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Document 32001D0160

2001/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2001 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in Bezug auf Zypern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 371)

OJ L 57, 27.2.2001, p. 56–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Aufgehoben durch 32003D0564

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/160(1)/oj

32001D0160

2001/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2001 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in Bezug auf Zypern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 371)

Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/2001 S. 0056 - 0056


Entscheidung der Kommission

vom 15. Februar 2001

zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in Bezug auf Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 371)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/160/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EWG(2), insbesondere durch Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gegenwärtigen Beziehungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG definierten nationalen Versicherungsbüros (nachstehend "Büros") der Mitgliedstaaten und von Norwegen, der Schweiz, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Island, Slowenien und Kroatien, die die praktischen Voraussetzungn für die Abschaffung der Kontrolle der Haftpflichtversicherung im Fall von Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Hoheitsgebiet dieser Länder schaffen, fußen auf den Ergänzungsabkommen zu der einheitlichen Vereinbarung über das Grüne-Karte-System zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 2. November 1951 ("Ergänzungsabkommen").

(2) Anschließend hat die Kommission Entscheidungen zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG erlassen, wonach jeder Mitgliedstaat bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in den Hoheitsgebieten der betreffenden Drittländer haben und unter die Ergänzungsabkommen fallen, auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung verzichtet.

(3) Die Büros haben die Texte der verschiedenen Ergänzungsabkommen überprüft und vereinheitlicht und sie durch ein einziges Abkommen (nachstehend das "Multilaterale Garantieabkommen") ersetzt, das am 15. März 1991 gemäß den Grundsätzen des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG geschlossen wurde.

(4) Anschließend hat die Kommission die Entscheidung 91/323/EWG(3) vom 30. Mai 1991 erlassen, mit der die Ergänzungsabkommen, nach denen die Mitgliedstaaten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen verzichten, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in den Hoheitsgebieten der betreffenden Drittländer haben, aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Juni 1991 durch das Multilaterale Garantieabkommen ersetzt wurden.

(5) Zypern hat das Multilaterale Garantieabkommen am 9. September 1999 unterzeichnet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar 2001 an verzichtet jeder Mitgliedstaat auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet von Zypern haben und die unter das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 fallen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1.

(2) ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 35.

(3) ABl. L 177 vom 5.7.1991, S. 25.

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