31999Y0409(03)

Stellungnahme der Kommission vom 18. März 1999 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Rheinsberg im Land Brandenburg in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. C 097 vom 09/04/1999 S. 0011 - 0011


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 18. März 1999

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Rheinsberg im Land Brandenburg in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(1999/C 97/08)

Am 25. September 1998 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Rheinsberg (KKR) im Land Brandenburg mitgeteilt.

Anhand dieser Informationen und der später von der deutschen Regierung übermittelten Erläuterungen hierzu sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Staatsgrenze (zur Republik Polen) beträgt 80 km, die Entfernung zum nächstgelegenen Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten beträgt rund 180 km (Dänemark) bzw. 250 km (Schweden).

b) Bei Normalbetrieb werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Strahlenexposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

c) Radioaktiver Abfall aus dem Abbau wird an genehmigten Standorten in Deutschland gelagert oder entsorgt (ZLN-Zwischenlager, Endlager in tiefen geologischen Formationen in Morsleben); nichtradioaktiver fester Abfall oder Reststoffe sowie Stoffe, die bei Einhaltung der Freigabewerte aus dem Kontrollsystem nach dem Atomgesetz entlassen werden, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall oder zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben, wobei in allen Fällen die in den Grundnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschriebenen Kriterien eingehalten werden; andere Stoffe werden einer Abklinglagerung zugefügt oder in kerntechnischen Anlagen in Deutschland verwendet bzw. wiederverwertet.

d) Im Fall nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe als Folge eines Störfalls der in den allgemeinen Angaben geprüften Art und Größenordnung wären die zu erwartenden Dosen für die Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Rheinsberg weder im Normalbetrieb noch bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen könnte.


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen