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Document 32000R1602

Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 188, 26.7.2000, p. 1–132 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 010 P. 51 - 182
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 010 P. 51 - 182
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 010 P. 51 - 182
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 010 P. 51 - 182
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 010 P. 51 - 182
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 010 P. 51 - 182
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 010 P. 51 - 182
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 010 P. 51 - 182
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 010 P. 51 - 182
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 012 P. 122 - 253
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 012 P. 122 - 253
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 009 P. 200 - 331

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1602/oj

32000R1602

Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 188 vom 26/07/2000 S. 0001 - 0132


Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission

vom 24. Juli 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) (Zollkodex), insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung der Anträge auf verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA) und im Hinblick auf mehr Sicherheit im Zusammenhang mit den VZTA sollte ein gemeinsames Formblatt für VZTA-Anträge eingeführt werden.

(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von tariflichen Abgabenbegünstigungen für Waren aufgrund ihrer Natur sind mit der zolltariflichen Einreihung dieser Waren gemäß einem einzigen Text in der Kombinierten Nomenklatur verbunden. Die hierzu bestehenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999(4), müssen daher gestrichen werden.

(3) Die Ursprungsregeln der Gemeinschaft für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) sehen eine regionale Kumulierung unter anderem für die Länder vor, die Mitgliedstaaten der Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN) sind. Kambodscha, das der ASEAN mit Wirkung vom 30. April 1999 beigetreten ist, ist in diese regionale Ursprungskumulierung einzubeziehen. Den Staaten, die Mitglieder des Südostasiatischen Verbandes für regionale Zusammenarbeit (SAARC) sind, sollte ermöglicht werden, von einer regionalen Kumulierung zu profitieren, sobald sie die ersten Verpflichtungen für eine verwaltungstechnische Zusammenarbeit, wie von der Gemeinschaft gefordert, erfuellt haben.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Präferenzregelungen sind die Form und die maßgeblichen Ursprungsregeln von Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 mit Bezug auf das APS und die Staaten Ex-Jugoslawiens zu harmonisieren.

(5) Die vorgenannten Bestimmungen sollten nicht länger für das Westufer des Jordans und den Gazastreifen gelten, da diese Gebiete in den Genuss von vertragsmäßigen Zollpräferenzmaßnahmen gelangen.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1763/1999 des Rates(5) wurden autonome Maßnahmen zugunsten Albaniens eingeführt.

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2000 des Rates(6), wurden Maßnahmen für Einfuhren von Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien eingeführt.

(8) Im Interesse der Klarheit ist der volle Wortlaut der Artikel 66 bis 123 neu zu veröffentlichen.

(9) Die vom Weltpostverein festgelegten Vordrucke der Zollinhaltserklärung für Postsendungen (Briefe und Postpakete) sind ersetzt worden.

(10) Im Rahmen der Vereinfachung und Rationalisierung der Zollvorschriften und -verfahren ist es wünschenswert, dass die Flexibilität der zollamtlichen Überwachung bei der besonderen Verwendung erhöht wird, um den Erfordernissen im Zuge der Diversifizierung des Binnenmarktes gerecht zu werden und die besondere Verwendung zu einem nützlichen Instrument mehrerer Sektoren zu machen. Diese Flexibilität muß durch mehr Effizienz bei der zollamtlichen Überwachung ausgeglichen werden, um Betrug und Mißbrauch im Bereich der zolltariflichen Abgabenbegünstigung und der ermäßigten Einfuhrabgabensätze, die aufgrund der besonderen Verwendung bestimmter Waren gewährt werden, zu verhindern.

(11) Dies erfordert die Anwendung der in Artikel 82 des Zollkodex vorgesehenen Regelungen auf die gemäß Artikel 21 des Zollkodex gewährten zolltariflichen Einfuhrabgabenbegünstigungen; das in dieser Verordnung vorgesehene System der zollamtlichen Überwachung basiert auf einer von den Zollbehörden erteilten Bewilligung und findet auf die Artikel 82 des Zollkodex genannte besondere Verwendung nur insoweit Anwendung, als das geltende Recht eine derartige Bewilligung verlangt.

(12) Die Artikel 463 bis 470 betreffen die Anwendung des Artikel 843 in den Fällen, in denen das Versandverfahren in Anspruch genommen wird. Zur Vereinheitlichung des bestimmenden Teils dieser Vorschriften empfiehlt es sich, diese in Artikel 843 zusammenzufassen.

(13) Die Bestimmungen über das Kontrollexemplar T5 sehen ein Verfahren vor, das unabhängig von dem Zollverfahren, in dem sich die Waren befinden, auf sie anzuwenden ist, wenn eine zollrechtliche oder sonstige Vorschrift der Gemeinschaft dies verlangt. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen in einen neuen Teil einzuordnen.

(14) Ferner sollten auch diejenigen Maßnahmen harmonisiert werden, die anzuwenden sind, wenn die auf diese Kontrollregelung zurückgreifenden Gemeinschaftsvorschriften eine Sicherheitsleistung sowie eine Frist vorsehen und festgestellt wird, dass die vorgeschriebene Verwendung und /oder Bestimmung nicht vollständig eingehalten wurde.

(15) Zur Verschärfung der Kontrollmaßnahmen bei Verwendung des Kontrollexemplars T5 ist es erforderlich, dass bestimmte Angaben zur Identifizierung des Beförderungsmittels präziser gemacht werden müssen. Das Muster des Kontrollexemplars in Anhang 63 sowie das Merkblatt für die Verwendung der Vordrucke in Anhang 66 sind daher entsprechend zu ändern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass mehrere Kontrollexemplare T5 gleichzeitig, jedoch zu unterschiedlichen Zwecken verwendet werden.

(16) In einigen Fällen bestehen Sondervorschriften über die Haftung der Beteiligten sowie die Festsetzung und die Freigabe der Sicherheit, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheit für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(8). Daher sind Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften vorzusehen.

(17) Die Listen bezüglich der Mittelwerte bedarf der Aktualisierung.

(18) Aus wirtschaftlichen Gründen sollte die Liste in Anhang 87, laufende Nummer 14, erweitert und aktualisiert werden.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1a erhält folgende Fassung:

"Artikel 1a

Für die Anwendung der Artikel 291 bis 300 gelten die Länder der Wirtschaftsunion Benelux als ein Mitgliedstaat."

2. In Artikel 6 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:"Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang 1b zu stellen."

3. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine Kopie des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (Anhang 1b), die Auskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1 ) sowie die Angaben gemäß Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 bzw. eine Durchschrift der notifizierten erteilten Ursprungsherkunft mitsamt den Angaben werden von der Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich an die Kommission übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.".

4. Teil I Titel III "Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware" (Artikel 16 bis 34) wird gestrichen.

5. Teil I Titel IV Kapitel 2 ( Artikel 66 bis 123) erhält folgende Fassung:

"KAPITEL 2

Präferenzieller Ursprung

Artikel 66

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet

a) der Begriff 'Herstellen' jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) Der Begriff 'Vormaterial' jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) Der Begriff 'Erzeugnis' die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) der Begriff 'Waren' sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) der Begriff 'Zollwert' den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) der Begriff 'Ab-Werk-Preis' in der Liste des Anhangs 15 den Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) Der Begriff 'Wert der Vormaterialien' in der Liste des Anhangs 15 den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in dem begünstigten Land gemäß Artikel 67 Absatz 1 oder der begünstigten Republik gemäß Artikel 98 Absatz 1 für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muss, gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

h) der Begriff 'Kapitel' und 'Position' die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

i) der Begriff 'einreihen' die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

j) der Begriff 'Sendung' Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

Abschnitt 1

Allgemeines Präferenzsystem

Unterabschnitt 1

Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse'

Artikel 67

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die von der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern ( nachstehend begünstigte Länder genannt) gewährten Zollpräferenzen gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 68 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 69 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 70 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

(4) Soweit Norwegen und die Schweiz allgemeine Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder im Sinne des Absatzes 1 gewähren und eine der Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse dieses Abschnitts entsprechende Begriffsbestimmung anwenden, gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz, die in einem begünstigten Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 70 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, als Ursprungserzeugnisse dieses begünstigten Landes.

Unterabsatz 1 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz ( im Sinne der Ursprungsregeln für die betreffenden Zollpräferenzen), die unmittelbar in die begünstigten Länder ausgeführt werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten.

(5) Absatz 4 gilt unter dem Vorbehalt, dass Norwegen und die Schweiz auf Gegenseitigkeitsbasis die gleiche Behandlung für Erzeugnisse der Gemeinschaft gewähren.

Artikel 68

(1) Als in einem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse ;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß Buchstabe a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff 'Schiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft' und 'Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft' in Absatz 1 Buchstabe f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

- die in einem begünstigten Land oder in einem EG-Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines EG-Mitgliedstaats führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in diesem Land oder einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats oder die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesem begünstigten Land oder Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten gehört;

- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht und

- deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht.

(3) Die Begriffe 'begünstigtes Land' und 'Gemeinschaft' umfassen auch die Küstenmeere des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 69

Für die Zwecke des Artikels 67 gelten Vormaterialien, die nicht in einem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die in der Liste des Anhangs 15 genannten Bedingungen erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Abschnitt fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 70

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die folgenden Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 69 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem der begünstigten Länder oder in der Gemeinschaft an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 70a

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 71

(1) Abweichend von Artikel 69 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gegenwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung des ersten Unterabsatzes nicht überschritten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 72

(1) Abweichend von Artikel 67 werden zur Feststellung, ob ein in einem begünstigten Land eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis im Sinne des Artikels 67 ist, Erzeugnisse mit Ursprung in jedem anderen Land dieses Regionalzusammenschlusses, die bei der Herstellung verwendet worden sind, so behandelt, als hätten sie ihren Ursprung in dem Land, in dem die Herstellung des genannten Erzeugnisses stattgefunden hat (regionale Kumulierung).

(2) Das Ursprungsland des Enderzeugnisses wird nach Artikel 72a ermittelt.

(3) Die regionale Kumulierung gilt für vier Regionalzusammenschlüsse von durch das Allgemeine Präferenzsystem begünstigten Ländern:

a) die Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN) (Brunei-Darussalam, Indonesien, Kambodscha(9), Laos, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam);

b) den Zentralamerikanischen Gemeinsamen Markt (CACM) (Costa Rica, Honduras, Guatemala, Nicaragua, Panama(10), El Salvador);

c) die Anden-Gemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru, Venezuela);

d) der Südasiatische Verband für regionale Zusammenarbeit (SAARC) (Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka)(11).

(4) Der Ausdruck 'Regionalzusammenschluss' bezeichnet je nach Zusammenhang die ASEAN, den CACM, die Anden-Gemeinschaft oder den SAARC.

Artikel 72a

(1) Werden Ursprungswaren eines Landes eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Land desselben Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so ist das Ursprungsland das Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern

a) der dort erzielte Wertzuwachs im Sinne des Absatzes 3 höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes des Regionalzusammenschlusses und

b) die dort durchgeführte Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 70 genannte und im Fall von Textilwaren auch die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) genannten Voraussetzungen nicht erfuellt, so sind die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des Landes des Regionalzusammenschlusses, auf das der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse anderer Länder des Regionalzusammenschlusses entfällt.

(3) Als 'Wertzuwachs' gilt der Preis ab Werk abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Erzeugnisse mit Ursprung in einem anderen Land des Regionalzusammenschlusses.

(4) Der Nachweis für die Ursprungseigenschaft von Waren, die aus einem Mitgliedsland eines Regionalzusammenschlusses zur weiteren Be- oder Verarbeitung oder zur Wiederausfuhr ohne weitere Be- oder Verarbeitung in ein anderes Land desselben Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird durch ein vom erstgenannten Land erteiltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A erbracht.

