32001L0108

Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW

Amtsblatt Nr. L 041 vom 13/02/2002 S. 0035 - 0042


Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Januar 2002

zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Geltungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG des Rates(4) war zunächst auf die Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs beschränkt, die ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft vertreiben und deren einziges Ziel die Anlage in Wertpapieren ist (OGAW). In den Erwägungsgründen der Richtlinie 85/611/EWG war vorgesehen, dass die nicht unter jene Richtlinie fallenden Organismen für gemeinsame Anlagen Gegenstand einer späteren Koordinierung sein sollten.

(2) Angesichts der Marktentwicklungen sollten die Anlagemöglichkeiten der OGAW auch auf andere hinreichend liquide Finanzanlagen als Wertpapiere ausgedehnt werden. Die Finanzinstrumente, die als Anlagevermögenswerte eines OGAW-Portfolios in Frage kommen, werden in dieser Richtlinie genannt. Die Auswahl von Anlagewerten für ein Portfolio mittels der Nachbildung eines Indexes ist eine Managementtechnik.

(3) Die in dieser Richtlinie enthaltene Definition der Wertpapiere gilt nur für diese Richtlinie und berührt in keiner Weise die verschiedenen Definitionen, die in einzelstaatlichen Vorschriften für andere Zwecke, z. B. Steuerzwecke, verwendet werden. Von Gesellschaften wie den "Building Societies" oder den "Industrial and Provident Societies" ausgegebene Aktien oder Aktien gleichzustellende Wertpapiere, bei denen das Eigentum in der Praxis nur dadurch übertragen werden kann, dass sie von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden, fallen folglich nicht unter diese Definition.

(4) Als Geldmarktinstrumente gelten die übertragbaren Instrumente, die üblicherweise nicht auf geregelten Märkten, sondern auf dem Geldmarkt gehandelt werden, wie Schatzwechsel, Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Paper, Medium-Term-Notes und Bankakzepte.

(5) Zweckmäßigerweise sollte sichergestellt werden, dass der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des geregelten Marktes dem in der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(5) verwendeten Begriff entspricht.

(6) Ein OGAW sollte sein Vermögen in Anteilen von OGAW und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs anlegen können, die ebenfalls nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in dieser Richtlinie genannten liquiden Finanzanlagen investieren. OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen, in die ein OGAW investiert, müssen einer wirksamen Aufsicht unterliegen.

(7) Die Entwicklung von Anlagemöglichkeiten eines OGAW in OGAW und in andere Organismen für gemeinsame Anlagen sollte erleichtert werden. Deshalb muss unbedingt sichergestellt werden, dass durch derartige Anlagetätigkeiten der Anlegerschutz nicht verringert wird. Wegen der erweiterten Möglichkeiten eines OGAW, in Anteile anderer OGAW und/oder Organismen für gemeinsame Anlagen zu investieren, müssen bestimmte Vorschriften für quantitative Anlagegrenzen, die Veröffentlichung von Informationen und zur Verhütung des Kaskade-Phänomens festgelegt werden.

(8) Um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und in Anbetracht der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion sollte ein OGAW auch in Bankeinlagen investieren können. Um eine angemessene Liquidität der Anlagen in Bankeinlagen zu gewährleisten, sollten dies Sichteinlagen oder kündbare Einlagen sein. Werden die Einlagen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat getätigt, so sollte dieses Kreditinstitut Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(9) Nicht nur ein OGAW, der gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung in Bankeinlagen investiert, sondern alle OGAW sollten zusätzliche fluessige Mittel wie Sichteinlagen halten dürfen. Das Halten derartiger zusätzlicher fluessiger Mittel kann beispielsweise in folgenden Fällen gerechtfertigt sein: Deckung laufender oder außergewöhnlicher Zahlungen; im Fall von Verkäufen, bis die Gelder wieder in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und/oder anderen von dieser Richtlinie vorgesehenen Finanzanlagen angelegt werden können; für einen absolut notwendigen Zeitraum, wenn aufgrund ungünstiger Marktbedingungen die Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen ausgesetzt werden muss.

(10) Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollte ein OGAW eine übermäßige Konzentration seiner mit einem Ausfallrisiko behafteten Anlagen oder Einlagen bei ein und demselben Emittenten bzw. Institut oder bei derselben Unternehmensgruppe angehörenden Emittenten bzw. Instituten vermeiden.

