32000D0729


Titel und Fundstelle

2000/729/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3278) (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 20–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 245 - 248
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 245 - 248
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 05 S. 245 - 248
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 245 - 248
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 245 - 248
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 245 - 248
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 245 - 248
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 245 - 248
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 245 - 248
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 06 S. 163 - 166
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 06 S. 163 - 166

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
html html html html html html html html html   html html html html html html html html   html html html html
pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf   pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf
tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff

Verbindliche Sprache

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV

Entscheidung der Kommission

vom 10. November 2000

über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3278)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/729/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 dieser Verordnung ein Standardvertrag festgelegt.

(2) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Schutz der Verbraucher und Verwender müssen für die Verwendung des Umweltzeichens in der ganzen Gemeinschaft gleiche Bedingungen festgelegt werden.

(3) Soweit dies nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zulässig ist, sollten die zuständigen Stellen jedoch auch zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen können.

(4) Der Vertrag sollte Bestimmungen enthalten, die eine Überwachung der Einhaltung durch die zuständige Stelle ermöglichen, damit diese gewährleisten kann, dass das Umweltzeichen nur für Erzeugnisse angewandt wird, die den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 festgelegten Zielen und Grundsätzen sowie den Vertragsbedingungen entsprechen.

(5) Ferner sollte die Genehmigung zur Verwendung des Umweltzeichens im Fall einer Nichteinhaltung der Ziele und Grundsätze der erwähnten Verordnung und der Vertragsbedingungen ausgesetzt oder das Zeichen entzogen werden können.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertrag wird zwischen der zuständigen Stelle und den einzelnen Antragstellern nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 in der im Anhang dieser Entscheidung vorgesehenen Form geschlossen.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 1 kann die zuständige Stelle zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen, soweit sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vereinbar sind.

Artikel 3

Die Entscheidung 93/517/EWG der Kommission vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft(2) wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 243 vom 29.9.1993, S. 13.

ANHANG

>PIC FILE= "L_2000293DE.002102.EPS">

>PIC FILE= "L_2000293DE.002201.EPS">

>PIC FILE= "L_2000293DE.002301.EPS">

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen