32001L0046

Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 234 vom 01/09/2001 S. 0055 - 0059


Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 23. Juli 2001

zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses des Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Sicherheit von Futtermitteln hat höchste Priorität, und es muss sichergestellt werden, dass die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse für die Tierernährung den erforderlichen Sicherheitsstandards genügen. Die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(4) trägt zur Verwirklichung dieses Ziels bei.

(2) Die Richtlinie 74/63/EWG des Rates ist durch Artikel 16 der Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(5) aufgehoben worden. Daher müssen die Verweise auf die Richtlinie 74/63/EWG entsprechend der Tabelle in Anhang IV der Richtlinie 1999/29/EG geändert werden.

(3) Was den Begriff des Verkehrs mit Erzeugnissen für die Tierernährung anbelangt, so ist es erforderlich, die Definitionen der Richtlinien 70/524/EWG(6), 95/53/EG und 96/25/EG(7) für den Futtermittelsektor zu harmonisieren.

(4) In letzter Zeit ist es zweimal zu einer erheblichen Dioxinkontamination von Erzeugnissen für die Tierernährung gekommen. In Anbetracht der Erfahrungen mit diesen Kontaminationen sollten die Verfahren verbessert werden, die anzuwenden sind, wenn ein Erzeugnis für die Tierernährung die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt erheblich gefährdet oder wenn bestimmte Verstöße gegen die Richtlinie 1999/29/EG festgestellt werden. Es geht darum, Risiken besser zu beherrschen, die verhindern würden, dass das in der Gemeinschaftsregelung über die Tierernährung vorgesehene Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt eingehalten wird; die genannten besonderen Verfahren dürfen jedoch nicht durch eine systematische Anwendung auf geringfügige Probleme banalisiert werden.

(5) Bei einer Kontrolle der Kommission, die nach der Dioxinkontamination von Nahrungs- und Futtermitteln durchgeführt wurde, hat sich gezeigt, dass es in den Mitgliedstaaten Probleme bei der Bewältigung solch ungewöhnlicher Krisen gibt. Angesichts der Erfahrungen mit dieser Krise müssen die Mitgliedstaaten künftig verpflichtet werden, operationelle Interventionspläne zur Bewältigung von Krisensituationen im Futtermittelsektor zu erstellen, damit in der gesamten Gemeinschaft gleichermaßen garantiert ist, dass bei erheblicher Gefährdung durch ein Erzeugnis für die Tierernährung effizient vorgegangen wird.

(6) Wird die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durch Erzeugnisse für die Tierernährung erheblich gefährdet und kann dieser Gefährdung durch den oder die betreffenden Mitgliedstaaten nicht in befriedigender Weise entgegengewirkt werden, so muss die Kommission in der Lage sein, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, und insbesondere befugt sein, den Handel mit Erzeugnissen für die Tierernährung aus den betroffenen Mitgliedstaaten oder einem Teil dieser Mitgliedstaaten sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse auszusetzen oder Sondervorschriften für die betreffenden Erzeugnisse oder Stoffe zu erlassen.

(7) In der Richtlinie 1999/29/EG sind die zulässigen Hoechstgehalte für bestimmte unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Futtermitteln festgelegt.

(8) Es wurde bereits ein System eingeführt, nach dem die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern auf allen Stufen der Futtermittelherstellung über bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse informiert werden. Angesichts der bisherigen Erfahrungen und der vergleichbaren Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für die allgemeine Produktsicherheit sollte dieses System verbessert und auf alle Fälle ausgedehnt werden, in denen ein Wirtschaftsteilnehmer feststellt, dass ein Erzeugnis für die Tierernährung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

(9) Zurzeit müssen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission informiert werden, wenn eine Partie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Futtermitteln, bei denen die Hoechstgehalte an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen nicht eingehalten werden, in andere Mitgliedstaaten versandt werden kann.

(10) Dieses System zum raschen Informationsaustausch sollte in die Richtlinie 95/53/EG aufgenommen werden, und es sollten einheitliche Arbeitsverfahren für seinen Betrieb vorgesehen werden, damit es künftig in allen Fällen angewendet werden kann, in denen ein Erzeugnis eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellt, und damit das Kontrollsystem insgesamt verbessert wird. Der Einfachheit und Effizienz halber sollte dieses System auch dann anwendbar sein, wenn ein Mitgliedstaat bei einer Einfuhrkontrolle ein Erzeugnis aus einem Drittland zurückweist. Diese einheitlichen Verfahren könnten nach bestimmten Änderungen die Verfahren für den Informationsaustausch in Krisensituationen gemäß der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(8) übernehmen.

