32000D0596

2000/596/EG: Entscheidung des Rates vom 28. September 2000 über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds

Amtsblatt Nr. L 252 vom 06/10/2000 S. 0012 - 0018


Entscheidung des Rates

vom 28. September 2000

über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds

(2000/596/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ausarbeitung einer gemeinsamen Asylpolitik, einschließlich eines gemeinsamen europäischen Asylsystems, ist ein grundlegender Bestandteil der Zielsetzung der Europäischen Union, die schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts schaffen will, der den Personen offen steht, die - durch die Umstände getrieben - legitimerweise Schutz in der Europäischen Union suchen.

(2) Die Umsetzung einer solchen Politik muss sich auf die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stützen und setzt die Existenz von Mechanismen voraus, die dazu bestimmt sind, zu einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen der Mitgliedstaaten beizutragen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen aus dieser Aufnahme verbunden sind. Hierzu sollte ein Europäischer Flüchtlingsfonds errichtet werden.

(3) Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen einschließlich gerechter und wirksamer Asylverfahren, zu gewähren, müssen unterstützt werden, damit die Rechte der Personen gewahrt werden, die internationalen Schutzes bedürfen.

(4) Die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft des Landes, in dem sie sich niedergelassen haben, gehört zu den Zielen der Genfer Konvention und zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Integration der Flüchtlinge insofern zu unterstützen, als sie zur Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen, dessen Aufrechterhaltung und Förderung zu den in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k) des Vertrags genannten grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören.

(5) Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten wie der betroffenen Personen, dass die Flüchtlinge und die vertriebenen Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erhalten haben, in die Lage versetzt werden, für ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst aufzukommen.

(6) Die Maßnahmen, die durch die Strukturfonds sowie die anderen Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Bildung und beruflichen Bildung unterstützt werden, reichen allein für diese Integration nicht aus und es ist zweckmäßig, spezifische Maßnahmen zu fördern, um Flüchtlingen und vertriebenen Personen die volle Nutzung der bestehenden Programme zu ermöglichen.

(7) Konkrete Hilfe ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen, die dies wünschen, in voller Kenntnis der Sachlage beschließen können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

(8) Innovative Maßnahmen in diesen Bereichen müssen konkret getestet und der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten muss gefördert werden, um die wirksamsten Praktiken zu identifizieren und zu fördern.

(9) Die anlässlich der Durchführung der vom Rat erlassenen Gemeinsamen Maßnahme 1999/290/JI(5) zur Aufnahme und der freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylbewerbern gesammelten Erfahrungen sollten berücksichtigt werden.

(10) Wie der Europäische Rat auf seiner Tagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 gefordert hat, sollte eine Finanzreserve für Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Schutz im Fall des Massenzustroms von Flüchtlingen gebildet werden.

(11) Es entspricht einer gerechten Aufteilung, die zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat als Ergebnis der Anstrengungen entsteht, die er bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen unternimmt.

(12) Die durch den Europäischen Flüchtlingsfonds gewährte Unterstützung wird wirksamer und zielgerichteter ausfallen, wenn die Kofinanzierung förderungsfähiger Maßnahmen aufgrund eines Antrags erfolgt, den jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner Lage und der festgestellten Bedürfnisse stellt.

(13) Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Kofinanzierungsverfahrens sollte zwischen den Zuständigkeiten der Kommission und denen der Mitgliedstaaten unterschieden werden. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die Kommission nach Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten über die Kofinanzierung beschließt und dass die Mitgliedstaaten die Verwaltung der Maßnahmen gewährleisten.

(14) Die dezentralisierte Durchführung durch die Mitgliedstaaten muss hinreichende Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse und ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle geben.

(15) Eine der Garantien für die Wirksamkeit der Tätigkeit des Europäischen Flüchtlingsfonds wird durch eine effiziente Begleitung gewährleistet. Es ist daher erforderlich, die Bedingungen festzulegen, zu denen diese Begleitung erfolgt.

(16) Unbeschadet der bestehenden Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, eine diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einzurichten.

(17) Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Verfolgung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Verstößen sowie die Zuständigkeit der Kommission für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ihre Pflichten nicht erfuellen, sind festzulegen.

(18) Die Effizienz und die Wirkung der Maßnahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds hängen auch von der davon erfolgten Bewertung ab und es empfiehlt sich, die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, festzulegen.

(19) Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitrevision und die Beurteilung ihrer Wirkung zu bewerten und diese Bewertung in die Begleitung der Maßnahmen einzubeziehen.

