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Document 32001D0160
2001/160/EC: Commission Decision of 15 February 2001 on the application of Council Directive 72/166/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to insurance against civil liability in respect of the use of motor vehicles and to the enforcement of the obligation to insure against such liability in relation to Cyprus (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 371)
2001/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2001 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in Bezug auf Zypern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 371)
2001/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2001 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in Bezug auf Zypern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 371)
OJ L 57, 27.2.2001, p. 56–56
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Aufgehoben durch 32003D0564
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32003D0564 |
2001/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2001 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in Bezug auf Zypern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 371)
Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/2001 S. 0056 - 0056
Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2001 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in Bezug auf Zypern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 371) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/160/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EWG(2), insbesondere durch Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gegenwärtigen Beziehungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG definierten nationalen Versicherungsbüros (nachstehend "Büros") der Mitgliedstaaten und von Norwegen, der Schweiz, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Island, Slowenien und Kroatien, die die praktischen Voraussetzungn für die Abschaffung der Kontrolle der Haftpflichtversicherung im Fall von Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Hoheitsgebiet dieser Länder schaffen, fußen auf den Ergänzungsabkommen zu der einheitlichen Vereinbarung über das Grüne-Karte-System zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 2. November 1951 ("Ergänzungsabkommen"). (2) Anschließend hat die Kommission Entscheidungen zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG erlassen, wonach jeder Mitgliedstaat bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in den Hoheitsgebieten der betreffenden Drittländer haben und unter die Ergänzungsabkommen fallen, auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung verzichtet. (3) Die Büros haben die Texte der verschiedenen Ergänzungsabkommen überprüft und vereinheitlicht und sie durch ein einziges Abkommen (nachstehend das "Multilaterale Garantieabkommen") ersetzt, das am 15. März 1991 gemäß den Grundsätzen des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG geschlossen wurde. (4) Anschließend hat die Kommission die Entscheidung 91/323/EWG(3) vom 30. Mai 1991 erlassen, mit der die Ergänzungsabkommen, nach denen die Mitgliedstaaten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen verzichten, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in den Hoheitsgebieten der betreffenden Drittländer haben, aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Juni 1991 durch das Multilaterale Garantieabkommen ersetzt wurden. (5) Zypern hat das Multilaterale Garantieabkommen am 9. September 1999 unterzeichnet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 1. Januar 2001 an verzichtet jeder Mitgliedstaat auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet von Zypern haben und die unter das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 fallen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Februar 2001 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. (2) ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 35. (3) ABl. L 177 vom 5.7.1991, S. 25.