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Document 32000L0055

Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

OJ L 279, 1.11.2000, p. 33–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 12 Volume 002 P. 96 - 102
Special edition in Estonian: Chapter 12 Volume 002 P. 96 - 102
Special edition in Latvian: Chapter 12 Volume 002 P. 96 - 102
Special edition in Lithuanian: Chapter 12 Volume 002 P. 96 - 102
Special edition in Hungarian Chapter 12 Volume 002 P. 96 - 102
Special edition in Maltese: Chapter 12 Volume 002 P. 96 - 102
Special edition in Polish: Chapter 12 Volume 002 P. 96 - 102
Special edition in Slovak: Chapter 12 Volume 002 P. 96 - 102
Special edition in Slovene: Chapter 12 Volume 002 P. 96 - 102
Special edition in Bulgarian: Chapter 12 Volume 002 P. 26 - 32
Special edition in Romanian: Chapter 12 Volume 002 P. 26 - 32

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/04/2010; Aufgehoben durch 32009R0245

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/55/oj

32000L0055

Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

Amtsblatt Nr. L 279 vom 01/11/2000 S. 0033 - 0039


Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 18. September 2000

über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist wichtig, Maßnahmen zu fördern, die gleichzeitig auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und auf Energieeinsparungen, den Umwelt- sowie den Verbraucherschutz zielen.

(2) Der Stromverbrauch von Leuchtstofflampen macht einen signifikanten Anteil des Stromverbrauchs in der Gemeinschaft und damit des Gesamtenergieverbrauchs aus. Die auf dem Gemeinschaftsmarkt erhältlichen unterschiedlichen Modelle von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen haben für einen jeweils vorgegebenen Lampentyp sehr unterschiedliche Energieverbrauchswerte, d. h. sie weisen höchst verschiedene Grade von Energieeffizienz auf.

(3) Mit dieser Richtlinie soll der Energieverbrauch von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen gesenkt werden, und zwar durch einen schrittweisen Übergang von den weniger effizienten zu den effizienteren Vorschaltgeräten, die außerdem weitreichende Energiesparfunktionen aufweisen können.

(4) Einige Mitgliedstaaten sind im Begriff, Vorschriften über die Energieeffizienz von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen zu erlassen. Derartige Vorschriften könnten Hemmnisse für den Handel mit diesen Produkten in der Gemeinschaft bilden.

(5) In Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Gesundheitsschutz, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sollte ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden. Die mit dieser Richtlinie angestrebte signifikante Verbesserung der Energieeffizienz von Vorschaltgeräten stellt ein hohes Maß an Umwelt- und Verbraucherschutz sicher.

(6) Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden; aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme lassen sie sich besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7) Es ist eine wirksame Durchführungsregelung erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie korrekt umgesetzt wird und dass faire Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und der Schutz der Verbraucherrechte gewährleistet werden.

(8) Der Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(4) findet Anwendung; eine Ausnahme bilden die Kennzeichnung und die Rücknahme vom Markt, soweit eine begrenzte Abweichung von dem genannten Beschluss aufgrund der Produktart und der speziellen Marktsituation gerechtfertigt ist.

(9) Im Interesse des internationalen Handels sollten nach Möglichkeit internationale Normen verwendet werden. Der Stromverbrauch von Vorschaltgeräten ist durch die Norm EN 50294 des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung vom Dezember 1998 definiert, die sich auf internationale Normen stützt.

(10) Die den Energieeffizienzanforderungen dieser Richtlinie entsprechenden Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen müssen die CE-Kennzeichnung tragen und mit den entsprechenden technischen Informationen versehen sein, damit sie frei gehandelt werden können.

(11) Diese Richtlinie beschränkt sich auf netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Europäischen Norm EN 50294 vom Dezember 1998, nachstehend "Vorschaltgeräte" genannt.

