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Document 32001R0747

Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95

OJ L 109, 19.4.2001, p. 2–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 011 P. 248 - 275
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 011 P. 248 - 275
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 011 P. 248 - 275
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Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 011 P. 248 - 275
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 011 P. 248 - 275
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 011 P. 248 - 275
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Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 011 P. 248 - 275
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 013 P. 241 - 268
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 013 P. 241 - 268
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 019 P. 86 - 112

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/747/oj

32001R0747

Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95

Amtsblatt Nr. L 109 vom 19/04/2001 S. 0002 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates

vom 9. April 2001

zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zusatzprotokolle zu den Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien(1), der Arabischen Republik Ägypten(2), dem Haschemitischen Königreich Jordanien(3) und der Arabischen Republik Syrien(4) andererseits sowie das Ergänzungsprotokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta(5) sehen Zollzugeständnisse vor, die zum Teil unter gemeinschaftliche Zollkontingente und Referenzmengen fallen.

(2) Das Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung einiger Bestimmungen des Abkommens(6), ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 3192/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Zypern(7), sieht ebenfalls Zollzugeständnisse vor, die zum Teil unter Gemeinschaftszollkontingente und -referenzmengen fallen.

(3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1764/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern(8) sind der schrittweise Abbau der Zölle beschleunigt und die Mengen der in den Protokollen zu den Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit den jeweiligen Mittelmeerländern vorgesehenen Zollkontingente und Referenzmengen erhöht worden.

(4) Die Einfuhrregelungen der Gemeinschaft für Orangen mit Ursprung in Zypern, Ägypten und Israel wurde durch entsprechende Vereinbarungen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Zypern(9), Ägypten(10) und Israel(11) geändert.

(5) Der Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse(12) sieht Zollzugeständnisse vor, die zum Teil im Rahmen von Zollkontingenten gewährt werden.

(6) Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen andererseits(13) und die Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien(14), dem Königreich Marokko(15) und dem Staat Israel(16) andererseits sehen Zollzugeständnisse vor, die zum Teil unter gemeinschaftliche Zollkontingente und Referenzmengen fallen.

(7) Diese Zollzugeständnisse wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern und Westjordanland und den Gazastreifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente(17) und durch die Verordnung (EG) Nr. 934/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Festlegung einer statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen(18) umgesetzt.

(8) Da die beiden Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 mehrmals tief greifend geändert wurden, sollten sie nunmehr im Sinne der Entschließung des Rates vom 25. Oktober 1996 über die Vereinfachung und Rationalisierung der Zollregelungen und Zollverfahren der Gemeinschaft(19) neu gefasst und vereinfacht werden. Dabei müssen sämtliche Bestimmungen über die Zollkontingente und Referenzmengen - d. h. auch die sukzessiven Änderungen der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 sowie die Änderungen der KN-Codes und TARIC-Unterteilungen - in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden, um die Anwendung dieser Zollmaßnahmen zu rationalisieren.

(9) Da die einschlägigen Präferenzabkommen unbefristet geschlossen wurden, ist es zweckmäßig, auch für diese Verordnung keine Geltungsdauer festzulegen.

(10) Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden ein Ursprungsnachweis entsprechend dem Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem jeweiligen Mittelmeerland vorzulegen.

(11) Die jeweiligen Präferenzabkommen sehen im Falle des Überschreitens einer Referenzmenge die Möglichkeit vor, dass die Gemeinschaft das im Rahmen dieser Referenzmenge gemachte Zollzugeständnis im nächstfolgenden Präferenzzeitraum durch ein dieselbe Menge umfassendes Zollkontingent ersetzen kann.

(12) Infolge der Übereinkünfte, die bei den multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde erzielt wurden, sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse auf demselben Niveau angelangt, auf dem sie sich nach den Zollzugeständnissen der Mittelmeer-Präferenz-Abkommen befinden. Damit erübrigt es sich, die Verwaltung des Zollkontingents für zubereitetes oder haltbar gemachtes Putenfleisch mit Ursprung in Israel oder die Verwaltung der Referenzmenge für Saaterbsen mit Ursprung in Marokko vorzusehen.