(11) Es ist unmöglich, alle potenziell gesundheitsgefährdenden Kontaminationen biologischen oder chemischen Ursprungs aufzulisten, die zufällig oder aufgrund rechtswidriger Handlungen auftreten und sich auf ein zur Verwendung in der Tierernährung bestimmtes Erzeugnis nachteilig auswirken können.

(12) Potenzielle Gefahren, die durch falsche Etikettierung oder bei der Abfertigung, Beförderung, Lagerung oder Verarbeitung von Erzeugnissen entstehen können, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(13) Um die Effizienz des Kontrollsystems und die entsprechenden Kontrollmaßnahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gehalten sein, bei Verdacht auf eine Kontamination, die eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellt, Art und Ausmaß der Kontamination festzustellen und dafür zu sorgen, dass die Kontaminationsursache ermittelt wird, damit etwaige weitere Kontaminationen aufgedeckt werden.

(14) Gemäß der Richtlinie 95/53/EG legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich und erstmals vor dem 1. April 2000 Informationen über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Kontrollen vor. Ferner soll die Kommission auf der Grundlage dieser Berichte einen zusammenfassenden Gesamtbericht über die auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Kontrollen erstellen und vorlegen und ein koordiniertes Kontrollprogramm für das folgende Jahr vorschlagen. Bei der Festsetzung der Prioritäten für diese koordinierten Jahreskontrollprogramme berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Informationen über Kontaminationen, die die Sicherheit von zur Verwendung in der Tierernährung bestimmten Erzeugnissen in Frage stellen. Informationen über Gefahren für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt, die mit dem Verkehr und der Verwendung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung in Zusammenhang stehen, lassen sich insgesamt besser auswerten, wenn sie in einheitlicher und standardisierter Form vorliegen.

(15) In Anbetracht all dessen sollten die Richtlinien 95/53/EG, 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/53/EG des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(9)."

b) Buchstabe e) erhält folgende Fassung: "e) 'Erzeugnis für die Tierernährung' oder 'Erzeugnis' ein Futtermittel oder jeden sonstigen in der Tierernährung verwendeten Stoff;"

c) Buchstabe h) erhält folgende Fassung: "h) 'Inverkehrbringen' oder 'Verkehr' das Vorrätighalten von Erzeugnissen für die Tierernährung, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Verkauf oder die Abgabe als solche."

2. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 4a

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen operationellen Interventionsplan, in dem die Maßnahmen beschrieben sind, die unverzüglich zu treffen sind, wenn festgestellt worden ist, dass ein Erzeugnis für die Tierernährung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellt, und in dem die Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Informationsübermittlungswege im Einzelnen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten überarbeiten diese Pläne im Bedarfsfall, insbesondere unter Berücksichtigung der organisatorischen Entwicklung der Kontrolldienste und der in der Praxis sowie gegebenenfalls auch bei Simulationsübungen gesammelten Erfahrungen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von ihnen erstellten operationellen Interventionspläne sowie etwaige Änderungen dieser Pläne.

(3) Die Kommission prüft die Pläne und schlägt den betreffenden Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Änderungen vor, um sicherzustellen, dass die operationellen Interventionspläne der verschiedenen Mitgliedstaaten gleichwertige Garantien für die Effizienz bieten. Falls es im Hinblick auf dieses Ziel erforderlich ist, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Leitlinien für die Harmonisierung der operationellen Interventionspläne erlassen."

3. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann an den Bestimmungsorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobenverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse dem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten, allerdings nur soweit dies für die Durchführung solcher Stichprobenkontrollen unbedingt erforderlich ist, von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass sie dieser zuständigen Behörde den Eingang der Erzeugnisse bekannt geben. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie dies der Kommission mit."

4. Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- etwaiges Unschädlichmachen,".

5. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Im Fall der unschädlichen Beseitigung, der anderweitigen Verwendung, der Rückbeförderung ins Ursprungsland oder des Unschädlichmachens im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 setzt sich der Bestimmungsmitgliedstaat unverzüglich mit dem Versandmitgliedstaat in Verbindung. Der Versandmitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen und teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die Art der vorgenommenen Kontrollen, die Ergebnisse dieser Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit."

6. Nach Artikel 15 wird folgender Abschnitt eingefügt: "Abschnitt 3a

Schutzklausel

Artikel 15a

(1) Tritt aufgrund eines Erzeugnisses für die Tierernährung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Problem auf, das eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnte und dem durch Maßnahmen des oder der betroffenen Mitgliedstaaten nicht in befriedigender Weise entgegengewirkt werden kann, so trifft die Kommission je nach Schwere der Situation von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23a unverzüglich folgende Maßnahmen:

- Sie veranlasst, dass das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft, die Verwendung in der Tierernährung oder die Ausfuhr in Drittländer von Erzeugnissen aus dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten oder einem Teil dieses oder dieser Mitgliedstaaten oder aus einem oder mehreren Betrieben im Gebiet der Gemeinschaft ausgesetzt werden, oder

- sie legt für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft, die Verwendung in der Tierernährung oder die Ausfuhr in Drittländer von Erzeugnissen aus dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten oder einem Teil dieses oder dieser Mitgliedstaaten oder aus einem oder mehreren Betrieben im Gebiet der Gemeinschaft Sondervorschriften fest.

