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Document 32001D0923

2001/923/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)

OJ L 339, 21.12.2001, p. 50–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 003 P. 64 - 68
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 003 P. 64 - 68
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Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 51 - 55

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0331

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/923/oj

32001D0923

2001/923/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)

Amtsblatt Nr. L 339 vom 21/12/2001 S. 0050 - 0054


Beschluss des Rates

vom 17. Dezember 2001

über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)

(2001/923/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag überträgt der Gemeinschaft die Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen zur raschen Einführung des Euro als einheitliche Währung zu treffen.

(2) In der Empfehlung vom 7. Juli 1998 über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen(4) hat die Europäische Zentralbank (EZB) die Kommission ersucht, eine Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Fälschung von Euro-Münzen und -Banknoten einzurichten, und vorgeschlagen, dass der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, inwieweit die Möglichkeit besteht, alle nur denkbaren Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung der Geldfälschung durchzuführen.

(3) In der Mitteilung vom 22. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank über den Schutz des Euro hat die Kommission erklärt, dass sie die Möglichkeit prüfen werde, eine Maßnahme für alle am System der Prävention, Ermittlung und Bekämpfung von Geldfälschung beteiligten Akteure durchzuführen, anhand deren die Eckpunkte einer künftigen Planung festgelegt werden könnten.

(4) Der Rat erließ am 28. Juni 2001 die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen(5), die den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Amtshilfe, einschließlich der externen Aspekte des Euro-Schutzes, sowie die Rücknahmepflichten der Kreditinstitute regelt und mit der ein allgemeiner Rahmen für die Zusammenarbeit vor der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen im Jahr 2002 geschaffen werden soll, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben(6).

(5) Die bisherigen Konsultationen und Erfahrungen haben gezeigt, dass es sinnvoll ist, ergänzend zu den auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ein spezielles multidisziplinäres Langzeitprogramm durchzuführen. Daher sind die beiden genannten Verordnungen durch ein Aktionsprogramm zu ergänzen, das darauf abzielt, alle vom Schutz des Euro gegen Geldfälschung betroffenen Personen anhand von Maßnahmen, die insbesondere einen Informations- und Personalaustausch umfassen, sowie von Maßnahmen zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung und von Ausbildungsmaßnahmen zu sensibilisieren. Dieses Programm unterstützt und ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und lässt somit das Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags unberührt.

(6) Es ist darauf zu achten, dass dieses speziell für den Schutz des Euro gegen Geldfälschung bestimmte Aktionsprogramm der Gemeinschaft mit anderen bestehenden oder künftigen Programmen und Maßnahmen kohärent ist und sie ergänzt.

(7) Unbeschadet der der EZB zugewiesenen Rolle beim Schutz des Euro gegen Geldfälschung wird die Kommission zum Zwecke der Evaluierung der Anforderungen an den Fälschungsschutz des Euro die erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen (vor allem mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden sowie mit der EZB und Europol) innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vorgesehenen entsprechenden beratenden Ausschusses, insbesondere in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Anwendung dieses Programms führen.

(8) Die Gemeinschaft muss die Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet des Schutzes des Euro gegen Geldfälschung fördern.

(9) In diesen Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(7) eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(10) Dieser Beschluss lässt Initiativen zur Annahme von Programmen im Bereich Strafverfolgung, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union ergriffen werden könnten, unberührt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1) Dieser Beschluss legt ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft fest, das die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und die bestehenden oder noch auszuarbeitenden Programme zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung unterstützt und ergänzt.

(2) Dieses Aktionsprogramm erhält die Bezeichnung Pericles-Programm. Es wird in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 durchgeführt.

(3) Das Programm wird gemäß den Artikeln 5 bis 13 durchgeführt und evaluiert.

Artikel 2

Ziele des Programms

(1) Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft soll durch die verschiedenen in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Geldfälschung beitragen. Es berücksichtigt länder- und fachübergreifende Aspekte. Sein vorrangiges Ziel besteht darin, die inhaltliche Übereinstimmung der Maßnahmen sicherzustellen, damit - ausgehend von Überlegungen über bewährte Praktiken - ein gleichwertiger Schutz unter Beachtung der besonderen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet wird.

