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Document 32000R1607

Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

OJ L 185, 25.7.2000, p. 17–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 030 P. 101 - 107
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 030 P. 101 - 107
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 030 P. 101 - 107
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 030 P. 101 - 107
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 030 P. 101 - 107
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 030 P. 101 - 107
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 030 P. 101 - 107
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 030 P. 101 - 107
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 030 P. 101 - 107
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 034 P. 45 - 53
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 034 P. 45 - 53

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2009; Aufgehoben durch 32009R0607

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1607/oj

32000R1607

Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Amtsblatt Nr. L 185 vom 25/07/2000 S. 0017 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission

vom 24. Juli 2000

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf die Artikel 56 und 58,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie mehrere Anhänge dieser Verordnung enthalten allgemeine Bestimmungen zu den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.). Es ist angebracht, den somit vorgegebenen Rahmen durch Durchführungsbestimmungen zu ergänzen und die Verordnungen aufzuheben, die diese Frage betreffen, d. h. die Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 1698/70(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 986/89(3), (EWG) Nr. 2236/73(4), (EWG) Nr. 2082/74(5), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge(6), und (EWG) Nr. 2903/79(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 418/86(8).

(2) Da diese Vorschriften bisher über zahlreiche Gemeinschaftsverordnungen verteilt waren, empfiehlt es sich im Interesse der Marktteilnehmer der Gemeinschaft wie auch der Behörden, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, diese Vorschriften in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(3) Diese Verordnung sollte die geltende Regelung enthalten und sie an die neuen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anpassen. Außerdem sind Änderungen vorzunehmen, die diese Regelung kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk in diesem Bereich zu schaffen. Auch sind einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit bei ihrer Anwendung zu präzisieren.

(4) Ferner ist festzulegen, daß diese Verordnung unbeschadet besonderer Bestimmungen in anderen Bereichen gilt.

(5) In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Aufstellung zahlreicher Verzeichnisse für die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete vorgesehen. Diese Verzeichnisse sind aufzustellen.

(6) Gemäß Anhang VI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 müssen die Erzeugermitgliedstaaten bei den auf ihrem Gebiet erzeugten Qualitätsweinen b. A. systematisch eine organoleptische Prüfung vornehmen.

(7) Eine Kommission ist zu beauftragen, die Prüfergebnisse mit den geforderten Merkmalen zu vergleichen und die organoleptische Prüfung vorzunehmen.

(8) Es ist festzulegen, welcher Bestimmung Wein zuzuführen ist, der Qualitätswein b. A. ergeben sollte, jedoch von der Prüfkommission nicht als solcher zugelassen wird.

(9) Die Kommission sollte über die von den Mitgliedstaaten geplanten Maßnahmen und deren Durchführung in Kenntnis gesetzt werden.

(10) Gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe nur in bestimmten Fällen vorgenommen werden. Diese Fälle sind zu regeln, wobei insbesondere anzugeben ist, welcher Verwendung die auf diese Weise herabgestuften Qualitätsweine b. A. zuzuführen sind und welche Bedingungen hierfür gelten. Außerdem sind die zuständigen Stellen zu benennen, die diese Herabstufung verfügen dürfen.

(11) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf ein herabgestufter Qualitätswein b. A. nicht unter einer Bezeichnung vermarktet werden, die an die Bezeichnung erinnert, die für ihn nicht mehr verwendet werden darf. Damit eine ordnungsgemäße Kontrolle durchgeführt werden kann, ist diese Herabstufung in den Ein- und Ausgangsbüchern zu vermerken.

(12) Um es der Kommission zu ermöglichen, die Anwendung der Vorschriften über die Herabstufung von Qualitätsweinen b. A. durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich die Mengen an Qualitätswein b. A. melden, die in ihrem geographischen Gebiet herabgestuft worden sind.

(13) Ferner ist es angezeigt, daß die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A., der sich im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats befindet, aus dem er stammt, durch eine zuständige Stelle des letztgenannten Mitgliedstaats erfolgt. Zu diesem Zweck ist die unmittelbare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der Kontrolle der Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine b. A. beauftragten Stellen zu gewährleisten. Für diese Zusammenarbeit sind Vorschriften festzulegen. Um die Verwaltungsarbeit der Mitgliedstaaten zu vereinfachen, sollte es jedoch der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der betreffende Qualitätswein b. A. in geringen Mengen befindet, gestattet werden, die Herabstufung dieser Mengen selbst vorzunehmen.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand dieser Verordnung

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.).

