32000L0021


Titel und Fundstelle

Richtlinie 2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 70–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 120 - 122
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 120 - 122
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 25 S. 120 - 122
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 120 - 122
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 120 - 122
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 120 - 122
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 120 - 122
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 120 - 122
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 120 - 122
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 29 S. 3 - 5
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 29 S. 3 - 5

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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Richtlinie 2000/21/EG der Kommission

vom 25. April 2000

über das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG sind bestimmte Stoffe hinsichtlich ihrer Anmeldung vom Anwendungsbereich der Artikel 7, 8, 14 und 15 der genannten Richtlinie ausgenommen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich gilt diese Ausnahmeregelung insbesondere für Stoffe zur ausschließlichen Verwendung in anderen Produktgruppen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Zulassungsverfahren bestehen und bei denen die Anforderungen hinsichtlich der vorzulegenden Angaben denen der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen. Die Kommission muß daher ein Verzeichnis der Gemeinschaftsvorschriften aufstellen, die derartige Anmeldungs- und Zulassungsverfahren vorsehen. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und im Bedarfsfall überarbeitet.

(2) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/30/EG(4) der Kommission müssen Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sein, bevor sie zugelassen und in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(5) genannte Stoffverzeichnis bezieht sich nur auf Wirkstoffe, die hinsichtlich ihres Inverkehrbringens in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden sollen. Wirkstoffe, die für andere Zwecke, einschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke gemäß Artikel 22 der Richtlinie 91/414/EWG, genehmigt werden sollen, sollten ebenfalls erfaßt werden, damit die Zulassungsverfahren für derartige Stoffe ausschließlich auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG beschränkt werden können.

(3) Stoffe, die ausschließlich als Wirkstoffe in Biozid-Produkten im Sinne der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(6) verwendet werden, fallen unter Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG und sollten daher - auch für Forschungs- und Entwicklungszwecke - auch unter die Ausnahmeregelung dieses Artikels fallen, damit die Zulassungsverfahren für diese Stoffe ausschließlich auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG beschränkt werden können.

(4) Die Richtlinie 93/90/EWG sollte aufgehoben werden.

(5) Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte für Produktgruppen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Zulassungsverfahren bestehen und bei denen die Anforderungen hinsichtlich der vorzulegenden Angaben denen der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen, ist im Anhang dieser Richtlinie festgelegt.

Artikel 2

Die Richtlinie 93/90/EWG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. April 2001 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(2) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57.

(3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(4) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

(5) ABl. L 277 vom 10.11.1993, S. 33.

(6) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

ANHANG

Gemeinschaftliche Rechtsakte für Produktgruppen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Zulassungsverfahren bestehen und bei denen die Anforderungen hinsichtlich der für die betreffenden Stoffe vorzulegenden Angaben denen der Artikel 7, 8, 14 und 15 der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen

1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln;

2. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten;

für Stoffe, die zur ausschließlichen Verwendung als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und/oder Biozid-Produkten bestimmt sind.

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