32001L0089

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 316 vom 01/12/2001 S. 0005 - 0035


Richtlinie 2001/89/EG des Rates

vom 23. Oktober 2001

über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(5) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die genannte Richtlinie im Rahmen der jetzt anstehenden Änderung neu zu fassen.

(2) Da lebende Tiere in Anhang I des Vertrages aufgeführt sind, besteht eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich in der Verbesserung des Gesundheitszustands der Schweinebestände, um so den Handel mit Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen zu erleichtern und die Entwicklung dieses Sektors sicherzustellen.

(3) Im Falle eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest müssen auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Seuche getroffen werden, damit die Entwicklung des Sektors nicht beeinträchtigt und der Schutz der Tiergesundheit in der Gemeinschaft gewährleistet wird.

(4) Ein Ausbruch der klassischen Schweinepest kann epizootische Ausmaße annehmen und zu hohen Tierverlusten und zu Störungen führen, die vor allem die Rentabilität der gesamten Schweinehaltung gefährden können.

(5) Sobald Verdacht auf die Krankheit besteht, sollten daher Maßnahmen erlassen werden, damit unverzüglich wirksame Maßnahmen, einschließlich Keulung der Bestände des infizierten Betriebs, getroffen werden können, wenn die Krankheit bestätigt ist.

(6) Bei Auftreten der Seuche muss jede weitere Verbreitung durch strenge Überwachung der Verbringung von Tieren und der Verwendung möglicherweise verseuchter Erzeugnisse, durch Reinigung und Desinfektion der infizierten Betriebe, durch Abgrenzung von Überwachungs- und Schutzzonen um den Seuchenherd und erforderlichenfalls durch Impfung verhindert werden.

(7) Im Fall einer Infektion können geimpfte Schweine scheinbar gesunde Virusträger werden und zur Verschleppung der Seuche beitragen; die Verwendung von Impfstoffen darf daher nur im Notfall genehmigt werden.

(8) Nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses können Marker-Impfstoffe, die eine schützende Immunität verleihen können, die sich mit Hilfe von entsprechenden Labortests von der durch die natürliche Infektion mit Wildstämmen des Virus ausgelöste Immunantwort unterscheiden lässt, ein zusätzliches nützliches Mittel zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Gebieten mit hoher Schweinebesatzdichte werden, durch das die massive Tötung der Tiere vermieden werden könnte. Deshalb sollte ein Gemeinschaftsverfahren geschaffen werden, nach dem solche Unterscheidungstests zugelassen werden können, sobald die noch bestehenden Einschränkungen der Möglichkeiten bei diesen Tests überwunden sind, und nach dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, für den Notfall, wenn angezeigt, die Verwendung von Marker-Impfstoffen vorzusehen.

(9) Im Fall eines Seuchenausbruchs bei Wildschweinen sind besondere Tilgungsmaßnahmen anzuwenden.

(10) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass zur Diagnose der klassischen Schweinepest harmonisierte Verfahren und Methoden angewandt werden; dazu gehört auch die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums und von Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten.

(11) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, um in Notsituationen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Seuchenherden der klassischen Schweinepest, insbesondere durch die Erstellung von Seuchenbekämpfungsplänen und die Einrichtung von Seuchenbekämpfungszentren und Expertengruppen, die erforderliche Handlungsbereitschaft zu gewährleisten.

(12) Einige der Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 80/217/EWG bislang in der Gemeinschaft für den Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest getroffen wurden, sollten geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt, der Entwicklung neuer Diagnoseinstrumente und Impfstoffe sowie den Erfahrungen Rechnung zu tragen, die bei den jüngsten Ausbrüchen der klassischen Schweinepest in der Gemeinschaft gewonnen wurden.

(13) Die Verfütterung von Küchenabfällen an Schweine birgt erfahrungsgemäß, insbesondere aufgrund unzureichender Kontrollmaßnahmen, die Gefahr der Verbreitung der klassischen Schweinepest. Bis zum Erlass von Gemeinschaftsbestimmungen über die Aufbereitung von Abfällen sollte die Verwendung dieser Abfälle als Schweinefutter ab sofort verboten werden. Außerdem sollte die Pflicht zur Vernichtung von Küchenabfällen aus internationalen Transportmitteln angesichts der besonderen Gefährlichkeit dieser Abfälle aufrechterhalten werden.

(14) Das mit der Entscheidung 81/859/EWG des Rates(6) bestimmte "Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover" sollte als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium bestätigt werden, um zu gewährleisten, dass die unter Aufsicht der zuständigen nationalen Laboratorien durchgeführten Diagnosearbeiten auch weiterhin ausreichend koordiniert werden, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die genannte Entscheidung aufgehoben werden.

(15) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass diese Richtlinie und ihre Anhänge in beschleunigten Verfahren der Entwicklung des Stands der Wissenschaft und der Technik angepasst werden.

(16) Die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) zu erlassen.

(17) Diese Richtlinie berührt keinesfalls die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fristen für die Umsetzung der in Anhang VII Teil B genannten Richtlinien -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Richtlinie werden Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Schwein": ein Tier der Familie Suidae, einschließlich Wildschweine;

b) "Wildschwein": ein Schwein, das nicht in einem Betrieb gehalten bzw. gezüchtet wird;

c) "Betrieb": jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Schweine gezüchtet oder gehalten werden. Diese Definition schließt nicht Schlachthöfe, Transportmittel und Gehege ein, in denen Wildschweine gehalten werden und gejagt werden können; diese Gehege müssen eine derartige Größe und Struktur aufweisen, dass Artikel 5 Absatz 1 nicht anwendbar ist;

d) "Diagnosehandbuch": das in Artikel 17 Absatz 3 genannte Handbuch zur Diagnose der klassischen Schweinepest;

e) "KSP-virusverdächtiges Schwein": Schwein oder Schweinekörper, der klinische Symptome oder Post-mortem-Läsionen oder bei gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführten Laboruntersuchungen Reaktionen aufweist, die auf klassische Schweinepest hindeuten;

f) "Fall von klassischer Schweinepest" oder "mit klassischer Schweinepest infiziertes Schwein": jedes Schwein bzw. jeder Schweinekörper,

- bei dem klinische Symptome oder Post-mortem-Läsionen der klassischen Schweinepest amtlich bestätigt wurden, oder

- bei dem das Vorliegen der Krankheit aufgrund einer gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführten Laboruntersuchung amtlich bestätigt wurde;

g) "Herd klassischer Schweinepest": Betrieb, in dem ein Fall oder mehrerer Fälle der klassischen Schweinepest festgestellt wurden;

h) "Primärherd": Herd bzw. Ausbruch im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(8);

i) "infiziertes Gebiet": Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem nach Bestätigung eines oder mehrerer Fälle der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen Seuchentilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 oder 16 durchgeführt werden;

j) "Primärfall klassischer Schweinepest bei Wildschweinen": Fall von klassischer Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet, in dem keine Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 oder 16 durchgeführt werden;

k) "Meta-Population von Wildschweinen": Gruppe oder Subpopulation von Wildschweinen mit begrenzten Kontakten zu anderen Gruppen oder Subpopulationen;

l) "empfänglicher Wildschweinbestand": der Teil des Wildschweinbestands, der keine Immunität gegenüber dem KSP-Virus aufweist;

m) "Eigentümer": jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer der Schweine bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;

n) "zuständige Behörde": die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen oder tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(9);

o) "amtlicher Tierarzt": von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

p) "Verarbeitung": eine der Behandlungen gefährlicher Stoffe gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates(10), die so durchgeführt wird, dass die Gefahr der Verbreitung des KSP-Virus ausgeschlossen ist;

q) "Küchenabfälle": Abfälle von Nahrungsmitteln für den menschlichen Verzehr aus Restaurants, Catering-Einrichtungen oder Küchen einschließlich Großküchen und der Küche im Haushalt des Landwirts oder von Personen, die Schweine versorgen;

r) "Marker-Impfstoff": Impfstoff, der eine schützende Immunität verleihen kann, die sich mit Hilfe von Labortests gemäß dem Diagnosehandbuch von der durch natürliche Infektion mit Wildstämmen des Virus ausgelösten Immunantwort unterscheiden lässt;

s) "Tötung": die Tötung der Schweine im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(11);

t) "Schlachtung": die Schlachtung der Schweine im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 93/119/EWG;

u) "Gebiet mit hoher Schweinebesatzdichte": geografisches Gebiet mit einem Radius von 10 km um einen Betrieb mit KSP-verdächtigen oder KSP-infizierten Schweinen und einer Schweinebesatzdichte von mehr als 800 Schweinen je Quadratkilometer; der betreffende Betrieb muss entweder in einem Gebiet gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(12) mit einer Besatzdichte der in Betrieben gehaltenen Schweine von über 300 Tieren je Quadratkilometer oder in einer Entfernung von weniger als 20 km von einem solchen Gebiet liegen;

v) "Kontaktbetrieb": ein Betrieb, in den die klassische Schweinepest aufgrund des Standorts des Betriebs, durch Personen, Schweine oder Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein könnte.

Artikel 3

Meldung der klassischen Schweinepest

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verdacht auf klassische Schweinepest oder das Vorliegen von Schweinepest unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden muss.