(5) Der Nachweis für die nach Artikel 72, 72a und 72b erworbene oder behaltene Ursprungseigenschaft von Waren, die aus einem Land eines Regionalzusammenschlusses in die Gemeinschaft ausgeführt werden, wird durch ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder durch eine Erklärung auf der Rechnung erbracht, die in diesem Land aufgrund eines nach Maßgabe des Absatzes 4 erteilten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgefertigt worden ist.

(6) Das in Feld 12 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung angegebene Ursprungsland ist

- im Falle einer Ausfuhr ohne weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 4 das Herstellungsland;

- im Fall von Waren, die nach weiterer Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das nach Absatz 1 bestimmte Ursprungsland.

Artikel 72b

(1) Die Artikel 72 und 72a gelten nur, wenn

a) die Regelung des Handels zwischen den Ländern des Regionalzusammenschlusses in bezug auf die regionale Kumulierung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts übereinstimmt;

b) jedes Land des Regionalzusammenschlusses sich verpflichtet hat, die Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und der Gemeinschaft und den anderen Ländern des Regionalzusammenschlusses die administrative Zusammenarbeit zu gewährleisten, die erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Kontrolle dieser Ursprungszeugnisse und der Erklärungen auf der Rechnung sicherzustellen.

Die Verpflichtung wird der Kommission durch das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses übermittelt.

Das betreffende Sekretariat ist je nach Fall:

- das Generalsekretariat der ASEAN;

- Secretaría de Integración Económica Centroamericana (SIECA);

- die 'Junta del Acuerdo de Cartagena',

- das Sekretariat des SAARC.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die einzelnen Regionalzusammenschlüsse erfuellt sind.

(3) Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Land des Regionalzusammenschlusses, wenn sie über das Gebiet anderer Länder des betreffenden Regionalzusammenschlusses befördert werden, wobei unerheblich ist, ob dort eine weitere Be- oder Verarbeitung stattfindet.

Artikel 73

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesem zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 74

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 75

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 76

(1) Abweichungen von den Bestimmungen dieses Abschnitts können zugunsten der am wenigsten entwickelten begünstigten Länder genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender Wirtschaftszweige oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt. Diese am wenigsten entwickelten begünstigten Länder sind in den EG-Verordnungen des Rates und der EGKS-Entscheidung zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen aufgeführt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende Land bei der Kommission einen Antrag, dem die nach Absatz 3 erstellten Unterlagen als Begründung beigefügt sind.

(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:

a) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in dem betreffenden Land bestehenden Wirtschaftszweigs, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur Folge haben könnte;

b) besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass größere Investitionen in einem Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, und in denen eine Abweichung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;

c) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu treffenden Entscheidungen für die begünstigten Länder und die Gemeinschaft, insbesondere die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage.

(3) Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor, die insbesondere die nachstehenden Angaben enthalten:

- Bezeichnung des Fertigerzeugnisses;

- Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern;

- Herstellungsverfahren;

- Wertzuwachs;

- Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens;

- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft;

- sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen;

- Begründung der beantragten Dauer;

- sonstige Bemerkungen.

(4) Die Kommission befasst den Ausschuss mit dem Abweichungsantrag. Der Ausschuss entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren des Artikels 249 des Zollkodex.

(5) Im Fall einer Abweichung ist in Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 89 folgender Vermerk anzugeben:

'Abweichung - Verordnung (EG) Nr. .../...'

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für etwaige Verlängerungen.

Artikel 77

Die in diesem Abschnitt ausgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in dem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft erfuellt werden.

Ursprungswaren, die aus dem begünstigten Land oder der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

- diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 78

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in das begünstigte Land befördert gelten:

a) Erzeugnisse, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren; ausgenommen ist bei Anwendung von Artikel 72 das Gebiet eines anderen Landes desselben Regionalzusammenschlusses; in diesem Fall gilt Artikel 72;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die über das Gebiet Norwegens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

d) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des begünstigten Landes oder der Gemeinschaft befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) und c) genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung;

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und

iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;

oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 79

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, dass

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Unterabschitt 2

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Artikel 80

Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern

a) ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17, oder

b) in den in Artikel 89 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang 18 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend 'Erklärung auf der Rechnung 'genannt)

vorgelegt wird.

a) URSPRUNGSZEUGNIS NACH FORMBLATT A

Artikel 81

(1) Ursprungszeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 78 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 auf Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, sofern das betreffende Land

- der Kommission die nach Artikel 93 verlangten Angaben übermittelt hat und

- der Gemeinschaft Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit des Zeugnisses oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur ausgestellt, wenn es als Nachweis zur Anwendung von Zollpräferenzen nach Artikel 67 dienen kann.

(3) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters erteilt.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt werden kann.

(5) Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Unterabschnitts 1 angesehen werden können. Es wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(6) Zur Prüfung, ob die Voraussetzung des Absatz 5 erfuellt ist, können die zuständigen Regierungsbehörden alle Beweismittel verlangen und jede von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen vornehmen.

(7) Die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes achten darauf, dass die Vordrucke des Ursprungszeugnisses und des Antrags ordnungsgemäß ausgefuellt sind.

(8) Das Ausfuellen des Felds 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. Feld 12 dieses Zeugnisses ist unbedingt durch die Eintragung 'Europäische Gemeinschaft' oder durch die Angabe eines Mitgliedstaats auszufuellen.

(9) Das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist in Feld 11 anzugeben. Die Unterschrift in Feld 11, das den zuständigen Regierungsbehörden vorbehalten ist, die das Zeugnis ausstellen, muss eigenhändig geleistet werden.

Artikel 82

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 83

Da das Ursprungszeugnis nach Formblatt A der Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Sinne des Artikel 67 ist, obliegt es der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes, die zur Prüfung des Ursprungs der Erzeugnisse und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 84

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikel 62 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfuellen.

Artikel 85

(1) Abweichend von Artikel 81 Absatz 5 kann das Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn es infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder

b) wenn den zuständigen Regierungsbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Die zuständigen Regierungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist.

(3) Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk 'Délivré a posteriori' oder 'Issued retrospectively' tragen.

Artikel 86

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Regierungsbehörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk 'Duplicata' oder 'Duplicate' zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten.

(2) Für die Zwecke des Artikels 90b gilt das Duplikat mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

Artikel 87

(1) Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden. Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

(2) Das nach Absatz 1 oder Artikel 88 ausgestellte Ersatzursprungszeugnis gilt für die darin beschriebenen Erzeugnisse als endgültiges Ursprungszeugnis. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt.

(3) In dem Ersatzzeugnis muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

In Feld 4 ist die Angabe 'Certificat de remplacement' oder 'Replacement certificate' zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen.

In Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Wiederausführers einzutragen.

In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.

(4) Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

(5) Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

(6) Erhalten die Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 im Rahmen einer Ausnahme nach Artikel 76, so gilt das Verfahren dieses Artikels nur für die Waren, die für die Gemeinschaft bestimmt sind.

Artikel 88

Ursprungszeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 auf Vorlage eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A, das von den Zollbehörden Norwegens oder der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 78 erfuellt sind und Norwegen oder die Schweiz der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A leistet. Das Überprüfungsverfahren nach Artikel 94 gilt sinngemäß. Die in Artikel 94 Absatz 3 genannte Frist wird auf acht Monate verlängert.

b) ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Artikel 89

(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 90;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet, sofern die in Artikel 81 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch für dieses Verfahren gilt.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder eines begünstigten Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zoll- oder Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem andren Handelspapier in englischer oder französischer Sprache mit dem Wortlaut des Anhangs 18 auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikel 90 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den nachstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:

a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b) sind die in einer Sendung enthaltenen Waren im Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Die Bestimmungen des ersten Unterabsatzes befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfuellen.

Artikel 90

(1) Die Zollbehörden der Gemeinschaft können einen Ausführer - nachstehend 'ermächtigter Ausführer' genannt -, der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert der Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen diese Abschnitts bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 90a

(1) Der Nachweis, dass Gemeinschaftserzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 besitzen, wird erbracht durch Vorlage

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 oder

b) einer Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 89.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke 'Pays bénéficiaires du SPG' und 'CE' oder 'GSP beneficiary countries' und 'EC' ein.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und - mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung - für Erklärungen auf der Rechnung.

Artikel 90b

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 67 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in der Gemeinschaft niedergelassen sind,

c) unter demselben 'achtstelligen' Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle der Gemeinschaft erfuellt werden,

Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

Artikel 90c

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 91

(1) In Fällen nach Artikel 67 Absätze 2, 3 und 4 berücksichtigen die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Norwegen oder in der Schweiz verwendet worden sind, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder gegebenenfalls die Erklärung auf der Rechnung.

(2) Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen im Fall des Absatzes 1 in Feld 4 den Vermerk 'Cumul CE', 'Cumul Norvège', 'Cumul Suisse' oder 'EC cumulation', 'Norway cumulation', 'Switzerland cumulation' tragen.

Artikel 92

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler, wie Tippfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Unterabschnitt 3

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 93

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die mitgeteilten Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C), das Datum, an dem die begünstigten Länder im Sinne des Artikels 97 ihren in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen nachgekommen sind.

(3) Die Kommission übermitteln den begünstigten Ländern die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Gemeinschaft für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 93a

Für die Zwecke der Bestimmungen über die Zollpräferenzen nach Artikel 67 halten die begünstigten Länder die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung und Erteilung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die Voraussetzungen für die Verwendung der Erklärungen auf der Rechnung und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ein oder sorgen für ihre Einhaltung.

Artikel 94

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die genannten Zollbehörden, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(3) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines der begünstigten Länder oder der Gemeinschaft angesehen werden können.

(4) Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die gemäß Artikel 91 ausgestellt werden, ist eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.

(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Unterabsatz 1 gilt für die Zwecke der nachträglichen Prüfung der nach Maßgabe dieses Abschnitts erteilten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zwischen den Ländern eines Regionalzusammenschlusses.

(6) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(7) Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen die Abschriften dieser Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 95

Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 88 gelten nur insoweit, als Norwegen und die Schweiz im Rahmen der von ihnen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen ähnliche Bestimmungen wie die Gemeinschaft anwenden.

Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der Annahme dieser Bestimmungen durch Norwegen und die Schweiz und teilt ihnen den Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 88 sowie der von Norwegen und der Schweiz erlassenen ähnlichen Bestimmungen mit.

Diese Bestimmungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinschaft, Norwegen und die Schweiz ein Übereinkommen geschlossen haben, welches unter anderem vorsieht, dass die Vertragsparteien einander die erforderliche Amtshilfe im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen leisten.

Unterabschnitt 4

Ceuta und Melilla

Artikel 96

(1) Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff 'Gemeinschaft' Ceuta und Melilla nicht ein. Der begriff 'Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung Ceuta und Melilla.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse des vom Allgemeinen Präferenzsystem begünstigten Ausfuhrlandes oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

Unterabschnitt 5

Schlussbestimmung

Artikel 97

Wenn ein Land oder Gebiet für unter die einschlägigen EG-Verordnungen des Rates oder EGKS-Entscheidung fallende Erzeugnisse als Begünstigter in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen wird, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes oder Gebietes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.

