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Document 32001D0579

2001/579/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2001 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1: 1998 "Sicherheit von Spielzeug" — Teil 1: "Mechanische und physikalische Eigenschaften", Nummer 4.20 (d) gemäß der Richtlinie 88/378/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1905)

OJ L 205, 31.7.2001, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 026 P. 374 - 376
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 026 P. 374 - 376
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 026 P. 374 - 376
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 026 P. 374 - 376
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 026 P. 374 - 376
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 026 P. 374 - 376
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 026 P. 374 - 376
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 026 P. 374 - 376
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 026 P. 374 - 376
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 031 P. 93 - 95
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 031 P. 93 - 95
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 057 P. 169 - 170

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/579/oj

32001D0579

2001/579/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2001 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1: 1998 "Sicherheit von Spielzeug" — Teil 1: "Mechanische und physikalische Eigenschaften", Nummer 4.20 (d) gemäß der Richtlinie 88/378/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1905)

Amtsblatt Nr. L 205 vom 31/07/2001 S. 0039 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 30. Juli 2001

über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1: 1998 "Sicherheit von Spielzeug" - Teil 1: "Mechanische und physikalische Eigenschaften", Nummer 4.20 (d) gemäß der Richtlinie 88/378/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1905)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/579/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, eingesetzt nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(3), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 88/378/EWG darf Spielzeug nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet.

(2) Wird für ein Spielzeug erklärt, dass es den harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, wird nach Artikel 5 der Richtlinie 88/378/EWG angenommen, dass es den wesentlichen in Artikel 3 dieser Richtlinie genannten Sicherheitsanforderungen entspricht.

(3) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fundstelle der zur Umsetzung der harmonisierten Normen aufgestellten nationalen Normen zu veröffentlichen.

(4) Aufgrund von Artikel 6 der Richtlinie 88/378/EWG haben Deutschland und Österreich eine Schutzklausel angemeldet, die Nummer 4.20 (d) der Norm EN 71 über die Sicherheit von Spielzeug - Teil 1 "Mechanische und physikalische Eigenschaften" - Ausgabe 1998 entgegensteht, und als Grund dafür angeführt, dass für drei Jahre ab Veröffentlichung der Norm für Spielzeug der vorgeschlagene Grenzwert von 140 dB, gemessen in einem Abstand von 50 cm vom Ohr, zu hoch ist und das Gehör von Kindern beschädigen könnte.

(5) Nach Prüfung der von Deutschland und Österreich übermittelten Informationen und nach Stellungnahme des durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschusses hat die Kommission am 20. Juli 1999 entschieden, die Bestimmung 4.20 (d) der Norm EN 71-1: 1998 von der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschließen, weil bei Übereinstimmung eines Spielzeugs mit dieser Bestimmung nicht angenommen werden kann, dass es den Bestimmungen der Richtlinie 88/378/EWG entspricht.

(6) Im Rahmen der Richtlinie 88/378/EWG hat die Kommission eine Mitteilung(5) veröffentlicht, die eine Anzahl von durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) am 15. Juli 1998 angenommenen harmonisierten europäischen Normen aufzählt. Diese Mitteilung enthält eine Norm mit Fundstelle EN 71-1: 1998 über die Sicherheit von Spielzeug, sie schließt jedoch den C-bewerteten Emissions-Spitzenschalldruckpegel aus, der von einem Spielzeug erzeugt wird, das Amorces verwendet.

(7) Der Grund für diesen Ausschluss war, dass die Bestimmung 4.20 (d) der Norm EN 71-1: 1998 nicht die Sicherheit von Spielzeug bei einer vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern gewährleistet, wie es Artikel 2 der Richtlinie 88/378/EWG vorschreibt.

(8) Nach der Norm EN 71-1: 1998 Nummer 4.20 (d) darf der C-bewertete Emissions-Spitzenschalldruckpegel Lpc peak, der von einem Spielzeug erzeugt wird, das Amorces verwendet, 140 dB nicht überschreiten: 140 dB im Messabstand entsprechen 150-160 dB in einem Abstand von ca. 2,5 cm. Der Grenzwert von 140 dB gilt bis zum 31. Juli 2001, nach diesem Datum muss der Grenzwert 125 dB betragen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Veröffentlichung Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 71 "Sicherheit von Spielzeug", Teil 1 "Mechanische und physikalische Eigenschaften", am 15. Juli 1998 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen und im Anhang dargetellt, wird mit folgendem Hinweis versehen: "Die Übereinstimmung mit Nummer 4.20 (d) der Norm EN 71-1: 1998 begründet erst ab dem 1. August 2001 die Vermutung der Übereinstimmung mit der Richtlinie 88/378/EWG. Nach Nummer 4.20 (d) darf ab diesem Datum der nach den Bestimmungen der Norm gemessene C-bewertete Emissions-Spitzenschalldruckpegel Lpc peak, der von einem Spielzeug erzeugt wird, das Amorces verwendet, 125 dB nicht überschreiten."

Artikel 2

Veröffentlichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/378/EWG die Fundstelle der nationalen Norm, mit der die harmonisierte Norm EN 71 Teil 1: 1998 umgesetzt wird, so fügen sie dieser Veröffentlichung den in Artikel 1 genannten Hinweis bei.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 2001.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(4) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(5) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 69.

ANHANG

Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten europäischen Normen gemäß der Richtlinie 88/378/EWG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

HINWEIS:

Diese Veröffentlichung betrifft ab dem 1. August 2001 auch den in Nummer 4.20 (d) genannten C-bewerteten Emissions-Spitzenschalldruckpegel von 125 dB, der von einem Spielzeug erzeugt wird, das Amorces verwendet, und bei dem aufgrund dieser Veröffentlichung ab dem genannten Datum davon ausgegangen werden kann, dass er der Richtlinie 88/378/EWG genügt.

Anmerkung:

- Auskunft über die Verfügbarkeit von Normen ist erhältlich von den europäischen oder den nationalen Normungsgremien, die im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(2), aufgeführt sind.

- Die Veröffentlichung der Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft vorliegen.

(1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(2) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

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