(2) In dringenden Fällen kann die Kommission die Maßnahmen nach Absatz 1 jedoch vorläufig erlassen, nachdem sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten angehört und die übrigen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet hat. Innerhalb von zehn Arbeitstagen befasst sie den durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG(10) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss nach dem Verfahren des Artikels 23a im Hinblick auf die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen.

Hat ein Mitgliedstaat der Kommission offiziell mitgeteilt, dass Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, und hat die Kommission nicht von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen Gebrauch gemacht, so kann dieser Mitgliedstaat zur Regelung der Verwendung oder des Inverkehrbringens vorübergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Trifft ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission befasst den Ständigen Futtermittelausschuss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Verfahren des Artikels 23a im Hinblick auf die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der von diesem Mitgliedstaat getroffenen vorübergehenden Schutzmaßnahmen.

Artikel 15b

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß Artikel 9a und 15a getroffenen Maßnahmen."

7. Nach Artikel 16 wird folgendes Kapitel eingefügt: "KAPITEL III A

INFORMATIONSSYSTEM FÜR GEFÄHRDUNGEN DURCH FUTTERMITTEL

Artikel 16a

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verantwortlichen der Betriebe die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichten, wenn ihnen Informationen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass eine Partie von Erzeugnissen für die Tierernährung, die sie aus einem Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt oder in den Verkehr gebracht haben, die bei ihnen gelagert ist oder ihr Eigentum ist,

- die in Anhang II Teil A der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Hoechstgehalte übersteigt, so dass das Erzeugnis in der vorliegenden Form nicht mehr verfüttert noch anderen Erzeugnissen für die Tierernährung beigemischt werden darf oder

- einer der anderen Bestimmungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie genannt werden, nicht entspricht und infolgedessen bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

Die Verantwortlichen der Betriebe legen alle Informationen vor, anhand deren das betreffende Erzeugnis oder die betreffende Partie des Erzeugnisses genau identifiziert werden kann, sowie eine möglichst vollständige Beschreibung der Gefährdung, die von dem oder den betreffenden Erzeugnissen ausgehen kann, und alle verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung dieses oder dieser Erzeugnisse beitragen können. Sie unterrichten außerdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die sie eingeleitet haben, um Gefahren für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, und legen eine Beschreibung dieser Maßnahmen vor.

Die Mitgliedstaaten sehen hinsichtlich der Unterrichtung über Gefährdungen durch Erzeugnisse für die Tierernährung dieselben Verpflichtungen für die Personen vor, die - wie die in Artikel 10 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(11) genannten Personen - für die Überwachung der Hygienebedingungen in den Tierhaltungen zuständig sind, und für die Verantwortlichen der Laboratorien, die Analysen durchführen.

Die zuständigen Behörden wenden gegebenenfalls die Artikel 8, 11 oder 13 an.

Artikel 16b

(1) Verfügen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Informationen, aus denen auf der Grundlage der für die Bewertung der Gefahren verfügbaren Angaben hervorgeht, dass eine Partie von Erzeugnissen für die Tierernährung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so überprüfen sie die eingegangenen Informationen und tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Partie nicht in der Tierernährung verwendet wird, erlassen Beschränkungen für diese Partie und ermitteln unverzüglich

- die Art der Gefährdung und gegebenenfalls die Mengen der unerwünschten Stoffe,

- den möglichen Ursprung der unerwünschten Stoffe oder die mögliche Ursache der Gefährdung,

um auf diese Weise die Gefahren genauer zu bewerten.

Gegebenenfalls wird diese Bewertung der Gefahren auf andere Partien desselben Erzeugnisses oder auf andere Erzeugnisse der Lebensmittel- oder Futtermittelkette, die möglicherweise unerwünschte Stoffe enthalten oder auf die diese Gefährdung gegebenenfalls übergegriffen hat, ausgedehnt, wobei einer etwaigen Vermischung der unerwünschten Stoffe mit anderen Erzeugnissen für die Tierernährung und einer etwaigen Aufbereitung gesundheitsgefährdender Erzeugnisse in der Futtermittelkette Rechnung getragen wird.