Abschnitt 2

Albanien, Bosnien-Herzegowina und Kroatien; die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (für bestimmte Weine), die Republik Slowenien (für bestimmte Weine)

Unterabschnitt 1

Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse'

Artikel 98

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die von der Gemeinschaft für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Republiken Albanien, Bosnien-Herzegowina und Kroatien, in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (für bestimmte Weine) und der Republik Slowenien (für bestimmte Weine) (nachstehend 'begünstigte Republiken' genannt) gewährten Zollpräferenzen gelten als Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 99 vollständig in dieser begünstigten Republik gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in dieser begünstigten Republik unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 100 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik, wenn sie in dieser Republik Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 101 genannten Behandlungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmungen des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

Artikel 99

(1) Als in einer begünstigten Republik oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen einer begünstigten Republik oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen einer begünstigten Republik oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die begünstigte Republik oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff 'Schiffe einer begünstigten Republik oder der Gemeinschaft' und 'Fabrikschiffe einer begünstigten Republik oder der Gemeinschaft' in Absatz 1 Buchstabe f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

- die in einer begünstigten Republik oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge einer begünstigten Republik oder eines Mitgliedstaats führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der begünstigten Republik oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in dieser Republik oder den Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der begünstigten Republik oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte der begünstigten Republik oder Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser begünstigten Republik oder Mitgliedstaaten gehört;

- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der begünstigten Republik oder der Mitgliedstaaten besteht und

- deren Besatzung zu mindesten 75 v. H. aus Staatsangehörigen der begünstigten Republik oder der Mitgliedstaaten besteht.

(3) Die Begriffe 'begünstigte Republik' und 'Gemeinschaft' umfassen auch die Küstenmeere der begünstigten Republik oder der Mitgliedstaaten.

(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der begünstigten Republik oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 100

Für die Zwecke des Artikels 98 gelten Erzeugnisse, die nicht in einer begünstigten Republik oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die in der Liste des Anhangs 15 genannten Bedingungen erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Abschnitt fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 101

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die folgenden Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikel 100 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik oder der Gemeinschaft zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter Buchstabe a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer der begünstigten Republiken oder in der Gemeinschaft an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 101a

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt.

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 102

(1) Abweichend von Artikel 100 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch Anwendung von Unterabsatz 1 nicht überschritten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 103

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 104

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 105

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe;

b) Anlagen und Ausrüstung;

c) Maschinen und Werkzeuge;

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 106

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in einer begünstigten Republik oder in der Gemeinschaft erfuellt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus einer begünstigten Republik oder aus der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

- die wiedereingeführte Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

- diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 107

(1) Als unmittelbar aus der begünstigten Republik in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in die begünstigte Republik befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als der begünstigten Republik oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die begünstigte Republik oder die Gemeinschaft befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist,

oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

- genaue Warenbeschreibung,

- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;

oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 108

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einer begünstigten Republik zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, erhalten sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der betreffenden begünstigten Republik erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, dass

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet der begünstigten Republik in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Unterabschnitt 2

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Artikel 109

Ursprungserzeugnisse der begünstigten Republiken erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 sofern

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21, oder

b) in den in Artikel 116 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang 22 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend 'Erklärung auf der Rechnung' genannt)

vorgelegt wird.

a) WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Artikel 110

(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 107 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die erteilt worden ist von den Zoll- oder Regierungsbehörden Albaniens oder Bosnien-Herzegowinas oder Kroatiens oder der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien oder Sloweniens; dies gilt unter Vorbehalt, dass die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken

- der Kommission die nach Artikel 121 verlangten Angaben übermittelt haben und

- der Gemeinschaft Amtshilfe leisten, indem sie den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestatten, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der in Artikel 98 genannten Zollpräferenzen dienen kann.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.2 wird auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 21 zu stellen, der gemäß diesem Unterabschnitt auszufuellen ist.

Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindesten drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts angesehen werden können.

(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach Artikel 98 ist, achten die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7) Die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Belege verlangen und alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(8) Die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten darauf, dass die in Absatz 1 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind.

(9) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 111

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 112

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 62 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfuellen.

Artikel 113

(1) Abweichend von Artikel 110 Absatz 10, kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entspreChenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist.

(3) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

- 'EXPEDIDO A POSTERIORI',

- 'UDSTEDT EFTERFØLGENDE',

- 'NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT',

- 'ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ',

- 'ISSUED RETROSPECTIVELY',

- 'DÉLIVRÉ A POSTERIORI',

- 'RILASCIATO A POSTERIORI',

- 'AFGEGEVEN A POSTERIORI',

- 'EMITIDO A POSTERIORI',

- 'ANNETTU JÄLKIKÄTEEN',

- 'UTFÄRDAT I EFTERHAND'.

(4) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld 'Bemerkungen' der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen

Artikel 114

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- 'DUPLICADO',

- 'DUPLIKAT',

- 'DUPLIKAT',

- 'ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ',

- 'DUPLICATE',

- 'DUPLICATA',

- 'DUPLICATO',

- 'DUPLICAAT',

- 'SEGUNDA VIA',

- 'KAKSOISKAPPALE',

- 'DUPLIKAT'.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld 'Bemerkungen' der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 115

Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Die Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

b) ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Artikel 116

(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 117;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet, sofern die in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch für dieses Verfahren gewährt wird.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder einer begünstigten Republik angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausstellt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der Gemeinschaft beziehungsweise der zuständigen Behörden einer begünstigten Republik jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs 22 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes anzufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 117 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den nachstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:

a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b) sind die in einer Sendung enthaltenen Waren in der begünstigten Republik bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Die Bestimmungen von Unterabsatz 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfuellen.

Artikel 117

(1) Die Zollbehörden der Gemeinschaft können einen Ausführer - nachstehend 'ermächtigter Ausführer' genannt -, der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 98 Absatz 2 ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 118

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 98 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland und in der Gemeinschaft niedergelassen sind,

c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle der Gemeinschaft erfuellt werden.

Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

Artikel 119

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 120

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Unterabschnitt 3

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 121

(1) Die begünstigten Republiken teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die mitgeteilten Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Republiken gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission übermittelt den begünstigten Republiken die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 122

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republiken, in die die Erzeugnisse eingeführt worden sind, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder der Mitgliedstaaten zurück, aus denen die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(3) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Republiken zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der begünstigten Republiken oder der Gemeinschaft angesehen werden können.

(4) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(5) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingehalten worden sind, so führt die begünstigte Republik von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(6) Für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 müssen die Abschriften dieser Papiere sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Republiken oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 4

Ceuta und Melilla

Artikel 123

(1) Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff 'Gemeinschaft' Ceuta und Melilla nicht ein. Der begriff 'Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung Ceuta und Melilla.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Republiken oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla."

6. Die Kurzbezeichnung "C1" und "C2/CP3" in Artikel 237 Absätze 1 und 4 werden durch die Kurzbezeichnungen "CN22" und "CN23" ersetzt.

7. Teil II "Zollrechtliche Bestimmung", Titel I "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr", Kapitel 2 (Artikel 291 bis 308) erhält folgende Fassung:

"KAPITEL 2

Besondere Verwendung

Artikel 291

(1) Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn für Waren, die mit einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung oder aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorgeschrieben ist, dass sie der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen.

(2) In diesem Kapitel gelten als

a) einzige Bewilligung: eine Bewilligung, die verschiedene Zollverwaltungen berührt;

b) Buchhaltung: Geschäfts-, Steuer- und sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher;

c) Aufzeichnungen: die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten benötigten Angaben und technische Einzelheiten enthalten.

Artikel 292

(1) Die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung gemäß Artikel 21 Zollkodex ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, sofern vorgesehen ist, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen.

Wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und das geltende Recht vorsieht, dass sie gemäß Artikel 82 des Zollkodes unter zollamtlicher Überwachung bleiben, ist eine schriftliche Bewilligung zum Zweck der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist schriftlich nach dem Muster gemäß Anhang 67 zu beantragen. Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.

(3) Unter besonderen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine im normalen Verfahren schriftlich oder auf Grundlage von Informatikverfahren erstellte Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Antrag auf Bewilligung gilt, vorausgesetzt, dass

- der Antrag nur eine Zollverwaltung betrifft,

- der Antragsteller die Waren vollständig der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuführt und

- die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist.

(4) Erachten die Zollbehörden die in dem Antrag gemachten Angaben als ungenügend, so können sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen.

Insbesondere in den Fällen, in denen die Bewilligung mit der Zollanmeldung beantragt werden kann, verlangen die Zollbehörden unbeschadet des Artikels 218, dass dem Antrag eine vom Anmelder erstellt Unterlage mit mindestens folgenden Angaben beigefügt wird, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder werden mit der Zollanmeldung gemacht:

a) Name und Adresse des Antragstellers, des Anmelders und des Beteiligten;

b) Art der besonderen Verwendung;

c) technische Bezeichnung der Waren, Erzeugnisse, die aus der besonderen Verwendung hervorgehen und Nämlichkeitsmittel;

d) voraussichtlicher Ausbeutesatz oder Methode zur Berechnung dieses Satzes;

e) voraussichtliche Frist für die Zuführung der Waren zum vorgeschriebenen Verwendungszweck;

f) Ort, an dem die Waren der besonderen Verwendung zugeführt werden.

(5) Wird eine einzige Bewilligung beantragt, so ist die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden nach folgendem Verfahren einzuholen.

Der Antrag wird bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort:

- an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen erleichtert und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten vorgenommen wird; oder

- anderenfalls, an dem die Waren dem vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt werden.

Diese Zollbehörden übermitteln den Antrag und den Bewilligungsentwurf den anderen beteiligten Zollbehörden, die innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum bestätigen.

Die anderen beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben und wird keine Einigung erzielt, so wird der Antrag abgelehnt, soweit Einwände erhoben wurden.

Die Behörden können die Bewilligung erteilen, wenn ihnen innerhalb von 30 Tagen keine Einwände zum Bewilligungsentwurf mitgeteilt wurden.

Die Zollbehörden, die die Bewilligung erteilen, senden allen betroffenen Zollbehörden eine Kopie davon zu.

(6) Besteht zwischen zwei oder mehr Zollverwaltungen grundsätzliches Einvernehmen über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer einzigen Bewilligung, so können sie auch vereinbaren, die vorherige Konsultation durch einfache Mitteilung zu ersetzen. Eine einfache Mitteilung ist stets ausreichend, wenn eine einzige Bewilligung erneuert oder widerrufen wird.

Artikel 293

(1) die Bewilligung nach dem in Anhang 67 dargestellten Muster wird im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Personen erteilt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Die geplanten Tätigkeiten stimmen mit der vorgeschriebenen besonderen Verwendung und mit den Bestimmungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 296 überein und der ordnungsgemäße Ablauf der Vorgänge ist sichergestellt;

b) der Antragsteller bietet jede erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des durchzuführenden Verfahrens und übernimmt die Verpflichtung,

- die Waren vollständig oder teilweise der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen oder sie zu übertragen und diese Zuführung oder Übertragung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nachzuweisen,

- keine Handlungen vorzunehmen, die mit dem wirtschaftlichen Zweck der vorgeschriebenen besonderen Verwendung unvereinbar sind,

- den zuständigen Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die sich auf die Bewilligung auswirken können;

c) eine wirksame zollamtliche Überwachung ist gewährleistet und die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen seitens der Zollbehörden stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erfordernissen;

d) angemessene Aufzeichnungen werden geführt und aufbewahrt;

e) eine von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung wird erbracht.

(2) Im Falle der Antragstellung gemäß Artikel 292 Absatz 3 wird die Bewilligung einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unter den weiteren in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Annahme der Zollanmeldung erteilt.

(3) Die Bewilligung enthält folgende Angaben, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet:

a) Identifizierung des Bewilligungsinhabers;

b) soweit erforderlich, KN- oder Taric-Code, Art und Bezeichnung der Waren, Beschreibung der besonderen Verwendung und Bestimmungen zu den Ausbeutesätzen;

c) Mittel und Methoden der Nämlichkeitssicherung und zollamtlichen Überwachung;

d) die Frist, innerhalb der die Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden müssen;

e) die Zollbehörden, bei denen die Zollanmeldungen für die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben werden und die Zollbehörden, die die Rechnung kontrollieren;

f) die Orte, an denen die Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden müssen;

g) die gegebenenfalls zu leistende Sicherheit;

h) die Geltungsdauer der Bewilligung;

i) gegebenenfalls die Möglichkeit der Beförderung der Waren gemäß Artikel 296 Absatz 1;

j) gegebenenfalls die für die Beförderung gemäß Artikel 296 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen vereinfachten Verfahren;

k) gegebenenfalls die gemäß Artikel 76 des Zollkodex bewilligten vereinfachten Verfahren;

l) die Mitteilungsverfahren;

(4) Unbeschadet des Artikels 294 wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung oder zu einem späteren in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 294

(1) Zollbehörden können rückwirkende Bewilligungen erteilen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird die rückwirkende Bewilligung ab dem Datum der Vorlage des Antrags auf Bewilligung wirksam.

