Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 197 vom 03/08/2000 S. 0026 - 0031
Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/42/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/42/EG, insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 98/47/EG der Kommission(6) wurde der neue Wirkstoff Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und zur Verwendung als Fungizid zugelassen, ohne dass auf besondere Einfluesse einer Behandlung mit azoxystrobinhaltigen Pflanzenschutmitteln auf bestimmte Pflanzen eingegangen wurde. (2) Mit der Richtlinie 1999/71/EG der Kommission(7) sind Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin auf und in allen Erzeugnissen festgesetzt worden, die unter die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG fallen. (3) Bei der Festsetzung der vorgenannten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin wurde anerkannt, dass diese Gehalte ständig überprüft werden und geändert werden sollten, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Gemäß der Richtlinie 1999/71/EG sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Azoxystrobin enthalten, einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt für anderes Getreide sowie Obst und Gemüse festsetzen und diesen der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG mitteilen. Um dieses Vorgehen zu erleichtern, wurden einige der Gehalte in der Richtlinie 1999/71/EG nur vorläufig festgesetzt, so dass die Mitgliedstaaten weitere Zulassungen für neue Verwendungen erteilen und die Kommission im Rahmen des im vorgenannten Artikel beschriebenen Verfahrens unterrichten können. Gemäß demselben Artikel gilt folgendes: Gibt es einen vorläufigen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalt und würde die neu zugelassene Verwendung zu höheren Gehalten führen, so setzen die zulassenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt fest, bevor die Zulassung erteilt werden kann. (4) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen in oder auf Erzeugnissen zu gewährleisten, für die keine Zulassungen erteilt wurden, wurde es bei Erlass der Richtlinie 1999/71/EG für ratsam gehalten, die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt für solche Erzeugnisse festzusetzen. Die Festsetzung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG vorläufige Zulassungen für Azoxystrobin auf solchen Erzeugnissen zu erteilen. (5) Bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels müssen die Mitgliedstaaten die einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anwenden. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von Unterlagen gemäß den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG, die vom Antragsteller für die Zulassung eingereicht werden. Gemäß Anhang III Teil A Abschnitt 8 der Richtlinie 91/414/EWG müssen Antragsteller bestimmte Informationen einschließlich vorgeschlagener Rückstandshöchstgehalte zusammen mit einer vollständigen Begründung und Abschätzung der möglichen und tatsächlichen Exposition über die Nahrung und andere Aufnahmen übermitteln. Gemäß Anhang VI Teil B Abschnitt 2.4.2 und Teil C Abschnitt 2.5 der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten die übermittelten Informationen im Hinblick auf die Auswirkungen der Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier und den Einfluss auf die Umwelt bewerten und bei der Entscheidung über die Zulassungen sicherstellen, daß die Rückstände von den Mindestmengen des Pflanzenschutzmittels stammen, die zu einer angemessenen Bekämpfung gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis erforderlich sind, und durch die Anwendungsbedingungen die Rückstände bei der Ernte, der Schlachtung oder gegebenenfalls nach der Lagerung so gering wie möglich halten. (6) Es wurden neue Daten über die Verwendung von Azoxystrobin auf Reis, Bananen, Tomaten und Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale übermittelt. Diese neuen Daten sind bewertet worden, um eine Änderung der für diese Erzeugnisse in der Richtlinie 1999/71/EG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte erscheint angezeigt. (7) Die technische und wissenschaftliche Bewertung von Azoxystrobin im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde am 22. April 1998 mit einem Bewertungsbericht der Kommission über Azoxystrobin abgeschlossen. In diesem Bewertungsbericht wurde die zulässige Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von Azoxystrobin auf 0,1 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die mit Azoxystrobin behandelt wurden, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(8) geprüft und bewertet worden, und es wurde berechnet, dass die in dieser Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen Tagesdosen zur Folge haben. (8) Während der Bewertung und Diskussion, die der Aufnahme von Azoxystrobin in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorangingen, wurden keine akuten toxischen Wirkungen festgestellt, die die Bestimmung einer akuten Referenzdosis erforderlich gemacht hätten. (9) Die Handelspartner der Gemeinschaft sind über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert und ihre diesbezüglichen Äußerungen sind berücksichtigt worden. Die Kommission wird die Möglichkeit der Festlegung zusätzlicher Toleranzhöchstgehalte für die Einfuhr von spezifischen Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen auf der Grundlage vertretbarer Daten prüfen. (10) Die Gutachten und die Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt. (11) Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Werte werden in Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin werden durch diejenigen im Anhang dieser Richtlinie ersetzt. Artikel 3 (1) Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (2) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. März 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (3) Sie wenden diese Vorschriften ab 1. April 2001 an. (4) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. (2) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 51. (3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. (4) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (5) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 28. (6) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50. (7) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36. (8) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.77). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>