(2) Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Meldung des Ausbruchs von Tierseuchen ist der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die klassische Schweinepest bestätigt wird, verpflichtet zur

a) Meldung der Krankheit und Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I über die

- in Betrieben bestätigten Herde der klassischen Schweinepest;

- in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigten Fälle der klassischen Schweinepest;

- bei Wildschweinen bestätigten Primärfälle der klassischen Schweinepest;

- Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung;

b) Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten über weitere bestätigte Fälle bei Wildschweinen in einem KSP-Seuchengebiet gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4.

(3) Die Vorschriften des Anhangs I können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden.

Artikel 4

Maßnahmen bei Verdacht auf klassische Schweinepest in einem Betrieb

(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere KSP-virusverdächtige Schweine, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einleitet, um nach den Verfahren des Diagnosehandbuchs das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen.

Wird der Betrieb von einem amtlichen Tierarzt besichtigt, so ist dabei auch eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichen der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren(13) vorzunehmen.

(2) Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass der Verdacht auf klassische Schweinepest in einem Betrieb nicht ausgeschlossen werden kann, so unterstellt sie den Betrieb der amtlichen Überwachung und ordnet insbesondere Folgendes an:

a) Alle Schweine der verschiedenen Kategorien im Betrieb sind zu zählen, und für jede Kategorie ist eine Liste der bereits erkrankten, der verendeten und der wahrscheinlich infizierten Tiere zu erstellen. Das Verzeichnis ist auf dem neuesten Stand zu halten, damit auch die während des Verdachtszeitraums geborenen und verendeten Tiere erfasst werden. Die in der Liste verzeichneten Angaben sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Besuch kontrolliert werden.

b) Alle Schweine des Betriebes sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen nicht möglich ist.

c) Es dürfen keine Schweine in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden. Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls auch verbieten, dass Tiere anderer Arten aus dem Betrieb entfernt werden und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten verlangen.

d) Tierkörper verendeter Schweine dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verlassen.

e) Fleisch, Schweineerzeugnisse, Sperma, Eizellen oder Embryos von Schweinen, Futter, Geräte, sonstige Gegenstände oder Abfälle, die die klassische Schweinepest übertragen können, dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verlassen. Fleisch, Schweineerzeugnisse, Sperma, Eizellen und Embryos dürfen den Betrieb nicht zum innergemeinschaftlichen Handel verlassen.

f) Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten oder verlassen.

g) Fahrzeuge dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde befahren oder verlassen.

h) Beim Betreten und Verlassen der Schweineställe und des Betriebs insgesamt sind angemessene Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Jede Person, die Schweinebetriebe betritt oder verlässt, muss angemessene Hygienemaßnahmen durchführen, um der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus entgegenzuwirken. Außerdem sind alle Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gründlich zu desinfizieren.

i) Es ist eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchzuführen.

(3) Wenn die Seuchenlage es erfordert und insbesondere wenn sich der Betrieb mit den virusverdächtigen Schweinen in einem Gebiet mit hoher Schweinebesatzdichte befindet, kann die zuständige Behörde:

a) in dem in Absatz 2 genannten Betrieb die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 anwenden; die zuständige Behörde kann jedoch, wenn es die Lage nach ihrer Einschätzung zulässt, diese Maßnahmen auf die Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit dem KSP-Virus besteht, und den Teil des Betriebs beschränken, in dem diese Schweine gehalten worden sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Schweine völlig getrennt von den anderen Schweinen im Betrieb untergebracht, gehalten und gefüttert wurden. Von den getöteten Schweinen ist auf jeden Fall eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des KSP-Virus gemäß dem Diagnosehandbuch bestätigt oder ausgeschlossen werden kann;

b) um den in Absatz 2 genannten Betrieb eine zeitweilige Kontrollzone ausweisen; auf die Schweinehaltungsbetriebe in dieser Zone sind alle oder einige der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(4) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn der Verdacht auf klassische Schweinepest amtlich ausgeschlossen worden ist.

Artikel 5

Maßnahmen bei Bestätigung der klassischen Schweinepest in einem Betrieb

(1) Wird das Vorliegen der klassischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 folgende Maßnahmen anordnet:

a) Sämtliche Schweine im Betrieb sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten; dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus sowohl beim Transport als auch beim Töten auszuschließen.

b) Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit festgestellt werden kann, wie das KSP-Virus in den Betrieb eingeschleppt wurde und wie lange es möglicherweise bereits im Betrieb vorhanden war, bevor die Krankheit gemeldet wurde.

c) Die Körper von verendeten oder getöteten Schweinen sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten.

d) Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen geschlachtet wurden, ist, soweit möglich, ausfindig zu machen und unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten.

e) Schweinesperma, -eizellen und -embryos, die in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen entnommen wurden, sind zu ermitteln und unter amtlicher Aufsicht so zu vernichten, dass die Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus ausgeschlossen wird.

f) Alle möglicherweise verseuchten Stoffe und Abfälle, wie z. B. verseuchtes Futter, sind so zu behandeln, dass das gegebenenfalls vorhandene KSP-Virus sicher vernichtet wird; alle Einwegmaterialien, die kontaminiert sein können, insbesondere solche, die bei der Schlachtung verwendet wurden, sind zu vernichten; die Vorschriften sind nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen.

g) Nach Beseitigung der Schweine sind die Schweineställe sowie die zum Transport der Schweine oder ihrer Körper benutzten Fahrzeuge und sämtliche möglicherweise verseuchten Geräte sowie Einstreu, Dung und Flüssigmist gemäß Artikel 12 zu reinigen und zu desinfizieren oder zu behandeln.

h) Im Fall eines Primärherdes muss das KSP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden.

i) Es ist eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchzuführen.

(2) Wenn ein Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, von den Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben a) und e) abzuweichen, sofern nicht grundlegende Interessen der Gemeinschaft gefährdet werden.

Dieser Beschluss ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission prüft in allen Fällen die Lage unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und baldmöglichst im Ständigen Veterinärausschuss. Erforderlichenfalls sind nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen gegen eine Verbreitung der Seuche zu treffen, die auch die Notimpfung nach dem Verfahren des Artikels 19 umfassen können.

Artikel 6

Maßnahmen bei Bestätigung der klassischen Schweinepest in Betrieben mit unterschiedlichen Produktionseinheiten

(1) Wird die klassische Schweinepest in Betrieben bestätigt, die aus zwei oder mehreren gesonderten Produktionseinheiten bestehen, so kann die zuständige Behörde, damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann, für die gesunden Produktionseinheiten eines infizierten Betriebes von den Vorschriften des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) abweichen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie aufgrund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, so dass sich das Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.

(2) Wird von der Abweichung gemäß Absatz 1 Gebrauch gemacht, so legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Garantien, die für die Tiergesundheit gegeben werden können, detaillierte Durchführungsbestimmungen fest.

(3) Die Mitgliedstaaten, die von dieser Abweichung Gebrauch machen, teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission prüft in jedem Fall die Lage unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und baldmöglichst im Ständigen Veterinärausschuss. Erforderlichenfalls sind nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen gegen eine Verbreitung der Seuche zu treffen.

Artikel 7

Maßnahmen in Kontaktbetrieben

(1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt feststellt oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung zu der Auffassung gelangt, dass die klassische Schweinepest entweder von anderen Betrieben in den in Artikel 4 oder 5 genannten Betrieb oder von dem in Artikel 4 oder 5 genannten Betrieb in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.

In diesen Betrieben sind die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden, bis der Verdacht auf klassische Schweinepest amtlich ausgeschlossen wird.

(2) Die zuständige Behörde wendet in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 an, sofern die Seuchenlage dies erfordert.

Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des KSP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.

(3) Die wichtigsten Kriterien und Risikofaktoren, denen bei der Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) in Kontaktbetrieben Rechnung zu tragen ist, sind in Anhang V aufgeführt. Diese Kriterien und Risikofaktoren können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen.

Artikel 8

Epidemiologische Untersuchung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die epidemiologische Untersuchung von Verdachtsfällen oder Herden der klassischen Schweinepest unter Verwendung von Fragebögen durchgeführt wird, die im Rahmen der Krisenpläne gemäß Artikel 22 erstellt werden.

Diese Untersuchung bezieht sich mindestens auf

a) den Zeitraum, während dessen das KSP-Virus bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor die Seuche gemeldet oder vermutet wurde;

b) den möglichen Ursprung der klassischen Schweinepest im Betrieb und die Ermittlung anderer Betriebe, in denen Schweine aus derselben Quelle infiziert oder kontaminiert worden sein können;

c) Personen, Fahrzeuge, Schweine, Schweinekörper, Sperma, Schweinefleisch und alle Materialien, die das Virus aus dem oder in den betreffenden Betrieb verschleppt haben könnten.

Deuten die Ergebnisse dieser Untersuchung darauf hin, dass sich die klassische Schweinepest von Betrieben oder auf Betriebe in anderen Mitgliedstaaten ausgebreitet haben könnte, so sind die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 9

Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen

(1) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb grenzt die zuständige Behörde um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und um diese herum eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km ab.