(2) Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und

a) der Antrag in keiner Weise mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,

b) auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfuellt gelten können und gegebenenfalls, um eine Vertauschung zu verhindern, die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist,

c) allen erforderlichen Förmlichkeiten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden kann, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung.

Artikel 295

Der Ablauf einer Bewilligung berührt nicht Waren, die sich aufgrund dieser Bewilligung vor deren Ablauf bereits im zollrechtlich freien Verkehr befanden.

Artikel 296

(1) Die Beförderung von Waren zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten kann ohne Zollförmlichkeiten durchgeführt werden.

(2) Wird eine Beförderung von Waren zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Bewilligungsinhabern vorgenommen und haben die betroffenen Zollbehörden keine vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 3 vereinbart, wird das Kontrollexemplar T5 in Anhang 63 nach Maßgabe des nachfolgenden Verfahrens benutzt:

a) Der Übertragende stellt das Kontrollexemplar T5 in dreifacher Ausfertigung (ein Original und zwei Durchschriften) aus. Die Durchschriften sind in geeigneter Weise zu numerieren.

b) Das Kontrollexemplar T5 muß folgende Angaben enthalten:

- im Feld A ('Abgangszollstelle'), die Adresse der zuständigen in der Bewilligung des Übertragenden bestimmte Zollstelle,

- im Feld 2, Name oder Firma, sowie vollständige Adresse und Bewilligungsnummer des Übertragenden,

- im Feld 8, Name oder Firma, sowie vollständige Adresse und Bewilligungsnummer des Übernehmers,

- im Feld 'wichtiger Hinweis' und im Feld B wird der Text durchgestrichen,

- im Feld 31 die Beschreibung der Waren im Zeitpunkt der Übertragung, sowie die Stückzahl und im Feld 33 der entsprechende KN-Code,

- im Feld 38 die Eigenmasse der Waren,

- im Feld 103 die Nettomenge der Waren in Buchstaben,

- im Feld 104 ist das Feld 'Andere (genaue Angaben)' anzukreuzen und dahinter in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

- DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS RESPECTO DE LAS CUALES, LAS OBLIGACIONES SE CEDEN AL CESIONARIO (REGLAMENTO (CEE) No 2454/93, ARTÍCULO 296)

- SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL: VARER, FOR HVILKE FORPLIGTELSERNE OVERDRAGES TIL ERHVERVEREN (FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93, ARTIKEL 296)

- BESONDERE VERWENDUNG: WAREN MIT DENEN DIE PFLICHTEN AUF DEN ÜBERNEHMER ÜBERTRAGEN WERDEN (ARTIKEL 296 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93)

- ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ: ΕΜΠΟΡΕΓΜΑΤΑ ΓΙΑ ΤΑ ΟΠΟΙΑ ΟΙ ΥΠΟΧΡΕΩΣΕΙΣ ΕΚΧΩΡΟΥΝΤΑΙ ΣΤΟΝ ΕΚΔΟΧΕΑ (ΑΡΘΡΟ 296 ΚΑΝΟΝΙΣΜΟΣ (ΕΟΚ) αριθ. 2454/93)

- END-USE: GOODS FOR WHICH THE OBLIGATIONS ARE TRANSFERRED TO THE TRANSFEREE (REGULATION (EEC) No 2454/93, ARTICLE 296)

- DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES POUR LESQUELLES LES OBLIGATIONS SONT TRANSFÉRÉES AU CESSIONNAIRE [RÈGLEMENT (CEE) No 2454/93, ARTICLE 296]

- DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI PER LE QUALI GLI OBBLIGHI SONO TRASFERITI AL CESSIONARIO (REGOLAMENTO (CEE) N. 2454/93, ARTICOLO 296)

- BIJZONDERE BESTEMMING: GOEDEREN WAARVOOR DE VERPLICHTINGEN AAN DE OVERNEMER WORDEN OVERGEDRAGEN (VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93, ARTIKEL 296)

- DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS RELATIVAMENTE ÀS QUAIS AS OBRIGAÇÕES SÃO TRANSFERIDAS PARA O CESSIONÁRIO [REGULAMENTO (CEE) N.o 2454/93, ARTIGO 296.o]

- TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: TAVARAT, JOIHIN LIITTYVÄT VELVOITTEET SIIRRETÄÄN SIIRRONSAAJALLE (ASETUS (ETY) N:o 2454/93, 296 ARTIKLA)

- ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL: VAROR FÖR VILKA SKYLDIGHETERNA ÖVERFÖRS TILL DEN MOTTAGANDE PARTEN (ARTIKEL 296 I FÖRORDNING (EEG) nr 2454/93)

- im Feld 106,

- die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrwaren;

- Eintragungsnummer und Datum der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, sowie Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Zollstelle.

c) Der Übertragende übermittelt dem Übernehmer den vollständigen Satz des Kontrollexemplars T5.

d) Der Übernehmer legt der in seiner Bewilligung bestimmten Zollstelle diesen Satz des Kontrollexemplars T5 und das Original des Handelspapiers vor, aus dem sich das Empfangsdatum ergibt. Bei Auftreten von Mehr- oder Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten informiert er unverzüglich diese Zollstelle.

e) Die in der Bewilligung des Übernehmers bestimmte Zollstelle fuellt das Feld J aus, trägt nach Prüfung der entsprechenden Handelspapiere das Datum des Warenempfangs durch den Übernehmer ein und datiert und stempelt das Original im Feld J und die zwei Durchschriften im Feld E ab. Die Zollstelle behält die zweite Durchschrift und gibt dem Übernehmer das Original und die erste Durchschrift zurück.

f) Der Übernehmer nimmt die erste Durchschrift zu seinen Aufzeichnungen und übermittelt dem Übertragenden das Original.

g) Der Übertragende nimmt das Original zu seinen Aufzeichnungen.

Die betroffenen Zollbehörden können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für den Gebrauch des Kontrollexemplars T5 vereinfachte Verfahren vereinbaren.

(3) Sofern die betroffenen Zollbehörden überzeugt sind, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens gewährleistet ist, können sie zulassen, dass die Beförderung von Waren zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne das Kontrollexemplar T5 durchgeführt wird.

(4) Sofern eine Beförderung von Waren zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind, durchgeführt wird, erfolgt diese Beförderung gemäß den nationalen Bestimmungen.

(5) Mit der Übernahme der Waren wird der Übernehmer der Inhaber der Verpflichtungen, die sich aus diesem Kapitel für die übernommenen Waren ergeben.

(6) Der Übertragende wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

- der Übernehmer hat die Waren erhalten und ist informiert worden, dass die Waren, für die die Pflichten übertragen werden, der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen;

- die Zollbehörde des Übernehmers hat die zollamtliche Überwachung übernommen; dies ist dann der Fall - es sei denn, die Zollbehörden haben es anders vorgesehen -, wenn der Übernehmer die Waren in seinen Aufzeichnungen eingeschrieben hat.

Artikel 297

(1) Bei der Beförderung von Waren zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf von im internationalen Flugverkehr tätigen Luftverkehrsgesellschaften kann statt des Kontrollexemplars T5 ein Luftfrachtbrief oder ein entsprechendes Papier verwendet werden.

(2) Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der Versandfluggesellschaft,

b) Bezeichnung des Abgangsflughafens,

c) Bezeichnung der Bestimmungsfluggesellschaft,

d) Bezeichnung des Bestimmungsflughafens,

e) Warenbezeichnung,

f) Stückzahl.

Die vorstehend genannten Angaben können auch in kodierter Form oder durch Hinweis auf eine beigefügte Unterlage gemacht werden.

(3) Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss auf der Vorderseite in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke enthalten:

- DESTINO ESPECIAL

- SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL

- BESONDERE VERWENDUNG

- ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ

- END-USE

- DESTINATION PARTICULIÈRE

- DESTINAZIONE PARTICOLARE

- BIJZONDERE BESTEMMING

- DESTINO ESPECIAL

- TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS

- ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL

(4) Die Versandgesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und stellt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats der zuständigen Zollstelle zur Verfügung.

Die Bestimmungsfluggesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und stellt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats der zuständigen Zollstelle zur Verfügung.

(5) Die unversehrten Waren und die Exemplare des Luftfrachtbriefs oder entsprechenden Papiers werden der Bestimmungsfluggesellschaft an den Orten übergeben, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, bezeichnet werden. Die Bestimmungsfluggesellschaft schreibt die Waren in ihren Aufzeichnungen an.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 gehen von der Versandfluggesellschaft in dem Zeitpunkt auf die Bestimmungsfluggesellschaft über, in dem ihr die unversehrten Waren zusammen mit den Exemplaren des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers übergeben werden.

Artikel 298

(1) Die Zollbehörden können unter von ihnen festgelegten Bedingungen die Ausfuhr der Waren oder deren Vernichtung oder Zerstörung zulassen.

(2) Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist in Feld 44 des Einheitspapiers oder in jedem anderen zulässigen Dokument in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

- ARTÍCULO 298, REGLAMENTO (CEE) N° 2454/93, DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS DESTINADAS A LA EXPORTACIÓN - NO SE APLICAN RESTITUCIONES AGRÍCOLAS

- ART. 298 I FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93 SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL: VARER BESTEMT TIL UDFØRSEL - INGEN RESTITUTION

- ARTIKEL 298 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 BESONDERE VERWENDUNG: ZUR AUSFUHR VORGESEHENE WAREN - ANWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSFUHRERSTATTUNGEN AUSGESCHLOSSEN

- ΑΡΘΡΟ 298 ΤΟΥ ΚΑΝ. (CEE) αριθ. 2454/93 ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ: ΕΜΠΟΡΕΓΜΑΤΑ ΠΡΟΟΡΙΖΟΜΕΝΑ ΓΙΑ ΕΞΑΓΩΓΗ - ΑΠΟΚΛΕΙΟΝΤΑΙ ΟΙ ΓΕΩΡΓΙΚΕΣ ΕΠΙΣΤΡΟΦΕΣ

- ARTICLE 298 REGULATION (EEC) No 2454/93 END-USE: GOODS DESTINED FOR EXPORTATION - AGRICULTURAL REFUNDS NOT APPLICABLE

- ARTICLE 298, RÈGLEMENT (CEE) N° 2454/93 DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES PRÉVUES POUR L'EXPORTATION - APPLICATION DES RESTITUTIONS AGRICOLES EXCLUE

- ARTICOLO 298 (CEE) N° 2454/93 DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI PREVISTE PER L'ESPORTAZIONE - APPLICAZIONE DELLE RESTITUZIONI AGRICOLE ESCLUSA

- ARTIKEL 298, VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93 BIJZONDERE BESTEMMING: VOOR UITVOER BESTEMDE GOEDEREN - LANDBOUWRESTITUTIES NIET VAN TOEPASSING

- ARTIGO 298.o REG. (CEE) N.o 2454/93 DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS DESTINADAS À EXPORTAÇÃO - APLICAÇÃO DE RESTITUIÇÕES AGRÍCOLAS EXCLUÍDA

- 298 ART., AS. 2454/93 TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: VIETÄVIKSI TARKOITETTUJA TAVAROITA - MAATALOUSTUKEA EI SOVELLETA

- ARTIKEL 298 I FÖRORDNING (EEG) nr 2454/93 AVSEENDE ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL: VAROR AVSEDDA FÖR EXPORT - JORDBRUKSBIDRAG EJ TILLÄMPLIGA

(3) Waren die ausgeführt werden, gelten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung als Nichtgemeinschaftswaren.

