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Document 32000D0278

2000/278/EG: Beschluß des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger

OJ L 89, 11.4.2000, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 033 P. 208 - 209
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 033 P. 208 - 209
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 033 P. 208 - 209
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 033 P. 208 - 209
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 033 P. 208 - 209
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 033 P. 208 - 209
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 033 P. 208 - 209
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 033 P. 208 - 209
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 033 P. 208 - 209
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 020 P. 212 - 213
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 020 P. 212 - 213
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 122 P. 77 - 78

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/278/oj

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32000D0278

2000/278/EG: Beschluß des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger

Amtsblatt Nr. L 089 vom 11/04/2000 S. 0006 - 0007


Beschluß des Rates

vom 16. März 2000

über die Zustimmung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger(1)

(2000/278/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(2),

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT-Vertrag) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT-Vertrag), die am 20. Dezember 1996 unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf angenommen wurden, werden dazu beitragen, ein ausgewogenes Schutzniveau für Werke und andere geschützte Gegenstände zu gewährleisten und der Öffentlichkeit den Zugang zu den über Netze angebotenen Inhalten zu ermöglichen.

(2) Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Vereinbarungen oder Verträge zu schließen oder diesen beizutreten, leitet sich nicht nur aus der ausdrücklichen Kompetenzzuweisung des Vertrags ab, sondern kann sich auch aus anderen Vertragsvorschriften und auf deren Grundlage von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakten ergeben.

(3) Die in dem WCT- und dem WPPT-Vertrag geregelten Sachgebiete fallen weitgehend in den Anwendungsbereich der einschlägigen gemeinschaftlichen Richtlinien.

(4) Für die Zustimmung zu dem WCT- und dem WPPT-Vertrag sind deshalb die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam zuständig.

(5) Es ist daher angezeigt, dem WCT- und dem WPPT-Vertrag im Namen der Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche zuzustimmen.

(6) Die Gemeinschaft hat den WCT- und den WPPT-Vertrag bereits unter dem Vorbehalt ihres endgültigen Abschlusses unterzeichnet.

(7) Die Hinterlegung der Abschlußurkunden der Gemeinschaft sollte nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten erfolgen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT-Vertrag) wird im Namen der Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche genehmigt.

(2) Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT-Vertrag) wird im Namen der Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche genehmigt.

(3) Der Wortlaut der Verträge ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Abschlußurkunden beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum von dem Zeitpunkt an zu hinterlegen, zu dem die Mitgliedstaaten die vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Maßnahmen, die zur Anpassung der derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften an die Verpflichtungen aus dem WCT-Vertrag und dem WPPT-Vertrag erforderlich sind, in Kraft setzen müssen.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird ermächtigt, die Gemeinschaft auf den in dem WCT- und dem WPPT-Vertrag vorgesehenen Tagungen der Versammlungen zu vertreten.

(2) Über alle Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, verhandelt die Kommission in den Versammlungen des WCT-Vertrags und des WPPT-Vertrags im Namen der Gemeinschaft nach Maßgabe der geltenden Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 300.

(3) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft gegebenenfalls in den Versammlungen einzunehmen hat, wird von der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates ausgearbeitet.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Seixas da Costa

(1) Zur Unterrichtung: Zwei Erklärungen, die sich auf diesen Beschluß beziehen, sind im ABl. C 103 vom 11.4.2000, S. 1, wiedergegeben.

(2) ABl. C 165 vom 30.5.1998, S. 8.

(3) Zustimmung vom 16. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

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