32000L0064

Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern

Amtsblatt Nr. L 290 vom 17/11/2000 S. 0027 - 0028


Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 7. November 2000

zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 85/611/EWG(4), 92/49/EWG(5), 92/96/EWG(6) und 93/22/EWG(7) des Rates gestatten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit bestimmten anderen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten untereinander. Nach diesen Richtlinien dürfen die Mitgliedstaaten auch Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden eines Drittlands treffen.

(2) Aus Gründen der Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/33/EG(8) sollten Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Drittländern darüber hinaus auch dann getroffen werden können, wenn es um einen Informationsaustausch mit bestimmten anderen Behörden oder Stellen in diesen Ländern geht, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis in angemessener Weise gewährleistet ist.

(3) Die Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG 92/96/EWG und 93/22/EWG sind entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 50 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG erhält folgende Fassung:

"(4) Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition der Absätze 6 und 7 nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch muss der Erfuellung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben."

Artikel 2

Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/49/EWG, Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/96/EWG und Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 93/22/EWG erhalten folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition der Absätze 5 und 5a nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch muss der Erfuellung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben."

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 17. November 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 61.

(2) ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Juni 2000.

(4) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

(5) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.

(6) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.

(7) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(8) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29.