Verordnung (EG) Nr. 1651/2000 der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Amtsblatt Nr. L 189 vom 27/07/2000 S. 0015 - 0016
Verordnung (EG) Nr. 1651/2000 der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Frankreich hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung einer Bezeichnung als geographische Angabe beantragt. (2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß dieser Antrag derselben Verordnung entspricht und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält. (3) Nach Veröffentlichung der im Anhang angeführten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingelegt. (4) Diese Bezeichnung sollte deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als geographische Angabe geschützt werden. (5) Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1576/2000(5) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt. Diese Bezeichnung wird außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte geographische Angabe (g. g. A.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (2) ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 7. (3) ABl. C 274 vom 28.9.1999, S. 5. (4) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. (5) ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 35. ANHANG ERZEUGNISSE VON ANHANG I, FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT Fleisch FRANKREICH Agneau du Limousin (g. g. A.)