EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000L0079

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 302, 1.12.2000, p. 57–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 004 P. 75 - 78
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 004 P. 75 - 78
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 004 P. 75 - 78
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 004 P. 75 - 78
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 004 P. 75 - 78
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 004 P. 75 - 78
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 004 P. 75 - 78
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 004 P. 75 - 78
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 004 P. 75 - 78
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 006 P. 3 - 6
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 006 P. 3 - 6
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 005 P. 173 - 176

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/79/oj

32000L0079

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 302 vom 01/12/2000 S. 0057 - 0060


Richtlinie 2000/79/EG des Rates

vom 27. November 2000

über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Sozialpartner können gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags gemeinsam beantragen, dass auf Gemeinschaftsebene geschlossene Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden.

(2) Der Rat hat die Richtlinie 93/104/EG(1) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung erlassen. Die Zivilluftfahrt zählt zu den von dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereichen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Richtlinie 2000/34/EG zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG verabschiedet, mit der die Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die aus dieser bislang ausgeschlossen waren, ebenfalls abgedeckt werden sollen.

(3) Die Kommission hat gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags die Sozialpartner zu der möglichen Ausrichtung einer Gemeinschaftsaktion bezüglich der von der Richtlinie 93/104/EG ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereiche angehört.

(4) Da die Kommission nach dieser Anhörung zu dem Schluss kam, dass eine Gemeinschaftsaktion zweckmäßig sei, hörte sie die Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags erneut an.

(5) Die Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF), die European Cockpit Association (ECA), die European Regions Airline Association (ERA) und die International Air Carrier Association (IACA) haben die Kommission von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 138 Absatz 4 Verhandlungen aufzunehmen.

(6) Am 22. März 2000 schlossen die genannten Organisationen eine Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt.

(7) Die Vereinbarung enthält einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags durchzuführen.

(8) Diese Richtlinie und die Vereinbarung enthalten spezifischere Vorschriften im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 93/104/EG, die die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt betreffen.

(9) Nach Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 93/104/EG ist ein "mobiler Arbeitnehmer" jeder Arbeitnehmer, der als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter im Straßen- oder Luftverkehr oder in der Binnenschifffahrt befördert.

(10) Das angemessene Instrument für die Durchführung der Vereinbarung ist eine Richtlinie im Sinne von Artikel 249 des Vertrags.

(11) Angesichts der starken Integration des Luftfahrtsektors und der dort herrschenden Wettbewerbsbedingungen können die Ziele dieser Richtlinie - nämlich Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer - von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, weswegen nach dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 des Vertrags eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich ist. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12) Diese Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Freiheit, die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe, die dort nicht eigens definiert sind, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu bestimmen, wie es auch bei den übrigen sozialpolitischen Richtlinien der Fall ist, die ähnliche Begriffe verwenden. Allerdings müssen die Begriffsbestimmungen mit der Vereinbarung kompatibel sein.

(13) Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag gemäß ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des Sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung der Repräsentativität der Unterzeichnerparteien und der Rechtmäßigkeit jeder Klausel der Vereinbarung erstellt. Die Unterzeichnerparteien verfügen über eine ausreichende kumulative Repräsentativität für das fliegende Personal im Dienste eines Unternehmens, das Personen oder Güter im Zivilluftverkehr befördert.

(14) Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag gemäß Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags erstellt, dem zufolge Richtlinien im Bereich der Sozialpolitik "keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben (sollen), die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen."

(15) Diese Richtlinie und die Vereinbarung legen einen Mindeststandard fest. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner sollten günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen können.

(16) Die Durchführung dieser Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für Rückschritte hinter den bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten erreichten Stand dienen.

(17) Die Kommission hat das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen unterrichtet und ihnen ihren Richtlinienvorschlag, der die Vereinbarung umfasst, übermittelt.

(18) Das Europäische Parlament hat am 3. Oktober 2000 eine Entschließung betreffend die Rahmenvereinbarung der Sozialpartner angenommen.

(19) Die Durchführung der Vereinbarung trägt zur Erreichung der Ziele des Artikels 136 des Vertrags bei -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist die Durchführung der Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt, die am 22. März 2000 zwischen den Organisationen geschlossen wurde, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer der Zivilluftfahrt vertreten: der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA).

Der Wortlaut der Vereinbarung ist beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder einführen, die günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2) Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie abgedeckten Bereichen. Dies gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, angesichts sich wandelnder Bedingungen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Dezember 2003 nachzukommen, oder sie sorgen dafür, dass bis spätestens zu diesem Zeitpunkt die Sozialpartner im Wege von Vereinbarungen die notwendigen Vorkehrungen getroffen haben. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, die es ihnen erlauben, die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse jederzeit gewährleisten zu können. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. Guigou

(1) ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG (ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41).