In diesen Zonen sind die in Artikel 10 bzw. Artikel 11 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(2) Bei der Abgrenzung dieser Zonen berücksichtigt die zuständige Behörde:

a) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung;

b) die geografische Lage und insbesondere natürliche oder künstliche Grenzen;

c) den Standort und die Nähe anderer Betriebe;

d) die Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und das Vorhandensein von Schlachthöfen;

e) die Einrichtungen und das Personal zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von Schweinen innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Schweine aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen.

(3) Umfasst eine Zone Gebietsteile mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zone zusammen.

(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle sich in den Schutz- und Überwachungszonen aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den Artikeln 10 und 11 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 10

Maßnahmen in der abgegrenzten Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:

a) Es erfolgt eine schnellstmögliche Erhebung aller Schweinehaltungsbetriebe. Nach Abgrenzung der Schutzzone werden diese Betriebe binnen sieben Tagen zwecks klinischer Untersuchung der Schweine sowie Überprüfung des Registers und der Kennzeichnung der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG von einem amtlichen Tierarzt besichtigt.

b) Die Verbringung und der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder Privatwege, erforderlichenfalls mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, ohne Verbringungsgenehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe f) wird verboten. Bei der Durchfuhr von Schweinen über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg kann von der Anwendung dieses Verbots abgesehen werden, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen werden. Außerdem kann für Schlachtschweine, die von außerhalb der Schutzzone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden, kann jedoch nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahme gewährt werden.

c) Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstung zum Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Materialien, die kontaminiert sein können (z. B. Tierkörper, Futter, Dung, Flüssigmist usw.), sind baldmöglichst nach der Kontamination gemäß den in Artikel 12 genannten Vorschriften und Verfahren zu reinigen, zu desinfizieren und zu behandeln. Lastkraftwagen oder sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen verwendet worden sind, dürfen die Zone erst verlassen, nachdem sie gereinigt und desinfiziert und daraufhin von der zuständigen Behörde überprüft und freigegeben worden sind.

d) Die Verbringung anderer Haustiere aus oder zu einem Betrieb ohne Genehmigung der zuständigen Behörde wird verboten.

e) Die zuständige Behörde wird unverzüglich über alle in einem Betrieb verendeten oder erkrankten Schweine unterrichtet und führt geeignete Untersuchungen gemäß den im Diagnosehandbuch festgelegten Verfahren durch.

f) Die Verbringung von Schweinen aus dem Haltungsbetrieb wird für mindestens 30 Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion der Seuchenbetriebe verboten. Nach 30 Tagen kann die zuständige Behörde - vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 3 - genehmigen, dass Schweine aus dem genannten Betrieb verbracht und auf direktem Weg transportiert werden:

- zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung;

- zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder

- in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutzzone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss unverzüglich mit.

g) Sperma, Eizellen und Embryos von Schweinen dürfen die Betriebe in der Schutzzone nicht verlassen.

h) Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten.

(2) Werden die Verbote gemäß Absatz 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 30 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die zuständige Behörde - vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 3 - auf begründeten Antrag des Eigentümers genehmigen, dass Schweine aus einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht und auf direktem Weg transportiert werden:

a) zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung;

b) zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder

c) in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutzzone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss unverzüglich mit.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kann die zuständige Behörde die Verbringung von Schweinen aus dem betreffenden Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a) Ein amtlicher Tierarzt hat eine klinische Untersuchung der Schweine in dem Betrieb und insbesondere der zu verbringenden Schweine, einschließlich Messung der Körpertemperatur bei einer bestimmten Anzahl von ihnen, sowie eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichnung der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG durchgeführt.

b) Diese Kontrollen haben keine Hinweise auf klassische Schweinepest ergeben und gezeigt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG eingehalten werden.

c) Die Schweine werden in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen transportiert.

d) Das betreffende Fahrzeug und die beim Transport der Schweine benutzte Ausrüstung werden nach dem Transport unverzüglich gemäß Artikel 12 gereinigt und desinfiziert.

e) Wenn die Schweine geschlachtet oder getötet werden sollen, ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des KSP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.

f) Werden die Schweine zu einem Schlachthof verbracht,

- muss die für den Schlachthof zuständige Behörde von der Absicht, Schweine zu dem betreffenden Schlachthof zu verbringen, unterrichtet werden. Die für den Schlachthof zuständige Behörde bestätigt der für die Versendung zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;

- müssen diese Schweine bei ihrer Ankunft im Schlachthof von anderen Schweinen getrennt gehalten und geschlachtet werden;

- muss die zuständige Behörde bei der im Schlachthof vorgenommenen Schlachttier- und Fleischuntersuchung mögliche Anzeichen auf das Vorhandensein der klassischen Schweinepest berücksichtigen;

- muss frisches Fleisch von diesen Schweinen entweder verarbeitet oder mit dem Sonderstempel gemäß Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates(14) gekennzeichnet und anschließend gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates(15) behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem von der zuständigen Behörde benannten Betrieb erfolgen. Das Fleisch ist unter der Bedingung, dass die Sendung vor der Abfahrt verplombt wird und während des gesamten Transports verplombt bleibt, an diesen Betrieb zu senden.

(4) Die Maßnahmen in der Schutzzone werden mindestens so lange angewandt, bis

a) die Seuchenbetriebe gereinigt und desinfiziert worden sind;

b) die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen und Laboruntersuchungen auf das KSP-Virus unterzogen worden sind.

Die Untersuchungen gemäß Buchstabe b) werden frühestens 30 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorgenommen.

Artikel 11

Maßnahmen in der abgegrenzten Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Überwachungszone folgende Maßnahmen angewandt werden:

a) Es wird eine Erhebung aller Schweinehaltungsbetriebe durchgeführt.

b) Die Verbringung und der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder Privatwege, erforderlichenfalls mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, ohne Verbringungsgenehmigung der zuständigen Behörde wird verboten. Bei der Durchfuhr von Schweinen über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen werden, sowie bei Schlachtschweinen, die von außerhalb der Schutzzone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden, kann von der Anwendung dieses Verbots abgesehen werden.

c) Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstung zum Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Materialien, die kontaminiert sein können (z. B. Tierkörper, Futter, Dung, Flüssigmist usw.), sind baldmöglichst nach der Kontamination gemäß den in Artikel 12 genannten Vorschriften und Verfahren zu reinigen, zu desinfizieren und zu behandeln. Lastkraftwagen oder sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen verwendet worden sind, dürfen die Zone erst verlassen, nachdem sie gereinigt und desinfiziert worden sind.

d) Die Verbringung anderer Haustiere aus oder in einen Betrieb innerhalb der ersten sieben Tage nach Abgrenzung der Zone ohne Genehmigung der zuständigen Behörde wird verboten.

e) Die zuständige Behörde wird unverzüglich über alle in einem Betrieb verendeten oder erkrankten Schweine unterrichtet und führt geeignete Untersuchungen gemäß den im Diagnosehandbuch festgelegten Verfahren durch.

f) Die Verbringung von Schweinen aus dem Haltungsbetrieb wird für mindestens 21 Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs verboten. Nach 21 Tagen kann die zuständige Behörde - vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 - genehmigen, dass Schweine aus dem genannten Betrieb auf direktem Weg transportiert werden:

- zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,

- zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder

- in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutz- oder Überwachungszone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies unverzüglich der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss mit.

Werden die Schweine zu einem Schlachthof transportiert, so können jedoch auf Antrag des Mitgliedstaats und gegen Vorlage entsprechender Belege nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren insbesondere bei der Kennzeichnung des Fleisches dieser Schweine und seiner anschließenden Verwendung sowie in Bezug auf den Verwendungszweck der behandelten Erzeugnisse Abweichungen von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben e) und f) genehmigt werden.

g) Sperma, Eizellen und Embryos von Schweinen dürfen die Betriebe in der Überwachungszone nicht verlassen.

h) Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten.

(2) Werden die Verbote gemäß Absatz 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 30 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die zuständige Behörde - vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 10 Absatz 3 - auf begründeten Antrag des Eigentümers genehmigen, dass Schweine aus einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb verbracht und auf direktem Weg transportiert werden:

a) zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,

b) zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder

c) in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutz- oder Überwachungszone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies unverzüglich der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss mit.

(3) Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden mindestens so lange angewandt, bis

a) die Seuchenbetriebe gereinigt und desinfiziert worden sind;

b) die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen auf das KSP-Virus unterzogen worden sind.

Die Untersuchungen gemäß Buchstabe b) werden frühestens zwanzig Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorgenommen.

Artikel 12

Reinigung und Desinfektion

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;

b) die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten unter behördlicher Aufsicht wie folgt durchgeführt werden:

- nach Weisung des amtlichen Tierarztes, und

- gemäß den in Anhang II festgelegten Grundsätzen und Verfahren für Reinigung, Desinfektion und Behandlung.

(2) Die in Anhang II festgelegten Grundsätze und Verfahren für Reinigung und Desinfektion können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen.

Artikel 13

Wiederbelegung von Schweinehaltungsbetrieben nach Seuchenausbrüchen

(1) Die Wiedereinstellung von Schweinen in einen Betrieb im Sinne von Artikel 5 darf frühestens 30 Tage nach Abschluss der gemäß Artikel 12 durchgeführten Reinigung und Desinfektion erfolgen.