(20) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(21) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Entscheidung, nämlich die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch den Versuch zum Ausdruck zu bringen, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen den Leistungen jener Mitgliedstaaten für die Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen aus dieser Aufnahme, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Entscheidung geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22) Diese Entscheidung gilt für das Vereinigte Königreich und Irland aufgrund der von ihnen übermittelten Mitteilungen gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(23) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die deshalb für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Errichtung und Zielsetzung des Europäischen Flüchtlingsfonds

(1) Ein Europäischer Flüchtlingsfonds (nachstehend "Fonds" genannt) wird errichtet, um das Tragen der Belastungen zu unterstützen und zu erleichtern, die für die Mitgliedstaaten mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind.

(2) Der Fonds wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 errichtet.

Artikel 2

Finanzvorschriften

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Entscheidung beläuft sich auf 216 Mio. EUR.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Die Haushaltsbehörde teilt die jährlichen Mittel zwischen den in den Artikeln 4 und 6 dieser Entscheidung genannten Maßnahmen auf.

Artikel 3

Zielgruppen der Maßnahmen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gehören zu den Zielgruppen die nachstehenden Kategorien:

1. alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die den in der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 definierten Status erhalten haben und in dieser Eigenschaft in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind;

2. alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, denen von einem Mitgliedstaat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eine Form von internationalem Schutz gewährt wurde;

3. alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die eine Form des Schutzes gemäß den Nummern 1 und 2 beantragt haben;

4. alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen;

5. Personen, deren Recht auf vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat geprüft wird.

Artikel 4

Maßnahmen

(1) Zur Verwirklichung des Ziels nach Artikel 1 unterstützt der Fonds in Bezug auf die betroffenen Personenkategorien nach Artikel 3 die Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend:

a) die Aufnahmebedingungen;

b) die Integration von Personen, deren Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und/oder beständig ist;

c) die Rückführung, soweit die betroffenen Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlassen haben.

(2) Im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen und den Zugang zu Asylverfahren können die Maßnahmen insbesondere Infrastrukturen oder Dienste für die Unterbringung, die Bereitstellung einer materiellen Hilfe, ärztliche Hilfe, eines sozialen Beistands oder einer Unterstützung bei den administrativen und gerichtlichen Schritten einschließlich des Rechtsbeistands betreffen. In diesem Zusammenhang können auch die besonderen Bedürfnisse der besonders schutzbedürftigen Personen berücksichtigt werden.

(3) Im Hinblick auf die Integration von Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) sowie ihrer Familienangehörigen in die Gesellschaft des Aufenthaltsmitgliedstaats kann es sich insbesondere um soziale Unterstützungsmaßnahmen in Bereichen wie Wohnung, Unterhaltsmittel und medizinische Versorgung oder um Maßnahmen handeln, die den Begünstigten eine Anpassung an die Gesellschaft des Mitgliedstaats ermöglichen oder darauf abzielen, ihnen Eigenständigkeit zu verschaffen.

(4) Im Hinblick auf die Rückführung können die Maßnahmen insbesondere die Information und Beratungsdienste über die Programme zur Rückführung auf freiwilliger Basis und die Lage in den Herkunftsländern und/oder Maßnahmen für die allgemeine oder berufliche Bildung sowie Hilfsmaßnahmen für die Wiedereingliederung betreffen.

Artikel 5

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1) Auf Initiative der Kommission können bis zu 5 % der verfügbaren Fondsmittel - außerhalb der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen - für innovative oder im Gemeinschaftsinteresse liegende Maßnahmen verwendet werden, darunter Studien, Erfahrungsaustausche und Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene sowie die Bewertung der Durchführung von Maßnahmen und technische Hilfe.

(2) Die Kommission prüft die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Hinblick auf die gemeinsame Durchführung transnationaler Maßnahmen eingereichten Anträge.

(3) Die Finanzierung dieser Maßnahmen durch den Fonds kann 100 % betragen.

Artikel 6

Sofortmaßnahmen

(1) Der Fonds kann ferner im Fall eines plötzlichen Massenzustroms von Flüchtlingen oder vertriebenen Personen oder wenn deren Evakuierung aus einem Drittland erforderlich wird, insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen - außerhalb der in Artikel 4 genannten Maßnahmen und zusätzlich zu diesen -, Sofortmaßnahmen zugunsten eines oder mehrerer oder aller Mitgliedstaaten finanzieren, wenn der Rat dies einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt.

Nach Inkrafttreten der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz ergeht der in Unterabsatz 1 vorgesehene Beschluss des Rates entsprechend den in der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall fallen die nachstehenden Maßnahmen unter die förderfähigen Sofortmaßnahmen:

a) Aufnahme und Unterbringung;

b) Bereitstellung von Unterhaltsmitteln, darunter Nahrungsmittel und Bekleidung;

c) medizinischer, psychologischer oder anderer Beistand;

d) aufgrund der Aufnahme von Personen und der Durchführung von Maßnahmen anfallende Personal- und Verwaltungskosten;

e) Logistik- und Beförderungskosten.

