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Document 32000D0730

2000/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3280) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 293, 22.11.2000, p. 24–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 005 P. 249 - 255
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 005 P. 249 - 255
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 005 P. 249 - 255
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 005 P. 249 - 255
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 005 P. 249 - 255
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 005 P. 249 - 255
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 005 P. 249 - 255
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 005 P. 249 - 255
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 005 P. 249 - 255
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 006 P. 167 - 173
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 006 P. 167 - 173

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2010; Aufgehoben durch 32010D0709

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/730/oj

32000D0730

2000/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3280) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 293 vom 22/11/2000 S. 0024 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 10. November 2000

zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3280)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/730/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 setzt die Kommission einen Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend "AUEU" genannt) ein, der sich aus den in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen und dem in Artikel 15 genannten Konsultationsforum zusammensetzt.

(2) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird die Geschäftsordnung des AUEU von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 und unter Berücksichtigung der in Anhang IV erwähnten Verfahrensgrundsätze festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 leistet der AUEU insbesondere einen Beitrag zur Festlegung und Überprüfung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens und der Beurteilungs- und Prüfanforderungen.

(4) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sorgt die Kommission dafür, dass der AUEU bei seinen Tätigkeiten bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller wichtigen an dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie der Industrie und der Dienstleistungserbringer, einschließlich der KMU, der Handwerker und ihrer berufsständischen Organisationen, der Gewerkschaften, der Händler einschließlich der Einzelhändler, der Importeure, der Umweltschutzgruppen und der Verbraucherorganisationen, achtet.

(5) Damit die Öffentlichkeit das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens akzeptiert, ist es laut Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 von wesentlicher Bedeutung, dass nichtstaatliche Umweltorganisationen und Verbraucherverbände bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für gemeinschaftliche Umweltzeichen eine wichtige Rolle spielen.

(6) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann der AUEU an die Kommission den Antrag stellen, das Verfahren zur Festlegung der besonderen ökologischen Kriterien einzuleiten.

(7) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 beauftragt die Kommission den AUEU, die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien für die von dieser Verordnung erfassten Produktgruppen festzulegen und regelmäßig zu überprüfen.

(8) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 legt der AUEU auf der Grundlage des Auftrags die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für jede Produktgruppe und die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gemäß Artikel 4 und Anhang IV dieser Verordnung fest, wobei die Ergebnisse von Durchführbarkeits- und Marktstudien, die Analyse des Lebenszyklus und die Untersuchung von Verbesserungsmöglichkeiten gemäß Anhang II dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(9) Gemäß Anhang IV Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird im Rahmen des AUEU eine besondere Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der in Artikel 15 genannten interessierten Kreise und der in Artikel 14 genannten zuständigen Stellen eingesetzt, die für jede Produktgruppe Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens entwickelt.

(10) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 konsultiert die Kommission den AUEU zum Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft.

(11) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 fördern die Mitgliedstaaten und die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des AUEU die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses in Einklang -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorschriften zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und seine Geschäftsordnung im Anhang werden angenommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DAS UMWELTZEICHEN DER EUROPÄISCHEN UNION (AUEU)

AUFGABEN DES AUEU

1. Der AUEU wird gemäB Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzt und arbeitet im Einklang mit der genannten Verordnung.

2. Insbesondere nimmt der AUEU folgende Aufgaben wahr:

- Er fordert die Kommission auf, das Verfahren zur Festlegung der ökologischen Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für einzeln Produktgruppen einzuleiten;

- er trägt zur Festlegung und Überprüfung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die einzelnen Produktgruppen bei;

- er wird von der Kommission zum Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft konsultiert.

3. Die Mitglieder des AUEU fördern in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

ZUSAMMENSETZUNG

4. Der AUEU setzt sich aus den zuständigen Stellen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zusammen, einschließlich der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und dem in Artikel 15 der Verordnung erläuterten Konsultationsforum.

