Richtlinie 2000/19/EG der Kommission vom 13. April 2000 zur Anpassung der Richtlinie 86/298/EWG des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 116 - 117
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 116 - 117
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 25 S. 116 - 117
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 116 - 117
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 116 - 117
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 116 - 117
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 116 - 117
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 116 - 117
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 25 S. 116 - 117
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 28 S. 263 - 264
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 28 S. 263 - 264
HR.ES Kapitel 13 Band 015 S. 25 - 26
DA DE EL EN ES FI FR IT NL PT SV
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Richtlinie 2000/19/EG der Kommission
vom 13. April 2000
zur Anpassung der Richtlinie 86/298/EWG des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/2/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Erhöhung der Sicherheit erscheint es erforderlich, die Prüfverfahren für die hinten angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurfahrzeugen auf Rädern genauer festzulegen und dabei der Vielfalt der Ausrüstungen Rechnung zu tragen.
(2) Ferner empfiehlt es sich, die Prüfverfahren dieser Umsturzschutzvorrichtungen mit den im Kodex 7 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die amtlichen Prüfungen der Schutzeinrichtungen landwirtschaftlicher Zugmaschinen festgelegten Verfahren zu harmonisieren.
(3) Die Richtlinie 86/298/EWG ist daher zu ändern.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 12 der Richtlinie 74/150/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I bis VI der Richtlinie 86/298/EWG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Ab dem 1. Juli 2001 dürfen die Mitgliedstaaten
- weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
- noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten,
wenn diese Zugmaschinen die Vorschriften der Richtlinie 86/298/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfuellen.
(2) Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten
- das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument für einen Zugmaschinentyp nicht mehr ausstellen, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 86/298/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt,
- die Betriebserlaubsnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 86/298/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. April 2000
Für die Kommission
Erkki Liikanen
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10.
(2) ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23.
(3) ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.
ANHANG
Die Anhänge I bis VI der Richtlinie 86/298/EWG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Es gelten die Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 7 der OECD (Beschluß K(87)53 endg. vom 24.11.1987, zuletzt geändert am 3. März 1999), mit Ausnahme des Punktes 1.1."
2. Anhang II erhält folgende Fassung:
"ANHANG II
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
Die für die EG-Typgenehmigung einer hinten an einer land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschine angebrachten Umsturzschutzvorrichtung erforderlichen technischen Anforderungen entsprechen denjenigen von Punkt 3 des Kodex 7 der OECD (Beschluß K(87)53 endg. vom 24. November 1987, zuletzt geändert am 3. März 1999). Die Kapitel dieses Punkts 3 über das Prüfprotokoll, geringfügige Änderungen und die Kennzeichnung sind von den technischen Anforderungen nicht betroffen."
3. Die Anhänge III, IV und V werden gestrichen.
4. Anhang VI erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- einem den Kleinbuchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:
1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland."
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