(4) Im Falle der Zerstörung findet Artikel 182 Absatz 5 des Zollkodex Anwendung.

Artikel 299

Sofern die Zollbehörden damit einverstanden sind, dass die Verwendung der Waren zu einem anderen als dem in der Bewilligung vorgesehenen Zweck aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, ist eine solche Verwendung, mit Ausnahme der Ausfuhr, Zerstörung oder Vernichtung, mit dem Entstehen einer Zollschuld verbunden. Artikel 108 Zollkodex gilt sinngemäß.

Artikel 300

(1) Die in Artikel 291 Absatz 1 genannten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung und sind einfuhrabgabenpflichtig, bis sie

a) erstmals der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt wurden,

b) gemäß Artikel 298 und 299 entweder ausgeführt, zerstört oder vernichtet oder zu einem anderen Zweck verwendet wurden.

Sofern die Waren zur wiederholten Verwendung geeignet sind und die Zollbehörden es für erforderlich halten, um einen Mißbrauch zu verhindern, bleiben die Waren bis zu zwei Jahre nach der ersten Zuführung unter zollamtlicher Überwachung.

(2) Bei der Be- oder Verarbeitung der Waren anfallende Abfälle oder Überreste sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt.

(3) Für Abfälle oder Überreste, die bei einer Zerstörung anfallen, endet die zollamtliche Überwachung, wenn sie eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben."

8. In Artikel 397, in Artikel 419 Absatz 4 sowie in Artikel 434 Absatz 6 werden die Worte "nach den Artikeln 463 bis 470" durch die Worte "nach Artikel 843" ersetzt.

9. Die Kapitel 11 und 12 in Titel II von Teil II (Artikel 463 bis 495) werden gestrichen.

10. Artikel 843 erhält folgende Fassung:

"Artikel 843

(1) In diesem Titel werden die Bedingungen festgelegt, die für Waren gelten, welche zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert und dabei vorübergehend aus diesem Zollgebiet verbracht werden, gleichgültig, ob dabei das Gebiet eines Drittlandes berührt wird oder nicht, und deren Ausgang oder Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Verboten oder Beschränkungen, einer Ausfuhrabgabe oder einer sonstigen Abgabe bei der Ausfuhr unterliegt, sofern diese durch eine Gemeinschaftsmaßnahme vorgesehen werden und unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die diese Massnahme gegebenenfalls vorsieht.

Diese Bedingungen gelten jedoch nicht,

- wenn bei einer Anmeldung der Waren zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft der Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt werden, nachgewiesen wird, dass der von der Beschränkung befreiende Verwaltungsakt vollzogen, beziehungsweise die geschuldeten Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben entrichtet worden sind oder dass die Waren nach der Sachlage ohne weitere Förmlichkeiten aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden dürfen, oder

- wenn die Beförderung im Linienluftverkehr ohne Zwischenlandung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder im Linienseeverkehr im Sinne des Artikels 313a erfolgt.

(2) Werden die Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt, so trägt der Hauptverpflichtete in dem als Versandanmeldung verwendeten Papier, insbesondere in Feld 44 ('Besondere Vermerke' des Einheitspapiers, einen der nachstehenden Vermerke ein:

- Salida de la Comunidad sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no ...

- Udpassage fra Fællesskabet undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. ...

- Ausgang aus der Gemeinschaft - gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluß Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

- Η έξοδος από την Κοινότητα υποβάλλεται σε περιορισμούς η σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. ...

- Exit from the Community subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No ...

- Sortie de la Communauté soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no ...

- Uscita dalla Comunità soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. ...

- Bij uitgang uit de Gemeenschap zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. ... van toepassing.

- Saída da Comunidade sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o ...

- Yhteisöstä vientiin sovelletaan asetuksen/direktiinvinl./päätöksen N:o ... mukaisia rajoituksia tai maksuja

- Utförsel från gemenskapen omfattas i enlighet med förordning/direktiv/beslut ... av restriktioner eller pålagor

(3) Werden die Waren

a) in ein anderes Zollverfahren als das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt

oder

b) nicht im Rahmen eines Zollverfahrens befördert,

so wird das Kontrollexemplar T5 gemäß den Artikeln 912a bis 912g ausgestellt. In Feld 104 des Vordrucks T5 ist das Feld 'Andere (genaue Angaben)' anzukreuzen und der Vermerk nach Absatz 2 einzutragen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fällen wird das Kontrollexemplar T5 bei der Zollstelle ausgestellt, bei der die für die Versendung der Waren erforderlichen Förmlichkeiten erfuellt werden. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fällen sind die Waren unter Vorlage des Kontrollexemplars T5 der für den Ort zuständigen Zollstelle zu gestellen, an dem sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

Diese Zollstellen legen die Frist fest, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und bringen gegebenenfalls auf dem Zollpapier, mit dem die Waren befördert werden, den in Absatz 2 vorgesehenen Vermerk an.

Für die Zwecke des Kontrollexemplars T5 gilt als Bestimmungsstelle entweder die Bestimmungsstelle des Zollverfahrens nach Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder die für den Ort zuständige Zollstelle, an dem die Waren in den in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fällen wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(4) Absatz 3 gilt auch für Waren, die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder im Sinne des Artikels 309 Buchstabe f) befördert und dabei von einem dieser Länder aus weiterversandt werden.

(5) Sieht die in Absatz 1 genannte Gemeinschaftsmaßnahme eine Sicherheitsleistung vor, so wird diese gemäß Artikel 912b Absatz 2 geleistet.

(6) Werden die Waren nicht unmittelbar nach ihrem Eintreffen bei der Bestimmungsstelle entweder als Waren mit Gemeinschaftscharakter anerkannt oder den Zollförmlichkeiten für das Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unterworfen, so ergreift die Bestimmungsstelle alle für sie geltenden Maßnahmen.

(7) In dem Fall nach Absatz 3 sendet die Bestimmungsstelle nach Erledigung aller Förmlichkeiten das Original des Kontrollexemplars T5 mit den erforderlichen Vermerken unverzüglich an die in Feld B ('Zurücksenden an') des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurück.

(8) Werden die Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht, so gelten sie als widerrechtlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und zwar von demjenigen Mitgliedstaat aus, in dem das Verfahren nach Absatz 2 überführt wurden oder in dem das Kontrollexemplar T5 ausgestellt wurde."

11. In Artikel 887 Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte "den Artikeln 471 bis 495" durch die Worte "den Artikeln 912a bis 912g" ersetzt.

12. Folgender Teil IVa wird nach Artikel 912 eingefügt:

"TEIL IVa

KONTROLLE DER VERWENDUNG UND/ODER DER BESTIMMUNG DER WAREN

Artikel 912a

(1) Im Sinne dieses Teils gelten als:

a) 'zuständige Behörden': die Zollbehörde oder jede andere Behörde der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Teils beauftragt ist;

b) 'Stelle': die Zollstelle oder Organisation, die auf örtlicher Ebene mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Teils beauftragt ist.

c) 'Kontrollexemplar T5': ein auf einem Vordruck T5 (Original und Durchschrift) nach dem Muster in Anhang 63 ausgestelltes Exemplar, das gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T5bis (Original und Durchschrift) nach dem Muster in Anhang 64 oder durch eine oder mehrere Ladelisten T5 (Original und Durchschrift) nach dem Muster in Anhang 65 ergänzt wird. Diese Vordrucke werden als Maßgabe des Merkblatts gemäß Anhang 66 sowie gegebenenfalls ergänzender Angaben aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften gedruckt und ausgefuellt.

(2) Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsvorschrift auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von dem Nachweis ab, dass die betreffenden Waren der in dieser Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist dieser Nachweis durch die Vorlage eines gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausgestellten und verwendeten Kontrollexemplars T5 zu erbringen.

(3) In ein Kontrollexemplar T5 können nur solche Waren eingetragen werden, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 347 Absatz 2 Unterabsatz 2 verladen werden, nur für einen Empfänger bestimmt sind und nur die gleiche Verwendung und/oder Bestimmung erhalten sollen.

Die Verwendung von im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Ladelisten sowie Listen mit einer Beschreibung der Waren, die zum Zweck der Erfuellung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden und sämtliche Angaben des Vordrucks nach dem Muster in Anhang 65 enthalten, kann von den zuständigen Behörden anstelle dieses Vordrucks zugelassen werden, wenn sie so gestaltet sind und ausgefuellt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten ausgewertet werden können und die von diesen Behörden für erforderlich erachtete Gewähr bieten.

(4) Abgesehen von den in einer Sondervorschrift festgelegten Verpflichtungen ist jeder, der ein Kontrollexemplar T5 unterschreibt, gehalten, die darin bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen.

Diese Person haftet für jede mißbräuchliche Verwendung, auch durch dritte Personen, der von ihm ausgestellten Kontrollexemplare T5.

(5) Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nicht Gegenteiliges bestimmt ist, kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 2 vorsehen, dass der Nachweis, dass die Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, nach einem einzelstaatlichen Verfahren erbracht wird, sofern die Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen, bevor sie der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden.

Artikel 912b

(1) Das Kontrollexemplar T5 wird von den Beteiligten im Original und mindestens einer Durchschrift ausgestellt. Alle diese Papiere müssen vom Beteiligten einzeln unterschreiben werden und hinsichtlich der Warenbezeichnung und der besonderen Angaben alle Eintragungen enthalten, die gemäß der Gemeinschaftsvorschrift notwendig sind, die die Überwachung erfordert.

(2) Sieht die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsvorschrift die Leistung einer Sicherheit vor, so wird diese Sicherheit

- bei der in dieser Vorschrift genannten Einrichtung oder andernfalls bei der Stelle, die das Kontrollexemplar T5 ausstellt, oder bei einer anderen von dem Mitgliedstaat, zu dem diese Stelle gehört, zu diesem Zweck bezeichneten Stelle geleistet, und zwar

- nach den in dieser Gemeinschaftsvorschrift oder andernfalls nach den von den Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegten Modalitäten.

In diesem Fall wird in Feld 106 des Vordrucks T5 einer der nachstehenden Vermerke eingetragen:

- Garantía constituida por un importe de ... euros

- Sikkerhed på ... EUR

- Sicherheit in Höhe von ... EURO geleistet

- Κατατεθείσα εγγύηση ποσού ... ΕΥΡΩ

- Guarantee of EUR ... lodged

- Garantie d'un montant de ... euros déposée

- Garanzia dell'importo di ... EURO depositata

- Zekerheid voor ... euro

- Entregue garantia num montante de ... EURO

- Annettu ... euron suuruinen vakuus

- Säkerhet ställd till et belopp av ... euro.

(3) Sieht die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsvorschrift eine Frist vor, innerhalb deren die Waren der Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden müssen, so wird in Feld 104 des Vordrucks T5 der Vermerk 'Frist von ... Tagen, innerhalb deren die Waren der Verwendung /Bestimmung zugeführt werden müssen' entsprechend ergänzt.

(4) Werden die Waren im Rahmen eines Zollverfahrens befördert, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Zollstelle ausgestellt, von der aus die Waren versandt werden.

Das für das Verfahren verwendete Dokument muss einen Hinweis auf das ausgestellte Kontrollexemplar T5 enthalten. Das Kontrollexemplar T5 muss in Feld 109 des Vordrucks T5 einen Hinweis auf dieses Dokument enthalten.

(5) Werden die Waren nicht in ein Zollverfahren überführt, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Stelle ausgestellt, von der aus die Waren versandt werden.

In Feld 109 des Vordrucks T5 ist einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

- Mercancías no incluidas en un régimen aduanero

- Ingen forsendelsesprocedure

- Nicht in einem Zollverfahren befindliche Waren

- Εμπορεύματα εκτός τελωνειακού καθεστώτος

- Goods not covered by a customs procedure

- Marchandises hors régime douanier

- Merci non vincolate ad un regime doganale

- Geen douaneregeling

- Mercadorias não sujeitas a regime aduaneiro

- Tullimenettelyn ulkopuolella olevat tavarat

- Varorna omfattas inte av något tullförfarande.

(6) Das Kontrollexemplar T5 wird von der in den Absätzen 4 und 5 genannten Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die in Feld A ('Abgangsstelle') dieser Papiere einzutragen sind:

a) auf dem Vordruck T5: die Bezeichnung der Stelle und den Dienststempelabdruck, die Unterschrift des zuständigen Bediensteten, das Datum des Sichtvermerks und eine Registriernummer, die im voraus aufgedruckt sein kann;

b) auf dem Ergänzungsblatt T5bis oder der Ladeliste T5: die Registriernummer des Vordrucks T5. Diese Nummer wird entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der Stelle enthält, oder handschriftlich eingetragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck hinzuzusetzen.

(7) Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gilt Artikel 349 sinngemäß. Die in den Absätzen 4 und 5 genannte Stelle kontrolliert die Sendung, fuellt Feld D ('Prüfung durch die Abgangsstelle') auf der Vorderseite des Vordrucks T5 aus und versieht es mit ihrem Sichtvermerk.

(8) Die in den Absätzen 4 und 5 genannte Stelle behält eine Durchschrift von jedem Kontrollexemplar T5. Die Originale werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald alle Förmlichkeiten erfuellt und die Felder A ('Abgangsstelle') und - auf dem Vordruck T5 - B ('Zurücksenden an') ordnungsgemäß ausgefuellt worden sind.

(9) Die Artikel 353, 354 und 355 gelten sinngemäß.

Artikel 912c

(1) Die Waren sind der Bestimmungsstelle unter Vorlage der Originale der Kontrollexemplare T5 zu gestellen.

Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, kann die Bestimmungsstelle jedoch zulassen, dass die Waren nach den von ihr festgelegten Bedingungen, die es ihr ermöglichen, bei oder nach Ankunft der Waren eine Kontrolle vorzunehmen, direkt an den Empfänger geliefert werden.

Der Person, die der Bestimmungsstelle die Warensendung unter Vorlage des dazugehörigen Kontrollexemplars T5 gestellt, wird auf Antrag eine Eingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 47 ausgestellt. Diese Eingangsbescheinigung kann das Kontrollexemplar T5 nicht ersetzen.

(2) Erfordert eine Gemeinschaftsvorschrift die Kontrolle des Ausgangs von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, und verlassen diese Waren dieses Gebiet

- auf dem Seeweg, so ist Bestimmungsstelle die Stelle, die für den Hafen zuständig ist, in dem die Waren auf ein Schiff verladen werden, das in einem anderen Verkehr als in einem Linienverkehr im Sinne des Artikels 313a eingesetzt wird;

- auf dem Luftweg, so ist Bestimmungsstelle die Stelle, die für den internationalen Gemeinschaftsflughafen im Sinne des Artikel 190 Buchstabe b) zuständig ist, in dem die Waren auf ein Luftfahrzeug mit Bestimmung nach einem Flughafen außerhalb der Gemeinschaft verladen werden;

- auf einem anderen Wege oder unter anderen Umständen, so ist Bestimmungsstelle die Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Absatz 2.

(3) Die Bestimmungsstelle sorgt für die Überwachung der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung. Sie hält, gegebenenfalls mittels Kopie, die Angaben auf den Kontrollexemplaren T5 sowie das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen fest.

(4) Nach Erledigung aller Förmlichkeiten sendet die Bestimmungsstelle das Original des Kontrollexemplars T5 mit den erforderlichen Vermerken an die in Feld B ('Zurücksenden an') des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurück.

Artikel 912d

(1) Ist die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 mit einer Sicherheitsleistung gemäß Artikel 912b Absatz 2 verbunden, so gelten die Absätze 2 und 3.

(2) Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 912c Absatz 2 genannte Stelle im Falle von Warenmengen, die, gegebenenfalls nach Ablauf einer gemäß Artikel 912b Absatz 3 vorgeschriebenen Frist, ihrer vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung nicht zugeführt werden, einen dieser Warenmenge entsprechenden Betrag erheben kann, gegebenenfalls durch Einziehung der geleisteten Sicherheit.

Auf Antrag des Beteiligten können diese Behörden jedoch beschließen, einen Betrag, gegebenenfalls durch Einziehung der geleisteten Sicherheit, zu erheben, der sich ergibt aus der Multiplikation

- des Betrags der Sicherheit, der den Warenmengen entspricht, die nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist noch nicht der vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden,

mit

- dem Ergebnis aus der Division der Zahl der Tage, um die die Frist überschritten werden musste, um diese Warenmengen ihrer Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen, durch die Zahl der Tage dieser Frist.

Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Beteiligte nachweist, dass die Waren durch höhere Gewalt zerstört oder untergegangen sind.

(3) Geht das von der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß mit ihren Vermerken versehene Kontrollexemplar T5 nicht binnen sechs Monaten nach seiner Ausstellung oder gegebenenfalls nach Ablauf der unter 'Frist von ... Tagen, innerhalb deren die Waren der Verwendung/Bestimmung zugeführt werden müssen' in Feld 104 des Vordrucks T5 vorgeschriebenen Frist bei der in Feld B des Kontrollexemplars T5 angegebenen Stelle ein, so ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betrag der in Artikel 912b Absatz 2 genannten Sicherheit von der dort genannten Stelle eingezogen wird.

Dieser Absatz gilt nicht in dem Fall, in dem die Überschreitung der Frist für die Rücksendung des Kontrollexemplars von dem Beteiligten nicht zu vertreten ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nur, sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, und unbeschadet der Vorschriften über die Zollschuld.

Artikel 912e

(1) Eine von einem Kontrollexemplar T5 begleitete Sendung sowie dieses Kontrollexemplar T5 können, unbeschadet der Gemeinschaftsvorschrift, die die Kontrolle der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren vorsieht, vor Beendigung des Verfahrens, für das das Kontrollexemplar ausgestellt wurde, aufgeteilt werden. Aufgeteilte Sendungen können erneut aufgeteilt werden.

(2) Die Stelle, bei der die Aufteilung erfolgt, stellt für jede Partie der aufgeteilten Sendung nach Artikel 912b einen Auszug aus dem Kontrollexemplar T5 aus.

Jeder Auszug muss insbesondere die besonderen Angaben der Felder 100, 104, 105, 106 und 107 des ursprünglichen Kontrollexemplars T5 sowie die Eigenmasse und die Nettomenge der betreffenden Waren enthalten. In Feld 106 jedes Auszugs ist außerdem einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

- Extracto del ejemplar de control T5 inicial (número de registro, fecha, oficina y país de expedición): ...

- Udskrift af det oprindelige kontroleksemplar T5 (registreringsnummer, dato, sted og udstedelsesland): ...

- Auszug aus dem ursprünglichen Kontrollexemplar T5 (Registriernummer, Datum, ausstellende Stelle und Ausstellungsland): ...

- Απόσπασμα του αρχικού αντιτύπου ελέγχου Τ5 (αριθμός πρωτοκόλλου, ημερομηνία, τελωνείο και χώρα έκδοσης): ...

- Extract of the initial T5 control copy (registration number, date, office and country of issue): ...

- Extrait de l'exemplaire de contrôle T5 initial (numéro d'enregistrement, date, bureau et pays de délivrance): ...

- Estratto dell'esemplare di controllo T5 originale (numero di registrazione, data, ufficio e paese di emissione): ...

- Uittreksel van het oorspronkelijke controle-exemplaar T5 (registratienummer, datum, kantoor en land van afgifte): ...

- Extracto do exemplar de controlo T5 inicial (número de registo, data, estância e país de emissão): ...

- Ote alun perin annetusta T5-valvontakappaleesta (kirjaamisnumero, antamispäivämäärä, -toimipaikka ja -maa): ...

- Utdrag ur ursprungligt kontrollexemplar T5 (registreringsnummer, datum, utfärdande kontor och land): ....

In Feld B ('Zurücksenden an') des Vordrucks T5 sind die Angaben aus dem entsprechenden Feld des ursprünglichen Vordrucks T5 zu übernehmen.

In Feld J ('Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung') des ursprünglichen Vordrucks T5 wird einer der nachstehenden Vermerke eingetragen:

- ... (número) extractos expedidos - copias adjuntas

- ... (antal) udstedte udskrifter - kopier vedføjet

- ... (Anzahl) Auszüge ausgestellt - Durchschriften liegen bei

- ... (αριθμός) εκδοθέντα αποσπάσματα - συνημμένα αντίγραφα

- ... (number) extracts issued - copies attached

- ... (nombre) extraits délivrés - copies ci-jointes

- ... (numero) estratti rilasciati - copie allegate

- ... (aantal) uittreksels afgegeven - kopieën bijgevoegd

- ... (número) de extractos emitidos - cópias juntas

- Annettu ... (lukumäärä) otetta - jäljennökset liitteenä

- ... (antal) utdrag utfärdade - kopier bifogas.

Das ursprüngliche Kontrollexemplar T5 wird zusammen mit den Durchschriften der ausgestellten Auszüge unverzüglich an die in Feld B ('Zurücksenden an') des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurückgesandt.

Die Stelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, behält eine Kopie des ursprünglichen Kontrollexemplars T5 und der Auszüge. Die Originale der Auszüge aus dem Kontrollexemplar T5 begleiten die Teilsendungen bis zu den entsprechenden Bestimmungsstellen, wo die Bestimmungen des Artikel 912c Anwendung finden.

(3) Bei einer erneuten Aufteilung nach Absatz 1 gilt Absatz 2 sinngemäß.

Artikel 912f

(1) Das Kontrollexemplar T5 kann nachträglich ausgestellt werden, vorausgesetzt, dass:

- die Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars T5 zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vom Beteiligten nicht zu vertreten war oder dass dieser nachweisen kann, dass diese Unterlassung weder auf betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen ist;

- der Beteiligte den Nachweis erbringt, dass sich das Kontrollexemplar T5 auf die Waren bezieht, für die sämtliche Förmlichkeiten erfuellt worden sind;

- der Beteiligte die für die Ausstellung des genannten Papiers erforderlichen Unterlagen vorlegt;

- den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht wird, dass die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T5 nicht zur Erlangung finanzieller Vorteile führen kann, die im Hinblick auf das Zollverfahren oder den zollrechtlichen Status der Waren und ihrer Verwendung und/oder Bestimmung ungerechtfertigt wären.

Bei nachträglicher Ausstellung ist auf dem Vordruck T5 in roter Schrift einer der nachstehenden Vermerke

- Expedido a posteriori

- Udstedt efterfølgende

- nachträglich ausgestellt

- Εκδοθέν εκ των υστέρων

- Issued retrospectively

- Délivré a posteriori

- Rilasciato a posteriori

- achteraf afgegeven

- Emitido a posteriori

- Annettu jälkikäteen

- Utfärdat i efterhand

einzutragen; der Beteiligte hat auf dem Kontrollexemplar T5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert wurden, sowie das Abgangsdatum und gegebenenfalls das Datum der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle einzutragen.

(2) Bei Verlust des Originals eines Kontrollexemplars T5 oder von Auszügen aus Kontrollexemplaren T5 kann die Stelle, die diese Originale ausgestellt hat, auf Antrag des Beteiligten Duplikate dieser Papiere ausstellen. Das Duplikat ist mit einem Dienststempel und der Unterschrift des zuständigen Beamten sowie mit einem der nachstehenden Vermerke in großen, roten Buchstaben zu versehen:

- DUPLICADO

- DUPLIKAT

- DUPLIKAT

- ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ

- DUPLICATE

- DUPLICATA

- DUPLICATO

- DUPLICAAT

- SEGUNDA VIA

- KAKSOISKAPPALE

- DUPLIKAT.