TITEL I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE BESTIMMTEN ANBAUGEBIETE

Artikel 2

Abgrenzung der Gebiete in unmittelbarer Nachbarschaft eines bestimmten Anbaugebiets

Die Abgrenzung der Gebiete in unmittelbarer Nachbarschaft eines bestimmten Anbaugebiets, in dem ein Qualitätswein b. A. gewonnen oder hergestellt werden kann, erfolgt in Abweichung von Anhang VI Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, jedoch in Anwendung von Anhang VI Abschnitt D Nummer 3 der genannten Verordnung jeweils durch die betroffenen Mitgliedstaaten und für jeden einzelnen Qualitätswein b. A. Der Mitgliedstaat trägt dabei insbesondere der geographischen Lage, den Verwaltungsstrukturen und der Situation Rechnung, die vor der Abgrenzung dieser Gebiete bestand.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidungen bezüglich dieser Gebietsfestlegung mit; die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Entscheidungen in sämtlichen Mitgliedstaaten.

TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DEN ALKOHOLGEHALT

Artikel 3

Verzeichnis der weißen Qualitätsweine b. A., die einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 9 % vol und mehr als oder gleich 8,5 % vol aufweisen dürfen

Die Verzeichnisse gemäß Anhang VI Abschnitt F Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 4

Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., deren natürlicher Alkoholgehalt weniger als 12 % vol betragen darf

Das Verzeichnis gemäß Anhang VI Abschnitt L Nummer 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist in Anhang II Buchstabe A der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 5

Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., die einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol aufweisen dürfen

Das Verzeichnis gemäß Anhang VI Abschnitt L Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist in Anhang II Buchstabe B der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 6

Verzeichnis der Sorten, aus denen Qualitätslikörweine b. A. hergestellt werden können, für deren Bezeichnung die traditionellen spezifischen Begriffe

"vino dulce natural",

"vino dolce naturale",

"vinho doce natural" und

"οίνος γλυκύς φυσικός" verwendet werden

Das Verzeichnis gemäß Anhang VI Abschnitt L Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 7

Verzeichnis der Qualitätsschaumweine b. A., deren Cuvée einen Alkoholgehalt von weniger als 9,5 % vol, jedoch nicht unter 8,5 % vol aufweisen darf

Die Verzeichnisse gemäß Anhang VI Abschnitt K Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.

TITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANALYTISCHEN UND ORGANOLEPTISCHEN PRÜFUNGEN

Artikel 8

Allgemeine Vorschriften

(1) In Anwendung von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 setzt jeder Erzeugermitgliedstaat eine oder mehrere Kommissionen ein, die mit der organoleptischen Prüfung der auf seinem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b. A. beauftragt werden.

Bei der Einsetzung der Kommissionen gemäß Unterabsatz 1 und Anhang VI Abschnitt J Nummer 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sorgen die Mitgliedstaaten für eine angemessene Vertretung der interessierten Parteien.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b. A. systematisch einer analytischen und organoleptischen Prüfung unterzogen werden. Für Weine des Wirtschaftsjahres 2000/01 können diese Prüfungen jedoch in Form von Stichproben durchgeführt werden.

Sie sorgen dafür, daß die entnommenen Stichproben für die einzelnen Qualitätsweine b. A. der jeweiligen Erzeuger repräsentativ sind.

(3) Die Prüfungen gemäß Absatz 2 werden bei allen Weinen, die Qualitätsweine b. A. ergeben können, während der Herstellung und vor ihrer Einstufung als Qualitätsweine b. A. vorgenommen.

(4) Ein Wein kann nur dann als Qualitätswein b. A. eingestuft werden, wenn:

a) die analytischen Prüfungen, die nach den Methoden gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen wurden, ergeben, daß dieser Wein die geforderten Grenzwerte gemäß Anhang VI Abschnitt J Nummer 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung erfuellt und

b) bei der organoleptischen Prüfung festgestellt wird, daß der Wein die geforderten Eigenschaften aufweist.

Artikel 9

Verwendung der Weine, die die Anforderungen der analytischen und organoleptischen Prüfungen nicht erfuellen

Ergibt die organoleptische Prüfung, daß sich ein Wein nicht für die Herstellung des Qualitätsweins b. A. eignet, für den die Einstufung beantragt wird, kann der Wein - sofern er die erforderlichen Merkmale aufweist - eingestuft werden als

a) ein anderer Qualitätswein b. A., wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als solcher erfuellt sind, oder

b) Tafelwein, sofern seine etwaige Anreicherung gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Anhang V Abschnitte C und G der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen wurde, oder

c) Wein einer anderen Kategorie gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

TITEL IV

VORSCHRIFTEN FÜR DIE HERABSTUFUNG

Artikel 10

Bedingungen für die Herabstufung von Qualitätsweinen b. A. auf der Handelsstufe

(1) "Einen Qualitätswein b. A. herabstufen" bedeutet im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 "untersagen, für den betreffenden Wein eine den Qualitätsweinen b. A. vorbehaltene gemeinschaftliche oder nationale Angabe zu verwenden".

