32001D0263

2001/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2001 mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren für die Maul- und Klauenseuche empfänglicher Arten in allen Mitgliedstaaten und zur fünften Änderung der Entscheidung 2001/172/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1037)

Amtsblatt Nr. L 093 vom 03/04/2001 S. 0059 - 0060


Entscheidung der Kommission

vom 2. April 2001

mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren für die Maul- und Klauenseuche empfänglicher Arten in allen Mitgliedstaaten und zur fünften Änderung der Entscheidung 2001/172/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1037)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/263/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Veterinärbedingungen fün den Handel mit Rindern und Schweinen sind in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(4), festgelegt.

(2) Die Veterinärbedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen sind in der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG der Kommission(6), festgelegt.

(3) Die Veterinärbedingungen für den Handel mit Paarhufern, die nicht unter die Richtlinien 64/432/EWG und 91/68/EWG fallen, sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission(8), festgelegt.

(4) Die Bedingungen für den Schutz von Tieren beim Transport in der Gemeinschaft sind in der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG(10), festgelegt.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 wurden gemeinschaftliche Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans(11) festgelegt.

(6) Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in den Niederlanden und in Irland hat die Kommission die Entscheidungen 2001/172/EG(12), 2001/208/EG(13), 2001/223/EG(14) und 2001/234/EG(15) mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.

(7) Die MKS-Situationen in bestimmten Teilen der Gemeinschaft kann die Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Vermarktung und den Handel mit lebenden Paarhufern gefährden.

(8) Alle Mitgliedstaaten haben die Verbringungsbeschränkungen für seuchenempfängliche Tiere gemäß Artikel 11a der Entscheidung 2001/172/EG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/239/EG(16), eingeführt.

(9) Angesichts der Entwicklung der Seuche und der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen, die in den betroffenen Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, sollten die Verbringung von Tieren über Aufenthaltsorte weiter verboten und die Verbringungsbeschränkungen für Tiere empfänglicher Arten in der Gemeinschaft für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten werden.

(10) Gleichzeitig sollten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/172/EG hinsichtlich der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aufgehoben werden.

(11) Die Lage wird auf der für den 4. April 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst werden.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten verboten wird.

Dieses Verbot gilt nicht für Transporte von Tieren empfänglicher Arten vom Versandbetrieb

- direkt oder über eine zugelassenen Sammelstelle zum Schlachthof zur sofortigen Schlachtung nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Versand- und des Bestimmungsorts und

- zu einem anderen Betrieb nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Versand- und des Bestimmungsorts

unter der Voraussetzung, dass

a) solche Tiere während des Transports nicht in Kontakt mit Tieren kommen, die nicht aus demselben Versandbetrieb stammen, es sei denn sie sind zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt;

b) Fahrzeuge, die für den Transport lebender Tiere verwendet wurden, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden und die Desinfektion nachgewiesen wird;

c) Transporte solcher Tiere in andere Mitgliedstaaten nur zugelassen werden, wenn die örtliche Veterinärbehörde die zentralen und örtlichen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und die zentralen Veterinärbehörden des Durchfuhrmitgliedstaats 24 Stunden vor dem Versand entsprechend benachrichtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Versandortes die Verbindung von Tieren empfänglicher Arten nur zulassen, wenn

- die Tiere entweder vor der Zulassung mindestens 30 Tage im Versandbetrieb gehalten wurden oder, bei weniger als 30 Tage alten Tieren, seit der Geburt im Ursprungsbetrieb verblieben sind und kein Tier einer empfänglichen Art während dieser Zeit in den Betrieb eingestellt wurde, oder

- diese Tiere direkt zur sofortigen Schlachtung zum Schlachthof verbracht werden.

(3) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/628/EWG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Tiere nicht über gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 eingerichtete und zugelassene Aufenthaltsorte verbracht werden.

Artikel 2

Artikel 11a Absatz 3 der Entscheidung 2001/172/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilbt bis zum 12. April 2001 (Mitternacht).

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(4) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

(5) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(6) ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 14.

(7) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(8) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23.

(9) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17.

(10) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52.

(11) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1.

(12) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(13) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38.

(14) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29.

(15) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62.

(16) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 33.


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