(2) Bei der Wiedereinstellung von Schweinen ist die Art der Haltung in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigen und sind die nachstehenden Verfahren zu befolgen:

a) Bei der Haltung im Freien beginnt die Wiedereinstellung von Schweinen mit der Einstellung von Sentinel-Schweinen, die auf Antikörper gegen das KSP-Virus untersucht und für negativ befunden wurden oder die von Betrieben, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest unterliegen, stammen. Die Sentinel-Schweine werden auf Anweisung der zuständigen Behörde über den gesamten Seuchenbetrieb verteilt; 40 Tage nach der Einstellung in den Betrieb werden Proben genommen und gemäß dem Diagnosehandbuch auf Antikörper untersucht.

Sofern bei keinem Schwein Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen werden, kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden. Bevor die Negativbefunde der serologischen Untersuchung nicht vorliegen, darf kein Schwein den Betrieb verlassen.

b) Bei allen übrigen Haltungsformen erfolgt die Wiedereinstellung von Schweinen entweder gemäß Buchstabe a) oder durch vollständige Wiederbelegung mit der Maßgabe, dass:

- alle Schweine innerhalb von 20 Tagen eintreffen und von Betrieben stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest unterliegen;

- die Schweine in dem wiedereingestellten Bestand einer serologischen Untersuchung gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden. Probenahmen für diese Untersuchung können frühestens 40 Tage nach Eintreffen der letzten Schweine erfolgen;

- kein Schwein den Betrieb verlassen darf, bevor die Negativbefunde der serologischen Untersuchung vorliegen.

(3) Sind seit dem Abschluss der Reinigung und Desinfektion in dem Betrieb jedoch mehr als sechs Monate vergangen, so kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage Abweichungen von Absatz 2 genehmigen.

Artikel 14

Maßnahmen bei Verdacht auf klassische Schweinepest in einem Schlachthof oder einem Transportmittel oder bei Bestätigung ihres Vorliegens

(1) Besteht in einem Schlachthof oder einem Transportmittel Verdacht auf klassische Schweinepest, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuchs unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einleitet, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen.

(2) Wird in einem Schlachthof oder in einem Transportmittel ein Fall von klassischer Schweinepest festgestellt, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass:

a) alle empfänglichen Tiere im Schlachthof oder im Transportmittel unverzüglich getötet werden;

b) die Körper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden;

c) Gebäude und Ausrüstungen einschließlich Fahrzeugen unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes gemäß Artikel 12 gereinigt und desinfiziert werden;

d) eine epidemiologische Untersuchung in entsprechender Anwendung des Artikels 8 durchgeführt wird;

e) das KSP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen wird;

f) in dem Betrieb, aus dem die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, und in den anderen Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß Artikel 7 angewandt werden; sofern aufgrund der epidemiologischen Untersuchung nichts anderes angezeigt ist, sind in dem Ursprungsbetrieb der infizierten Schweine oder Tierkörper die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 anzuwenden;

g) die Wiedereinstellung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 12 stattfindet.

Artikel 15

Maßnahmen bei Verdacht auf klassische Schweinepest bei Wildschweinen und bei Bestätigung ihres Vorliegens

(1) Sobald der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Hinweise darauf vorliegen, dass Seuchenverdacht bei Wildschweinen besteht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Seuche zu bestätigen oder auszuschließen, wobei sie Besitzer von Schweinen und Jäger unterrichtet; sie nimmt Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen aller mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine vor.

(2) Sobald ein Primärfall der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt ist, trifft die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich folgende Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche:

a) Einsetzung einer Sachverständigengruppe, der Tierärzte, Jäger, auf wild lebende Tiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören. Die Sachverständigengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:

- Untersuchung der Seuchenlage und Ausweisung eines Seuchengebiets gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b);

- Festlegung geeigneter Maßnahmen, die im Seuchengebiet zusätzlich zu den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Maßnahmen anzuwenden sind; diese Maßnahmen können eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildschweinen umfassen;

- Aufstellung eines Tilgungsplans, der der Kommission gemäß Artikel 16 vorzulegen ist;

- Überprüfung der Wirksamkeit der zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen;

b) sofortige amtliche Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet und insbesondere Anordnung folgender Maßnahmen:

- amtliche Erhebung aller Schweinekategorien in allen Betrieben, die vom Besitzer auf dem neuesten Stand zu halten ist; die Angaben sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden. Bei Haltung im Freien kann die Zahl der Schweine bei der ersten Erhebung jedoch geschätzt werden;

- Absonderung aller Schweine im Betrieb entweder in ihren normalen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildschweinen ermöglicht; Wildschweine dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Schweinen in Berührung kommen können.

- Verbot der Verbringung von Schweinen aus dem und in den Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt unter Berücksichtigung der Seuchenlage hierzu die Genehmigung;

- angemessene Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen der Schweineställe und des Betriebs insgesamt;

- alle Personen, die mit Wildschweinen in Kontakt kommen, müssen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten; dies kann einschließen, dass Personen, die mit Wildschweinen in Kontakt gekommen sind, der Zugang zu einem Schweinehaltungsbetrieb zeitweilig untersagt wird;

- Untersuchung aller verendeten oder kranken Schweine eines Betriebs, die Symptome der klassischen Schweinepest aufweisen, auf klassische Schweinepest;

- Teile von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen sowie Material oder Ausrüstung, die mit dem KSP-Virus kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden;

- Schweine, Schweinesperma, -embryos oder -eizellen dürfen das Seuchengebiet nicht zum innergemeinschaftlichen Handel verlassen;

c) Veranlassung der Untersuchung aller im ausgewiesenen Seuchengebiet erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine durch einen amtlichen Tierarzt auf klassische Schweinepest gemäß dem Diagnosehandbuch. Tierkörper mit Positivbefund sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten. Bei KSP-Negativbefund wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates(16) an. Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten;

d) Sicherstellung, dass das KSP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen wird.

(3) Tritt ein Fall von klassischer Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf, das in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.

Artikel 16

Pläne für die Tilgung der klassischen Schweinepest aus einem Wildschweinbestand

(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Absatz 15 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung eines Primärfalls der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen einen schriftlichen Plan mit den Maßnahmen zur Tilgung der Seuche im ausgewiesenen Seuchengebiet und den Maßnahmen für die in diesem Gebiet gelegenen Schweinehaltungsbetriebe.

Die Kommission prüft, ob das angestrebte Ziel mit diesem Plan erreicht werden kann. Der erforderlichenfalls geänderte Plan wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

Der Plan kann zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Seuchenlage Rechnung zu tragen.

Betreffen diese Änderungen die Neuausweisung des Seuchengebiets, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt werden.

Betreffen diese Änderungen andere Bestimmungen des Plans, so legen die Mitgliedstaaten der Kommission den geänderten Plan zur Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren vor.

(2) Nach Genehmigung des in Absatz 1 genannten Plans werden die in Artikel 15 festgelegten vorläufigen Maßnahmen zu einem bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitpunkt durch die Maßnahmen des Plans ersetzt.

(3) Der in Absatz 1 genannte Plan enthält Angaben über:

a) die Ergebnisse der gemäß Artikel 15 durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen und die geografische Ausbreitung der Seuche;

b) ein ausgewiesenes Seuchengebiet auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Bei der Ausweisung des Seuchengebiets berücksichtigt die zuständige Behörde

- die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und die geografische Verteilung der Seuche;

- die Wildschweinpopulation im Seuchengebiet;

- natürliche oder künstliche Grenzen, die Wanderungen von Wildschweinen behindern;

c) die Zusammenarbeit zwischen Biologen, Jägern, Jagdvereinen, Naturschutzorganisationen und Veterinärämtern (Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit);

d) die Informationskampagne, mit der Jäger über die Maßnahmen aufgeklärt werden sollen, die sie im Rahmen des Tilgungsplans zu treffen haben;

e) besondere Bemühungen zur Bestimmung der Zahl und des Aufenthaltsorts von Meta-Populationen von Wildschweinen im Seuchengebiet und in seiner Umgebung;

f) die annähernde Zahl der Meta-Populationen von Wildschweinen und ihre Größe im Seuchengebiet und in seiner Umgebung;

g) besondere Bemühungen zur Bestimmung des Ausmaßes der Seuchenverschleppung in Wildschweinbeständen durch Untersuchungen an von Jägern erlegten oder an verendet aufgefundenen Wildschweinen sowie Laboruntersuchungen, einschließlich altersgeschichteter epidemiologischer Untersuchungen;

h) Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche durch Wildschweinwanderungen und/oder Kontakt zwischen Metapopulationen von Wildschweinen; zu diesen Maßnahmen kann ein Jagdverbot gehören;

i) Maßnahmen zur Verringerung der empfänglichen Wildschweinpopulationen und insbesondere der Frischlinge;

j) die Auflagen, die Jäger zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfuellen müssen;

k) das Verfahren zur Beseitigung verendet aufgefundener oder erlegter Wildschweine; dieses Verfahren beruht auf:

- der Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht, oder

- einer Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt und Labortests gemäß dem Diagnosehandbuch. Tierkörper mit Positivbefund sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten. Bei KSP-Negativbefund wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG an. Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten;

l) die epidemiologische Untersuchung, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschwein durchgeführt wird. Bei dieser Untersuchung sind folgende Angaben in einen Fragebogen einzutragen:

- Gebiet, in dem das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt wurde;

- Datum, an dem das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt wurde;

- Person, die das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt hat;

- Alter und Geschlecht des Schweins;

- falls erlegt: Symptome vor dem Erlegen;

- falls verendet aufgefunden: Zustand des Tierkörpers;

- Laborbefunde;

m) Überwachungsprogramme und Präventivmaßnahmen für die im ausgewiesenen Seuchengebiet und gegebenenfalls auch in dessen Umgebung gelegenen Betriebe, einschließlich des Transports und der Verbringung von Tieren im, aus dem und zum Seuchengebiet; diese Maßnahmen müssen mindestens das Verbot der Verbringung von Schweinen, Schweinesperma, -embryos oder -eizellen aus dem Seuchengebiet für den innergemeinschaftlichen Handel umfassen;

n) sonstige Kriterien für die Aufhebung der Seuchentilgungsmaßnahmen im ausgewiesenen Seuchengebiet sowie der entsprechenden betrieblichen Maßnahmen;

o) die Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Stellen beauftragt ist;

p) das Verfahren, nach dem die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) eingesetzte Sachverständigengruppe regelmäßig die Ergebnisse des Tilgungsplans prüfen kann;

q) die Seuchenüberwachungsmaßnahmen, die nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet durchzuführen sind. Diese Überwachungsmaßnahmen werden mindestens zwölf Monate lang aufrecht erhalten und umfassen mindestens die bereits gemäß den Buchstaben g), k) und l) durchgeführten Maßnahmen.

(4) Der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ist alle sechs Monate ein Bericht über die Seuchenlage im ausgewiesenen Gebiet und über die Ergebnisse des Tilgungsplans zu übermitteln.

Ausführlichere Bestimmungen zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten hierzu liefern müssen, können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 17

Diagnoseverfahren und Biosicherheitsanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) Diagnoseverfahren, Probenahmen und Labortests zum Nachweis der klassischen Schweinepest gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt werden;

b) die Normen und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang III koordiniert werden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten nationalen Laboratorien halten mit dem in Anhang IV genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium Verbindung. Die Bestimmungen von Anhang IV hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums gelten unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ein KSP-Diagnosehandbuch genehmigt, um einheitliche Verfahren zur Diagnose der klassischen Schweinepest sicherzustellen; darin wird mindestens Folgendes festgelegt:

a) Mindestanforderungen an die Biosicherheit und Qualitätsstandards, die von den KSP-Diagnoselaboratorien und beim Transport von Proben eingehalten werden müssen;

b) Kriterien und Verfahren, die zu befolgen sind, wenn klinische oder Tierkörperuntersuchungen durchgeführt werden, um die klassische Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen;

c) Kriterien und Verfahren, die zu befolgen sind, wenn, um die klassische Schweinepest durch Laboruntersuchungen zu bestätigen oder auszuschließen, Proben von lebenden Schweinen oder von Schweinekörpern genommen werden, einschließlich Probenahmeverfahren für serologische oder virologische Untersuchungen im Rahmen der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;

d) für die Diagnose der klassischen Schweinepest anzuwendende Labortests, einschließlich:

- Tests für die Differenzialdiagnose zwischen KSP-Virus und anderen Pestviren, und

- falls verfügbar und geeignet, Tests zur Unterscheidung des durch einen Marker-Impfstoff ausgelösten Antikörpermusters von dem, das durch einen Wildstamm des KSP-Virus ausgelöst wird;

- Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse der Labortests;

e) Labortechniken für die genetische Typisierung von KSP-Virusisolaten.

(4) Um angemessene Biosicherheitsbedingungen zum Schutz der Tiergesundheit zu gewährleisten, dürfen das KSP-Virus, sein Genom, seine Antigene und Impfstoffe für Forschungszwecke, zur Diagnose oder zur Impfstoffherstellung nur an Orten, in Einrichtungen oder Laboratorien gehandhabt oder verwendet werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Die Liste der zugelassenen Orte, Einrichtungen oder Laboratorien ist der Kommission vor dem 1. Januar 2003 zu übermitteln und regelmäßig zu aktualisieren.

(5) Die Vorschriften der Anhänge III und IV sowie das Diagnosehandbuch können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden.

Artikel 18

Verwendung, Herstellung und Verkauf von Impfstoffen gegen die klassische Schweinepest

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) die Verwendung von Impfstoffen gegen die klassische Schweinepest verboten wird;

b) die Handhabung, Herstellung, Lagerung und Lieferung sowie der Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen die klassische Schweinepest im Gebiet der Gemeinschaft unter amtlicher Kontrolle erfolgen.

(2) Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren Vorschriften über Herstellung, Verpackung, Vertrieb und Zustand der Bestände an KSP-Impfstoffen in der Gemeinschaft erlassen werden.

Artikel 19

Notimpfung in Schweinehaltungsbetrieben

(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) kann in Schweinehaltungsbetrieben die Notimpfung gemäß den Verfahren und Bestimmungen der Absätze 2 bis 9 durchgeführt werden, wenn die klassische Schweinepest in Schweinehaltungsbetrieben bestätigt worden ist und nach den vorliegenden epidemiologischen Daten eine Ausbreitung zu befürchten ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 sind die wichtigsten Kriterien und Risikofaktoren, die bei der Anwendung der Notimpfung zu berücksichtigen sind, in Anhang VI aufgeführt. Diese Kriterien und Risikofaktoren können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(3) Wenn sich ein Mitgliedstaat für die Impfung entscheidet, legt er der Kommission einen Notimpfplan vor, der mindestens folgende Angaben enthält:

a) Beschreibung der Seuchenlage, die zur Beantragung der Notimpfung geführt hat;

b) Ausdehnung des geografischen Gebiets, in dem die Notimpfung durchgeführt werden soll, und Zahl der Schweinehaltungsbetriebe in diesem Gebiet;

c) Schweinekategorien und annähernde Zahl der zu impfenden Schweine;

d) zu verwendender Impfstoff;

e) Dauer der Impfkampagne;

f) Kennzeichnung und Registrierung der geimpften Tiere;

g) Verfügungen über die Verbringung von Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen;

h) die Kriterien, denen bei der Entscheidung, ob in Kontaktbetrieben geimpft wird oder die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 angewandt werden, Rechnung getragen wird;

i) sonstige Angaben in Zusammenhang mit dem Notfall, einschließlich klinischer und Laboruntersuchungen, die an Proben von geimpften Beständen und von Beständen der übrigen Betriebe im Impfgebiet vorzunehmen sind, insbesondere die Angabe, ob ein Marker-Impfstoff verwendet werden soll.

Die Kommission prüft den Notimpfplan unverzüglich in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren kann der Plan genehmigt werden oder kann seine Genehmigung von bestimmten Änderungen und Zusätzen abhängig gemacht werden.

Der Plan kann nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Seuchenlage Rechnung zu tragen.

(4) Unbeschadet der Artikel 10 und 11 trägt im Fall der Notimpfung der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass während des Impfzeitraums

a) keine lebenden Schweine aus dem Impfgebiet verbracht werden, es sei denn, sie werden zur sofortigen Schlachtung zu einem von der zuständigen Behörde benannten und innerhalb oder in der Nähe des Impfgebiets gelegenen Schlachthof oder zu einem Tierkörperverwertungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort transportiert, wo sie unverzüglich getötet und die Schweinekörper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden;

b) das gesamte frische Schweinefleisch von notgeimpften Schweinen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f) vierter Gedankenstrich entweder verarbeitet oder gekennzeichnet und behandelt wird;

c) Sperma, Eizellen und Embryos, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Impfung von zu impfenden Schweinen entnommen wurden, ermittelt und unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Abschluss der Impfung in dem betreffenden Gebiet.

(6) Nach dem in Artikels 27 Absatz 2 genannten Verfahren wird vor Ablauf des in Absatz 5 genannten Sechsmonatszeitraums durch entsprechende Maßnahmen dafür gesorgt, dass

a) keine seropositiven Schweine den Haltungsbetrieb verlassen, es sei denn zur sofortigen Schlachtung;

b) von seropositiven Schweinen weder Sperma noch Embryos oder Eizellen entnommen werden;

c) keine Ferkel von seropositiven Sauen den Ursprungsbetrieb verlassen, es sei denn zum Transport

- in einen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung;

- in einen von der zuständigen Behörde benannten Betrieb, von dem aus sie unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;

- in einen Betrieb nach Negativbefund eines serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das KSP-Virus.

(7) Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat die Notimpfung beschließen, wenn die Interessen der Gemeinschaft nicht gefährdet werden und folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Es muss gemäß Artikel 22 ein Rahmenplan für die Notimpfungen aufgestellt werden. Der spezifische Notimpfplan und die Entscheidung zur Notimpfung sind der Kommission vor Beginn der Impfung mitzuteilen.

b) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 3 ist in dem Plan festzulegen, dass alle Schweine in Betrieben, in denen geimpft werden soll, nach Abschluss der Impfungen baldmöglichst gemäß Absatz 4 Buchstabe a) geschlachtet oder getötet werden und dass von diesen Schweinen gewonnenes frisches Fleisch gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f) vierter Gedankenstrich entweder verarbeitet oder gekennzeichnet und behandelt wird.

