Verordnung (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 75–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 103 - 105
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 103 - 105
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 05 S. 103 - 105
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 103 - 105
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 103 - 105
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 103 - 105
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 103 - 105
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 103 - 105
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 103 - 105
DA DE EL EN ES FI FR IT NL PT SV
| BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
| html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | html | |||
| tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff | tiff |
| Zweisprachige Anzeige: CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT SK SL SV |
Verordnung (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission
vom 13. Juli 2000
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden(1), geändert durch die Richtlinie 93/46/EWG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und bestimmten psychotropen Stoffen verwendet werden(3), sieht Muster für Erklärungen für einmalige und mehrmalige Vorgänge vor.
(2) Da die Wirtschaftsbeteiligten Schwierigkeiten mit der Verwendung nichtharmonisierter Muster haben und alle Amtssprachen der Gemeinschaft verwendet werden können, sollte ein einheitliches Muster für alle Wirtschaftsbeteiligten erstellt werden, um die Kontrolle der Erklärungen durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(3) Obwohl die meisten zuständigen Behörden eine befristete Erlaubnis ausstellen, erscheint diese Frist nicht auf dem im Veordnungsanhang enthaltenen Muster, so daß ein Unternehmen in gutem Glauben Stoffe der Kategorien 1 oder 2 an ein Unternehmen liefern kann, dessen Erlaubnis abgelaufen ist. Daher muß auf den Mustern das Datum angegeben werden, zu dem die Erlaubnis eventuell abläuft.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission(5), eingesetzten Ausschusses, der in der Richtlinie 92/109/EWG genannt wird -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1485/96 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Erklärung ist mit dem unter Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Muster konform. Juristische Personen müssen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen abgeben."
2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Erklärung ist mit dem unter Nummer 2 des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Muster konform. Juristische Personen müssen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen abgeben."
3. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2000
Für die Kommission
Erkki Liikanen
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76.
(2) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 134.
(3) ABl. L 188 vom 27.7.1996, S. 28.
(4) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1.
(5) ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 17.
ANHANG
1. Muster einer Erklärung für einmalige Vorgänge (Kategorie 1 oder 2)
>PIC FILE= "L_2000175DE.007602.EPS">
2. Muster einer Erklärung für mehrmalige Vorgänge (Kategorie 2)
>PIC FILE= "L_2000175DE.007701.EPS">
| nach oben |