(2) Die folgenden Vorschaltgeräte-Typen sind von dieser Richtlinie ausgenommen:

- in Lampen integrierte Vorschaltgeräte;

- Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbeln ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann (gemäß Abschnitt 2.1.3 der Europäischen Norm EN 60920);

- Vorschaltgeräte, die in Form von Einzelkomponenten oder aber in Leuchten eingebaut aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

(3) Die Vorschaltgeräte werden gemäß Anhang I eingestuft.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschaltgeräte während einer ersten Stufe nur dann als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Leistungsaufnahme des Vorschaltgeräts die für die jeweilige Vorschaltgeräte-Kategorie in den Anhängen I, II und III festgelegte maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.

(2) Der Hersteller eines Vorschaltgeräts, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgeräts als Einzelkomponente oder des in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräts verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass jedes Vorschaltgerät, das als Einzelkomponente oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht wird, den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Vorschaltgeräten als Einzelkomponenten oder von in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräten, die zum Nachweis ihrer Konformität mit dieser Richtlinie die CE-Kennzeichnung tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Vorschaltgeräte als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaute Vorschaltgeräte, die die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 5 tragen, dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 entsprechen die Konformitätsbewertungsverfahren für Vorschaltgeräte als Einzelkomponenten oder für in Leuchten eingebaute Vorschaltgeräte und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung dem Modul A des Beschlusses 93/465/EWG des Rates und den Kriterien, die in jenem Beschluss sowie in den allgemeinen Leitlinien in dessen Anhang aufgeführt sind.

(2) Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie wird der in Modul A Nummer 2 des Beschlusses 93/465/EWG des Rates genannte Zeitraum auf drei Jahre festgelegt.

(3) a) Die technischen Unterlagen gemäß Modul A Nummer 3 des Beschlusses 93/465/EWG des Rates müssen folgendes enthalten:

i) Namen und Anschrift des Herstellers;

ii) eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht;

iii) Informationen, einschließlich - soweit relevant - Zeichnungen, über die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells, insbesondere über die Elemente, die den Energieverbrauch wesentlich beeinflussen;

iv) Gebrauchsanleitung;

v) die Ergebnisse der gemäß Buchstabe c) durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;

vi) Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den in den Anhängen festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.

b) Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden, sofern sie diese Anforderungen erfuellen.

c) Der Vorschaltgerätehersteller hat die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgeräts gemäß den in der Europäischen Norm EN 50294 vom Dezember 1998 festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Geräts mit den Anforderungen der Artikel 2 und 9 nachzuweisen.

Artikel 5

Vorschaltgeräte, die als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden, müssen die CE-Kennzeichnung tragen, die aus der Buchstabenfolge "CE" besteht. Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den Vorschaltgeräten und auf ihrer Verpackung anzubringen. Im Falle von Vorschaltgeräten, die in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden, ist die CE-Kennzeichnung auf den Leuchten und deren Verpackung anzubringen.

Artikel 6

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Vorschaltgerät mit dieser Richtlinie in Einklang gebracht und der Verstoß gemäß den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen beendet wird. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgeräts als Einzelkomponente oder des in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräts verantwortlich ist.

(2) Entsprechen die Vorschaltgeräte nicht dieser Richtlinie, so ergreift der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 7, um das Inverkehrbringen und den Verkauf der betreffenden Vorschaltgeräte zu untersagen.

Artikel 7

(1) Jede von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie getroffene Maßnahme, die ein Verbot des Inverkehrbringens oder des Verkaufs von Vorschaltgeräten als Einzelkomponenten oder von in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräten umfasst, ist genau zu begründen. Sie wird dem Hersteller, seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgerätes verantwortlich ist, unverzüglich unter Nennung der nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats gegebenen Rechtsbehelfe und der einzuhaltenden Fristen mitgeteilt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von jeder derartigen Maßnahme und begründet seine Entscheidung. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften nach Ablauf von 18 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie, an.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Während eines Zeitraums von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erlauben die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Vorschaltgeräten als Einzelkomponenten oder von in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräten, die den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet galten.