Wenn dieser Beschluss gefasst ist, wird der Impfplan unverzüglich vom Ständigen Veterinärausschuss geprüft. Nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren kann der Plan genehmigt oder seine Genehmigung von bestimmten Änderungen und Zusätzen abhängig gemacht werden.

(8) Abweichend von den Absätzen 5 und 6 können die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, nachdem

a) alle Schweine in Betrieben, in denen geimpft wurde, gemäß Absatz 4 Buchstabe a) geschlachtet oder getötet worden sind und das von diesen Schweinen gewonnene frische Fleisch gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f) vierter Gedankenstrich entweder verarbeitet oder gekennzeichnet und behandelt worden ist;

b) alle Betriebe, in denen geimpfte Schweine gehalten wurden, gemäß Artikel 12 gereinigt und desinfiziert worden sind.

Werden die Maßnahmen des Absatzes 4 aufgehoben, stellen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes sicher:

a) Die Wiedereinstellung von Schweinen in die oben genannten Betriebe erfolgt frühestens zehn Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion und nachdem alle Schweine in Betrieben, in denen geimpft wurde, geschlachtet oder getötet worden sind.

b) Nach der Wiedereinstellung werden die Schweine in allen Betrieben im Impfgebiet klinischen und Laboruntersuchungen gemäß dem Diagnosehandbuch auf das KSP-Virus unterzogen. Bei der Wiedereinstellung von Schweinen in Betriebe, in denen geimpft wurde, erfolgen diese Untersuchungen frühestens 40 Tage nach der Wiedereinstellung; während dieses Zeitraums dürfen die Schweine den Betrieb nicht verlassen.

(9) Wenn bei der Impfkampagne ein Marker-Impfstoff verwendet wurde, können nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 4, 5 und 6, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung des Fleisches der geimpften Schweine und seine anschließende Verwendung sowie auf den Verwendungszweck der behandelten Erzeugnisse, genehmigt werden. Hierfür müssen folgende Bedingungen erfuellt sein:

a) der Impfplan wurde vor Beginn der Impfung gemäß Absatz 3 genehmigt;

b) der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen besonderen Antrag gestellt, dem ein umfassender Bericht über die Durchführung der Impfkampagne, ihre Ergebnisse und die Seuchenlage insgesamt beigefügt ist, und

c) es hat vor Ort eine Kontrolle der Durchführung der Impfkampagne gemäß Artikel 21 stattgefunden.

Bei der Entscheidung für die Abweichungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 ist zu berücksichtigen, wie hoch das Risiko ist, dass sich das KSP-Virus durch Verbringungen von oder Handel mit geimpften Schweinen, ihren Nachkommen oder Erzeugnissen ausbreitet.

Artikel 20

Notimpfung von Wildschweinen

(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) kann gemäß den Verfahren und den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 die Notimpfung von Wildschweinen durchgeführt werden, wenn die klassische Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt worden ist und nach den vorliegenden epidemiologischen Daten eine Ausbreitung zu befürchten ist.

(2) Wenn sich ein Mitgliedstaat für die Impfung entscheidet, legt er der Kommission einen Notimpfplan vor, der folgende Angaben enthält:

a) Beschreibung der Seuchenlage, die zur Beantragung der Notimpfung geführt hat;

b) die geografische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Notimpfung durchzuführen ist. Dieses Gebiet gehört auf jeden Fall zum gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b) ausgewiesenen Seuchengebiet;

c) Art des zu verwendenden Impfstoffs und Impfverfahren;

d) besondere Maßnahmen zur Impfung von Jungtieren;

e) voraussichtliche Dauer der Impfkampagne;

f) annähernde Zahl der zu impfenden Wildschweine;

g) Maßnahmen zur Bestandsreduzierung über Jugendklassen;

h) gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Vakzinevirus auf in Betrieben gehaltene Schweine;

i) erhoffte Ergebnisse der Impfkampagne und Parameter, die zur Überprüfung der Wirksamkeit herangezogen werden;

j) die Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Stellen beauftragt ist;

k) das Verfahren, nach dem die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) eingesetzte Sachverständigengruppe regelmäßig die Ergebnisse der Impfkampagne prüfen kann;

l) sonstige Angaben im Zusammenhang mit dem Notfall.

Die Kommission prüft den Notimpfplan unverzüglich in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat, um insbesondere sicherzustellen, dass er mit den im Rahmen des Tilgungsplans nach Artikel 16 Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen in Einklang steht.

Liegt das Impfgebiet in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats, in dem ebenfalls Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen durchgeführt werden, so muss der Impfplan auch mit den Maßnahmen in dem anderen Mitgliedstaat in Einklang stehen.

Nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren kann der Notimpfplan genehmigt oder seine Genehmigung von bestimmten Änderungen und Zusätzen abhängig gemacht werden.

Der Plan kann nach dem oben genannten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Seuchenlage Rechnung zu tragen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit dem Bericht gemäß Artikel 16 Absatz 4 alle sechs Monate auch einen Bericht über die Ergebnisse der Impfkampagne.

Artikel 21

Gemeinschaftskontrollen

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über das Ergebnis der Kontrollen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden, werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 22

Krisenpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der klassischen Schweinepest auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind.

Der Krisenplan ermöglicht den Zugang zu Anlagen, Ausrüstungen, Personal und allen sonstigen Materialien, die für eine zügige und effiziente Seuchentilgung erforderlich sind. Er enthält genaue Angaben über

a) den Bedarf eines jeden Mitgliedstaats an Impfstoffen für eine Notimpfung,

b) die Gebiete mit hohen Schweinebesatzdichten in jedem Mitgliedstaat, damit sichergestellt werden kann, dass diese Gebiete in höherem Maße überwacht werden und auf die Seuche vorbereitet sind.

(2) Der Krisenplan wird nach den in Anhang VII festgelegten Kriterien und Anforderungen erstellt.

Diese Kriterien und Anforderungen können unter Berücksichtigung der Besonderheiten der klassischen Schweinepest und der Fortschritte bei der Seuchenbekämpfung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(3) Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des angestrebten Ziels ermöglichen und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten übereinstimmen.

Die notfalls geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

Die Pläne können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Seuchenlage Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten überarbeiten den Plan auf jeden Fall alle fünf Jahre und legen ihn der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Artikel 23

Seuchenbekämpfungszentren und Sachverständigengruppen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Ausbruchs der klassischen Schweinepest unverzüglich ein uneingeschränkt einsatzbereites nationales Seuchenbekämpfungszentrum eingerichtet werden kann.

(2) Das nationale Seuchenbekämpfungszentrum leitet und überwacht die Maßnahmen der in Absatz 3 genannten lokalen Seuchenbekämpfungszentren. Es ist insbesondere für Folgendes zuständig:

a) Festlegung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen,

b) Sicherstellung der unverzüglichen und effizienten Durchführung der oben genannten Maßnahmen durch die lokalen Seuchenbekämpfungszentren,

c) Bereitstellung von Personal und anderen Mitteln für die lokalen Seuchenbekämpfungszentren,

d) Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der nationalen Veterinärorganisationen, der nationalen Behörden und der Agrar- und Handelseinrichtungen,

e) sofern angezeigt, Durchführung einer Notimpfung und Festlegung von Impfgebieten,

f) Verbindung zu den Diagnoselabors,

g) Verbindung zur Presse und anderen Medien,

h) Verbindung zu den Polizeibehörden zur Durchführung gezielter justizieller Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Ausbruchs der klassischen Schweinepest unverzüglich uneingeschränkt einsatzfähige lokale Seuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden können.

(4) Bestimmte Aufgaben des nationalen Seuchenbekämpfungszentrums können an das lokale Seuchenbekämpfungszentrum delegiert werden, das auf der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der Richtlinie 64/432/EWG genannten Verwaltungsebene oder auf anderer Ebene tätig ist, sofern dies nicht den Zielen des nationalen Seuchenbekämpfungszentrums zuwiderläuft.

(5) Die Mitgliedstaaten setzen eine ständig einsatzfähige Sachverständigengruppe ein, die mit ihrem Fachwissen die zuständige Behörde dabei unterstützt, dass sie jederzeit auf ein Ausbrechen der Seuche vorbereitet ist.

Im Seuchenfalle unterstützt die Sachverständigengruppe die zuständige Behörde mindestens bei

a) der epidemiologischen Untersuchung;

b) den Probenahmen, Laboruntersuchungen und der Auswertung der Laborbefunde;

c) der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen und lokalen Seuchenbekämpfungszentren und die Sachverständigengruppe über Personal, Einrichtungen und Ausrüstung einschließlich der erforderlichen Informationssysteme verfügen und eine klare und effektive Weisungs- und Verwaltungshierarchie haben, damit die rasche Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt ist.

Einzelheiten über Personal, Einrichtungen, Ausrüstung, Weisungs- und Verwaltungshierarchie der nationalen und lokalen Seuchenbekämpfungszentren und der Sachverständigengruppe sind in den Krisenplänen gemäß Artikel 22 festzulegen.

(7) Weitere Kriterien und Anforderungen zu Aufgaben und Pflichten der nationalen Seuchenbekämpfungszentren, der lokalen Seuchenbekämpfungszentren und der Sachverständigengruppen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 24

Verwendung von Küchenabfällen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass:

a) die Verfütterung von Küchenabfällen an Schweine verboten wird;

b) Küchenabfälle, die von internationalen Transportmitteln stammen, wie Schiffen, Land- oder Luftfahrzeugen, gesammelt und unter amtlicher Aufsicht beseitigt werden;

c) der Kommission zum ersten Mal im Jahr 2003 und dann jedes Jahr jeweils bis zum 31. Oktober Informationen über die Umsetzung der Buchstaben a) und b) und über die von den Mitgliedstaaten durchgeführten entsprechenden Kontrollen übermittelt werden. Die Kommission legt diese Informationen dem durch den Beschluss 68/361/EWG des Rates(17) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss vor.

(2) Weitere Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollmaßnahmen und den von ihnen hierzu vorzulegenden Informationen, insbesondere zu den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Informationen, können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Verwendung von Küchenabfällen zur Verfütterung an Schweine im Rahmen der Vorschriften über tierische Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

Artikel 25

Verfahren zur Änderung dieser Richtlinie und ihrer Anhänge und zur Annahme weiterer Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie

(1) Diese Richtlinie kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit an den Stand der Wissenschaft und der Technik angepasst werden.

(2) Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden jedoch nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

(3) Etwaige erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 26

Normales Regelungsverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 27

Beschleunigtes Regelungsverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf 15 Tage festgesetzt.

Artikel 28

Aufhebungen

(1) Die Richtlinie 80/217/EWG, geändert durch die in Anhang VII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird ab dem 1. Juli 2002 unbeschadet der Übergangsbestimmungen des Artikels 29 und unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B angegebenen Fristen für ihre Umsetzung aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie 80/217/EWG gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

(2) Die Entscheidung 81/859/EWG wird aufgehoben.

Artikel 29

Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 gelten die Anhänge I und IV der Richtlinie 80/217/EWG für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weiter bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über die Genehmigung des Diagnosehandbuchs gemäß Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(2) Die gemäß Artikel 6a der Richtlinie 80/217/EWG genehmigten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie geltenden Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen gelten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weiter.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedoch vor dem 1. Oktober 2002 Änderungen zu diesen Plänen vor, die den Vorschriften des Artikels 16 Absatz 3 Rechnung tragen.

Die erforderlichenfalls geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

(3) Die gemäß Artikel 14b der Richtlinie 80/217/EWG genehmigten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie geltenden Krisenpläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gelten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weiter.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedoch vor dem 1. Januar 2003 Änderungen zu diesen Plänen vor, die den Vorschriften des Artikels 22 Rechnung tragen.

Die erforderlichenfalls geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

(4) Bis zur Anwendung dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren weitere Übergangsbestimmungen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest erlassen werden.

Artikel 30

Umsetzung in einzelstaatliches Recht und Anwendung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Oktober 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften dieser Richtlinie ab 1. November 2002 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 32

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 199.

(2) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 123 vom 25.4.2001, S. 69.

(4) ABl. C 148 vom 18.5.2001, S. 21.

(5) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. L 319 vom 7.11.1981, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 87/65/EWG (ABl. L 34 vom 5.2.1987, S. 54).

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/556/EG der Kommission (ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 27).

(9) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(10) Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger (ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(11) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21

(12) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).

(13) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(14) Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(15) Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(16) Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).

(17) ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

ANHANG I

Seuchenmeldung und weitere epidemiologische Angaben des Mitgliedstaats, in dem die klassische Schweinepest bestätigt worden ist

1. Innerhalb von 24 Stunden ab der Bestätigung eines Primärherdes, eines Primärfalls bei Wildschweinen oder eines Falls in einem Schlachthof oder Transportmittel gibt der betreffende Mitgliedstaat mit Hilfe des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates eingerichteten Tierseuchenmeldesystems folgende Meldungen ab:

a) Datum der Absendung;

b) Uhrzeit der Absendung;

c) Name des Mitgliedstaats;

d) Bezeichnung der Krankheit;

e) Zahl der Primärherde oder Primärfälle;

f) Zeitpunkt, zu dem der Verdacht auf klassische Schweinepest auftrat;

g) Zeitpunkt der Bestätigung;

h) zur Bestätigung angewandte Methoden;

i) ob die Seuche bei Wildschweinen oder bei Schweinen in einen Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel bestätigt wurde;

j) Ort, an dem der Primärherd oder Primärfall der klassischen Schweinepest bestätigt wurde;

k) angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

2. Bei Primärherden oder -fällen in Schlachthöfen oder Transportmitteln muss der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 1 folgende Angaben übermitteln:

a) Zahl der empfänglichen Schweine im Primärherd, Schlachthof oder Transportmittel;

b) Zahl der verendeten Schweine je Kategorie im Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel;

c) für jede Kategorie die Morbidität der Seuche und die Zahl der Schweine, bei denen die klassische Schweinepest bestätigt wurde;

d) Zahl der im Primärherd, Schlachthof oder Transportmittel getöteten Schweine;

e) Zahl der verarbeiteten Schweinekörper;

f) Entfernung eines etwaigen Seuchenherds vom nächstgelegenen Schweinehaltungsbetrieb;

g) wenn die klassische Schweinepest in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigt worden ist, Ort des Ursprungsbetriebs oder der Ursprungsbetriebe der infizierten Schweine oder Schweinekörper.

3. Bei Sekundärherden sind die Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 innerhalb der in Artikel 4 der Richtlinie 82/894/EWG festgesetzten Frist zu übermitteln.

4. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 zu übermittelnden Angaben über Seuchenherde oder Fälle der klassischen Schweinepest in einem Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel baldmöglichst durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:

a) Datum der Tötung der Schweine im Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel und der Verarbeitung der Tierkörper;

b) Ergebnisse der Tests an Proben, die bei der Tötung der Schweine entnommen wurden;

c) sofern von der Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Gebrauch gemacht wurde, die Zahl der getöteten und verarbeiteten Schweine, die Zahl der Schweine, die später geschlachtet werden sollen, sowie die für ihre Schlachtung vorgesehene Frist;

d) alle Angaben betreffend den möglichen Ursprung der Krankheit bzw. den Ursprung der Krankheit, wenn er festgestellt werden konnte;

e) bei einem Primärherd oder einem Fall der klassischen Schweinepest in einem Schlachthof oder Transportmittel den genetischen Typ des für den Ausbruch oder Fall verantwortlichen Virus;

f) falls Schweine in Kontaktbetrieben oder in Betrieben getötet wurden, in denen sich KSP-virusverdächtige Schweine befinden, folgende Angaben:

- Datum der Tötung und Zahl der Schweine jeder Kategorie, die in den einzelnen Betrieben getötet wurden;

- epidemiologische Beziehung zwischen Seuchenherd oder Fall der klassischen Schweinepest und jedem Kontaktbetrieb oder Gründe, die zum Verdacht auf klassische Schweinepest in den KSP-verdächtigen Betrieben geführt haben;

- Ergebnisse der Laboruntersuchungen an Proben, die von den Schweinen in den Betrieben und bei ihrer Tötung genommen wurden.

Falls keine Schweine in Kontaktbetrieben getötet wurden, ist diese Entscheidung zu begründen.

ANHANG II

Grundsätze und Verfahren für Reinigung und Desinfektion

1. Allgemeine Grundsätze und Verfahren

a) Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und etwaige Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten erfolgen unter amtlicher Aufsicht und gemäß den Weisungen des amtlichen Tierarztes.

b) Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration sind von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen, um die Abtötung des KSP-Virus zu gewährleisten.

c) Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel ist vor ihrer Verwendung zu überprüfen, da sie bei einigen Mitteln nach längerer Lagerung beeinträchtigt sein kann.

d) Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.

e) Die fettlösenden Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Anweisungen des Herstellers insbesondere in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten.

f) Folgende allgemeine Vorschriften gelten unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel:

- gründliches Durchtränken von Liegeplätzen, Einstreu und Tierausscheidungen mit dem Desinfektionsmittel;

- nachdem Geräte und Anlagen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion behindern würden, soweit möglich entfernt bzw. demontiert worden sind: sorgfältiges Waschen und Reinigen der Böden, Rampen und Wände mit Bürsten und Schrubbern;

- erneutes Aufbringen des Desinfektionsmittels mindestens während der vom Hersteller empfohlenen Kontaktzeit;

- für Reinigungsarbeiten verwendetes Wasser ist entsprechend den Anweisungen des Amtstierarztes so zu beseitigen, dass keinerlei Risiko einer Verbreitung des Virus besteht.

g) Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte fluessige Mittel verwendet, ist dafür Sorge zu tragen, dass gereinigte Teile nicht erneut kontaminiert werden.

h) Ausrüstungen, Anlagen, Gegenstände oder Boxen, die wahrscheinlich kontaminiert sind, müssen gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden.

i) Nach der Desinfektion muss eine erneute Kontamination vermieden werden.

j) Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen.

