2001/873/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2001 zur Berichtigung der Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3913)
Amtsblatt Nr. L 325 vom 08/12/2001 S. 0034 - 0034
Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2001 zur Berichtigung der Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Hoechstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3913) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/873/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmenverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Hoechstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln(2) dient der Festlegung und Harmonisierung der technischen Maßnahmen im Hinblick auf Probenahmeverfahren und Analysemethoden, die bei der Kontrolle auf das Vorhandensein der betreffenden Kontaminanten einzusetzen sind. (2) In dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Text wurde das Datum des Erlasses der zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten falsch angegeben. (3) Die Richtlinie 2001/22/EG ist dementsprechend zu berichtigen. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/22/EG wird das Datum "5. April 2003" durch das Datum "5. April 2002" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50. (2) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 14.