ANHANG

Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt, geschlossen von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA)

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 138 und 139 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags sieht vor, dass auf Gemeinschaftsebene geschlossene Vereinbarungen auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden können.

Die Unterzeichnerparteien stellen hiermit einen solchen Antrag.

Nach Auffassung der Unterzeichnerparteien handelt es sich bei den Bestimmungen dieser Vereinbarung um "spezifischere Vorschriften" im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 93/104/EG des Rates, sodass die Bestimmungen dieser Richtlinie insofern nicht gelten -

SIND DIE UNTERZEICHNERPARTEIEN WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Klausel 1

(1) Die Vereinbarung gilt für die Arbeitszeit des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt.

(2) Sie enthält spezifischere Vorschriften im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 93/104/EG des Rates, die die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt betreffen.

Klausel 2

(1) "Arbeitszeit" bezeichnet jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

(2) "Fliegendes Personal der Zivilluftfahrt" bezeichnet die Mitglieder der Besatzung an Bord eines Zivilluftfahrzeugs, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat beschäftigt werden.

(3) "Blockzeit" bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.

Klausel 3

(1) Das fliegende Personal der Zivilluftfahrt hat Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen; die Voraussetzungen für diesen Anspruch und für die Gewährung des Jahresurlaubs sind durch die nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten geregelt.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Klausel 4

(1) a) Das fliegende Personal der Zivilluftfahrt hat Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit und danach in regelmäßigen Abständen.

b) Leidet ein Mitglied des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt an gesundheitlichen Problemen, die anerkanntermaßen damit zusammenhängen, dass die betreffende Person auch nachts arbeitet, so wird ihr nach Möglichkeit eine ihrer Eignung entsprechende Tätigkeit als Mitglied des fliegenden Personals oder des Bodenpersonals zugewiesen, die nur am Tage ausgeübt wird.

(2) Die unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands gemäß Absatz 1 Buchstabe a) unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

(3) Die unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens durchgeführt werden.

Klausel 5

(1) Den Mitgliedern des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt wird ein der Art ihrer Tätigkeit entsprechender Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit gewährt.

(2) Für die Sicherheit und Gesundheit des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt stehen jederzeit angemessene Schutz- und Präventionsvorkehrungen oder -einrichtungen zur Verfügung.

Klausel 6

Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, die Arbeit nach einem bestimmten Rhythmus zu organisieren, den allgemeinen Grundsatz berücksichtigt, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer angepasst sein muss.

Klausel 7

Die zuständigen Behörden sind auf Verlangen über spezifische Arbeitsrhythmen für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt zu informieren.

Klausel 8

(1) Die Arbeitszeit ist unbeschadet etwaiger künftiger Gemeinschaftsbestimmungen über Flugdienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeitregelungen und in Verbindung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu betrachten, die bei allen diesbezüglichen Fragen zu berücksichtigen sind.

(2) Die maximale jährliche Arbeitszeit beträgt einschließlich der durch geltendes Recht geregelten Bereitschaftszeit zur Aufgabenzuweisung 2000 Stunden, wobei die Blockzeit auf 900 Stunden beschränkt ist.

(3) Die maximale jährliche Arbeitszeit sollte so gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, wie dies in der Praxis möglich ist.

Klausel 9

Unbeschadet der Klausel 3 erhält das fliegende Personal der Zivilluftfahrt im Voraus bekanntzugebende flugdienstzeitfreie und bereitschaftsfreie Tage wie folgt:

a) mindestens 7 Ortstage pro Kalendermonat, die die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einschließen können, und

b) mindestens 96 Ortstage pro Kalenderjahr, die die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einschließen können.

Klausel 10

Die Parteien überprüfen die obigen Bestimmungen 2 Jahre nach Ablauf der Durchführungsfrist, die im Ratsbeschluss zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung festgelegt wird.

Brüssel, 22. März 2000.

Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA)

Karl-Heinz Neumeister,

Generalsekretär

Manfred Merz,

Stellvertretender Vorsitzender des AEA-Sozialausschusses, Vorsitzender des Verhandlungsteams

Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF)

Brenda O'Brien,

Assistentin des Generalsekretärs

Betty Lecouturier,

Vorsitzende, Ausschuss "Kabinenpersonal"

Bent Gehlsen,

Mitglied der Verhandlungsgruppe, Ausschuss "Kabinenpersonal"

European Cockpit Association (ECA)

Kapitän Francesco Gentile,

Vorsitzender

Kapitän Bill Archer,

Stellvertretender Vorsitzender

Giancarlo Crivellaro,

Generalsekretär

European Regions Airline Association (ERA)

Mike Ambrose,

Generaldirektor

International Air Carrier Association (IACA)

Marc Frisque,

Generaldirektor

Allan Brown,

Direktor Luftfahrtpolitik und Industrie

Top