32001L0044

Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern

Amtsblatt Nr. L 175 vom 28/06/2001 S. 0017 - 0020


Richtlinie 2001/44/EG des Rates

vom 15. Juni 2001

zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Richtlinie 76/308/EWG(4) niedergelegten Regelungen für die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen sind zu ändern, um der aus der Entwicklung des Steuerbetrugs erwachsenden Bedrohung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie des Binnenmarktes zu begegnen.

(2) Im Rahmen des Binnenmarktes sollten die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die zunehmend durch Steuerhinterziehung bedroht werden, geschützt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit und Neutralität des Binnenmarktes in steuerlicher Hinsicht besser zu gewährleisten.

(3) Zum besseren Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Neutralität des Binnenmarktes sollte der Anwendungsbereich der in der Richtlinie 76/308/EWG vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung auf Forderungen in Bezug auf bestimmte Einkommen- und Kapitalsteuern und Steuern auf Versicherungsprämien ausgedehnt werden.

(4) Damit Forderungen, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens sind, rascher und wirksamer beigetrieben werden können, sollte der betreffende Vollstreckungstitel grundsätzlich wie ein Titel des Mitgliedstaates behandelt werden, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(5) Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen darf außer in Ausnahmefällen nicht auf finanziellen Vorteilen oder einer Erfolgsbeteiligung beruhen, wobei es den Mitgliedstaaten jedoch möglich sein sollte, untereinander Erstattungsmodalitäten zu vereinbaren, wenn die Beitreibung besondere Probleme bereitet.

(6) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(7) Die Richtlinie 76/308/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/308/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen".

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Forderungen im Zusammenhang mit:

a) Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;

b) Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor;

c) Einfuhrabgaben;

d) Ausfuhrabgaben;

e) Mehrwertsteuer;

f) Verbrauchsteuern auf:

- Tabakwaren,

- Alkohol und alkoholische Getränke,

- Mineralöle;

g) Einkommen- und Kapitalsteuern;

h) Steuern auf Versicherungsprämien;

i) Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a) bis h) bezeichneten Forderungen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter nach geltendem Recht in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat."

3. In Artikel 3 werden folgende Gedankenstriche angefügt: "- 'Einfuhrabgaben' Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren sowie bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

- 'Ausfuhrabgaben' Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren sowie bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

- 'Einkommen- und Kapitalsteuern' Steuern, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 77/799/EWG(6) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 der genannten Richtlinie;

- 'Steuern auf Versicherungsprämien'

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Richtlinie findet auch auf Forderungen Anwendung, die identische oder analoge Steuern betreffen, die zu den im sechsten Gedankenstrich aufgeführten Steuern auf Versicherungsprämien hinzukommen oder sie ersetzen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen einander sowie der Kommission den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Steuern mit."

4. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "den Namen und die Anschrift" durch die Worte "den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat" ersetzt.

5. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "den Namen und die Anschrift" durch die Worte "den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat" ersetzt.

6. Die Artikel 7, 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung: "Artikel 7

(1) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

(2) Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,

a) wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;

b) wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden.

(3) Das Beitreibungsersuchen enthält folgende Angaben:

a) Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern;

b) Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde;

c) Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat;

d) Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforderung, Zinsen sowie aller sonstigen Geldstrafen, Geldbußen und Kosten in den Währungen der Mitgliedstaaten, in denen die beiden Behörden ihren Sitz haben;

e) Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben;

f) Datum des Tages, von dem an und Frist, während der die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgeführt werden kann;

g) alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

(4) Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

(5) Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, auf Grund derer das Beitreibungsersuchen gestellt wurde.

Artikel 8

(1) Der Vollstreckungstitel wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaates behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens eine derartige Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels abzuschließen, außer in den Fällen, in denen Unterabsatz 3 Anwendung findet. Die Vornahme dieser Formalitäten kann nicht verweigert werden, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Gründe für eine Überschreitung der Dreimonatsfrist.

Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Anfechtung der Forderung und/oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.

Artikel 9

(1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderungen an die ersuchende Behörde.

(2) Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese, nachdem sie die ersuchende Behörde konsultiert hat, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde angesichts dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind ebenfalls an den Mitgliedstaat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung, Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels gemäß Artikel 8 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Verzugszinsen berechnet, die ebenfalls an den Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen sind.

Artikel 10

Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 genießen die beizutreibenden Forderungen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind."

7. Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2" angefügt.

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: "Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 kann die ersuchende Behörde nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung bitten, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat."

8. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

a) die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern die Beitreibung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, insoweit die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Vorgehensweise für gleichartige nationale Forderungen zulassen;

b) die in den Artikeln 4 bis 13 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern das ursprüngliche Ersuchen nach Artikel 4, 5 oder 6 sich auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der dort üblichen Verwaltungspraxis, bis zum Datum des Ersuchens. Bei Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels gilt die Befristung ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist."

9. In Artikel 17 werden die Worte "Den Unterstützungsersuchen sowie den zugehörigen Unterlagen" durch die Worte "Den Unterstützungsersuchen, dem Vollstreckungstitel und den zugehörigen Unterlagen" ersetzt.

10. Artikel 18 erhält folgende Fassung: "Artikel 18

(1) Die ersuchte Behörde zieht bei der betreffenden Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat.

(2) Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Unterstützung nach dieser Richtlinie entstehen.

(3) In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchenden Behörden und die ersuchten Behörden besondere Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(4) Der Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bleibt dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden."

11. Artikel 20 erhält folgende Fassung: "Artikel 20

(1) Die Kommission wird von einem Beitreibungsausschuss (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

12. Artikel 22 erhält folgende Fassung: "Artikel 22

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, den Artikeln 7, 8, 9 und 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 25 sowie zu den Kommunikationsmitteln, deren sich die Behörden bedienen können, die Bestimmungen über die Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge sowie der Mindestbetrag für Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt."

13. Dem Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt: "Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission alljährlich über die Anzahl der in einem Jahr gestellten und erhaltenen Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen, den Betrag der betreffenden Forderungen und die beigetriebenen Beträge. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Inanspruchnahme dieser Regelungen und die Ergebnisse."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen; gleichzeitig übermitteln sie der Kommission eine Tabelle über die Entsprechung zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Göteborg am 15. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Ringholm

(1) ABl. C 269 vom 28.8.1998, S. 16, und

ABl. C 179 vom 24.6.1999, S. 6.

(2) ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 621 und Stellungnahme vom 16.5.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 26.

(4) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.