32000L0002

Richtlinie 2000/2/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 75/322/EWG des Rates über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt und der Richtlinie 74/150/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/2000 S. 0023 - 0031


RICHTLINIE 2000/2/EG DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2000

zur Anpassung der Richtlinie 75/322/EWG des Rates über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt und der Richtlinie 74/150/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 75/322/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 74/150/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten auf Richtlinie 75/322/EWG Anwendung.

(2) In der Richtlinie 75/322/EWG wurden mit der Funkentstörung die ersten grundlegenden Maßnahmen im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit getroffen. Seitdem sind elektrische und elektronische Ausrüstungen infolge des technischen Fortschritts wesentlich komplizierter und vielfältiger geworden.

(3) Angesichts der zunehmenden Bedenken hinsichtlich der technologischen Entwicklungen auf dem Gebiet elektrischer und elektronischer Ausrüstungen und der Notwendigkeit, die Kompatibilität verschiedener elektrischer und elektronischer Ausrüstungen generell zu gewährleisten, wurden in der Richtlinie 89/336/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(5), für alle nicht unter eine Einzelrichtlinie fallenden Erzeugnisse allgemeine Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit festgelegt.

(4) Die Richtlinie 89/336/EWG sieht grundsätzlich vor, daß, soweit die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzanforderungen harmonisiert werden, deren allgemeine Bestimmungen für Geräte, die unter Einzelrichtlinien fallen, nicht oder nicht mehr gelten.

(5) Die Richtlinie 75/322/EWG sollte als eine dieser Einzelrichtlinien angesehen werden.

(6) Angesichts der mit der Änderung der Richtlinie 95/54/EG der Kommission(6) über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung erfolgten Anpassung an den technischen Fortschritt im Fall von Kraftfahrzeugen empfiehlt es sich, nunmehr gleichwertige Vorschriften für die Funkentstörung von Motoren land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen festzulegen und im Rahmen der Typgenehmigungsverfahrens eine Einzelrichtlinie zu erlassen, in der vorgesehen ist, daß die Typgenehmigung auf der Grundlage harmonisierter technischer Anforderungen von einer dafür bestimmten nationalen Behörde erteilt wird.

(7) Ab dem 1. Oktober 2001 sollten für die technischen Vorschriften im Zusammenhang mit der Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen, Fahrzeugbauteilen und selbständigen technischen Einheiten ausschließlich die Bestimmungen der Richtlinie 75/322/EWG gelten.

(8) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 12 der Richtlinie 74/150/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 75/322/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen."

2. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet 'Fahrzeug' eine Zugmaschine im Sinne der Richtlinie 74/150/EWG.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit nicht verweigern, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

3. Artikel 3 wird gestrichen.

4. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

Bei dieser Richtlinie handelt es sich ab dem 1. Oktober 2001 um eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG des Rates(7)."

5. Die Anhänge werden durch die Anhänge I bis IX der Richtlinie 95/54/EG mit den im Anhang dieser Richtlinie angegebenen Änderungen ersetzt.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen,

- weder für einen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

- noch für den Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die Erteilung der EG-Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit verweigern,

- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,

- noch den Verkauf oder die Verwendung von Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten verbieten,

wenn die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten die Vorschriften der Richtlinie 75/322/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfuellen.

(2) Ab dem 1. Oktober 2002 dürfen die Mitgliedstaaten für den Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen,

- die EG-Fahrzeugtypgenehmigung, die EG-Bauteiltypgenehmigung oder die EG-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten nicht mehr erteilen

und

- die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 75/322/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeugtypen, die vor dem 1. Oktober 2002 gemäß der Richtlinie 77/537/EWG des Rates(8) oder gegebenenfalls gemäß späteren Erweiterungen dieser Typgenehmigungen genehmigt wurden.

(4) Ab dem 1. Oktober 2008

- betrachten die Mitgliedstaaten Neufahrzeugen beiliegende, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 74/150/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und

- dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer elektrischer oder elektronischer Teilsysteme als Bauteile oder technische Einheiten verweigern,

wenn die Vorschriften diese Richtlinie nicht erfuellt sind.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 4 erteilen die Mitgliedstaaten für Ersatzteile weiterhin die EG-Typgenehmigung und lassen den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten weiterhin zu, die für die Verwendung in Fahrzeugtypen bestimmt sind, die vor dem 1. Oktober 2002 gemäß der Richtlinie 75/322/EWG oder der Richtlinie 77/537/EWG, gegebenenfalls mit einer späteren Erweiterung, genehmigt wurden.

Artikel 3

In Anhang I Nummer 3.17 und in Anhang II Nummer 2.4 der Richtlinie 74/150/EWG wird der Ausdruck "Funkentstörung" durch "elektromagnetische Verträglichkeit" ersetzt.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2000

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10.

(2) ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24.

(3) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 28.

(4) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19.

(5) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(6) ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1.

(7) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19.

(8) ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38.

ANHANG

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Anhänge I, II.A, II.B, III.A, III.B, IV und VI der Richtlinie 95/54/EG wie folgt geändert:

1. Anhang I

1.1. Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: "Diese Richtlinie gilt für die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 1. Sie gilt ferner für selbständige technische (elektrische oder elektronische) Einheiten, die zum Einbau in die Fahrzeuge bestimmt sind."

1.2. Unter Nummer 2.1.10: "Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG" wird ersetzt durch "Artikel 9a der Richtlinie 74/150/EWG".

1.3. Unter den Nummern 3.1.1. und 3.2.1: "Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG" wird ersetzt durch "Artikel 9a der Richtlinie 74/150/EWG".

