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Document 32000L0034

Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind

OJ L 195, 1.8.2000, p. 41–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 004 P. 27 - 31
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 004 P. 27 - 31
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/34/oj

32000L0034

Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind

Amtsblatt Nr. L 195 vom 01/08/2000 S. 0041 - 0045


Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Juni 2000

zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 3. April 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 137 des Vertrags unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten, um die Arbeitsumwelt zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Richtlinien, die auf der Grundlage dieses Artikels angenommen werden, sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2) Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(4) enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung im Hinblick auf tägliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Ruhezeiten, wöchentliche Hoechstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus. Diese Richtlinie sollte aus den nachstehend aufgeführten Gründen geändert werden.

(3) Die Bereiche des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, andere Tätigkeiten auf See und die Tätigkeit von Ärzten in der Ausbildung sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104/EG des Rates ausgenommen.

(4) Die Kommission hat in ihrem Vorschlag vom 20. September 1990 keine Sektoren und Tätigkeitsbereiche von der Richtlinie 93/104/EG des Rates ausgeschlossen; ebensowenig hat das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1991 derartige Ausnahmen akzeptiert.

(5) Die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sollte nicht aufgrund der Arbeit in einem bestimmten Sektor oder Tätigkeitsbereich geschützt werden, sondern aufgrund ihrer Stellung als Arbeitnehmer.

(6) In Bezug auf sektorbezogene Rechtsvorschriften für mobile Arbeitnehmer ist ein ergänzender und paralleler Ansatz für die Bestimmungen über die Verkehrssicherheit und über die Gesundheit und Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer erforderlich.

(7) Die besonderen Merkmale der Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeit von Ärzten in der Ausbildung sind zu berücksichtigen.

(8) Der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von mobilen Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereichen sollte ebenfalls sichergestellt sein.

(9) Die bestehenden Bestimmungen betreffend Jahresurlaub und Gesundheitsuntersuchungen für Nacht- und Schichtarbeit sollten auf mobile Arbeitnehmer in den ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereichen ausgedehnt werden.

(10) Die bestehenden Bestimmungen über Arbeitszeit und Ruhezeiten müssen für mobile Arbeitnehmer in den ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereichen angepasst werden.

(11) Alle Arbeitnehmer sollten angemessene Ruhezeiten erhalten. Der Begriff "Ruhezeit" muß in Zeiteinheiten ausgedrückt werden, d. h. in Tagen, Stunden und/oder Teilen davon.

(12) Eine europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten ist gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags durch eine Richtlinie des Rates(5) auf Vorschlag der Kommission durchgeführt worden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Seeleute gelten.

(13) Im Fall jener "am Ertrag beteiligten Fischer", die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates die Bedingungen für das Recht auf und die Gewährung von Jahresurlaub einschließlich der Regelungen für die Bezahlung festzulegen.

(14) Die spezifischen Vorschriften anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte über zum Beispiel Ruhezeiten, Arbeitszeit, Jahresurlaub und Nachtarbeit bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern sollten Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG des Rates in ihrer durch diese Richtlinie geänderten Fassung haben.

(15) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sollte die Bestimmung zur sonntäglichen Ruhezeit gestrichen werden.

(16) Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-84/94(6), Vereinigtes Königreich/Rat, für Recht erkannt, dass die Richtlinie 93/104/EG des Rates in Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags steht; es besteht kein Grund zu der Annahme, daß dieses Urteil nicht auf vergleichbare Regeln betreffend eine Reihe von Aspekten der Gestaltung der Arbeitszeit in ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereichen anwendbar ist -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/104/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14 und 17 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 2 Nummer 8 nicht für Seeleute gemäß der Definition in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten(7)."

2. Dem Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

"7. 'mobiler Arbeitnehmer': jeder Arbeitnehmer, der als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter im Straßen- oder Luftverkehr oder in der BinnenschiFffahrt befördert;

8. 'Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen': Tätigkeiten, die größtenteils auf oder von einer Offshore-Plattform (einschließlich Bohrplattformen) aus direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Exploration, Erschließung oder wirtschaftlichen Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich Kohlenwasserstoffe durchgeführt werden, sowie Tauchen im Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten, entweder von einer OffshoreAnlage oder von einem Schiff aus;

9. 'ausreichende Ruhezeiten': die Arbeitnehmer müssen über regelmäßige und ausreichend lange und kontinuierliche Ruhezeiten verfügen, deren Dauer in Zeiteinheiten angegeben wird, damit sichergestellt ist, dass sie nicht wegen Übermüdung oder wegen eines unregelmäßigen Arbeitsrhythmus sich selbst, ihre Kollegen oder sonstige Personen verletzen und weder kurzfristig noch langfristig ihre Gesundheit schädigen."