2. Besondere Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion infizierter Betriebe:

a) Grobreinigung und Vordesinfektion:

- Bei der Tötung der Tiere sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des KSP-Virus zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört unter anderem die vorübergehende Installation einer Desinfektionsanlage, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstung, Instrumente und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.

- Tierkörper sind mit Desinfektionsmitteln einzusprühen.

- müssen die Tierkörper zur Verarbeitung aus dem Betrieb entfernt werden, so sind geschlossene und auslaufsichere Behälter zu verwenden.

- Sobald die Schweinekörper zur Verarbeitung entfernt worden sind, müssen die Stallungen und sonstige Gebäudeteile, Höfe usw., die während der Tötung, der Schlachtung oder der Tierkörperuntersuchung kontaminiert worden sind, mit gemäß Artikel 12 zugelassenen Desinfektionsmitteln besprüht werden.

- Jedes möglicherweise bei der Schlachtung oder bei der Tierkörperuntersuchung angefallene Gewebe oder Blut sowie grobe Verschmutzungen in Gebäuden, Höfen, an Geräten usw. sind sorgfältig zu entfernen und mit den Tierkörpern zu verarbeiten.

- Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.

b) Feinreinigung und Schlussdesinfektion:

- Dung und gebrauchte Einstreu sind zu entfernen und gemäß Nummer 3 Buchstabe a) zu behandeln.

- Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser abzuspülen.

- Nach dem Abspülen mit Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.

- Nach sieben Tagen sind die behandelten Flächen erneut mit einem fettlösenden Mittel zu behandeln, mit Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und nochmals mit Wasser abzuspülen.

3. Desinfektion von Einstreu, Dung und Flüssigmist, die kontaminiert sind:

a) Dung und gebrauchte Einstreu sind zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmitteln zu besprühen und mindestens 42 Tage ruhen zu lassen oder durch Verbrennen oder Vergraben zu vernichten.

b) Flüssigmist ist nach dem letzten Eintrag von infekziösem Material mindestens 42 Tage zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Flüssigmist, der gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zur sicheren Abtötung des Virus wirksam behandelt wurde.

4. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die zuständige Behörde bei der Haltung im Freien spezifische Reinigungs- und Desinfektionsverfahren festlegen, die der Art des Betriebs und den klimatischen Bedingungen Rechnung tragen.

ANHANG III

Liste und Aufgaben der einzelstaatlichen KSP-Laboratorien

1. Einzelstaatliche KSP-Laboratorien

Belgien

Centre d'étude et de Recherche vétérinaires et agrochimiques, 1180 Bruxelles

Dänemark

Statens Veterinære Institut for Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave

Deutschland

Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, 17498 Insel Riems

Griechenland

Veterinary Institute of Infectious and Parasitic Diseases, 15310 Ag. Paraskevi

Spanien

Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos (Madrid)

Frankreich

AFSSA-Ploufragan, Zoopole des Côtes d'Armor, 22440 Ploufragan

Irland

Veterinary Research Laboratory, Abbotstown, Castleknock, Dublin 15

Italien

Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell'Umbria e delle Marche, 06100 Perugia

Luxemburg

Laboratoire de Médicine Vétérinaire de l'État, 1020 Luxembourg

Niederlande

Instituut voor Veehouderij en Diergezondheid (ID-Lelystad), 8200 AB Lelystad

Österreich

Bundesanstalt für Veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling, Robert-Koch-Gasse 17, 2340 Mödling

Portugal

Laboratório Nacional de Investigação Veterinária, 1500 Lisboa

Finnland

Eläinlääkintä- ja elintarviketutkimuslaitos, 00231 Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, 00231 Helsingfors

Schweden

Statens veterinärmedicinska anstalt, 751 89 Uppsala

Vereinigtes Königreich

Veterinary Laboratories Agency, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB

2. Die einzelstaatlichen KSP-Laboratorien haben sicherzustellen, dass die Laboruntersuchungen zum Nachweis der klassischen Schweinepest und die genetische Typisierung des Virusisolats in allen Mitgliedstaaten nach dem Diagnosehandbuch durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können sie besondere Vereinbarungen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium oder mit anderen einzelstaatlichen Laboratorien treffen.

3. Die einzelstaatlichen KSP-Laboratorien sind im betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich für die Koordinierung der Normen und Diagnosemethoden der einzelnen KSP-Diagnoselaboratorien in dem betreffenden Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck

a) können sie Diagnosereagenzien an die einzelnen Laboratorien liefern;

b) kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;

c) veranlassen sie regelmäßig Vergleichstests;

d) bewahren sie die Isolate von KSP-Virus aus den in dem Mitgliedstaat bestätigten Fällen und Ausbrüchen auf.

ANHANG IV

Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für klassische Schweinepest

1. Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für klassische Schweinepest ist das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover.

2. Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für klassische Schweinepest hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der klassischen Schweinepest, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

- Aufbewahrung und Lieferung von Zellkulturen für Diagnosezwecke;

- Typisierung, Aufbewahrung und Lieferung von KSP-Virusstämmen für serologische Untersuchungen sowie zur Herstellung von Antiseren;

- Lieferung standardisierter und konjugierter Seren und sonstiger Referenzreagenzien an die nationalen Laboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten verwendeten Tests und Reagenzien;

- Anlage und Aufbewahrung einer KSP-Virussammlung;

- regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;

- Sammlung und vergleichende Analyse von Daten und Informationen über die angewandten Diagnoseverfahren und die entsprechenden Testergebnisse;

- Charakterisierung von Virusisolaten mit den modernsten Methoden, um weiter gehende Erkenntnisse über die Epizootiologie der klassischen Schweinepest zu erhalten;

- Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Verhütung der klassischen Schweinepest auf der ganzen Welt;

- Sammlung von Kenntnissen über das KSP-Virus und andere relevante Viren, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;

- Erwerb gründlicher Kenntnisse über die Zubereitung und Anwendung veterinärmedizinischer Immunologiepräparate zur Tilgung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest.

b) Es veranlasst die Aus- bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine Harmonisierung der Diagnoseverfahren.

c) Es verfügt über Fachkräfte, die in Notfällen in der Gemeinschaft eingesetzt werden können.

d) Es betreibt Forschungsarbeiten zur gezielteren Bekämpfung der klassischen Schweinepest und koordiniert solche Arbeiten soweit wie möglich.

ANHANG V

Wichtigste Kriterien und Risikofaktoren, die bei der Entscheidung, Schweine in Kontaktbetrieben zu töten, zu berücksichtigen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

Wichtigste Kriterien und Risikofaktoren, die bei der Entscheidung zur Notimpfung in Schweinehaltungsbetrieben zu berücksichtigen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

Kriterien und Anforderungen für die Krisenpläne

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Krisenpläne mindestens folgenden Kriterien und Anforderungen genügen:

a) Es sind Bestimmungen vorgesehen, die gewährleisten, dass die für die Durchführung der Krisenpläne erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten gegeben sind, und eine zügige und effiziente Tilgungskampagne ermöglichen.

b) Es sind Bestimmungen vorgesehen, die gewährleisten, dass Krisenfonds, Haushalts- und sonstige Finanzmittel in Anspruch genommen werden können, um allen Aspekten der Bekämpfung der klassischen Schweinepest im Seuchenfall Rechnung zu tragen.

c) Es wird eine Weisungskette eingerichtet, die gewährleistet, dass die Beschlussfassung im Seuchenfall zügig und effizient verläuft. Erforderlichenfalls wird diese Weisungskette einer zentralen Beschlussfassungsinstanz unterstellt, die sämtliche Strategien zur Bekämpfung der Seuche leitet. Der Leiter der Veterinärdienste gehört dieser Instanz an und sorgt für die Verbindung zwischen der zentralen Beschlussfassungsinstanz und dem nationalen Seuchenbekämpfungszentrum gemäß Artikel 23.

d) Es werden Vorkehrungen für die Bereitstellung der für eine zügige und effiziente Kampagne erforderlichen Mittel, einschließlich Personal, Materialausstattung und Laborinfrastruktur, getroffen.

e) Ein aktuelles Seuchenbekämpfungshandbuch wird bereitgestellt. Es beschreibt detailliert, umfassend und konkret alle im Falle eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest durchzuführenden Verfahren, Anweisungen und Bekämpfungsmaßnahmen.

f) Falls als notwendig erachtet, werden detaillierte Notimpfungspläne bereitgestellt.

g) Die Mitarbeiter nehmen regelmäßig teil an

i) Schulungen über die klinischen Zeichen, die epidemiologische Untersuchung und die Bekämpfung der klassischen Schweinepest,

ii) Notfallübungen, die mindestens zweimal jährlich stattfinden,

iii) Schulungen über Kommunikationstechniken für die Durchführung von Kampagnen zur Sensibilisierung der Behörden, Landwirte und Tierärzte im Seuchenfall.

ANHANG VIII

TEIL A

Richtlinie 80/217/EWG und Rechtsakte zu ihrer Änderung

(angeführt in Artikel 28)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

Entsprechungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>