32002D0051

2002/51/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein

Amtsblatt Nr. L 028 vom 30/01/2002 S. 0003 - 0003


Beschluss des Rates

vom 21. Januar 2002

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein

(2002/51/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit dem Beschluss 1999/753/EG(1) beschlossen, dass das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits(2) ab 1. Januar 2000 vorläufig in Kraft treten werde.

(2) Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wurde ein Abkommen über den Handel mit Wein, nachstehend "das Abkommen" genannt, ausgehandelt; dieses Abkommen wurde am 30. November 2001 paraphiert und sollte angenommen werden.

(3) Um die Anwendung bestimmter Vereinbarungen des Abkommens zu vereinfachen, sollte die Kommission die erforderlichen technischen Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(3) vornehmen können -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein einschließlich der beigefügten Anhänge, des beigefügten Protokolls und der beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente sind der vorliegenden Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die zur Änderung des Abkommens erforderlichen Rechtsinstrumente gemäß dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen.

Artikel 4

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 19 des Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

(2) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.

(3) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).