3. In Artikel 5 wird der folgende Absatz gestrichen:"Die Mindestruhezeit gemäß Absatz 1 schließt grundsätzlich den Sonntag ein."

4. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Spezifischere Gemeinschaftsvorschriften

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht, soweit andere Gemeinschaftsinstrumente spezifischere Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung für bestimmte Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten enthalten."

5. Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

"2.1. von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16:

a) bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers - wie Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen - oder durch eine Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind;

b) für den Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten, und zwar insbesondere in Bezug auf Wachpersonal oder Hausmeister oder Wach- und Schließunternehmen;

c) bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muß, und zwar insbesondere bei

i) Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Tätigkeiten von Ärzten in der Ausbildung, Heimen sowie Gefängnissen,

ii) Hafen- und Flughafenpersonal,

iii) Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematographischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten,

iv) Gas-, Wasser- oder Stromversorgungsbetrieben, Hausmüllabfuhr oder Verbrennungsanlagen,

v) Industriezweigen, in denen der Arbeitsprozess aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann,

vi) Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

vii) landwirtschaftlichen Tätigkeiten,

viii) im regelmäßigen innerstädtischen Personenverkehr beschäftigten Arbeitnehmern;

d) im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalls, insbesondere

i) in der Landwirtschaft,

ii) im Fremdenverkehr,

iii) im Postdienst;

e) im Fall von Eisenbahnpersonal

i) bei nichtständigen Tätigkeiten;

ii) bei Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit in Zügen verbringen; oder

iii) bei Tätigkeiten, die an Fahrpläne gebunden sind und die die Kontinuität und Zuverlässigkeit des Verkehrsablaufs sicherstellen;".

6. Dem Artikel 17 Absatz 2 wird folgende Nummer angefügt:

"2.4. von den Artikeln 6 und 16 Nummer 2 bei Ärzten in der Ausbildung:

a) von Artikel 6 für eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. August 2004.

i) Die Mitgliedstaaten verfügen erforderlichenfalls über einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, um den Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdiensten und medizinischer Versorgung Rechnung zu tragen. Spätestens sechs Monate vor dem Ende der Übergangszeit unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hierüber unter Angabe der Gründe, so daß die Kommission nach entsprechenden Konsultationen innerhalb von drei Monaten nach dieser Unterrichtung eine Stellungnahme abgeben kann. Falls der Mitgliedstaat der Stellungnahme der Kommission nicht folgt, rechtfertigt er seine Entscheidung. Die Unterrichtung und die Rechtfertigung des Mitgliedstaats sowie die Stellungnahme der Kommission werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und dem Europäischen Parlament übermittelt.

ii) Die Mitgliedstaaten verfügen erforderlichenfalls über einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens einem Jahr, um den besonderen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der obengenannten Zuständigkeiten Rechnung zu tragen. Sie haben das Verfahren nach Ziffer i) einzuhalten.

Im Rahmen der Übergangszeit

iii) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahl der Wochenarbeitsstunden keinesfalls einen Durchschnitt von 58 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit, von 56 während der folgenden zwei Jahre und von 52 während des gegebenenfalls verbleibenden Zeitraums übersteigt;

iv) konsultiert der Arbeitgeber rechtzeitig die Arbeitnehmervertreter, um - soweit möglich - eine Vereinbarung über die Regelungen zu erreichen, die während der Übergangszeit anzuwenden sind. Innerhalb der unter Ziffer iii), festgelegten Grenzen kann eine derartige Vereinbarung sich auf folgendes erstrecken:

- die durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitsstunden während der Übergangszeit und

- Maßnahmen, die zur Verringerung der Wochenarbeitszeit auf einen Durchschnitt von 48 Stunden bis zum Ende der Übergangszeit zu treffen sind;

b) von Artikel 16 Nummer 2, vorausgesetzt, daß der Bezugszeitraum während des unter Buchstabe a) Ziffer iii) festgelegten ersten Teils der Übergangszeit zwölf Monate und danach sechs Monate nicht übersteigt."

7. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 17a

Mobile Arbeitnehmer und Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen

(1) Die Artikel 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für mobile Arbeitnehmer.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen jedoch die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die mobilen Arbeitnehmer - außer unter den in Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2.2 vorgesehenen Bedingungen - Anspruch auf ausreichende Ruhezeiten haben.

(3) Vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und sofern die betreffenden Sozialpartner konsultiert wurden und Anstrengungen zur Förderung aller einschlägigen Formen des sozialen Dialogs - einschließlich der Konzertierung, falls die Parteien dies wünschen - unternommen wurden, können die Mitgliedstaaten aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen den in Artikel 16 Nummer 2 genannten Bezugszeitraum für Arbeitnehmer, die hauptsächlich Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen ausüben, auf 12 Monate ausdehnen.

