2000/204/EG, EGKS: Beschluß des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 20 S. 184 - 184
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 20 S. 184 - 184
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BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2000
über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
(2000/204/EG, EGKS)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und einstimmiger Zustimmung des Rates,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),
in der Erwägung, daß das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits genehmigt werden sollte -
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, die dazugehörigen Protokolle und die der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens, der Protokole und der Schlußakte sind diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuß vertritt, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt, die jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl handeln.
(2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 79 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar. Ein Vertreter des Präsidenten des Rates führt gemäß Artikel 82 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsausschuß und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar.
Artikel 3
Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 96 des Abkommens vorgesehene Notifikationsakte für die Europäische Gemeinschaft. Der Präsident der Kommission hinterlegt die Notifikationsakte für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.
Im Namen der Kommission
Der Präsident
R. PRODI
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. GAMA
(1) ABl. C 181 vom 24.6.1999, S. 15.
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