(2) Seine Aufgabe besteht unter anderem darin,

a) das betreffende Personal über die Gemeinschaftsdimension der neuen Währung (auch als Reservewährung und als Währung für internationale Transaktionen) aufzuklären;

b) als Katalysator zu wirken, um durch verschiedene geeignete Maßnahmen wie Praktika, Workshops oder die Mitwirkung von Referenten an Ausbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und Personalaustausch die betreffenden Einrichtungen und Mitarbeiter einander näher zu bringen, ein Klima des gegenseitigen Vertrauens zu schaffen und eine hinreichende Kenntnis, vor allem der Vorgehensweisen und der Schwierigkeiten der jeweils anderen zu fördern;

c) für übereinstimmende Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder auf hohem Niveau unter Wahrung der operativen Strategien der Mitgliedstaaten zu sorgen;

d) speziell die einschlägigen gemeinschaftlichen und internationalen Rechtsvorschriften und Instrumente bekannt zu machen.

Artikel 3

Inhalt der Maßnahmen

(1) Der auf einem fach- und länderübergreifenden Konzept beruhende Inhalt der Ausbildung und der operativen Unterstützung berücksichtigt neben Sicherheitsaspekten den Austausch von Informationen - insbesondere technischer und strategischer Art - sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung.

(2) Der gemeinschaftsweite Informationsaustausch erstreckt sich insbesondere auf Kontroll- und Analysemethoden zur Abschätzung von Folgendem:

a) der wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Geldfälschung,

b) der Funktionsweise der Datenbanken,

c) der Nutzung von Instrumenten für die Erkennung von Fälschungen insbesondere auf der Grundlage von informationstechnischen Anwendungen,

d) der Methoden zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen,

e) der wissenschaftlichen Unterstützung (insbesondere Wissenschaftsdatenbank und herkömmliche Technologie/Neuheitenbeobachtung),

f) der Funktionsweise der Frühwarnsysteme,

g) der damit zusammenhängenden Fragen wie Umfang der Meldepflicht,

h) dem Schutz personenbezogener Daten,

i) der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit,

j) dem Schutz des Euro außerhalb der Union,

k) der Forschungsarbeiten,

l) der Weitergabe von praxisorientierten Fachkenntnissen.

Dieser Informationsaustausch kann in Form von verschiedenen Maßnahmen - wie z. B. Veranstaltung von Workshops, Begegnungen und Seminaren - sowie einer gezielten Praktika- und Personalaustauschpolitik erfolgen.

(3) Die technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:

a) alle Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene die Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln (Sammlung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, Rundbrief, Handbücher, Glossare und Lexika, Datenbanken, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung, Technologiebeobachtung) oder von informationstechnischen Hilfsmitteln (wie z. B. von Software-Programmen) ermöglichen,

b) die Durchführung fach- und länderübergreifender Studien,

c) die Entwicklung von technischen Instrumenten und Verfahren zur Unterstützung der gemeinschaftsweiten Fälschungserkennung.

Artikel 4

Zielgruppen und Beiträge

(1) Die Maßnahmen richten sich insbesondere an

a) die an der Fälschungserkennung und -bekämpfung beteiligten zuständigen Stellen (insbesondere Polizei und Finanzverwaltungen entsprechend ihren jeweiligen nationalen Befugnissen);

b) das Personal der Nachrichtendienste;

c) die Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Münzanstalten und sonstiger Finanzintermediäre (insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Finanzinstitute);

d) die Vertreter der Geschäftsbanken (insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Finanzinstitute);

e) Richter/Staatsanwälte und einschlägig spezialisierte Angehörige anderer Rechtsberufe;

f) alle anderen betroffenen Stellen und Berufsgruppen (wie z. B. Industrie- und Handelskammern und alle Einrichtungen, die mit kleinen und mittleren Unternehmen, Kaufleuten und Verkehrsunternehmern in Verbindung stehen).