(4) Die Kommission überprüft bis zum 1. August 2005 nach Konsultation der Mitgliedstaaten sowie der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf europäischer Ebene die Durchführung der Bestimmungen für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit und Sicherheit, um, falls erforderlich, geeignete Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 17b

Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen

(1) Die Artikel 3, 4, 5, 6 und 8 gelten nicht für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen jedoch die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass jeder Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, Anspruch auf eine ausreichende Ruhezeit hat, und um die Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden im Durchschnitt während eines Bezugszeitraums von höchstens 12 Monaten zu begrenzen.

(3) Innerhalb der in den Absätzen 2, 4 und 5 angegebenen Grenzen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der betroffenen Arbeitnehmer

a) die Arbeitsstunden auf eine Hoechstarbeitszeit beschränkt werden, die in einem gegebenen Zeitraum nicht überschritten werden darf, oder

b) eine Mindestruhezeit in einem gegebenen Zeitraum gewährleistet ist.

Die Hoechstarbeits- oder Mindestruhezeit wird durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch Tarifverträge oder durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt.

(4) Für die Arbeits- oder Ruhezeiten gelten folgende Beschränkungen:

a) die Hoechstarbeitszeit darf nicht überschreiten:

i) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

ii) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen,

oder

b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:

i) 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.

(5) Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muß; der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.

(6) In Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen können die Mitgliedstaaten, auch bei der Festlegung von Bezugszeiträumen, Ausnahmen von den in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegten Beschränkungen gestatten. Diese Ausnahmen haben soweit wie möglich den festgelegten Normen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Arbeitnehmer Rechnung tragen. Diese Ausnahmen können festgelegt werden

i) durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, vorausgesetzt, daß - soweit dies möglich ist - die Vertreter der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konsultiert und Anstrengungen zur Förderung aller einschlägigen Formen des sozialen Dialogs unternommen werden, oder

ii) durch Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern.

(7) Der Kapitän eines seegehenden Fischereifahrzeugs hat das Recht, von Arbeitnehmern an Bord die Ableistung jeglicher Anzahl von Arbeitsstunden zu verlangen, wenn diese Arbeit für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, von Personen an Bord oder der Ladung oder zum Zwecke der Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen in Seenot erforderlich ist.

(8) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen, bei denen einzelstaatliches Recht oder einzelstaatliche Praxis während eines bestimmten, einen Monat überschreitenden Zeitraums des Kalenderjahres den Betrieb nicht erlauben, ihren Jahresurlaub gemäß Artikel 7 während des genannten Zeitraums nehmen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Vewaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. August 2003 nachzukommen, oder sie vergewissern sich, daß die Sozialpartner spätestens zu diesem Zeitpunkt mittels einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. In Bezug auf Ärzte in Ausbildung wird dieser Zeitpunkt auf den 1. August 2004 festgelegt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Unbeschadet des Rechtes der Mitgliedstaaten, je nach der Entwicklung der Lage im Bereich der Arbeitszeit unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vertragsvorschriften zu entwickeln, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden, stellt die Durchführung dieser Richtlinie keine wirksame Rechtfertigung für eine Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes dar.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

Artikel 3

Die Kommission überprüft bis zum 1. August 2009 nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf europäischer Ebene die Durchführung der Bestimmungen für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen und untersucht insbesondere, ob diese Bestimmungen vor allem in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nach wie vor angemessen sind, um, falls erforderlich, geeignete Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 4

Die Kommission überprüft bis zum 1. August 2005 nach Konsultation der Mitgliedstaaten sowie der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf europäischer Ebene den Stand der Durchführung der Bestimmungen für Arbeitnehmer, die im regelmäßigen innerstädtischen Personenverkehr beschäftigt sind, um, falls erforderlich, im Hinblick auf die Gewährleistung eines kohärenten und angemessenen Ansatzes für diesen Sektor geeignete Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Sócrates

(1) ABl. C 43 vom 17.2.1999, S. 1.

(2) ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 33.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 231), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Juli 1999 (ABl. C 249 vom 19.9.1999, S. 17) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2000 und Beschluss des Rates vom 18. Mai 2000.

(4) ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

(5) Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33).

(6) Slg. 1996, S. I-5755.

(7) ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.

Erklärung der Kommission betreffend die Sonntagsruhe

Die Kommission erklärt, dass sie in dem von ihr auszuarbeitenden Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über die Arbeitszeit (93/104/EG) über die Lage in den Mitgliedstaaten bezüglich der Rechtsvorschriften über die Sonntagsruhe berichten wird.

Erklärung der Kommission betreffend die Umsetzung von Artikel 1 Absatz 6

Die Kommission erklärt, dass sie im Hinblick auf die Abgabe ihrer Stellungnahme beabsichtigt, noch vor der Abgabe dieser Stellungnahme die Sozialpartner auf europäischer Ebene sowie Vertreter der Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifizierung durch den Mitgliedstaat bei der Kommission anzuhören.

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