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Document 32000L0046

Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

OJ L 275, 27.10.2000, p. 39–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 003 P. 344 - 348
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 003 P. 343 - 347
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 003 P. 343 - 347
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 003 P. 343 - 347
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 003 P. 343 - 347
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 003 P. 343 - 347
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 003 P. 343 - 347
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 003 P. 343 - 347
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 003 P. 343 - 347
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 004 P. 15 - 19
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 004 P. 15 - 19

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2009; Aufgehoben durch 32009L0110

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/46/oj

32000L0046

Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

Amtsblatt Nr. L 275 vom 27/10/2000 S. 0039 - 0043


Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 18. September 2000

über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Tätigkeitsbereich von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/12/EG(5) ist begrenzt.

(2) Es ist erforderlich, den Besonderheiten dieser Institute Rechnung zu tragen und die erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung und Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten zu ergreifen.

(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie kann elektronisches Geld (E-Geld) als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten betrachtet werden, das elektronisch, beispielsweise auf einer Chipkarte oder in einem Computer, gespeichert wird und das generell dafür gedacht ist, Kleinbetragszahlungen elektronisch durchzuführen.

(4) Dabei wird davon ausgegangen, dass nur die erforderliche Mindestharmonisierung angestrebt wird. Dies ist ausreichend, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten zu gewährleisten, die die Erteilung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft, die das Vertrauen der Inhaber gewährleistet, und die Anwendung des Grundsatzes der Beaufsichtigung im Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht.

(5) Im Zuge der raschen Entwicklung des elektronischen Handels ist es wünschenswert, einen aufsichtsrechtlichen Rahmen zu schaffen, der dazu beiträgt, dass elektronisches Geld sein volles Potential entfalten kann, und der insbesondere verhindert, dass die technologische Innovation behindert wird. Durch diese Richtlinie wird daher ein technologieneutraler Rechtsrahmen geschaffen, der die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten soweit harmonisiert, wie dies notwendig ist, um eine solide und umsichtige Geschäftsführung und insbesondere ihre finanzielle Integrität zu gewährleisten.

(6) Kreditinstituten ist es nach Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG bereits gestattet, Zahlungsmittel - darunter auch elektronisches Geld - auszugeben und zu verwalten und diese Tätigkeiten gemeinschaftsweit im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung und des umfassenden Aufsichtssystems, dem sie gemäß den europäischen Bankenrechtsrichtlinien unterliegen, auszuüben.

(7) Die Einführung einer besonderen Aufsichtsregelung für E-Geld-Institute, die sich - auch wenn sie sich an die für andere Kreditinstitute geltende Aufsichtsregelung und insbesondere die Richtlinie 2000/12/EG mit Ausnahme ihres Titels V Kapitel 2 und 3 anlehnt - doch von dieser Regelung unterscheidet, ist wünschenswert und dadurch gerechtfertigt, dass die Ausgabe von elektronischem Geld angesichts seiner spezifischen Eigenschaften als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten als solche keine Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2000/12/EG darstellt, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen elektronisches Geld eingetauscht wird.

(8) Die Entgegennahme von Geldbeträgen des Publikums im Tausch gegen elektronisches Geld, das als Guthaben auf einem Konto bei der ausgebenden Stelle gehalten wird, stellt eine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG dar.

(9) Die Rücktauschbarkeit des elektronischen Geldes ist notwendig, um das Vertrauen der Inhaber zu gewährleisten. Die Rücktauschbarkeit als solche impliziert nicht, dass die im Tausch gegen elektronisches Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG anzusehen sind.

(10) Bei der Rücktauschbarkeit sollte stets vom Nennwert ausgegangen werden.

(11) Um den besonderen Risiken gerecht zu werden, die mit der Ausgabe von elektronischem Geld verbunden sind, muss diese aufsichtsrechtliche Regelung zielgerichteter sein und ist daher weniger schwerfällig als die aufsichtsrechtliche Regelung für Kreditinstitute, insbesondere hinsichtlich der geringeren Anfangskapitalanforderungen und der Nichtanwendung der Richtlinie 93/6/EWG(6) und des Titels V Kapitel 2 Abschnitte II und III der Richtlinie 2000/12/EG.

(12) Gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen E-Geld-Instituten und anderen Kreditinstituten, die elektronisches Geld ausgeben, sind jedoch zu wahren, um so einen fairen Wettbewerb zwischen einem breiteren Spektrum von Instituten zum Vorteil der Inhaber zu gewährleisten. Dies wird dadurch erreicht, dass die oben genannte weniger schwerfällige aufsichtsrechtliche Regelung für E-Geld-Institute durch Bestimmungen ausgeglichen wird, die strenger als die für andere Kreditinstitute sind. Zu diesen Bestimmungen zählen insbesondere eine Beschränkung der Tätigkeiten, die E-Geld-Institute ausüben dürfen, und vor allem die sorgfältige Begrenzung ihrer Anlagen, die sicherstellen sollen, dass ihre Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes jederzeit durch hinreichend liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gedeckt sind.

(13) Solange die Beaufsichtigung der Fremdvergabe von Tätigkeiten der Kreditinstitute nicht harmonisiert ist, sollten E-Geld-Institute über eine solide und umsichtige Geschäftsführung und der Sorgfaltspflicht genügende Kontrollmechanismen verfügen. Da es möglich ist, dass operative und sonstige mit der Ausgabe von elektronischem Geld verbundene Aufgaben von Unternehmen übernommen werden, die nicht der Beaufsichtigung unterliegen, ist es wesentlich, dass E-Geld-Institute über interne Strukturen verfügen, die den von ihnen eingegangenen finanziellen und nichtfinanziellen Risiken angemessen sind.

(14) Die Ausgabe von elektronischem Geld kann die Stabilität des Finanzwesens und die korrekte Funktionsweise der Zahlungssysteme beeinträchtigen. Die Beurteilung der Integrität von E-Geld-Systemen verlangt eine enge Zusammenarbeit.

(15) Es ist sinnvoll, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, auf einige oder alle Anforderungen dieser Richtlinie für E-Geld-Institute zu verzichten, wenn diese nur im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind.

(16) Die Verabschiedung dieser Richtlinie ist das am besten geeignete Mittel, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(17) Es sollte eine Überprüfung dieser Richtlinie im Lichte der Entwicklung des Marktes und des Schutzes der Inhaber von elektronischem Geld vorgesehen werden.

(18) Der Beratende Bankenausschuss wurde zur Annahme dieser Richtlinie gehört -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Beschränkung des Tätigkeitsbereichs

(1) Diese Richtlinie gilt für E-Geld-Institute.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG genannten Institute.

(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "E-Geld-Institut" ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person, das/die kein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG ist und Zahlungsmittel in Form von elektronischem Geld ausgibt;

b) "elektronisches Geld" (E-Geld) einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der

i) auf einem Datenträger gespeichert ist,

ii) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,

iii) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.

(4) Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG sind, die Tätigkeit der Ausgabe elektronischen Geldes gewerbsmäßig zu betreiben.

(5) Abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes ist die Geschäftstätigkeit von E-Geld-Instituten beschränkt auf

a) die Erbringung eng damit verknüpfter Dienstleistungen finanzieller und nichtfinanzieller Art, wie die Verwaltung elektronischen Geldes durch Wahrnehmung operativer und sonstiger mit der Ausgabe elektronischen Geldes verbundener Aufgaben, sowie die Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel mit Ausnahme der Gewährung jeglicher Form von Kredit und

b) die Speicherung von Daten auf dem Datenträger im Auftrag anderer Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen.

E-Geld-Institute dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem vom betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 2

Anwendung der Bankenrechtskoordinierungs-Richtlinien

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gelten für E-Geld-Institute nur die Verweise auf Kreditinstitute in der Richtlinie 91/308/EWG(7) und - mit Ausnahme ihres Titels V Kapitel 2 - der Richtlinie 2000/12/EG.

(2) Die Artikel 5, 11, 13 und 19, Artikel 20 Absatz 7 sowie die Artikel 51 und 59 der Richtlinie 2000/12/EG finden keine Anwendung. Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/12/EG über die gegenseitige Anerkennung gelten nicht für andere Geschäftstätigkeiten von E-Geld-Instituten als die Ausgabe elektronischen Geldes.

(3) Die Entgegennahme eines Geldbetrags im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) stellt keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen elektronisches Geld eingetauscht wird.

Artikel 3

Rücktauschbarkeit

(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.

(2) Im Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.

(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf 10 EUR nicht überschreiten.

Artikel 4

Anforderungen an das Anfangskapital und das laufende Eigenkapital

(1) Ein E-Geld-Institut muss über ein Anfangskapital im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG von mindestens 1 Mio. EUR verfügen. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen seine Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG nicht unter diesen Betrag absinken.

(2) Ein E-Geld-Institut muss jederzeit über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 2 v. H. des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Durchschnitt der für die vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe seiner Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes.

(3) Hat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht sechs Monate lang ausgeübt, so muss es über Eigenmittel in Höhe von mindestens 2 v. H. des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Sechsmonatsziel der Summe seiner Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes. Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten des Instituts aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes muss aus dem Geschäftsplan des Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden zu ändern ist.

Artikel 5

Kapitalanlagebeschränkungen

(1) E-Geld-Institute legen Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva an:

a) Aktiva, für die nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a) Nummern 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG ein Risikogewicht von 0 v. H. gilt und die hinreichend liquide sind;

b) Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG und

c) Schuldtiteln, die

i) hinreichend liquide sind,

ii) nicht unter Absatz 1 Buchstabe a) fallen,

iii) von den zuständigen Behörden als qualifizierte Aktiva im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 93/6/EWG anerkannt sind und

iv) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2000/12/EG an dem betreffenden E-Geld-Institut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Anlagen dürfen das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geld-Instituts nicht übersteigen und unterliegen Beschränkungen, die mindestens genauso streng sind wie die gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt III der Richtlinie 2000/12/EG für Kreditinstitute geltenden Beschränkungen.

(3) Zur Absicherung gegen Marktrisiken, die sich aus der Ausgabe elektronischen Geldes und aus den in Absatz 1 genannten Anlagen ergeben, können E-Geld-Institute hinreichend liquide zins- und devisenbezogene, bilanzunwirksame Posten in Form börsengehandelter abgeleiteter Instrumente (d. h. keine solchen des Freiverkehrs) verwenden, wenn sie täglichen Einschusssätzen unterworfen sind, oder wenn es sich um Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger handelt. Die Verwendung abgeleiteter Instrumente im Sinne von Satz 1 ist nur zulässig, wenn die vollständige Ausschaltung des Marktrisikos beabsichtigt ist und - soweit möglich - auch erreicht wird.

(4) Die Mitgliedstaaten legen angemessene Grenzen für die Marktrisiken fest, die E-Geld-Institute bei den in Absatz 1 genannten Anlagen eingehen dürfen.

(5) Aktiva im Sinne von Absatz 1 werden nach dem Niederstwertprinzip bewertet.

(6) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass das E-Geld-Institut geeignete Maßnahmen ergreift, um diese Situation unverzüglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck und nur für einen begrenzten Zeitraum können die zuständigen Behörden zulassen, dass die Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes bis zu einem Betrag von höchstens 5 v. H. dieser Verbindlichkeiten oder einem Betrag in Höhe der gesamten Eigenmittel des Instituts - je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist - durch andere als die in Absatz 1 genannten Aktiva gedeckt sind.

Artikel 6

Kontrolle spezifischer Anforderungen durch die zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Berechnungen, mit denen die Einhaltung der Artikel 4 und 5 nachgewiesen wird, mindestens zweimal jährlich vorgenommen werden, und zwar entweder von den E-Geld-Instituten selbst, die sie dann ebenso wie eventuell verlangte Einzeldaten den zuständigen Behörden mitteilen, oder von zuständigen Behörden auf der Grundlage der von den E-Geld-Instituten zur Verfügung gestellten Daten.