KAPITEL II

MODALITÄTEN

Artikel 7

Durchführungsmodalitäten

Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen, die aus dem Fonds unterstützt werden. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die der einzige Ansprechpartner der Kommission ist. Diese Behörde muss Teil der öffentlichen Verwaltung sein; sie kann jedoch ihre Zuständigkeit für die Durchführung einer anderen öffentlichen Verwaltungsstelle oder einer Nichtregierungsorganisation übertragen.

Artikel 8

Anträge auf Kofinanzierung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich gemäß dem in Artikel 11 festgelegten Zeitplan einen Antrag auf Kofinanzierung für ihr Durchführungsprogramm des betreffenden Jahres, der für jeden der Bereiche nach Artikel 4 folgende Angaben enthält:

a) Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Bedarf, der die Durchführung von aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen rechtfertigt;

b) die von dem betreffenden Mitgliedstaat geplanten Maßnahmen, einschließlich:

i) Art und Zweck;

ii) erwartete quantifizierte Ergebnisse;

iii) Kosten sowie der Finanzbeitrag des Mitgliedstaates und gegebenenfalls der beteiligten Organisation(en).

(2) Darüber hinaus enthält der erste Antrag auf Kofinanzierung eine Beschreibung des Instrumentariums, das der Mitgliedstaat für folgende Zwecke einsetzen wird:

a) Gewährleistung der Koordination und Kohärenz der Maßnahmen;

b) Auswahl der Projekte und Gewährleistung der Transparenz des Verfahrens;

c) Verwaltung, Begleitung, Überwachung und Bewertung der Projekte.

(3) Der Antrag enthält für jede der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rubriken hinreichend konkrete Angaben, damit die Kommission in voller Kenntnis der Sachlage prüfen kann, ob er mit den Bestimmungen dieser Entscheidung und mit den geltenden Finanzvorschriften im Einklang steht.

Artikel 9

Auswahlkriterien

(1) Für die Auswahl, das Finanzmanagement und die Verwaltung der Projekte, die aus dem Fonds unterstützt werden, sind ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig, die dabei den Gemeinschaftspolitiken und den Förderkriterien Rechnung tragen.

(2) Nach einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die Projekte, die nicht mit Gewinnstreben verbunden sein dürfen, von öffentlichen (nationalen, regionalen oder lokalen, zentralen oder dezentralen) Verwaltungen, von Lehr- oder Forschungseinrichtungen, Ausbildungseinrichtungen, Sozialpartnern, Regierungsorganisationen, internationalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen, allein oder in Partnerschaft mit anderen, im Hinblick auf eine Finanzierung durch den Fonds unterbreitet.

(3) Bei der Auswahl legt die zuständige Behörde folgende Kriterien an:

a) Lage und Bedarf in dem Mitgliedstaat;

b) Kosteneffektivität des Projekts unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen Personen;

c) Erfahrung, Sachkunde, Verlässlichkeit und Finanzbeitrag der eine Finanzierung beantragenden Organisation und einer etwaigen Partnerorganisation;

d) Ausmaß, in dem die Projekte andere Maßnahmen ergänzen, die aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder als Teil einzelstaatlicher Programme finanziert werden.

Artikel 10

Mittelverteilung

(1) Für die Jahre 2000 bis 2004 erhält jeder Mitgliedstaat folgenden Pauschalbetrag aus der jährlichen Mittelausstattung des Europäischen Flüchtlingsfonds:

für das Jahr 2000: 500000 EUR,

für das Jahr 2001: 400000 EUR,

für das Jahr 2002: 300000 EUR,

für das Jahr 2003: 200000 EUR,

für das Jahr 2004: 100000 EUR.

(2) Die restlichen verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten verteilt:

a) 65 % der Mittel nach Maßgabe der Anzahl der in Artikel 3 Nummern 3, 4 und 5 genannten Personen, die in den drei vorhergehenden Jahren eingereist sind;

b) 35 % der Mittel nach Maßgabe der Anzahl der Personen, die in den drei vorhergehenden Jahren in die Kategorien nach Artikel 3 Nummern 1 und 2 aufgenommen wurden.

(3) Maßgeblich sind die jeweils aktuellsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 11

Zeitplan

(1) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juni jeden Jahres die geschätzten Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr im Rahmen der globalen, im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegten Mittelausstattung zugewiesen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihren Antrag auf Kofinanzierung nach Artikel 8 spätestens am 1. Oktober jeden Jahres vor.

