32001L0048

Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 180 vom 03/07/2001 S. 0026 - 0033


Richtlinie 2001/48/EG der Kommission

vom 28. Juni 2001

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/39/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/39/EG, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/47/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die neuen Wirkstoffe Azoxystrobin und Kresoxim-methyl wurden mit den Richtlinien 98/47/EG(6) und 1999/1/EG der Kommission(7) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und zur Verwendung als Fungizide zugelassen, ohne dass auf besondere Einfluesse einer Behandlung mit azoxystrobin- oder kresoximmethylhaltigen Pflanzenschutzmitteln auf bestimmte Pflanzen eingegangen wurde.

(2) Rückstandshöchstgehalte auf und in allen Erzeugnissen, die unter die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG fallen, wurden für Azoxystrobin mit den Richtlinien 1999/71/EG(8) und 2000/48/EG der Kommission(9) und für Kresoxim-methyl mit der Richtlinie 2000/58/EG der Kommission(10) festgesetzt.

(3) Bei der Festsetzung der vorgenannten Rückstandshöchstgehalte wurde anerkannt, dass diese Gehalte ständig überprüft werden und geändert werden sollten, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Gemäß den Richtlinien 1999/71/EG, 2000/48/EG und 2000/58/EG sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Azoxystrobin oder Kresoxim-methyl enthalten, vorläufige nationale Rückstandshöchstgehalte für anderes Getreide sowie Obst und Gemüse festsetzen und diese der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG mitteilen. Um diese Verfahrensweise zu erleichtern, wurden einige der Gehalte in den Richtlinien 1999/71/EG und 2000/48/EG und alle Gehalte in der Richtlinie 2000/58/EG nur vorläufig festgesetzt, so dass die Mitgliedstaaten weitere Zulassungen für neue Verwendungen erteilen und die Kommission im Rahmen des in vorgenanntem Artikel beschriebenen Verfahrens unterrichten können. Gemäß demselben Artikel gilt Folgendes: Gibt es einen vorläufigen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalt und würde die neu zugelassene Verwendung zu höheren Gehalten führen, so setzen die zulassenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt fest, bevor die Zulassung erteilt werden kann.

(4) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen in oder auf Erzeugnissen zu gewährleisten, für die keine Zulassungen erteilt werden, wurde es bei Erlass der Richtlinien 1999/71/EG, 2000/48/EG und 2000/58/EG für ratsam gehalten, für solche Erzeugnisse die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen als vorläufige Rückstandshöchstgehalte festzusetzen. Die Festsetzung solcher Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG vorläufige Zulassungen für Azoxystrobin und/oder Kresoxim-methyl für die betreffenden Erzeugnisse zu erteilen.

(5) Bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels müssen die Mitgliedstaaten die einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anwenden. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von Unterlagen gemäß den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG, die vom Antragsteller für die Zulassung eingereicht werden. Gemäß Anhang III Teil A Abschnitt 8 der Richtlinie 91/414/EWG übermitteln Antragsteller bestimmte Informationen einschließlich vorgeschlagener Rückstandshöchstgehalte zusammen mit einer vollständigen Begründung und Abschätzung der möglichen und tatsächlichen Exposition über die Nahrung und andere Aufnahmen. Gemäß Anhang VI Teil B Abschnitt 2.4.2 und Teil C Abschnitt 2.5 der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten die übermittelten Informationen im Hinblick auf die Auswirkungen der Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie ihren Einfluss auf die Umwelt bewerten und bei der Entscheidung über die Zulassungen sicherstellen, dass die Rückstände von den Mindestmengen des Pflanzenschutzmittels stammen, die zu einer angemessenen Bekämpfung gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis erforderlich sind, und durch die Anwendungsbedingungen die Rückstände bei der Ernte, der Schlachtung oder gegebenenfalls nach der Lagerung so gering wie möglich halten.

(6) Es wurden neue Daten über die Verwendung von Azoxystrobin auf Auberginen, Paprika, Hafer, Hopfen, Erbsen (frisch und getrocknet) und über die Verwendung von Kresoxim-methyl auf Spargel, Erdbeeren und anderem Kleinobst und Beeren übermittelt. Diese neuen Daten sind bewertet worden, und eine Änderung der für diese Erzeugnisse in den Richtlinien 1999/71/EG, 2000/48/EG und 2000/58/EG vorläufig festgesetzten Rückstandshöchstgehalte erscheint angezeigt.

(7) Die technische und wissenschaftliche Bewertung von Azoxystrobin im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde am 22. April 1998 mit einem Bewertungsbericht der Kommission über Azoxystrobin abgeschlossen. In diesem Bewertungsbericht wurde die zulässige tägliche Aufnahme "(Acceptable Daily Intake", ADI) von Azoxystrobin auf 0,1 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die technische und wissenschaftliche Bewertung von Kresoxim-methyl im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde am 16. Oktober 1998 mit einem Bewertungsbericht der Kommission über Kresoxim-methyl abgeschlossen. In diesem Bewertungsbericht wurde die zulässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von Kresoxim-methyl auf 0,4 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die mit Azoxystrobin oder Kresoxim-methyl behandelt wurden, ist gemäß den in der Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(11) geprüft und bewertet worden, und es wurde berechnet, dass die in dieser Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen Tagesdosen zur Folge haben.

(8) Während der Bewertung und Diskussion, die der Aufnahme von Azoxystrobin und Kresoxim-methyl in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorangingen, wurden keine akuten toxischen Wirkungen festgestellt, die die Festlegung einer akuten Referenzdosis erforderlich gemacht hätten.

(9) Die Handelspartner der Gemeinschaft sind über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert und ihre diesbezüglichen Äußerungen berücksichtigt worden. Die Kommission wird die Möglichkeit der Festlegung zusätzlicher Toleranzhöchstgehalte für die Einfuhr von spezifischen Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen auf der Grundlage vertretbarer Daten prüfen.

(10) Die Gutachten und die Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Eintrag für Azoxystrobin wird in Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Die Spalten mit den Überschriften "Azoxystrobin" und "Kresoxim-methyl" in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die Bestimmung: "Der Rückstandshöchstgehalt für Acephat auf Pfirsichen wird auf 0,02(*) mg/kg festgesetzt" gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/42/EG wird von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Dezember 2001 angewandt.

Artikel 4

(1) Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 28. Februar 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Sie wenden diese Vorschriften ab 1. März 2002 an.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 70.

(3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(4) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(5) ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 21.

(6) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50.

(7) ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21.

(8) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36.

(9) ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 26.

(10) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 78.

(11) "Guidelines for prediciting intake pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in zusammenarbeit mit dem "Codex Comitee on Pesticide Residues", veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation (1997) (WHO/FSF/FOS/97.7).

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>