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Document 32000L0001

Richtlinie 2000/1/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 89/173/EWG des Rates betreffend bestimmte Bauteile und Merkmale land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 21, 26.1.2000, p. 16–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 024 P. 249 - 255
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 024 P. 249 - 255
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 024 P. 249 - 255
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 024 P. 249 - 255
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 024 P. 249 - 255
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 024 P. 249 - 255
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 024 P. 249 - 255
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 024 P. 249 - 255
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 024 P. 249 - 255
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 028 P. 130 - 136
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 028 P. 130 - 136

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/02/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/1/oj

32000L0001

Richtlinie 2000/1/EG der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 89/173/EWG des Rates betreffend bestimmte Bauteile und Merkmale land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/2000 S. 0016 - 0022


RICHTLINIE 2000/1/EG DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2000

zur Anpassung der Richtlinie 89/173/EWG des Rates betreffend bestimmte Bauteile und Merkmale land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, erscheint es erforderlich, einige Bestimmungen über die Abmessungen und die Masse zu überarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Vorrichtungen für die mechanische Verbindung und die Kupplung. Dabei sollte so weit wie möglich auf ISO-Normen zurückgegriffen werden. Zur Verbesserung der Sicherheit sind in der Richtlinie 89/173/EWG die Prüfbedingungen für alle möglichen Konfigurationen genauer festzulegen.

(2) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 12 der Richtlinie 74/150/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 89/173/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Juli 2000 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogens oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch das erstmalige Inverkehrbringen dieser Zugmaschinen verbieten,

wenn die betreffenden Zugmaschinen die Bestimmungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 89/173/EWG erfuellen.

(2) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten

- den in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogen nicht mehr ausstellen, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Bestimmungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 89/173/EWG nicht erfuellt,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Bestimmungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 89/173/EWG nicht erfuellt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2000

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10.

(2) ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24.

(3) ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1.

ANHANG

Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 89/173/EWG werden wie folgt geändert:

Anhang I: In Nummer 2.1.2 wird der Wert für die Breite "2,50 m" durch den Wert "2,55 m" ersetzt (ohne Berücksichtigung des im Bereich des Kontakts mit dem Boden entstehenden Reifenwulstes).

Anhang II:

1. Nummer 2.3.2.7.1 wird wie folgt geändert: a) folgender Satz wird eingefügt: "Wenn die Unterlenker direkt durch den Hubmechanismus betätigt werden, so wird die Bezugsebene durch die quer zu den Unterlenkern verlaufende vertikale Mittelebene definiert."

b) Abbildung 3 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

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2. In Nummer 2.3.2.15.2, Tabelle 6, wird der Wert "a" von "50" auf "40" verringert.

Anhang IV:

1. Folgende Nummer 2.8 wird angefügt: "2.8. Unter der Voraussetzung, daß wenigstens eine mechanische Verbindung eine EG-Typgenehmigung erhalten hat, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie die anderen in den Mitgliedstaaten verwendeten mechanischen Verbindungen und Kupplungen zulässig, ohne daß die EG-Typgenehmigung der Zugmaschine ungültig wird, vorausgesetzt, die Teilgenehmigungen werden durch deren Montage nicht beeinträchtigt."

2. Der erste Satz von Nummer 3.4.1 erhält folgende Fassung: "3.4.1. Jede Zugmaschine mit einer Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen muß mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet sein, deren Anbringungshöhe einer der beiden Bedingungen genügt:

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und

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3. In Anlage 1 wird Abbildung 1 durch die Abbildungen 1a, 1b und 1c ersetzt:

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4. In der Anlage 2, Punkt 3.2 wird die Formel

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durch die folgende Formel ersetzt:

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5. Anlage 4 a) Der Einleitungssatz und der erste Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: "Das EG-Typgenehmigungszeichen umfaßt

- ein den Kleinbuchstaben "e" umgebendes Rechteck, gefolgt von dem Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaates, der die Typgenehmigung erteilt:

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 21 für Portugal, 23 für Griechenland und 24 für Irland."

b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte "unter und" gestrichen.

Anhang V: Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Die EG-Typgenehmigungsnummer setzt sich zusammen aus dem Kleinbuchstaben "e", gefolgt von dem Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaates, der die EG-Typgenehmigung erteilt,

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 21 für Portugal, 23 für Griechenland und 24 für Irland

und der Typgenehmigungsnummer, die der Nummer des Typgenehmigungsbogens für diesen Fahrzeugtyp entspricht.

Zwischen dem Buchstaben "e" und der Kennzahl des Landes, das die EG-Typgenehmigung erteilt und die Typgenehmigungsnummer zugeteilt hat, steht ein Sternchen.

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