(3) Die Kommission billigt den Antrag auf Kofinanzierung nach Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 7 Absatz 2 binnen drei Monaten nach Stellung des Antrags.

Artikel 12

Technische und administrative Unterstützung

Ein Betrag von höchstens 5 % des Gesamtbetrags der Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates kann für die technische und administrative Unterstützung bei der Vorbereitung, der Begleitung und der Bewertung der Maßnahmen vorbehalten werden, für die er im Sinne von Artikel 7 verantwortlich ist.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Finanzierungsstruktur

Der aus dem Fonds geleistete Finanzbeitrag beträgt höchstens 50 % der Gesamtkosten einer Maßnahme.

Dieser Anteil kann in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % angehoben werden.

Artikel 14

Förderfähigkeit

(1) Ausgaben, die tatsächlich getätigt wurden, bevor die Kommission den Antrag des Mitgliedstaats auf Kofinanzierung genehmigt hat, kommen für eine Förderung aus dem Fonds nicht in Betracht. Die Förderfähigkeit der Ausgaben beginnt mit dem Zeitpunkt der Genehmigung.

(2) Die Kommission erlässt Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 15

Entscheidung über die Kofinanzierung durch den Fonds

Nach Prüfung des Antrags auf Kofinanzierung entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 über die Kofinanzierung durch den Fonds. In der Entscheidung wird der dem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag genannt.

Artikel 16

Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung.

Artikel 17

Zahlungen

(1) Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag aus dem Fonds nach Maßgabe der gebundenen Haushaltsmittel an die zuständige Behörde.

(2) Eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat für das betreffende Jahr zugeteilten Betrags erfolgt, sobald die Kommission über die Beteiligung des Fonds entschieden hat. Eine Zwischenzahlung von bis zu 30 % des betreffenden Betrags erfolgt, sobald eine Erklärung des Mitgliedstaats vorliegt, dass er die Hälfte der Vorauszahlung verausgabt hat.

Die Restzahlung erfolgt binnen drei Monaten nach der Genehmigung der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Abrechnung sowie des jährlichen Berichts über die Durchführung des Programms.

KAPITEL IV

KONTROLLE UND BEWERTUNG

Artikel 18

Kontrolle

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften sind in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Finanzkontrolle der Maßnahme zuständig. Zu diesem Zweck treffen sie insbesondere folgende Maßnahmen:

a) Sie vergewissern sich, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, sodass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.

b) Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

c) Sie stellen sicher, dass die Maßnahme in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet wird und die für sie eingesetzten Fondsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

d) Sie bescheinigen, dass die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind, und stellen sicher, dass sie auf Buchführungssystemen beruhen, die sich auf überprüfbare Belege stützen.

e) Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, korrigieren sie in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und unterrichten die Kommission hierüber sowie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

f) Sie arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

g) Sie fordern die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangenen Beträge zurück und erheben gegebenenfalls Verzugszinsen.

(2) Die Kommission vergewissert sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, dass in den Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.

Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission zu diesem Zweck im Einklang mit den im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstabe f) mit den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen die Maßnahmen, die aus dem Fonds finanziert werden, sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder Bedienstete des Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

(3) Nach den erforderlichen Überprüfungen setzt die Kommission die betreffenden Zwischenzahlungen in folgenden Fällen aus:

a) wenn ein Mitgliedstaat die Maßnahme nicht gemäß der Vereinbarung im Kofinanzierungsbeschluss durchführt oder

b) wenn eine Maßnahme teilweise oder insgesamt weder einen Teil noch die gesamte Kofinanzierung des Fonds rechtfertigt.

In diesen Fällen fordert die Kommission den Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe auf, seine Bemerkungen vorzubringen und gegebenenfalls die entsprechenden Berichtigungen innerhalb einer gesetzten Frist vorzunehmen.

(4) Nach Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist kann die Kommission, wenn keine Einigung erzielt wurde und der Mitgliedstaat die Berichtigungen nicht vorgenommen hat, unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats, innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden,

a) die in Artikel 17 Absatz 2 genannte Zwischenzahlung zu reduzieren oder

b) die erforderlichen finanziellen Berichtigungen durch die völlige oder teilweise Aufhebung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Maßnahme vorzunehmen.

Ergeht keine Entscheidung gemäß Buchstabe a) oder b), so wird die Aussetzung der Zwischenzahlungen unverzüglich beendet.