1.4. Unter den Nummern 4.2.1.1 und 4.2.2.1: "Artikel 4 Absatz 3 und, falls zutreffend, Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG" wird ersetzt durch "Artikel 4 der Richtlinie 74/150/EWG".

1.5. Unter Nummer 4.3.1: "Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG" wird ersetzt durch "Artikel 6 der Richtlinie 74/150/EWG".

1.6. Unter Nummer 5.2:

1.6.1. Die 11 Unterabsätze werden wie folgt ersetzt: "1 für Deutschland; 2 für Frankreich; 3 für Italien; 4 für die Niederlande; 5 für Schweden; 6 für Belgien; 9 für Spanien; 11 für das Vereinigte Königreich; 12 für Österreich; 13 für Luxemburg; 17 für Finnland; 18 für Dänemark; 21 für Portugal; 23 für Griechenland; 24 für Irland."

1.6.2. "Richtlinie 72/245/EWG" wird ersetzt durch "Richtlinie 75/322/EWG".

1.7. Die Nummern 7.1 und 7.3 entfallen.

2. Anhang II.A

2.1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Beschreibungsbogen Nr. ... gemäß Anhang I der Richtlinie 74/150/EWG hinsichtlich der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 75/322/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2000/2/EG."

2.2. Die Fußnote (*) entfällt.

3. Anhang II.B

3.1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Beschreibungsbogen Nr. ... hinsichtlich der EG-Typgenehmigung eines elektrischen/elektronischen Teilsystems in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 75/322/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2000/2/EG".

4. Anhang III.A

4.1. Der Titel erhält folgende Fassung: "EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN".

4.2. Im ersten Absatz: "Richtlinie 72/245/EWG" wird ersetzt durch "Richtlinie 75/322/EWG".

4.3. Unter Nummer 0.4:

4.3.1. "Fahrzeugklasse (3)" wird ersetzt durch "Fahrzeug".

4.3.2. Die Fußnote (3) entfällt.

4.4. Der Titel der Anlage erhält folgende Fassung: "Anlage zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ... betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps gemäß der Richtlinie 75/322/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2000/2/EG".

5. Anhang III.B

5.1. Der Titel erhält folgende Fassung: "EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN".

5.2. Im ersten Absatz: "Richtlinie 72/245/EWG" wird ersetzt durch "Richtlinie 75/322/EWG".

5.3. Unter Nummer 0.4:

5.3.1. "Fahrzeugklasse (3)" wird ersetzt durch "Fahrzeug".

5.3.2. Die Fußnote (3) entfällt.

5.4. Der Titel der Anlage erhält folgende Fassung: "Anlage zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ... betreffend die EG-Typgenehmigung eines elektrischen/elektronischen Teilsystems gemäß der Richtlinie 75/322/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2000/2/EG".

6. Anhang IV

6.1. Der erste Absatz von Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: "Diese Prüfung dient zur Messung der breitbandigen elektromagnetischen Strahlung von Systemen mit Fremdzündung und Elektromotoren (Motoren mit Elektroantrieb, Motoren von Heiz- oder Entfrostungssystemen, Kraftstoffpumpen, hydraulischen Pumpen usw.), mit denen das Fahrzeug ständig ausgerüstet ist."

6.2. Absatz 5.3 wird wie folgt ergänzt: "und auf Höhe der Motormitte befinden muß, die als der auf der Hauptachse des Fahrzeugs und in der Mitte zwischen den Mittelpunkten der Vorder- und Hinterachse des Fahrzeugs liegender Punkt definiert ist."

6.3. In der Anlage 1 werden die Abbildungen 1 und 2 durch die folgenden Abbildungen 1 und 2 ersetzt:

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7. Anhang VI

7.1. Nummer 4.1.1 erhält folgende Fassung: "Der Motor muß normalerweise die Antriebsräder mit einer konstanten Geschwindigkeit antreiben, die drei Viertel der Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entspricht, falls kein technischer Grund den Hersteller veranlaßt, eine andere Geschwindigkeit zu wählen. Der Fahrzeugmotor muß mit dem entsprechenden Moment belastet werden. Gegebenenfalls können die Antriebswellen abgekoppelt werden (z. B. bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen), sofern durch die Antriebswellen kein Interferenzen hervorrufendes Bauteil angetrieben wird."

7.2. Nummer 5.4.1.4 erhält folgende Fassung: "5.4.1.4. bei der vorderen Beleuchtung entweder

- 1,0 +- 0,2 m innerhalb des Fahrzeugs, gemessen am Schnittpunkt der Windschutzscheibe und der Motorhaube (Punkt C in der Anlage 1 zu diesem Anhang), oder

- 0,2 +- 0,2 m von der Mittellinie der Vorderachse der Zugmaschine, zur Mitte der Zugmaschine hin gemessen, (Punkt D der Anlage 2 zu diesem Anhang),

je nachdem, welche Variante einen Referenzpunkt näher an der Antenne ergibt;"

7.3. Eine neue Nummer 5.4.1.5 mit folgenden Bestimmungen wird eingefügt: "5.4.1.5. bei der hinteren Beleuchtung entweder

- 1,0 +- 0,2 m innerhalb des Fahrzeugs, gemessen am Schnittpunkt der Windschutzscheibe und der Motorhaube (Punkt C in der Anlage 1 zu diesem Anhang), oder

- 0,2 +- 0,2 m von der Mittellinie der Vorderachse der Zugmaschine, zur Mitte der Zugmaschine hin gemessen, (Punkt D der Anlage 2 zu diesem Anhang),

je nachdem, welche Variante einen Referenzpunkt näher an der Antenne ergibt."

7.4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt geändert:

"Anlage 1

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Anlage 2

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7.5. Anlage 3 entfällt.

7.6. Anlage 4 wird Anlage 3.