(13) Beschlüsse des Rates oder der Kommission zur Änderung von Codes der Kombinierten Nomenklatur und des TARIC bewirken keine substanziellen Änderungen. Im Sinne einer Vereinfachung und einer rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnungen zur Anwendung der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen, die in neuen Präferenzabkommen, -protokollen, -briefwechseln und anderen zwischen der Gemeinschaft und Mittelmeerländern geschlossenen Rechtsakten vorgesehen werden, ist es zweckmäßig vorzusehen, dass alle erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung nach Befassung des Ausschusses für den Zollkodex von der Kommission vorgenommen werden können, soweit in den genannten Rechtsakten die Erzeugnisse, die für Zollpräferenzen im Rahmen von Zollkontingenten und Referenzmengen in Frage kommen, die jeweiligen Mengen und Beträge, Zollsätze, Zeiträume und etwaigen weiteren Voraussetzungen bereits festgelegt sind. Dies gilt unbeschadet des in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren vorgesehenen besonderen Verfahrens(20).

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(21) enthält die kodifizierten Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen, und für die Überwachung der Präferenzeinfuhren.

(15) Aus Zeit- und Effizienzgründen erfolgt die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Wege.

(16) Die Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse für großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken ist an die Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern sowie dem Westjordanland und den Gazastreifen(22) gebunden.

(17) Für Weine mit Ursprung in Algerien, Marokko oder Tunesien, die eine registrierte Ursprungsbezeichnung tragen, muss entweder eine Bestätigung der Ursprungsbezeichnung nach dem Muster im Präferenzabkommen oder ein Dokument V I 1 oder ein mit Anmerkungen versehenes Teildokument V I 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission vom 18. Dezember 1985 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind(23), vorgelegt werden.

(18) Die Inanspruchnahme des Zollkontingents für Likörweine mit Ursprung in Zypern ist an die Voraussetzung gebunden, dass diese Weine in dem Dokument V I 1 - bzw. dem Teildokument V I 2 - gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission als "Likörweine" bezeichnet werden.

(19) Der Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik(24) sieht neue Zollzugeständnisse und Änderungen bestehender Zollzugeständnisse vor, die teilweise in Form gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen erfolgten.

(20) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(25) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zollzugeständnisse im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen

Für die in den Anhängen I bis XI aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Jordanien, Syrien, Israel, Westjordanland und den Gazastreifen, Türkei, Malta und Zypern, die in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden entsprechend den in dieser Verordnung festgesetzten Zeiträumen und Vorschriften die Einfuhrzollsätze im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen ausgesetzt oder ermäßigt.

Artikel 2

Sondervorschriften für Zollkontingente für frische Schnittblumen und Blütenknospen

(1) Für großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken kann die Anwendung der Zollkontingente für frische Schnittblumen und Blütenknospen im Wege einer Kommissionsverordnung ausgesetzt und der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Preisvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 nicht eingehalten werden.

(2) Erzeugnisse, für die der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder in Kraft gesetzt wurde, können während des Zeitraums, für den dieser Zoll wieder in Kraft gesetzt wurde, nicht im Rahmen des betreffenden Zollkontingents in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 3

Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollkontingente für bestimmte Weine

(1) Die Inanspruchnahme der in den Anhängen I bis III, angeführten Gemeinschaftszollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1001, 09.1107 und 09.1205 ist an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder eine von der zuständigen algerischen, marokkanischen oder tunesischen Behörde gemäß dem Muster in Anhang XII ausgestellte Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung oder ein Dokument V I 1 bzw. ein Teildokument V I 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 vorgelegt wird.

(2) Die Inanspruchnahme des in Anhang XI aufgeführten Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1417 für Likörweine mit Ursprung in Zypern ist an die Voraussetzung gebunden, dass die Weine in dem Dokument V I 1 bzw. dem Teildokument V I 2 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 als "Likörweine" bezeichnet sind.

Artikel 4

Verwaltung der Zollkontingente und Referenzmengen

(1) Die in dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(2) Erzeugnisse, die zu Präferenzzollsätzen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, unterliegen insbesondere im Falle der in Artikel 1 genannten Referenzmengen einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Die Kommission legt in Absprache mit den Mitgliedstaaten fest, welche weiteren, nicht von Referenzmengen abgedeckten Erzeugnisse einer solchen Überwachung zu unterwerfen sind.

(3) Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente und der Referenzmengen erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Wege.

Artikel 5

Übertragung von Befugnissen

(1) Unbeschadet des in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vorgesehenen Verfahrens, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 dieser Verordnung alle zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere:

a) Änderungen und technische Anpassungen, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur oder der Unterteilungen des TARIC ergeben,

b) Anpassungen, die sich aus dem Inkrafttreten vom Rat angenommener neuer Übereinkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Rechtsakte zwischen der Gemeinschaft und Mittelmeerländern ergeben, soweit in diesen Übereinkommen, Protokollen, Briefwechseln oder sonstigen Rechtsakten des Rates die für Zollpräferenzen im Rahmen von Zollkontingenten und Referenzmengen in Frage kommenden Erzeugnisse, ihre Mengen, Zollsätze, Geltungszeiträume und etwaigen anderen Anwendungsvoraussetzungen festgelegt sind.

(2) Die gemäß Absatz 1 angenommenen Bestimmungen berechtigen die Kommission nicht zur

a) Übertragung von Präferenzmengen eines Geltungszeitraums auf einen anderen,

b) Übertragung von Mengen eines Zollkontingents oder einer Referenzmenge auf ein anderes Zollkontingent oder eine andere Referenzmenge,

c) Übertragung von Mengen eines Zollkontingents auf eine Referenzmenge und umgekehrt,

d) Änderung eines in einem Übereinkommen, Protokoll, Briefwechsel oder sonstigen Rechtsakt des Rates festgelegten Zeitplans,

e) Annahme von Rechtsvorschriften für ein durch Einfuhrlizenzen verwaltetes Zollkontingent.

Artikel 6

Verwaltungsausschuss

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(26) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2001 für die in Anhang III unter den laufenden Nummern 09.1211, 09.1215, 09.1217, 09.1218, 09.1219 und 09.1220 aufgeführten Zollkontingente.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 297 vom 21.10.1987, S. 1.

(2) ABl. L 297 vom 21.10.1987, S. 10.

(3) ABl. L 297 vom 21.10.1987, S. 18.

(4) ABl. L 327 vom 30.11.1988, S. 57.

(5) ABl. L 81 vom 23.3.1989, S. 2.

(6) ABl. L 393 vom 31.12.1987, S. 1.

(7) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 9.

(8) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 9.

(9) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 1.

(10) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 31.

(11) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 3.

(12) ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(13) ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

(14) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(15) ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

(16) ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(17) ABl. L 199 vom 2.8.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2000 der Kommission (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 46).

(18) ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 800/2000 der Kommission (ABl. L 96 vom 18.4.2000, S. 33).

(19) ABl. C 332 vom 7.11.1996, S. 1.

(20) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(21) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 (ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1).

(22) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(23) ABl. L 343 vom 20.12.1985, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 960/98 (ABl. L 135 vom 8.5.1998, S. 4).

(24) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92.

(25) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(26) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

ANHANG I

ALGERIEN

Zollkontingente

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

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ANHANG II

MAROKKO

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL A: Zollkontingente

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TEIL B: Referenzmengen

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ANHANG III

TUNIESEN

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL A: Zollkontingente

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TEIL B: Referenzmengen

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ANHANG IV

AEGYPTEN

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL A: Zollkontingente

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TEIL B: Referenzmengen

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ANHANG V

JORDANIEN

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL A: Zollkontingent

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TEIL B: Referenzmengen

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ANHANG VI

SYRIEN

Referenzmenge

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugeöhrigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

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ANHANG VII

ISRAEL

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL A: Zollkontingente

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B: Referenzmengen

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ANHANG VIII

WESTJORDANLAND UND GAZASTREIFEN

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL A: Zollkontingente

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B: Referenzmengen

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ANHANG IX

TÜRKEI

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Zollkontingente

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ANHANG X

MALTA

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL A: Zollkontingent

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TEIL B: Referenzmengen

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ANHANG XI

ZYPERN

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL A: Zollkontingente

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TEIL B: Referenzmengen

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ANHANG XII

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ANHANG XIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

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