5. Unter anderem sind folgende Organisationen als Vertreter interessierter Kreise Mitglieder des AUEU:

- der COFACE (Verbraucher; dieser Verband vertritt auch BEUC, EUROCOOP und AEC)

- das EUB (Umwelt)

- der EGB (Gewerkschaften)

- die UNICE (Industrie)

- die UEAPME (KMU, Handwerk)

- EUROCOMMERCE (Handel

Um eine ausgewogene Beteiligung aller wichtigen interessierten Kreise zu gewährleisten, kann der AUEU seine Zusammensetzung erforderlichenfalls auf Anforderung der Kommission oder in eigener Initiative und nach Zustimmung durch die Kommission anpassen.

6. Jedes AUEU-Mitglied benennt einen Ansprechpartner.

VORSITZ, STELLVERTRETENDE VORSITZENDE UND SEKRETARIAT

7. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter des AUEU werden reihum von den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erwähnten zuständigen Stellen gestellt.

8. Abwechselnd nimmt zunächst jeweils eine zuständige Stelle des EU-Mitgliedstaats, der gerade den EU-Vorsitz innehat, den AUEU-Vorsitz wahr; waren aller Mitgliedstaaten einmal an der Reihe, dann nimmt jeweils eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums für den gleichen Zeitraum und in alphabetischer Reihenfolge den AUEU-Vorsitz wahr.

9. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden von der zuständigen Stelle, die als Nächste den Vorsitz innehaben wird und von derjenigen, die ihn zuletzt innehatte, gestellt.

10. Die zuständige Stelle, die den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter stellt, kann ausnahmsweise durch einen der Stellvertreter oder duxch ein anderes Mitglied des AUEU ersetzt werden.

11. Mit Zustimmung der Kommission kann der AUEU jedoch jederzeit den Vorsitzenden und seine Stellvertreter auf andere Weise bestimmen.

12. Das Sekretariat des AUEU wird von der Kommission wahrgenommen.

SITZUNGEN

13. Sitzungen des AUEU werden vom Vorsitz einberufen, der mit Unterstützung der Stellvertreter und des Sekretariats ftir die Erstellung und Versendung der Einladungen, Tagesordnungen und Begleitunterlagen sowie für die Abfassung und Verbreitung der Sitzungsberichte zuständig ist.

14. Findet die Sitzung in Brüssel statt, dann stellt die Kommission auf Anforderung einen Tagungsraum zur Verfügung.

15. Im Allgemeinen sollten an einer Sitzung höchstens drei Vertreter eines AUEU-Mitglieds teilnehmen.

16. An den AUEU-Sitzungen können Vertreter der Mitgliedstaaten der EU und des EWR teilnehmen. Es nehmen auch Vertreter der Kommission teil. Der Vorsitz oder die Kommission können gegebenenfalls andere interessierte Kreise einladen, an einer Sitzung teilzunehmen.

KOSTEN

17. Allgemeine Kosten, die für die Sitzungen, die Aufstellung und die Überprüfung von Umweltkriterien und sonstige Tätigkeiten anfallen, werden von der Kommission vorbehaltlich einer Vereinbarung über einen Jahreshaushalt für solche Ausgaben getragen.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(unter anderem in Bezug auf federführende zuständige Stellen und Ad-hoc-Arbeitsgruppen und anzuwenden bei der Festlegung oder Überprüfung der ökologischen Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die einzelnen Produktgruppen)

18. Bei der Festlegung oder Überprüfung der ökologischen Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen fiir eine Produktgruppe wählt der AUEU eine oder mehrere zuständige Stelle(n) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 aus, die bereit ist bzw. sind, die Federführung zu übernehmen. Diese Stellen werden als die federführenden zuständigen Stellen bezeichnet.

19. Die federführende zuständige Stelle setzt gemäß Anhang IV Ziffer 1 der Verordnung mit Unterstützung der AUEU-Mitglieder eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe ein. Diese bemüht sich aktiv um eine ausgewogene Beteiligung von u. a. geeigneten Vertretern der interessierten Kreise, der zuständigen Stellen und der Kommission. Interessierte Kreise aus der Europäischen Union und von außerhalb werden dabei gleich behandelt. Die genannten Vertreter der interessierten Kreise sollen so weit wie möglich sachverständig sein und sich mit der fraglichen Produktgruppe auskennen; sie werden als technische Vertreter bezeichnet.