(3) Nachträglich ausgestellte Kontrollexemplare T5 sowie Duplikate von Kontrollexemplaren T5 dürfen den Sichtvermerk der Bestimmungsstelle nur dann erhalten, wenn für diese feststeht, dass die in den Papieren bezeichneten Waren der in der Gemeinschaftsvorschrift vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden.

Artikel 912g

(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können einer Person, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfuellt - nachstehend zugelassener Versender genannt - und die Waren versenden will, für die ein Kontrollexemplar T5 auszustellen ist, bewilligen, der Abgangsstelle weder die Waren zu gestellen, noch das Kontrollexemplar T5 dafür vorzulegen.

(2) Hinsichtlich des vom zugelassenen Versender zu verwendenden Kontrollexemplars T5 können diese Behörden

a) vorschreiben, dass die Vordrucke für jeden zugelassenen Versender mit einem Unterscheidungszeichen zu versehen sind;

b) zulassen, dass das Feld A ('Abgangsstelle') dieser Vordrucke

- im voraus mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle versehen wird, oder

- von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht, oder

- im voraus mit dem Abdruck des Sonderstempels nach dem Muster in Anhang 62 versehen wird, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird; dieser Abdruck kann auch im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung angebracht werden;

c) dem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Vordrucke nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des Sonderstempels gemäß Anhang 62 versehen sind. In diesem Fall ist in dem für die Unterschrift des Anmelders vorgesehenen Feld 110 einer der nachstehenden Vermerke anzubringen;

- Dispensa de la firma, artículo 912 octavo del Reglamento (CEE) no 2454/93

- Underskriftsdispensation, artikel 912g i forordning (EØF) nr. 2454/93

- Freistellung von der Unterschriftsleistung, Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

- Απαλλαγή από την υποχρέωση υπογραφής, άρθρο 912 ζ του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 2454/93

- Signature waived - Article 912g of Regulation (EEC) No 2454/93

- Dispense de signature, article 912 octies du règlement (CEE) no 2454/93

- Dispensa dalla firma, articolo 912 octies del regolamento (CEE) n. 2454/93

- Vrijstelling van ondertekening - artikel 912 octies van Verordening (EEG) nr. 2454/93

- Dispensada a assinatura, artigo 912o - G do Regulamento (CE) n. 2454/93

- Vapautettu allekirjoituksesta - asetuksen (ETY) N:o 2454/93 912g artikla

- Befriad från underskrift, artikel 912g i förordning (EEG) nr 2454/93.

(3) Der zugelassene Versender hat das Kontrollexemplar T5 auszufuellen und durch die vorgesehenen Angaben zu vervollständigen; insbesondere hat er

- in Feld A ('Abgangsstelle') den Versandtag der Waren und die zugeteilte Nummer der Anmeldung,

- in Feld D ('Prüfung durch die Abgangsstelle') des Vordrucks T5 einen der nachstehenden Vermerke

- Procedimiento simplificado, artículo 912 octavo del Reglamento (CEE) no 2454/93

- Forenklet fremgangsmåde, artikel 912g i forordning (EØF) nr. 2454/93

- Vereinfachtes Verfahren, Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

- Απλουστευμένη διαδικασία, άρθρο 912 ζ) του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 2454/93

- Simplified procedure - Article 912g of Regulation (EEC) No 2454/93

- Procédure simplifiée, article 912 octies du règlement (CEE) no 2454/93

- Procedura semplificata, articolo 912 octies del regolamento (CEE) n. 2454/93

- Vereenvoudigde procedure, artikel 912 octies van Verordening (EEG) nr. 2454/93

- Procedimento simplificado, artigo 912.o - G do Regulamento (CE) n° 2454/93

- Yksinkertaistettu menettely - asetuksen (ETY) N:o 2454/93 912g artikla

- Förenklat förfarande, artikel 912g i förordning (EEG) nr 2454/93

sowie gegebenenfalls die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie die Hinweise auf das Versandpapier anzugeben.

Das ordnungsgemäß ausgefuellte und gegebenenfalls vom zugelassenen Versender unterzeichnete Kontrollexemplar T5 gilt als von der Stelle ausgestellt, deren Bezeichnung aus dem Abdruck des Stempels nach Absatz 2 Buchstabe b) ersichtlich ist.

Nach dem Versand übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle unverzüglich die Durchschrift des Kontrollexemplars T5 zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund deren das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist.

(4) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die laufend Warten versenden, deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren und die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Vorschriften begangen haben.

In der Bewilligung wird insbesondere folgendes festgelegt:

- die zuständige(n) Stelle(n), die als Abgangsstelle(n) für den Versand zuständig sind;

- die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle damit diese gegebenenfalls, oder wenn dies in einer Gemeinschaftsvorschrift vorgeschrieben ist, vor dem Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;

- die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen; diese Frist wird entweder nach den Beförderungsbedingungen oder in einer Gemeinschaftsvorschrift festgesetzt;

- die zur Nämlichkeitssicherung der Waren zu treffenden Maßnahmen, gegebenenfalls durch Anbringen von besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen durch den zugelassenen Versender;

- die Art der Sicherheitsleistung, sofern für die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben ist.

(5) Der zugelassene Versender ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Aufbewahrung des Sonderstempels oder der mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke zu treffen.

Der zugelassene Versender tritt für alle, insbesondere finanziellen, Folgen ein, die sich aus Fehlern, Auslassungen oder sonstigen Mängeln bei der Ausstellung der Kontrollexemplare T5 oder im Verlauf des von ihm gemäß einer Bewilligung nach Absatz 1 durchzuführenden Verfahrens ergeben.

Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken des Kontrollexemplars T5, die im voraus mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der nicht gezahlten Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Erstattung der durch eine solche Verwendung mißbräuchlich erlangten finanziellen Vorteile, sofern er den zuständigen Behörden, die ihm die Zulassung erteilt haben, nicht nachweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Aufbewahrung des Sonderstempels oder der mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke getroffen hat."

13. Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang 1b eingefügt.

14. Anhänge 2 bis 5, 7 und 8 werden gestrichen.

15. Anhang 14 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

16. Anhang 15 wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

17. Anhänge 19 und 20 werden gestrichen.

18. Anhang 26 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

19. Anhang 27 wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.

20. Anhänge 39, 40 und 41 werden gestrichen.

21. In Anhang 62 wird der Verweis auf Artikel 491 in der Fußnote 1 durch den Verweis auf Artikel 912g der vorliegenden Verordnung ersetzt.

22. Die Vorderseite der Exemplare 1 und 2 des Musters in Anhang 63 wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.

23. Anhang 66 wird durch Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzt.

24. Anhang 87 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Zwecke der Artikel 292 Absatz 2 und 293 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Verfahren bis zur Ersetzung des Anhangs 67 weiter anwenden.

Die in Artikel 1 Punkt 22 genannten Vordrucke, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Gebrauch waren, können, vorbehaltlich der darin vorzunehmenden redaktionellen Änderungen, bis zur Erschöpfung des Vorrats weiter verwendet werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummern 4 und 14 ist ab 1. Juli 2000 anwendbar.

Artikel 1 Nummern 1, 2, 3, 7, 13 und 20 ist ab 1. Januar 2001 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2000.

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1.

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

(5) ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 1.

(6) ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 1.

(7) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(8) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(9) Mit Wirkung vom 1.9.1999.

(10) Mit Wirkung vom 1.7.2000.

(11) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, das Datum, an dem diese Länder ihren in Artikel 72b aufgeführten Verpflichtungen nachgekommen sind.

ANHANG I

"ANHANG 1B

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT (VZTA)

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ANHANG II

"ANHANG 14

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG 15

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne der Artikel 69 und 100 gelten können.

Bemerkung 2

2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regeln in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1 Die Bestimmungen des Artikels 69 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaften in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in dem begünstigten Land oder Republik oder in der Gemeinschaft.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem begünstigten Land oder Republik aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn aber eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3 Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Warte ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewerbe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterialien hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.

3.6 Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Faser" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2 Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3 Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Rosshaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- elektrische Filamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetische Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getufte Spinnerzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

7.2 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(2);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäurehydrid mit anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

7.3 Im Sinne der Position ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.".

ANHANG III

"ANHANG 15

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG IV

Anhang 26 wird wie folgt geändert:

1. Die Rubriken "1.70 Rosenkohl, 1.120 Endivien, 1.250 Fenchel" werden gestrichen.

2. Die Rubrik 2.85 "Limetten (Citrus aurantifolia), frisch" wird ersetzt durch die Rubrik 2.85 "Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch".

3. Die Rubrik 2.140.1: "Birnen - Nashi (Pyrus pyrifolia)" wird ersetzt durch die Rubrik 2.140.1: "Birnen - Nashi (Pyrus pyrifolia), Ya (Pyrus Bretscheideri)".

4. Die nachstehenden KN-Codes werden wie folgt geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

"ANHANG 27

HANDELSZENTREN, DIE BEI DER BERECHNUNG DER PREISE JE EINHEIT FÜR JEDE RUBRIK DER KLASSENEINTEILUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG VI

"ANHANG 63

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ANHANG VII

"ANHANG 66

MERKBLATT FÜR DIE VERWENDUNG DER VORDRUCKE, DIE FÜR DAS KONTROLLEXEMPLAR T5 ZU VERWENDEN SIND

A. Allgemeine Bemerkungen

1. Als "Kontrollexemplar T5" wird ein Dokument bezeichnet, das auf einem Vordruck T5 ausgestellt wird, der gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T5 bis oder eine oder mehrere Ladelisten T5 ergänzt wird.

2. Das Kontrollexemplar T5 dient als Nachweis dafür, daß die Waren, für die es ausgestellt wurde, die Bestimmung erreicht haben oder der Verwendung zugeführt worden sind, die in den besonderen, seine Verwendung vorschreibenden Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind; Aufgabe der zuständigen Bestimmungsstelle ist hierbei, die Überwachung der Bestimmung oder Verwendung der betreffenden Waren sicherzustellen oder unter ihrer Verantwortung sicherstellen zu lassen. Im übrigen dient das Kontrollexemplar T5 in einigen Fällen dazu, die zuständigen Behörden am Bestimmungsort davon zu unterrichten, daß die betreffenden Waren besonderen Maßnahmen unterworfen sind. Bei dem so geschaffenen Verfahren handelt es sich um ein Rahmenverfahren, das nur zur Anwendung kommt, wenn spezifische Gemeinschaftsbestimmungen dies ausdrücklich vorsehen. Es kann auch dann angewendet werden, wenn die Waren nicht im Rahmen eines Zollverfahrens befördert werden.

3. Das Kontrollexemplar T5 ist in einem Original und mindestens eine Durchschrift auszustellen, die vom Beteiligten zu unterschreiben sind.

Werden die Waren im Rahmen eines Zollverfahrens befördert, so sind das Original und die Durchschrift(en) des Kontrollexemplars T5 der Abgangsstelle zusammen vorzulegen. Diese Stelle behält eine Durchschrift des Kontrollexemplars T5, während des Original die Waren begleitet und der Bestimmungsstelle bei der Gestellung der Waren vorzulegen ist.

Werden die Waren nicht in ein Zollverfahren überführt, so stellt die Abgangsstelle das Kontrollexemplar T5 aus und behält eine Durchschrift. Das Kontrollexemplar T5 ist in Feld 109 mit dem Vermerk "Nicht in einem Zollverfahren befindliche Waren" zu versehen. Das Original des Kontrollexemplars T5 ist der zuständigen Bestimmungsstelle bei der Gestellung der Waren vorzulegen.

