32001L0050

Richtlinie 2001/50/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 190 vom 12/07/2001 S. 0014 - 0017


Richtlinie 2001/50/EG der Kommission

vom 3. Juli 2001

zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a).

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(3), führt diejenigen Stoffe auf, die als Farbstoffe in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(2) Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe(4), geändert durch die Richtlinie 1999/75/EG der Kommission(5), enthält die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/36/EG aufgeführten Farbstoffe.

(3) Angesichts des technischen Fortschritts ist es erforderlich, die in der Richtlinie 95/45/EG enthaltenen Reinheitskriterien für Gemischte Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)) zu ändern.

(4) Dabei müssen die Spezifikationen und Analyseverfahren für Zusatzstoffe berücksichtigt werden, die im Codex Alimentarius vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegt wurden.

(5) Es ist daher notwendig, die Richtlinie 95/45/EG entsprechend anzupassen.

(6) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil B des Anhangs zur Richtlinie 95/45/EG erhält der Abschnitt "Gemischte Carotine (E 160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii))" die Fassung im Anhang zur vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 30. Juni 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(2) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1.

(3) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

(4) ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1.

(5) ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 19.

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