(2) Im Sinne von Artikel 56 Absatz 3 der genannten Verordnung ist bei einem Qualitätswein b. A. eine seine Herabstufung rechtfertigende Verschlechterung insbesondere dann eingetreten, wenn festgestellt worden ist,

a) daß er die Anforderungen in bezug auf mindestens eines der charakteristischen Merkmale gemäß Anhang VI Abschnitt J Ziffer 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung nicht mehr erfuellt, oder

b) daß er mindestens eins der Merkmale nicht mehr aufweist, die für einen Qualitätswein b. A., der den Namen seines Erzeugungsgebiets trägt, charakteristisch sind.

(3) Die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe wird von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 3 dieser Verordnung verkündet.

(4) Das Verfahren zur Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. wird eingeleitet auf Veranlassung

a) der zuständigen Stelle gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung anläßlich einer entsprechenden Kontrolle oder

b) des Weinhändlers, in dessen Besitz sich der Wein befindet, wenn er feststellt, daß dieser Wein die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfuellt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der zuständigen Stellen mit, die von ihnen zur Herabstufung der Qualitätsweine b. A. ermächtigt sind. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Mitteilungen in sämtlichen Mitgliedstaaten.

(6) Jede zuständige Stelle stellt gegebenenfalls die Nichtübereinstimmung des Begleitdokuments fest, das für einen herabgestuften Wein ausgestellt wurde.

In den Ein- und Ausgangsbüchern, die von denjenigen geführt werden, die im Besitz eines herabgestuften Weins sind, wird vermerkt, daß es sich um einen Wein handelt, dem die Eigenschaft eines Qualitätsweins b. A. aberkannt worden ist.

Artikel 11

Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Herabstufung von Qualitätsweinen b. A.

Die Mitgliedstaaten sammeln für jedes Weinwirtschaftsjahr die Angaben über die Mengen Qualitätsweine b. A., die in ihrem geographischen Gebiet herabgestuft worden sind.

Sie teilen diese Angaben der Kommission spätestens am 1. November mit, der auf das Weinwirtschaftsjahr folgt, in dem die Herabstufung vorgenommen wurde.

Dabei unterscheiden sie zwischen den Weinmengen, denen die Eigenschaft eines Qualitätsweins b. A. aberkannt wurde

a) auf der Erzeugerstufe

i) auf Veranlassung der zuständigen Stelle,

ii) auf Antrag des Erzeugers;

b) auf der Handelsstufe

i) auf Veranlassung der zuständigen Stelle;

ii) auf Antrag des Händlers.

Sie geben die Mengen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der aus dieser Herabstufung hervorgegangenen Erzeugnisse, an.

Artikel 12

Direkte Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Herabstufung von Qualitätsweinen b. A.

(1) Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen geographischem Gebiet sich ein Qualitätswein b. A. befindet, für den eine Herabstufung erwogen wird, teilt dies der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats mit, in dessen Hoheitsgebiet dieser Wein erzeugt wurde, nachstehend "Ursprungsmitgliedstaat" genannt.

Dieser Austausch von Mitteilungen kann ergänzt werden durch

a) die Entsendung von Proben an ein amtliches Laboratorium des Ursprungsmitgliedstaats auf Antrag eines der betroffenen Mitgliedstaaten. Handelt es sich um einen Qualitätswein b. A., der sich in einem Behältnis mit einem Fassungsvermögen von 60 l oder weniger befindet, so ist auf der Probe das Etikett anzubringen, unter dem dieser Wein in den Verkehr gebracht worden ist;

b) die Mitwirkung eines qualifizierten Sachverständigen des Ursprungsmitgliedstaats bei der Kontrolle,

c) die Teilnahme an zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbarten Untersuchungen,

d) die Überprüfung der gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgeschriebenen Ausfertigung der Dokumente und Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern.

(2) Die zuständige Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, setzt die zuständige Stelle, die den Antrag gestellt hat, so bald wie möglich von ihrem Beschluß betreffend die Herabstufung in Kenntnis.