(2) Wird die Existenz einer schwerwiegenden Gefahr nach Absatz 1 bestätigt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endbestimmung der unerwünschte Stoffe enthaltenden Partie sowie ihre Dekontaminierung, andere Arten des Unschädlichmachens, die Neuaufbereitung oder gegebenenfalls die Vernichtung weder der Gesundheit von Mensch und Tier noch der Umwelt schaden können; bei einem möglichen Übergreifen der unerwünschten Stoffe oder der Gefahr des Vorkommens dieser Stoffe auf andere Partien oder auf die Lebensmittel- oder Futtermittelkette veranlassen sie unverzüglich, dass die übrigen Partien der als gefährlich erachteten Erzeugnisse ermittelt und unter Aufsicht gestellt werden sowie gegebenenfalls die mit den gefährlichen Erzeugnissen gefütterten lebenden Tiere identifiziert und die in der Richtlinie 96/23/EG des Rates oder in den sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zur Tiergesundheit und zur Ernährungssicherheit tierischer Erzeugnisse vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden, und sorgen für eine Koordinierung zwischen den betreffenden Kontrolldiensten, damit die gefährlichen Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht bzw. bei bereits in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen entsprechende Rückrufverfahren durchgeführt werden.

Artikel 16c

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Erzeugnis für die Tierernährung, das in seinem Gebiet sowie im Gebiet anderer Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht wurde, oder ein Erzeugnis aus einem Drittland, das in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurde, um in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht zu werden,

- die in Anhang II Teil A der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Hoechstgehalte übersteigt, so dass das Erzeugnis in der vorliegenden Form nicht mehr verfüttert noch anderen Erzeugnissen für die Tierernährung beigemischt werden darf, oder

- einer der anderen Bestimmungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie genannt werden, nicht entspricht und infolgedessen bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellt,

so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich im Wege der Notifikation.

Er übermittelt hinreichende Informationen, die es gestatten, die betreffenden Erzeugnisse - und gegebenenfalls die mit diesen Erzeugnissen gefütterten lebenden Tiere - zu identifizieren, ihre Herkunft zurückzuverfolgen und sie unter Aufsicht zu stellen, und meldet die geplanten oder bereits getroffenen Schutzmaßnahmen, damit die Kommission die anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten kann.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über Folgemaßnahmen, die im Zuge einer Gefahrenmeldung getroffen werden, und benachrichtigen sie, wenn die Situation unter Kontrolle gebracht wurde.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schaffen und betreiben unter Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegen sind, ein System zum raschen Informationsaustausch im Hinblick auf die Erleichterung der Übermittlung und Verbreitung der Gefahrenmeldungen nach Absatz 1 einerseits wie auch der Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 andererseits.

(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Übermittlung und Verbreitung der Gefahrenmeldungen zu erleichtern."

8. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die mit der Kontrolle beauftragten Personen der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Diese Bestimmung berührt jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Informationen zu verbreiten, die erforderlich sind, um eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt zu verhindern."

9. Artikel 17a erhält folgende Fassung: "Artikel 17a

(1) Unbeschadet des Artikels 15 können Sachverständige der Kommission, soweit es für die einheitliche Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfuellung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Kommission teilt den zuständigen Behörden, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament das Ergebnis der Kontrollen mit.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden, werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt."

10. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt: "Diese Angaben werden in Form eines jährlichen Berichts nach einem Muster vorgelegt, das nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegen ist."

b) Am Ende von Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Der zusammenfassende Gesamtbericht nach Unterabsatz 1 wird dem Europäischen Parlament übermittelt."

Artikel 2

Artikel 2 Buchstabe k) der Richtlinie 70/524/EWG des Rates erhält folgende Fassung: "k) 'Inverkehrbringen' oder 'Verkehr': das Vorrätighalten von Erzeugnissen für die Tierernährung, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Verkauf oder die Abgabe als solche."

Artikel 3

Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 96/25/EG des Rates erhält folgende Fassung: "b) 'Inverkehrbringen' oder 'Verkehr': das Vorrätighalten von Erzeugnissen für die Tierernährung, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Verkauf oder die Abgabe als solche."

Artikel 4

In Artikel 12 der Richtlinie 1999/29/EG des Rates werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. September 2002 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Mai 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 274 E vom 26.9.2000, S. 28, und ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 279.

(2) ABl. C 367 vom 20.12.2000, S. 11.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2000 (ABl. C 178 vom 22.6.2001, S. 169). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Februar 2001 (ABl. C 93 vom 23.3.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 19. Juni 2001.

(4) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 81).

(5) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.

(6) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG des Rates (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

(7) Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 36).

(8) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

(9) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.

(10) ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

(11) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.