(2) Neben der Kommission sind folgende Stellen aufgerufen, mit ihrem Fachwissen zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsprogramms der Gemeinschaft beizutragen:

a) die Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die EZB, unter anderem im Zusammenhang mit dem Falschgeldüberwachungssystem (FGÜS);

b) die nationalen Analysezentren für Banknoten (NAC) und nationalen Münzanalysezentren (NCAC);

c) das Europäische Technische und Wissenschaftliche Zentrum (ETSC) und die Münzanstalten der Mitgliedstaaten;

d) Europol und Interpol;

e) die in Artikel 12 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei(8) vorgesehenen Zentralstellen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Falschmünzerei sowie die anderen Dienste, die auf Prävention, Ermittlung und Bekämpfung von Geldfälschung spezialisiert sind;

f) Spezialeinrichtungen zum Beispiel für Reprografietechniken und die Feststellung der Echtheit sowie Drucker und Graveure;

g) alle anderen Einrichtungen mit besonderem Fachwissen, gegebenenfalls auch in Drittländern und insbesondere in Beitrittsländern.

Artikel 5

Kohärenz und Komplementarität

(1) Das Programm wird in enger Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt und koordiniert.

Bei der Koordinierung werden auch die anderen, insbesondere von EZB und Europol ergriffenen Maßnahmen berücksichtigt.

(2) Die Kommission achtet - vor allem im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - auf die Kohärenz und die Komplementarität zwischen diesem Aktionsprogramm der Gemeinschaft, das speziell den Fälschungsschutz des Euro betrifft, und anderen bestehenden oder noch auszuarbeitenden Programmen und Aktionen.

Artikel 6

Als Bezugsrahmen dienender Betrag

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft beläuft sich für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum auf 4 Mio. EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 7

Internationale Zusammenarbeit

Das Programm ist je nach dem Stand der Verbreitung der Euro-Banknoten und -Münzen, dem operativen Bedarf, der Abschätzung des Bedrohungspotenzials und der Analyse der Risiken offen für die Beteiligung der Beitrittskandidaten nach Maßgabe der Assoziierungsabkommen und den mit diesen Ländern geschlossenen oder noch zu schließenden Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen.

Das Programm steht erforderlichenfalls auch den Drittländern entsprechend den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Bedingungen und Modalitäten offen, sofern entsprechende Mittel im Gemeinschaftshaushalt verfügbar sind.

Artikel 8

Finanzbestimmungen für Workshops, Begegnungen und Seminare

(1) Für die Workshops, Begegnungen und Seminare nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2, die von der Kommission organisiert werden,

a) übernimmt die Gemeinschaft:

i) die Reise- und Aufenthaltskosten des Personals, das in einem anderen Mitgliedstaat an diesen Veranstaltungen teilnimmt, sowie die allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit ihrer Durchführung;

ii) die Veröffentlichungs- und Übersetzungskosten der Lehr- und Lernmittel für diese Veranstaltungen,

b) übernehmen die Mitgliedstaaten:

i) die Kosten der Aus- und Weiterbildung ihres Personals, insbesondere die fachliche Ausbildung;

ii) bestimmte Logistikkosten der Workshops, Begegnungen und Seminare, die mit einem Finanzbeitrag der Gemeinschaft in ihrem Hoheitsgebiet veranstaltet werden (wie z. B. interne Transfers, Bereitstellung eines Saals und/oder von Dolmetscheranlagen).

(2) Werden die Workshops, Begegnungen und Seminare nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 gemeinsam mit anderen Partnern wie der EZB, Europol oder Interpol durchgeführt, so werden die mit der Durchführung verbundenen Ausgaben unter ihnen geteilt. Der Beitrag der einzelnen Partner kann in einem Sachbeitrag bestehen, der jedoch erheblich sein muss. In jedem Fall übernimmt jeder Partner die Reise- und Aufenthaltskosten seiner eigenen Teilnehmer.

Artikel 9

Finanzbestimmungen für den Austausch von Personal

(1) Die Gemeinschaft übernimmt die Teilnahmekosten von einzelstaatlichem Personal an Praktika oder Austauschmaßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2, sofern sie im Rahmen der Zielvorgaben des Artikels 2 stattfinden.