Artikel 7

Solide und umsichtige Geschäftsführung

E-Geld-Institute müssen über eine solide und umsichtige Geschäftsführung, der Sorgfaltspflicht genügende Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und angemessene interne Kontrollmechanismen verfügen. Diese sollten den finanziellen und nichtfinanziellen Risiken entsprechen, denen das Institut ausgesetzt ist, einschließlich der technischen und verfahrensbedingten Risiken sowie der Risiken im Zusammenhang mit seiner Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das operative oder sonstige unterstützende Aufgaben in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Instituts wahrnimmt.

Artikel 8

Freistellung

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass ihre zuständigen Behörden E-Geld-Institute von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG freistellen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfuellt ist:

a) Die gesamte unter Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) fallende Geschäftstätigkeit des Instituts ergibt einen Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes, der üblicherweise nicht über 5 Mio. EUR liegt und 6 Mio. EUR nie überschreitet, oder

b) das von dem Institut ausgegebene elektronische Geld wird nur von Tochtergesellschaften des Instituts, die operative oder sonstige mit dem vom Institut aus- oder weitergegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen, einer Muttergesellschaft des Instituts oder anderen Tochtergesellschaften dieser Muttergesellschaft als Zahlungsmittel akzeptiert, oder

c) das von dem Institut ausgegebene elektronische Geld wird als Zahlungsmittel nur von einer begrenzten Anzahl von Unternehmen akzeptiert, die anhand folgender Merkmale eindeutig erkennbar sind:

i) Sie haben ihren Standort in denselben Räumen oder einer sonstigen begrenzten Örtlichkeit, oder

ii) sie unterhalten enge finanzielle oder geschäftliche Verbindungen zum ausgebenden Institut, wie beispielsweise ein gemeinsames Marketing- oder Vertriebssystem.

Die zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen müssen vorsehen, dass auf dem elektronischen Speichermedium, das den Inhabern für Zahlungen zur Verfügung gestellt wird, ein Hoechstbetrag von nicht mehr als 150 EUR gespeichert werden kann.

(2) Ein E-Geld-Institut, dem eine Freistellung nach Absatz 1 gewährt wurde, kann die in der Richtlinie 2000/12/EG vorgesehenen Bestimmungen über gegenseitige Anerkennung nicht in Anspruch nehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle E-Geld-Institute, die von der Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/12/EG freigestellt sind, regelmäßig unter Angabe des Gesamtbetrags der mit dem elektronischen Geld zusammenhängenden Verbindlichkeiten über ihre Geschäftstätigkeit Bericht erstatten müssen.

Artikel 9

Bestandsschutz

Haben dieser Richtlinie unterliegende E-Geld-Institute ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften aufgenommen, die in dem Sitzmitgliedstaat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen Vorschriften oder vor dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zeitpunkt, je nachdem, welcher der frühere Zeitpunkt ist, galten, so wird vermutet, dass sie zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten verpflichten diese E-Geld-Institute, den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen vorzulegen, damit diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen Vorschriften beurteilen können, ob die Institute die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um dies sicherzustellen, oder ob die Zulassung widerrufen werden muss. Ist die Erfuellung der Anforderungen innerhalb von sechs Monaten ab dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht sichergestellt, wird dem E-Geld-Institut anschließend die gegenseitige Anerkennung nicht gewährt.

Artikel 10

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 27. April 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Überprüfung

Spätestens am 27. April 2005 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere über

- die Maßnahmen zum Schutz der Inhaber von elektronischem Geld, insbesondere auch über die Notwendigkeit der Schaffung eines Garantiesystems,

- die Kapitalanforderungen,

- die Freistellungen,

- die Notwendigkeit eines Verbots von Zinszahlungen auf die im Tausch gegen elektronisches Geld entgegengenommenen Geldbeträge,

und legt gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung vor.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. C 317 vom 15.10.1998, S. 7.

(2) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 64.

(3) ABl. C 189 vom 6.7.1999, S. 7.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 415), bestätigt am 27. Oktober 1999, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. November 1999 (ABl. C 26 vom 28.1.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 16. Juni 2000.

(5) Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (siehe Seite 37 dieses Amtsblatts).

(6) Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

(7) Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77).

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