20. Alle zuständigen Stellen bemühen sich aktiv um Stellungnahmen aller interessierten Kreise in ihrem Land zur fraglichen Produktgruppe und leiten diese Stellungnahmen an die Ad-hoc-Arbeitsgruppe und den AUEU weiter.

21. Die federführende zuständige Stelle hält mindestens eine Sitzung dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe ab und übernimmt dort den Vorsitz. Findet die Sitzung in Brüssel statt, dann stellt die Kommission auf Anforderung einen Tagungsraum zur Verfügung.

22. Die technischen Vertreter der interessierten Kreise nehmen so weit wie möglich auch an den Sitzungen des AUEU teil, auf denen ausführlich über die fragliche Produktgruppe diskutiert wird.

23. Der AUEU, die federführende zuständige Stelle und die Ad-hoc-Arbeitsgruppe handeln im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 1 der Verordnung und den Verfahrensgrundsätzen gemäß Anhang IV der Verordnung.

24. Der AUEU, die federführende zuständige Stelle und die Ad-hoc-Arbeitsgruppe berücksichtigen die einschlägige Umweltpolitik der Gemeinschaft und die Arbeiten zu verwandten Produktgruppen.

25. Der AUEU und seine Mitglieder, die federführende zuständige Stelle und die Ad-hoc-Arbeitsgruppe bemühen sich bestmöglich darum, bei ihren Arbeiten Einvernehmen zu erzielen, und streben gleichzeitig ein hohes Maß an Umweltschutz an.

VORARBEITEN

(anzuwendendes Verfahren, bevor ein Antrag an die Kommission erfolgt, das Verfahren zur Festlegung der ökologischen Kriterien für einzelne Produktgruppen einzuleiten)

26. Der AUEU kann bei der Kommission beantragen, dass diese das Verfahren zur Festlegung der ökologischen Kriterien für einzelne Produktgruppen einleitet.

27. Der AUEU berücksichtigt den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 genannten Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft und insbesondere die nicht erschöpfende Liste von Produktgruppen, die für die Gemeinschaftsaktionen als vorrangig angesehen werden.

28. Der AUEU führt Vorarbeiten durch, um festzustellen, ob die fragliche Produktgruppe in den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens gemäß Artikel 2 der besagten Verordnung fällt und insbesondere die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 erfuellt. Die Kommission kann den AUEU auch auffordern, diese Vorarbeiten durchzuführen.

29. Zur Durchführung dieser Arbeiten wählt der AUEU eine oder mehrere federführende zuständige Stellen aus, die bereit sind, eine Führungsrolle zu übernehmen und die eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe bilden. Hierfür gelten auch die genannten allgemeinen Bestimmungen.

30. Mit Unterstützung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe führt die federführende zuständige Stelle u. a. und in angemessenem Umfang gemäß Anhang II der genannten Verordnung die Durchführbarkeits- und Marktstudie aus, stellt Überlegungen zum Lebenszyklus an und untersucht Verbesserungsmöglichkeiten, wobei sie die A.nforderungen und anwendbaren Bestimmungen in Artikel 3, Anhang I und Anhang IV Ziffer 1 berücksichtigt.

Dabei führt die federführende zuständige Stelle mit Unterstützung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe u. a. und in angemessenem Umfang, soweit machbar, die folgenden Aufgaben durch:

a) Marktanalyse einschließlich der industriellen und wirtschaftlichen Untergliederung der Branche (wichtigste Hersteller, Marktanteile, Einfuhren usw.), Feststellung der Merkmale der verschiedenen Arten des Produkts, Untersuchung der Möglichkeiten zur erfolgreichen Vermarktung der Produkte mit Umweltzeichen, Vorschlag einer geeigneten Vermarktungs- und Kommunikationsstrategie;

b) Einholung der Standpunkte aller interessierten Kreise (zuständige Stellen, Interessengruppen usw.) und Feststellung derjenigen, die bereit sind, an der Festlegung der Kriterien mitzuarbeiten;

c) Analyse der wichtigsten Umweltauswirkungen und vorbildlicher Verfahren in Bezug auf die Umwelt in der entsprechenden Branche, Untersuchung von Fragen des ökologischen Entwurfs, Herausarbeitung der wichtigsten Möglichkeiten zur Verbesserung der Produktgruppe und ihrer eventuellen Umsetzung in ökologische Kriterien;

d) Analyse der wichtigsten Elemente in Bezug darauf, inwieweit das Produkt die Bedürfnisse der Verbraucher erfuellt, und ihrer eventuellen Umsetzung in ökologische Kriterien;

e) Bestandsaufnahme und Erhalt von Kopien bestehender Umweltzeichen, Normen, Prüfverfahren und Studien, die für die Einführung eines Umweltzeichens für die betreffende Produktgruppe von Belang sind, unter Berücksichtigung der Arbeiten zu verwandten Produktgruppen, und Abschätzung der Prüfkosten;

f) Überprüfung einschlägiger nationaler, europäischer und internationaler Rechtsvorschriften;

g) Aufzeigen möglicher Hindernisse für eine erfolgreiche Einfiihrung der betreffenden Produktgruppe;

h) Erstellung (und rechtzeitige Verteilung vor den entsprechenden Sitzungen) aller erforderlichen Arbeitsunterlagen mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der drei genannten Schritte, einschließlich aller einschlägigen Informationen und Analysen;

i) Erstellung eines umfassenden Schlussberichts über die Ergebnisse der genannten Analysen und Untersuchungen in Englisch und wahlweise zusätzlich in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft. Der Schlussbericht muss gedruckt und in elektronischer Form verfügbar und - möglichst auf den Umweltzeichen-Webseiten - einsehbar sein. Im Anhang müssen alle Dokumente verzeichnet sein, die im Laufe dieser Arbeiten verteilt wurden, wobei für jedes Dokument das Verteildatum und die Empfänger angegeben sind und eine Kopie des Dokuments beigefügt ist. Außerdem sind im Anhang alle interessierten Kreise zu nennen, die an den Arbeiten beteiligt waren, dazu befragt wurden oder eine Stellungnahme abgegeben haben, und es ist ihr jeweiliger Ansprechpartner anzugeben. Der Bericht muss unter anderem eine Zusammenfassung und gegebenenfalls Anhänge mit detaillierten Bestandsberechnungen enthalten. Alle Bemerkungen zum Bericht sind zu berücksichtigen, und auf Verlangen ist anzugeben, was auf die Bemerkungen hin unternommen wird;

j) Vorlage der Ergebnisse auf einer oder mehreren AUEU-Sitzungen und, gestützt auf diese Befragungen und die Wahrscheinlichkeit des Gesamterfolgs eines Umweltzeichens für die zur Diskussion stehende Produktgruppe, eine Empfehlung, ob weiter an dieser Produktgruppe gearbeitet und dafür ökologische Kriterien aufgestellt werden sollten.

31. Wenn er mit den Vorarbeiten für eine zur Diskussion stehende Produktgruppe und den Empfehlungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zufrieden ist, übermittelt der AUEU den Schlussbericht und die Vorschläge zur Abfassung des Auftrags an die Kornmission und bittet diese, das Verfahren zur Festlegung der ökologischen Kriterien fiir die fragliche Produktgruppe einzuleiten und dem AUEU einen Auftrag zu erteilen, der die erwähnten Vorschläge berücksichtigt. Die AUEU-Mitglieder, die die in Artikel 15 der Verordnung genannten interessierten Kreise vertreten, können dem Schlussbericht einzeln oder gemeinsam ihre Stellungnahmen beifügen.

AUFTRAG ZUR AUFSTELLUNG ODER ÄNDERUNG DER KRITERIEN

(anzuwendendes Verfahren bei der Ausführung eines Auftrags der Kommission zur Aufstellung oder Änderung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für eine Produktgruppe)

32. Auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission erstellt der AUEU einen Vorschlag für die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die fragliche Produktgruppe. Der AUEU hält dabei die im Auftrag vorgesehene Frist für den Abschluss der Arbeiten ein.

33. Zur Durchführung dieser Arbeiten wählt der AUEU eine oder mehrere federführende zuständige Stellen aus, die bereit sind, eine Führungsrolle zu übernehmen und die eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe bilden. Hierfür gelten auch die genannten allgemeinen Bestimmungen.