(2) Die Mitgliedstaaten übernehmen jedoch die Teilnahmekosten ihres Personals an Praktika oder Austauschmaßnahmen, die außerhalb dieses Programms durchgeführt werden.

Artikel 10

Finanzbestimmungen für die Unterstützung

(1) Die Gemeinschaft übernimmt als Kofinanzierung bis zu 70 % der operativen Unterstützung nach Artikel 3 Absatz 2, insbesondere

a) die Planungs- und Herstellungskosten der Lehr- und Lernmittel und der Informatikanwendungen oder technischen Instrumente von europäischem Interesse;

b) die Kosten für Studien - beispielsweise rechtsvergleichender Art - über den Fälschungsschutz des Euro.

Geht die Initiative von der Kommission aus, so können derartige operative Unterstützungsmaßnahmen jedoch ausnahmsweise zu 100 % von der Gemeinschaft finanziert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten übernehmen jedoch alle Kosten im Zusammenhang mit den Nicht-Gemeinschaftselementen der Lehr- und Lernmittel und der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, d. h. den zu diesen Systemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, der Vernetzung zwischen Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselementen sowie der Hard- und Software, die die betreffenden Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um diese Systeme in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.

Artikel 11

Finanzbestimmungen für externe Maßnahmen

Unter den Voraussetzungen von Artikel 7 kann die Gemeinschaft - neben der Übernahme der Kosten für die Beteiligung des Personals von Drittländern an den Workshops, den Begegnungen und den Seminaren nach Artikel 8 - Ausbildungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes sowie operative Unterstützungsmaßnahmen in diesen Ländern bis zu 70 % kofinanzieren.

Artikel 12

Einreichung und Auswahl der Projekte

(1) Die Projekte des Programms können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder von der Kommission ausgehen.

Die Mitgliedstaaten reichen jährlich höchstens ein Projekt (Workshops, Begegnungen und Seminare nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2) ein, wobei sie jedoch zusätzliche Praktikums- und Austausch- oder Unterstützungsprojekte einreichen können.

(2) Die Kommission wählt die von den Mitgliedstaaten eingereichten und die von ihr selbst stammenden Projekte nach folgenden Kriterien aus:

a) Übereinstimmung mit den in Artikel 2 festgelegten Programmzielen,

b) europäische Dimension, wozu insbesondere der Aspekt der Zusammenarbeit mit der EZB und mit Europol gehört,

c) Ergänzung früherer, laufender oder künftiger Projekte,

d) Fähigkeit des Veranstalters zur Durchführung des Projekts,

e) Qualität des Projekts als solches und dessen Kosten-Nutzen-Verhältnis,

f) Höhe des beantragten Zuschusses und dessen Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen,

g) Auswirkung der erwarteten Ergebnisse auf die Erreichung der Ziele des Programms.

Es werden die Projekte beschlossen, die den vorstehenden Kriterien am besten entsprechen.

(3) Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung des Programms in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verantwortlich.

Artikel 13

Monitoring und Evaluierung

(1) Die Veranstalter der ausgewählten Projekte legen der Kommission jährlich einen Bericht vor.

(2) Nach Abschluss der Projekte evaluiert die Kommission die Durchführung und die Ergebnisse der Projekte, um zu ermitteln, ob die ursprünglich festgelegten Ziele erreicht wurden.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a) spätestens bis zum 30. Juni 2005 einen von einer - im Verhältnis zum Durchführer des Programms - unabhängigen Stelle erstellten Evaluierungsbericht über die Sachdienlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit des Programms sowie eine Mitteilung darüber, ob dieses Programm fortgesetzt und angepasst werden soll, sowie einen entsprechenden Vorschlag;

b) nach Abschluss des Programms und spätestens bis zum 30. Juni 2006 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms, der insbesondere auf den durch die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bewirkten zusätzlichen Nutzen eingeht.

Artikel 14

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss wird in den Mitgliedstaaten wirksam, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.

Artikel 15

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2002.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 120.

(2) Stellungnahme vom 13. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 293 vom 19.10.2001, S. 3.

(4) ABl. C 11 vom 15.1.1999, S. 13.

(5) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(6) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.

(7) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(8) Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623 (1931), S. 372.

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