4. Bei Verwendung

- von Vordrucken T5 bis müssen sowohl der Vordruck T5 als auch die Vordrucke T5 bis ausgefuellt werden;

- von Ladelisten T5 muß der Vordruck T5 ausgefuellt werden; allerdings sind die Felder 31, 32, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 durchzustreichen und die betreffenden Angaben lediglich auf der oder den Ladeliste(n) T5 einzutragen.

5. Ein Vordruck T5 kann nicht gleichzeitig durch Vordrucke T5 bis und durch Ladelisten T5 ergänzt werden.

6. Für die Vordrucke ist hellblaues, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Das Papier muß möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, daß es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.

Die Vordrucke T5 und T5 bis haben das Format 210 × 297 mm und der Vordruck für die Ladelisten T5 297 × 420 mm, wobei in der Länge Abweichungen von nicht mehr als minus 5 mm bis plus 8 mm zugelassen sind.

Die Anschrift für die Rücksendung und der wichtige Hinweis auf der Vorderseite des Vordrucks können in roter Farbe aufgedruckt werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

7. Das Kontrollexemplar T5 ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannt wird.

Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem das Papier vorzulegen ist, eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen.

8. Die Vordrucke T5 und gegebenenfalls die Vordrucke T5 bis oder die Ladelisten T5 sind mit der Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens auszufuellen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift ausgefuellt werden. Um das Ausfuellen des Vordrucks T5 mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so einzuspannen, daß der erste Buchstabe der in Feld 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese können gegebenenfalls verlangen, daß ein neuer Vordruck vorgelegt wird.

Außerdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionverfahrens anstelle der vorgenannten Verfahren ausgefuellt werden. Sie können auch auf diese Weise hergestellt und gleichzeitig ausgefuellt werden, sofern die Bestimmungen über die Vordruckmuster, das Vordruckpapier und -format, die zu verwendende Sprache, die Leserlichkeit, das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie die Änderungen genau eingehalten werden.

B. Bestimmungen über den Vordruck T5

Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder müssen gegebenenfalls ausgefuellt werden. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind, bis auf die in besonderen Verordnungen oder in den Bestimmungen über die "zugelassenen Versender" vorgesehenen Ausnahmen, amtlichen Eintragungen vorbehalten.

FELD 2: VERSENDER/AUSFÜHRER

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der betreffenden Person oder Firma. Bezüglich der Kennnummer kann das Merkblatt von den Mitgliedstaaten ergänzt werden (die Kennnummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

FELD 3: VORDRUCKE

Anzugeben ist die Ordnungszahl der Vordrucke in bezug auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke T5 und T5 bis (Beispiel: Werden ein Vordruck T5 und zwei Vordrucke T5 bis verwendet, so ist der Vordruck T5 mit 1/3, der erste Vordruck T5 bis mit 2/3; und der zweite Vordruck T5 bis mit 3/3 zu bezeichnen).

Umfaßt die Sendung nur eine Warenposition (d.h. nur ein einziges Feld "Warenbezeichnung" ist auszufuellen), so ist in diesem Feld nichts und in Feld 5 die Ziffer 1 einzutragen.

FELD 4: LADELISTEN

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten T5 (in Ziffern).

FELD 5: POSITIONEN

Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf den Vordrucken T5 und allen verwendeten Vordrucken T5 bis oder Ladelisten T5 angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen ist entweder gleich 1, wenn nur der Vordruck T5 verwendet wird, oder sie entspricht der Gesamtzahl der in den Feldern 31 der Vordrucke T5 bis aufgeführten oder in den Ladelisten numerierten Waren.

FELD 6: PACKSTÜCKE INSGESAMT

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.

FELD 7: BEZUGSNUMMER

Die Benutzung des Feldes für die Eintragung der Bezugsnummer, die der Beteiligte der Sendung gegeben hat, ist freigestellt.

FELD 8: EMPFÄNGER

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der Person(en) oder Firmen, der (denen) die Waren auszuliefern sind.

FELD 14: ANMELDER/VERTRETER

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind der Anmelder und der Versender/Ausführer identisch, so ist "Versender/Ausführer" anzugeben. Bezüglich der Kennnummer kann das Merkblatt von den Mitgliedstaaten ergänzt werden (die Kennnummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

FELD 15: VERSENDUNGS-/AUSFUHRLAND

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versandt/ausgeführt werden.

FELD 17: BESTIMMUNGSLAND

Anzugeben ist das betreffende Land.

FELD 18: KENNZEICHEN UND STAATSZUGEHÖRIGKEIT DES BEFÖRDERUNGSMITTELS BEIM ABGANG

Anzugeben sind das Kennzeichen, beispielsweise die amtliche(n) Zulassungsnummer(n) oder der Name des oder der Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das/die die Waren verladen werden oder bei Erfuellung der Versendungsförmlichkeiten verladen wurden, sowie - außer im Falle einer Beförderung im Eisenbahnverkehr - die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels) nach dem hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode.

FELD 19: CONTAINER (Ctr.)

Anzugeben ist die Situation beim Abgang gemäß dem hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode ("0" für Waren, die nicht in Containern befördert werden, oder "1" für Waren, die in Containern befördert werden).

FELD 31: PACKSTÜCKE UND WARENBEZEICHNUNG - ZEICHEN UND NUMMERN - CONTAINER Nr. - ANZAHL UND ART

Anzugeben sind je nach Fall Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren die Anzahl der von der Anmeldung erfaßten Gegenstände oder die Angabe "lose" sowie die zur Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren zu verstehen, die so genau sein muß, daß die Identifizierung und die Einreihung der Waren möglich sind.

Gelten für die Waren Gemeinschaftsregeln mit besonderen Modalitäten, so muß die Warenbezeichnung den Anforderungen dieser Regeln entsprechen. Alle in diesen Regeln verlangten zusätzlichen Angaben sind ebenfalls in dieses Feld einzutragen. Die Bezeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften im Landwirtschaftsbereich zu erfolgen.

Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld außerdem die Nummern der Container anzugeben. Der unbeschriebene Teil dieses Feldes ist durchzustreichen.

FELD 32: POSITIONSNUMMER

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu der Gesamtzahl der angemeldeten Positionen auf den Vordrucken T5 und T5 bis; siehe die Bemerkungen zu Feld 5.

Umfaßt die Sendung nur eine Position (ein einziger Vordruck T5), ist in diesem Feld nichts und in Feld 5 die Ziffer 1 einzutragen.

FELD 33: WARENNUMMER

Anzugeben ist der Code der betreffenden Ware, gegebenenfalls der Code der Ausfuhrerstattungs-Nomenklatur.

FELD 35: ROHMASSE

Anzugeben ist die Rohmasse in Kilogramm der in Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse ist die Masse der Waren einschließlich ihrer Umschließungen, mit Ausnahme von Containern und sonstigem Beförderungsmaterial, zu verstehen.

FELD 38: EIGENMASSE

Anzugeben ist die Eigenmasse in Kilogramm der in Feld 31 bezeichneten Ware, falls die Gemeinschaftsregeln dies vorsehen. Unter Eigenmasse ist die Masse der Waren ohne Umschließungen zu verstehen.

FELD 40: VORPAPIER

Die Verwendung dieses Feldes ist den Mitgliedstaaten freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Versendung/Ausfuhr vorangegangene Verfahren).

FELD 41: BESONDERE MASSEINHEIT

Nach Bedarf entsprechend den Angaben in der Warennomenklatur auszufuellen (für jede Position ist die Menge der in der Warennomenklatur vorgesehenen Maßeinheit anzugeben).

FELD 100: FÜR NATIONALE ZWECKE

Dieses Feld ist nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften des Versendungs- oder Ausfuhrmitgliedstaats auszufuellen.

FELD 103: NETTOMENGE (KG, LITER ODER ANDERE MASSEINHEITEN) IN BUCHSTABEN

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften auszufuellen.

FELD 104: VERWENDUNG UND/ODER BESTIMMUNG

Anzukreuzen ist das Kästchen mit der für die Waren vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung. Trifft keine der Antworten zu, so ist das Kästchen "Andere" anzukreuzen und die Verwendung und/oder Bestimmung zu präzisieren.

Sehen die Gemeinschaftsvorschriften eine Frist vor, innerhalb deren die Waren der Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden müssen, so ist in dem Vermerk "Frist von ... Tagen, innerhalb deren die Waren der Verwendung/Bestimmung zugeführt werden müssen" die Anzahl der Tage einzutragen.

FELD 105: LIZENZEN

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften auszufuellen.

Anzugeben sind die Art, die Seriennummer, das Ausstellungsdatum und die Bezeichnung der ausstellenden Stelle.

FELD 106: WEITERE ANGABEN

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften und zur Anwendung des Artikel 912b Absatz 9 auszufuellen.

FELD 107: ANWENDBARE VORSCHRIFTEN

Anzugeben ist gegebenenfalls die Nummer der Verordnung, Richtlinie oder der Entscheidung der Gemeinschaft betreffend die Maßnahme, die die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung vorsieht oder vorschreibt.

FELD 108: ANLAGEN

Anzugeben sind die zur Ergänzung des Kontrollexemplars T5 vorgelegten Dokumente, die dieses bis zum Bestimmungsort begleiten.

FELD 109: VERWALTUNGS- ODER ZOLLPAPIER

Anzugeben sind Art/Muster, Nummer, Eintragungsdatum sowie die Bezeichnung der ausstellenden Stelle des Papiers, mit dem die Waren versandt werden oder gegebenenfalls der Vermerk "Nicht in einem Zollverfahren befindliche Waren".

FELD 110: ORT UND DATUM; UNTERSCHRIFT UND NAME DES ANMELDERS/VERTRETERS

Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen müssen das Original und die Durchschrift(en) des Vordrucks T5 von dem Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

C. Bestimmungen über den Vordruck T5 bis

Siehe Anmerkungen unter B.

Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen müssen das Original und die Durchschrift(en) des Vordrucks T5 bis handschriftlich von dem unterzeichnet werden, der den dazugehörigen Vordruck T5 unterzeichnet hat.

Die nicht verwendeten Felder "Packstücke und Warenbezeichnung" sind zu streichen, damit nachträglich nichts hinzugefügt werden kann.

D. Bestimmungen über den Vordruck für die Ladeliste T5

Alle Spalten der Ladeliste sind auszufuellen, mit Ausnahme der für amtliche Zwecke. Als Ladeliste T5 darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.

Die Registriernummer des Kontrollexemplars T5 ist in dem dafür vorgesehenen Feld der Ladeliste T5 zu vermerken.

Den in der Ladeliste T5 aufgeführten Waren ist eine laufende Nummer in der dafür vorgesehenen Spalte zuzuordnen (siehe Positionsnummer in Feld 32), wobei die letzte Nummer der in Feld 5 des Vordrucks T5 angegebenen Gesamtzahl entspricht.

Die normalerweise in den Feldern 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des Vordrucks T5 verlangten Angaben sind auf der Ladeliste T5 zu machen.

Die Angaben der Felder 100 ("Für nationale Zwecke") und 105 ("Lizenzen") sind in die für die Warenbezeichnung vorgesehene Spalte einzutragen, und zwar unmittelbar nach der jeweiligen Warenbezeichnung, auf die sich diese Angaben beziehen.

Unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen, und die nicht verwendeten Felder sind durchzustreichen, damit nachträglich nichts hinzugefügt werden kann.

Die Gesamtzahl der Packstücke mit den in der Liste aufgeführten Waren sowie die Gesamtrohmasse und die Gesamteigenmasse der Waren sind unten in den entsprechenden Spalten einzutragen.

Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen müssen das Original und die Durchschrift(en) der Ladeliste T5 handschriftlich von demjenigen unterzeichnet werden, der den dazugehörigen Vordruck T5 unterzeichnet hat."

ANHANG VIII

Die laufende Nummer 14 des Anhangs 87 wird wie folgt ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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