Artikel 9

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, d. h. während einer zweiten Stufe, muss die maximale Eingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 2 dem Anhang IV entsprechen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2005 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der erzielten Ergebnisse im Vergleich zu den erwarteten Ergebnissen. Mit Blick auf das Erreichen einer dritten Stufe der Energieeffizienzsteigerung legt die Kommission dann in Absprache mit den Betroffenen gegebenenfalls Vorschläge in Bezug auf die weitere Verbesserung der Energieeffizienz von Vorschaltgeräten vor. Bei der maximalen Eingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen und den Terminen für deren Inkrafttreten wird von Werten ausgegangen, die sich unter Berücksichtigung der dann herrschenden Bedingungen wirtschaftlich und technisch rechtfertigen lassen. Es sind auch alle anderen Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die zur Verbesserung der inhärenten Energieeffizienz von Vorschaltgeräten sowie als Anreiz zur Verwendung energiesparender Lichtsteuerungssysteme als geeignet gelten.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2000

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. C 274 E vom 28.9.1999, S. 10.

(2) ABl. C 368 vom 20.12.1999, S. 11.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. Mai 2000 (ABl. C 208 vom 20.7.2000, S. 9) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

ANHANG I

KATEGORIEN VON VORSCHALTGERÄTEN

Zur Berechnung der maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen eines gegebenen Vorschaltgeräts muss es zunächst in eine der nachtstehenden Kategorien eingestuft werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

BERECHNUNG DER MAXIMALEN EINGANGSLEISTUNG VON VORSCHALTGERÄT-LAMPE-SCHALTUNGEN BEI GEGEBENEM VORSCHALTGERÄTETYP

Die Energieeffizienz der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung ergibt sich aus der maximalen Eingangsleistung der Schaltung. Diese ist abhängig von der Lampenleistung und dem Vorschaltgerätetyp; aus diesem Grund ist die maximale Eingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen eines gegebenen Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung, wobei für jede Lampenleistung und jeden Vorschaltgerätetyp unterschiedliche Werte gelten.

Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Europäischen Norm EN 50294 des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung vom Dezember 1998.

ANHANG III

ERSTE STUFE

Die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung in Watt ist in der nachstehenden Tabelle festgelegt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wenn ein Vorschaltgerät für eine Lampe ausgelegt ist, die zwischen zwei Werten der obigen Tabelle liegt, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung durch lineare Interpolation zwischen den zwei Werten der maximalen Eingangsleistung für die beiden nächstgelegenen Lampenleistungswerte der Tabelle berechnet.

Beispiel: Wenn ein Vorschaltgerät der Kategorie 1 für eine Lampenleistung von 48 W bei 50 Hz ausgelegt ist, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung wie folgt berechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG IV

ZWEITE STUFE

Die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung in Watt ist in der nachstehenden Tabelle festgelegt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wenn ein Vorschaltgerät für eine Lampe ausgelegt ist, die zwischen zwei angegebenen Werten der obigen Tabelle liegt, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung durch lineare Interpolation zwischen den zwei Werten der maximalen Eingangsleistung für die beiden nächstgelegenen Lampenleistungswerte der Tabelle berechnet:

Beispiel: Wenn ein Vorschaltgerät der Kategorie 1 für eine Lampenleistung von 48 W bei 50 Hz ausgelegt ist, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung wie folgt berechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Gemeinsame Erklärungen des Europaïschen Parlaments, des Rates und der Kommission

Die Kommission bewertet außerdem den Anteil der Gemeinschaftsproduktion von Vorschaltgeräten, die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut nach Bestimmungen außerhalb des Gemeinschaftsmarkts exportiert werden. Die Kommission prüft ferner die Möglichkeit einer Anwendung der im Protokoll von Kyoto vorgesehenen Flexibilitätsinstrumente. Die Kommission tritt in den entsprechenden Gremien für die Festlegung von internationalen Normen ein, die sich auf die Grundsätze dieser Richtlinie stützen.

Vorschläge für eine dritte Stufe nach Artikel 9 Absatz 2 werden gegebenenfalls erforderlich sein, wenn vor dem Abschluss der Bewertung am 31. Dezember 2005 festgestellt wird, dass die erwarteten Ergebnisse nicht erzielt wurden; diese Erwartungen gelten als erfuellt, wenn auf Unionsebene der durchschnittliche Marktanteil der Vorschaltgeräte, die dem Energieeffizienzstandard CELMA Typ A entsprechen, über 55 % liegt.

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