(3) Sofern die Gesamtmenge des Weins 2 Hektoliter nicht überschreitet, kann die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen geographischem Gebiet sich ein Qualitätswein b. A. befindet, für den eine Herabstufung erwogen wird, die Herabstufung dieses Weins selbst beschließen.

(4) Jede von einem Beschluß gemäß Absatz 2 oder 3 betroffenen natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung kann eine Überprüfung dieses Beschlusses bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beantragen, in dessen geographischem Gebiet sich der Qualitätswein b. A. befindet. Sofern die zuständige Stelle diesen Antrag auf Überprüfung für begründet erachtet, wendet sie sich an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, aus dem dieser Qualitätswein b. A. stammt, mit der Bitte, ihren Beschluß zu überprüfen; in dem in Absatz 3 genannten Fall nimmt sie diese Überprüfung selbst vor.

(5) Die Mitgliedstaaten, die im Laufe eines Jahres Qualitätsweine b. A. aus anderen Mitgliedstaaten herabgestuft haben, übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten, aus denen die Qualitätsweine b. A. stammen, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres eine Mitteilung mit Angaben über die Mengen jedes dieser herabgestuften Qualitätsweine b. A.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1698/70, (EWG) Nr. 2236/73, (EWG) Nr. 2082/74 und (EWG) Nr. 2903/79 werden aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 190 vom 26.8.1970, S. 4.

(3) ABl. L 106 vom 18.4.1989, S. 1.

(4) ABl. L 229 vom 17.8.1973, S. 26.

(5) ABl. L 217 vom 8.8.1974, S. 14.

(6) ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 80.

(7) ABl. L 326 vom 22.12.1979, S. 14.

(8) ABl. L 48 vom 26.2.1986, S. 8.

ANHANG I

Verzeichnis der weißen Qualitätsweine b. A., die einen Alkoholgehalt von weniger als 9 % vol und mehr als oder gleich 8,5 % vol aufweisen dürfen

PORTUGAL

- Vinho Verde.

ANHANG II

A. Verzeichnisse gemäß Anhang VI Abschnitt L Nummer 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

1. Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A. aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol, die durch Zusatz von Weinbrand oder Tresterbrand mit Ursprungsbezeichung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden

[Anhang VI Abschnitt L Nummer 3 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999]

FRANKREICH

Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.

2. Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A. aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol, die durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Brand aus dem Weinbau gewonnen wurden

[Anhang VI Abschnitt L Nummer 3 Buchstabe a) Ziffer ii) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999]

PORTUGAL

Porto, Vin de Porto, Oporto, Port, Port wine, Portwein, Portvin, Portwijn,

Moscatel de Setúbal, Setúbal,

Carcavelos.

ITALIEN

Moscato di Noto,

Trentino.

3. Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A. aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol

[Anhang VI Abschnitt L Nummer 3 Buchstabe a) Ziffer ii) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999]

SPANIEN

Jerez-Xérès-Sherry,

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda,

Condado de Huelva,

Rueda.

4. Vezeichnis der Qualitätslikörweine b. A. aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol

[Anhang VI Abschnitt L Nummer 3 Buchstabe a) Ziffer ii) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999]

PORTUGAL

Madeira, Madeira Wein, Madeira wine, Vin de Madère, Madera, vino di Madera, Madera wijn.

B. Verzeichnis gemäß Anhang VI Abschnitt L Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

5. Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für die die vor dem 1. Januar 1985 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 17,5 % vol, jedoch nicht weniger als 15 % vol vorsahen

[Anhang VI Abschnitt L Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999]

SPANIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ITALIEN

Trentino.

PORTUGAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Verzeichnis der Sorten, aus denen Qualitätslikörweine b. A. hergestellt werden können, für deren Bezeichnung die traditionellen spezifischen Begriffe

"vino dulce natural",

"vino dolce naturale",

"vinho doce natural" und

"οίνος γλυκύς φυσικός" verwendet werden

Muscats - Grenache - Maccabéo - Malvoisies - Mavrodaphne - Assirtiko - Liatiko - Garnacha tintorera - Monastrell - Pedro Ximénez - Albarola - Aleatico - Bosco - Cannonau - Corinto nero - Giró - Monica - Nasco - Primitivo - Vermentino - Zibibbo.

ANHANG IV

Verzeichnis der Qualitätsschaumweine b. A., deren Cuvée einen Alkoholgehalt von weniger als 9,5 % vol aufweisen darf

ITALIEN

- Prosecco di Conegliano Valdobbiadene,

- Montello e Colli Asolani.

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