Artikel 19

Finanzkorrekturen

(1) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, bei Unregelmäßigkeiten Nachforschungen anzustellen, bei nachgewiesenen erheblichen Veränderungen der Art oder der Durchführungs- und Kontrollbedingungen einer Maßnahme tätig zu werden, und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten nehmen die in Bezug auf die individuelle oder systematische Unregelmäßigkeit erforderlichen Finanzkorrekturen vor. Die von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Streichung oder Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung. Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel der Gemeinschaft unter Einhaltung der von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 zu definierenden Modalitäten einer Maßnahme aus dem gleichen Aktionsbereich gemäß Artikel 4 zuweisen.

(2) Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm aufgrund von Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht erfuellt hat, so findet Artikel 18 Absätze 3 und 4 Anwendung.

(3) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zuzüglich der Verzugszinsen an die Kommission zurückzuzahlen.

Artikel 20

Begleitung und Bewertung

(1) In jedem Mitgliedstaat trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Vorkehrungen, um die Begleitung und Bewertung einer Maßnahme zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahme zuständigen Organisationen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig ein detaillierter Bericht über den Stand der Durchführung der Maßnahme und die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele vorzulegen ist.

Darüber hinaus veranlasst die zuständige Behörde eine unabhängige Bewertung der Ausführung und der Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen.

(2) Die zuständige Behörde erstellt jedes Jahr einen Synthesebericht über die Durchführung der laufenden Maßnahme, der dem in Artikel 8 genannten Antrag auf Kofinanzierung beigefügt wird.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in der Entscheidung über die Kofinanzierung für die Ausführung der Ausgaben festgelegten Frist legt die zuständige Behörde der Kommission einen Schlussbericht vor, der Folgendes umfasst:

a) Finanzierungskonten und einen Bericht über die Durchführung der Maßnahme entsprechend den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen;

b) den in Absatz 1 genannten Bewertungsbericht.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2002 einen Zwischenbericht und spätestens am 1. September 2005 einen Schlussbericht.

KAPITEL V

AUSSCHUSS

Artikel 21

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Ausschuss kann alle Fragen aus dem Bereich dieser Entscheidung prüfen, die von seinem Vorsitzenden oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.

KAPITEL VI

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE SOFORTMASSNAHMEN

Artikel 22

Besondere Bestimmungen für die Sofortmaßnahmen

(1) Für die Durchführung der Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 6 gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels.

(2) Die finanzielle Beteiligung des Fonds ist auf sechs Monate begrenzt und beträgt höchstens 80 % der Kosten einer Maßnahme.

(3) Mitgliedstaaten, die von einem massiven Flüchtlingszustrom gemäß Artikel 6 Absatz 1 betroffen sind, unterbreiten der Kommission ihren Bedarf und einen Plan zur Durchführung der Sofortmaßnahmen mit einer Beschreibung der geplanten Maßnahmen und der mit der Durchführung beauftragten Stellen.

(4) Die verfügbaren Mittel werden nach Maßgabe der Zahl der Personen auf die Mitgliedstaaten verteilt, die im Rahmen eines massiven Flüchtlingszustroms gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten eingereist sind.

(5) Artikel 9 sowie Artikel 18 bis 21 finden Anwendung.

KAPITEL VII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 11 gilt folgender Zeitplan für die Durchführung in den Haushaltsjahren 2000 und 2001:

- Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung die Schätzung der ihnen zugeteilten Beträge mit. Kann das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaft nicht alle gemäß Artikel 10 erforderlichen Daten vorlegen, so werden die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten herangezogen; in diesem Fall legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 die Bestimmungen für die Auslegung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten statistischen Daten fest;

- die Mitgliedstaaten legen der Kommission die in Artikel 8 genannten Anträge auf Kofinanzierung spätestens am 20. November 2000 vor;

- die Kommission billigt Anträge auf Kofinanzierung nach Überprüfung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Einzelheiten binnen drei Monaten nach Stellung der Anträge und - in Bezug auf das Haushaltsjahr 2000 - vorbehaltlich der Übertragung der Mittel auf das Haushaltsjahr 2001;

- abweichend von Artikel 14 können Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem in der Entscheidung über die Gewährung der Kofinanzierung festgelegten Termin getätigt werden, aus dem Fonds gefördert werden.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Durchführungsbestimmungen

(1) Die Kommission wird mit der Durchführung dieser Entscheidung beauftragt.

(2) Gegebenenfalls erlässt die Kommission alle weiteren, für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Bestimmungen gemäß dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2.

Artikel 25

Überprüfung

Der Rat überprüft diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 2004.

Artikel 26

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Vaillant

(1) ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 72.

(2) Stellungnahme vom 11. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 20.

(4) Stellungnahme vom 15. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 2.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.