(11) Einem OGAW sollte es ausdrücklich gestattet sein, im Rahmen seiner allgemeinen Anlagepolitik und/oder zu Sicherungszwecken in abgeleitete Finanzinstrumente ("Derivate") zu investieren, wenn damit ein in seinem Prospekt genanntes Finanzziel oder Risikoprofil verwirklicht werden soll. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es erforderlich, das mit Derivaten verbundene maximale Risiko zu begrenzen, damit es den Gesamtnettowert des Anlageportfolios des OGAW nicht überschreitet. Um die durchgehende Beachtung der Risiken und Engagements im Zusammenhang mit Derivate-Geschäften sicherzustellen und die Einhaltung der Anlagegrenzen zu überprüfen, müssen diese Risiken und Engagements kontinuierlich bewertet und überwacht werden. Schließlich sollte ein OGAW zur Gewährleistung des Anlegerschutzes durch öffentliche Information seine Strategien, Techniken und Anlagegrenzen in Bezug auf Derivate-Geschäfte beschreiben.

(12) Im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden ("OTC-Derivate"), sind zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Eignung der Gegenparteien und der Instrumente, die Liquidität und die laufende Bewertung der Position vorzuschreiben. Mit diesen zusätzlichen Vorschriften soll ein angemessenes Anlegerschutzniveau gewährleistet werden, das dem Niveau nahe kommt, das Anlegern beim Erwerb von auf geregelten Märkten gehandelten Derivaten geboten wird.

(13) Derivate-Geschäfte dürfen niemals dazu verwendet werden, die Grundsätze und Bestimmungen dieser Richtlinie zu umgehen. Für Freiverkehrsderivate sind zusätzliche Risikostreuungsvorschriften für Engagements gegenüber einer einzigen Gegenpartei oder Gruppe von Gegenparteien einzuführen.

(14) Einige Portfolioverwaltungsmethoden für Organismen für gemeinsame Anlagen, die hauptsächlich in Aktien und/oder Schuldtitel investieren, basieren auf der Nachbildung von Aktien- und/oder Schuldtitelindizes. Ein OGAW sollte allgemein bekannte und anerkannte Aktien- und/oder Schuldtitelindizes nachbilden dürfen. Daher kann es erforderlich sein, für die zu diesem Zweck in Aktien und/oder Schuldtitel investierende OGAW flexiblere Risikostreuungsregeln einzuführen.

(15) Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sollten für keinen anderen Zweck als für die gemeinsame Anlage der vom Publikum beschafften Gelder gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln genutzt werden. In den in dieser Richtlinie genannten Fällen darf ein OGAW nur dann Tochtergesellschaften haben, wenn dies erforderlich ist, um bestimmte, ebenfalls in dieser Richtlinie festgelegte Tätigkeiten für diesen OGAW durchzuführen. Eine wirksame Beaufsichtigung der OGAW muss gewährleistet sein. Deshalb sollte die Gründung einer OGAW-Tochtergesellschaft in Drittländern nur in den Fällen und zu den Bedingungen gestattet werden, die in dieser Richtlinie genannt sind. Die allgemeine Pflicht, allein im Interesse der Anteilseigner zu handeln, und insbesondere das Ziel einer größeren Kostenwirksamkeit rechtfertigen keine Maßnahmen eines OGAW, durch die die zuständigen Behörden an einer wirksamen Beaufsichtigung gehindert werden können.

(16) Der freie grenzüberschreitende Vertrieb der Anteile eines breiteren Spektrums von Organismen für gemeinsame Anlagen muss gewährleistet und gleichzeitig ein einheitliches Mindestniveau des Anlegerschutzes sichergestellt werden. Daher sind die angestrebten Ziele nur mit einer verbindlichen Gemeinschaftsrichtlinie, in der abgestimmte Mindeststandards festgelegt werden, zu erreichen. Mit dieser Richtlinie erfolgt lediglich die erforderliche Mindestharmonisierung; sie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(18) Die Kommission könnte in Betracht ziehen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Annahme der Vorschläge eine Kodifizierung vorzuschlagen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 85/611/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und".

2. In Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt: "(8) Als 'Wertpapiere' im Sinne dieser Richtlinie gelten

- Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere ('Aktien'),

- Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel ('Schuldtitel'),

- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,

mit Ausnahme der in Artikel 21 genannten Techniken und Instrumente.

(9) Als 'Geldmarktinstrumente' im Sinne dieser Richtlinie gelten Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann."

3. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 Nummer 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie notiert oder gehandelt werden, und/oder".

4. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden nach dem Wort "Wertpapieren" jeweils die Worte "und Geldmarktinstrumenten" eingefügt.

5. Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

- am Ende der Buchstaben b) bis d) werden jeweils die Worte "und/oder" angefügt;

- die folgenden Buchstaben werden hinzugefügt: "e) Anteilen von nach dieser Richtlinie zugelassenen OGAW und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, sofern

- diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der für den OGAW zuständigen Behörden derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind,

- die Geschäftstätigkeit der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

- der OGAW oder der andere Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw. seiner Satzung insgesamt höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen darf, und/oder

f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder - falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet - es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der für den OGAW zuständigen Behörden denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, und/oder

g) abgeleiteten Finanzinstrumenten ('Derivaten'), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden ('OTC-Derivaten'), sofern

- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Absatzes oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung genannten Anlagezielen investieren darf,

- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von den für den OGAW zuständigen Behörden zugelassen wurden,

- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können, und/oder

h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikels 1 Absatz 9 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden

- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder

- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder

- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von den für OGAW zuständigen Behörden zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG(7) erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll."

6. In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) werden nach dem Wort "Wertpapieren" die Worte "und Geldmarktinstrumenten" eingefügt.

7. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 werden gestrichen.

8. Artikel 20 wird gestrichen.

9. Artikel 21 erhält folgende Fassung: "Artikel 21

(1) Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss den zuständigen Behörden entsprechend dem von diesen festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten OGAW die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten können dem OGAW gestatten, sich unter Einhaltung der von ihnen festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen.

Unter keinen Umständen darf ein OGAW bei diesen Transaktionen von den in seinen Vertragsbedingungen, seiner Satzung bzw. seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen.

(3) Der OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die folgenden Unterabsätze.

Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 22 Absatz 5 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 22 nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten bei den Anlagegrenzen des Artikels 22 nicht berücksichtigt werden.

Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 13. Februar 2004 alle Informationen über die Methoden zur Berechnung der in Absatz 3 genannten Risiken, einschließlich des Ausfallrisikos bei OTC-Derivaten, sowie alle nachfolgenden Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten. Die Angaben sind gemäß dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 4 Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Kontaktausschusses."

10. Artikel 22 erhält folgende Fassung: "Artikel 22

(1) Ein OGAW darf höchstens 5 % seines Sondervermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen. Ein OGAW darf höchstens 20 % seines Sondervermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:

- wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) ist, 10 % des Sondervermögens

- und ansonsten 5 % des Sondervermögens.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Satz 1 genannte Anlagegrenze von 5 % auf höchstens 10 % anheben. Jedoch darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt, 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.

Ungeachtet der Einzelobergrenzen des Absatzes 1 darf ein OGAW bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20 % seines Sondervermögens in einer Kombination aus

- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder

- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder

- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten

investieren.

(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Satz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % anheben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Satz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.

Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des Unterabsatzes 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Sondervermögens des OGAW nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der vorstehend genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des Unterabsatzes 1 befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den obigen Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission übermittelt diese Informationen mit den ihr erforderlich erscheinenden Bemerkungen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Der Kontaktausschuss kann nach dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 4 hierüber einen Gedankenaustausch vornehmen.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt.

Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben in keinem Fall 35 % des Sondervermögens der OGAW übersteigen.

Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG(8) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe zusammen 20 % erreichen."

11. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 22 a

(1) Unbeschadet der in Artikel 25 festgelegten Anlagegrenzen können die Mitgliedstaaten die in Artikel 22 genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % anheben, wenn es gemäß den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des OGAW Ziel seiner Anlagestrategie ist, einen bestimmten, von den zuständigen Behörden anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass

- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,

- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und

- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegte Grenze auf höchstens 35 % anheben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich."

12. In Artikel 23 Absatz 1 werden nach dem Wort "Wertpapieren" die Worte "und Geldmarktinstrumenten" eingefügt.

13. Artikel 24 erhält folgende Fassung: "Artikel 24

(1) Ein OGAW darf Anteile von anderen OGAW und/oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe e) erwerben, sofern er höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegt. Die Mitgliedstaaten können die Grenze auf höchstens 20 % anheben.

(2) Anlagen in Anteilen von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW dürfen insgesamt 30 % des Sondervermögens des OGAW nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass in den Fällen, in denen ein OGAW Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen erworben hat, die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen Organismus in Bezug auf die Obergrenzen des Artikels 22 nicht berücksichtigt werden müssen.

(3) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder Organismen für gemeinsame Anlagen durch den OGAW keine Gebühren berechnen.

Legt ein OGAW einen wesentlichen Teil seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW und/oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen an, so muss sein Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden OGAW selbst wie auch von den anderen OGAW und/oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der OGAW einerseits und die OGAW und/oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die er investiert, andererseits zu tragen haben."

14. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 24 a

(1) In dem Prospekt wird angegeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten der OGAW investieren darf. Er gibt ferner an, ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf; ist dies der Fall, so muss der Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.

(2) Wenn ein OGAW sein Sondervermögen hauptsächlich in in Artikel 19 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß Artikel 22a nachbildet, müssen sein Prospekt und gegebenenfalls seine sonstigen Werbeschriften an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des OGAW hinweisen.

(3) Weist das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der Prospekt und gegebenenfalls seine sonstigen Werbeschriften an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des OGAW hinweisen.

(4) Wenn ein Anleger dies wünscht, muss die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten informieren."

15. Artikel 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1. der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- 25 % der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich,";

2. folgender Gedankenstrich wird hinzugefügt: "- 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten."

16. Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die unter dem zweiten, dem dritten und dem vierten Gedankenstrich vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt."

17. In Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) werden nach dem Wort "Wertpapieren" jeweils die Worte "und Geldmarktinstrumenten" eingefügt.

18. Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e) erhält folgende Fassung: "e) auf von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilseigner ausüben."

19. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ein OGAW braucht die in diesem Abschnitt vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Sondervermögens sind, nicht einzuhalten.

Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, können die Mitgliedstaaten neu zugelassenen OGAW gestatten, während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Artikeln 22, 22a, 23 und 24 abzuweichen."

20. Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die betreffenden Organismen nicht entgegen."

21. Artikel 42 erhält folgende Fassung: "Artikel 42

Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) genannten Finanzinstrumenten dürfen

- weder von Investmentgesellschaften

- noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen

getätigt werden."

22. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 53 a

(1) Zusätzlich zu seinen in Artikel 53 Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben kann der Kontaktausschuss auch als Regelungsausschuss im Sinne von Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG(9) zusammentreten, um die Kommission bei der Vornahme der technischen Änderungen an dieser Richtlinie in den nachstehend genannten Bereichen zu unterstützen:

- Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten;

- Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

(1) Spätestens am 13. Februar 2005 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der geänderten Richtlinie 85/611/EWG sowie gegebenenfalls Änderungsvorschläge. Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:

a) eine Analyse, wie der einheitliche Markt für OGAW gestärkt und ausgeweitet werden kann, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Vermarktung von OGAW (einschließlich Fonds von Dritten), die Funktionsweise des Passes für die Verwaltungsgesellschaften, die Funktionsweise des vereinfachten Prospekts als Informations- und Vermarktungsinstrument, die Überprüfung des Ausmaßes zusätzlicher Tätigkeiten und auf die Möglichkeiten für eine bessere Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die gemeinsame Auslegung und Anwendung der Richtlinie;

b) eine Überprüfung des Anwendungsbereichs der Richtlinie dahingehend, wie sie sich auf verschiedene Produkttypen auswirkt (z. B. Anlagefonds, Immobilienfonds, Master-Feeder-Fonds und Hedge-Fonds); die Studie sollte sich insbesondere konzentrieren auf den Marktumfang für solche Fonds, die gegebenenfalls geltende Reglementierung dieser Fonds in den Mitgliedstaaten und eine Bewertung der Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung dieser Fonds;

c) eine Bewertung der Fondsorganisation, einschließlich der Delegierungsbestimmungen und -praktiken und des Verhältnisses zwischen Fondsmanager und Verwahrstelle;

d) eine Überprüfung der Investitionsvorschriften für OGAW, z. B. in Bezug auf die Nutzung von Derivaten und weiteren Instrumenten und Techniken im Zusammenhang mit Anlagen, die Reglementierung von Index-Fonds, die Reglementierung von Geldmarktinstrumenten, Einlagen, die Reglementierung von "Fund of Fund-Investitionen" und die verschiedenen Investitionsbeschränkungen;

e) eine Analyse der Wettbewerbssituation zwischen Fonds, die von Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, und "selbstverwalteten" Investmentgesellschaften.

Bei der Vorbereitung ihres Berichts konsultiert die Kommission möglichst umfassend die verschiedenen einschlägigen Sektoren sowie Verbrauchergruppen und Aufsichtsbehörden.

(2) Die Mitgliedstaaten können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden OGAW eine Frist von höchstens 60 Monaten ab diesem Zeitpunkt einräumen, um die neuen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfuellen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 13. August 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 13. Februar 2004 an.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. C 280 vom 9.9.1998, S. 6, und ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 302.

(2) ABl. C 116 vom 28.4.1999, S. 44.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2000 (ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 220), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. C 297 vom 23.10.2001, S. 35) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2001. Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2001.

(4) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(5) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 65).

(8) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(9) ABl. L 184 de 17.7.1989, S. 23.