34. Mit Unterstützung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe stellt die federführende zuständige Stelle zunächst fest, ob alle oben genannten erforderlichen Analysen, Untersuchungen und sonstige Vorarbeiten durchgeführt wurden. Dazu gehören insbesondere die Durchführbarkeits- und Marktstudie, die Überlegungen zum Lebenszyklus und die Untersuchung von Verbesserungsmöglichkeiten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000. Mit Unterstützung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe trifft die federführende zuständige Stelle alle erforderlichen Maßnahmen, um diese Vorarbeiten zu ergänzen und zu aktualisieren, wobei sie sich nach den im vorigen Abschnitt ausgeführten Verfahren richtet.

35. Die federführende zuständige Stelle legt den Vorschlagsentwurf und damit in Verbindung stehende Berichte und Analysen auf einer oder mehreren AUEU-Sitzungen vor und teilt dem AUEU auf der Grundlage dieser Beratungen gegebenenfalls mit, dass der Auftrag als erfuellt angesehen werden kann. Dabei wird vor allem darauf geachtet, ob es wahrscheinlich ist, dass der Vorschlagsentwurf stark unterstützt wird.

36. In ähnlicher Weise informiert der AUEU auf der Grundlage der von der federführenden zuständigen Stelle und der Ad-hoc-Arbeitsgruppe durchgeführten Arbeiten gegebenenfalls die Kommission über die vorgeschlagenen Kriterien und teilt ihr mit, dass der Auftrag als erfuellt angesehen werden kann. Dabei wird vor allem darauf geachtet, ob es wahrscheinlich ist, dass der Vorschlagsentwurf stark unterstützt wird. Die AUEU-Mitglieder, die die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 genannten interessierten Kreise vertreten, können den vorgeschlagenen Kriterien einzeln oder gemeinsam ihre Stellungnahmen beifügen.

37. Gibt die Kommission an, dass der Auftrag nicht erfuellt ist, dann arbeitet der AUEU weiter an den vorgeschlagenen Kriterien und berücksichtigt dabei die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren und Anforderungen. Die Kommission teilt die Gründe für ihren Standpunkt mit.

38. Gibt die Kommission irgendwann an, dass der Auftrag erfuellt ist, dann sieht der AUEU den Auftrag als erfuellt an. Der AUEU nimmt die Arbeiten an dem Auftrag jedoch wieder auf, wenn die Kommission dies später verlangt.

39. Wenn der AUEU irgendwann erkennt, dass er den Auftrag nicht erfuellen kann, dann informiert er die Kommission unverzüglich darüber und teilt die genauen Gründe mit.

AUFTRAG ZUR ÜBERPRÜUFUNG DER KRITERIEN

(anzuwendendes Verfahren bei der Ausführung eines Auftrags der Kommission zur Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für eine Produktgruppe)

40. Auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission überprüft der AUEU die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die fragliche Produktgruppe.

41. Der AUEU achtet besonders darauf, dass er seine Arbeiten rechtzeitig vor dem Auslaufen der Gültigkeit der bestehenden Kriterien abschließt.

42. Zur Durchführung dieser Arbeiten wählt der AUEU eine oder mehrere federführende zuständige Stellen aus, die bereit sind, eine Führungsrolle zu übernehmen und die eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe bilden. Hierfür gelten auch die genannten allgemeinen Bestimmungen.

43. Mit Unterstützung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe überprüft die federführende zuständige Stelle die derzeitigen Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen; weiter überprüft sie die im Abschnitt "Vorarbeiten" beschriebenen Analysen, Berichte, Untersuchungen und sonstigen Arbeiten und ergänzt und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

44. Mit Unterstützung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe beurteilt die federführende zuständige Stelle vor allem den vergangenen, gegenwärtigen und voraussichtlichen künftigen Erfolg dieser Produktgruppe einschließlich des damit verbundenen Nutzens für die Umwelt, wobei sie den Erfolg verwandter Produktgruppen und den Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft in Rechnung stellt.

45. Die federführende zuständige Stelle legt die Ergebnisse dieser Beurteilungen und Analysen auf einer oder mehreren AUEU-Sitzungen vor und empfiehlt dem AUEU auf der Grundlage dieser Beratungen gegebenenfalls, die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen länger gelten zu lassen, zurückzuziehen oder zu ändern. Dabei wird vor allem darauf geachtet, ob es wahrscheinlich ist, dass die Empfehlung stark unterstützt wird.

46. Analog empfiehlt der AUEU auf der Grundlage der von der federführenden zuständigen Stelle und der Ad-hoc-Arbeitsgruppe durchgeführten Arbeiten gegebenenfalls der Kommission, die ökologischen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen länger gelten zu lassen, zurückzuziehen oder zu ändern. Dabei wird vor allem darauf geachtet, ob es wahrscheinlich ist, dass die Empfehlung stark unterstützt wird. Die AUEU-Mitglieder, die die in Arrikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 genannten interessierten Kreise vertreten, können dieser Empfehlung einzeln oder gemeinsam ihre Stellungnahmen beifügen.

47. Gibt die Kommission an, dass der Auftrag nicht erfuellt ist, dann arbeitet der AUEU entsprechend weiter und berücksichtigt dabei die in diesem Abschnitt ausgeführten Verfahren und Anforderungen. Die Kommission teilt die Gründe für ihren Standpunkt mit.

48. Stimmt die Kommission einer Empfehlung zu, die ökologischen Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu ändern, dann handelt der AUEU entsprechend, wobei er die im Abschnitt "Aufrag zur Aufstellung oder Änderung der Kriterien" beschriebenen Verfahren und Anforderungen berücksichtigt.

49. Stinnmt die Kommission einer Empfehlung zu, die ökologischen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- md Prüfanforderungen zurückzuziehen oder ihre Gültigkeit zu verlängern, dann sieht der AUEU seinen Auftrag als erfuellt an. Der AUEU nimmt die Arbeiten an dem Auftrag jedoch wieder auf, wenn die Kommission dies später verlangt.

50. Wenn der AUEU irgendwann erkennt, dass er den Auftrag nicht erfuellen kann, dann informiert er die Kommission unverzüglich darüber und teilt die genauen Gründe mit.

BEITRAEGE ZUM ARBEITSPLAN

(anzuwendendes Verfahren, wenn der Ausschuss von der Kommission zum Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft konsultiert wird)

51. Der AUEU kann der Kommission Beiträge zum vorgeschlagenen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 liefern.

52. Dazu unternimmt der AUEU alle notwendigen und angemessenen Schritte in Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 der Verordnung genannten Zielen und Grundsätzen.

53. Bevor er neue Produktgruppen vorschlägt, die ein vordringliches Handeln der Gemeinschaft erforderlich machen könnten, untersucht der AUEU zunächst vorläufig, ob die fraglichen Produktgruppen in den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens gemäß Artikel 2 der besagten Verordnung fallen und insbesondere die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 erfuellen. Dabei berücksichtigt er in angemessener Weise die im Abschnitt "Vorarbeiten" aufgeführten Einzelüberlegungen.

54. Der AUEU und seine Mitglieder bemühen sich bestmöglich darum, bei ihren Arbeiten Einvernehmen zu erzielen.

SONSTIGE MASSNAHMEN DER MITGLIEDER DES AUEU

55. Die Mitglieder des AUEU handeln im allgemeinen Interesse des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens; sie können alle Initiativen ergreifen, die sie als zweckdienlich erachten. Auch können sie auf Aufforderung der Kommission tätig werden. Solche Initiativen können z.B. folgende umfassen:

- Fördermaßnahmen, z. B. gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000;

- Bildung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen;

- Maßnahmen zur Förderung der abgestimmten Anwendung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen einschließlich der regelmäßigen Anpassung und Verbesserung der zugehörigen Benutzerhandbücher;

- Abfassung von Leitlinien, z. B. zur leichteren Aufstellung von ökologischen Kriterien;

- gegebenenfalls Anpassung der internen Verfahren.

ÜBERPRÜFUNG

56. Der AUEU überprüft regelmäßig sein Funktionieren und empfiehlt der Kommission erforderlichenfalls, diese Verfahren entsprechend anzupassen. Die erste Überprüfung sollte vor Ende 2002 abgeschlossen sein.

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