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Document 31999L0103

Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen

OJ L 34, 9.2.2000, p. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 024 P. 266 - 268
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 024 P. 266 - 268
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 024 P. 266 - 268
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 024 P. 266 - 268
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 024 P. 266 - 268
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 024 P. 266 - 268
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 024 P. 266 - 268
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 024 P. 266 - 268
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 024 P. 266 - 268
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 028 P. 147 - 149
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 028 P. 147 - 149
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 057 P. 155 - 157

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/02/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/103/oj

31999L0103

Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen

Amtsblatt Nr. L 034 vom 09/02/2000 S. 0017 - 0019


RICHTLINIE 1999/103/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Januar 2000

zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die 19. Generalkonferenz für Maß und Gewicht (1991) hat auf internationaler Ebene die Liste der SI-Vorsätze erweitert, die für dezimale Vielfache und Teilchen von SI-Einheiten zu verwenden sind.

(2) Die Internationale Organisation für Normung (ISO) hat die in der ISO-Norm 31 festgelegten Grundsätze und Vorschriften für Größen und Einheiten überarbeitet; die ISO-Norm 1000 enthält Regeln für die praktische Anwendung des SI-Systems.

(3) Der Wortlaut der Richtlinie 80/181/EWG(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/617/EWG muß mit diesen internationalen Vereinbarungen und Normen in Einklang gebracht werden.

(4) Gewisse Drittländer akzeptieren auf ihren Märkten keine Produkte, die nur mit den gesetzlichen Einheiten gemäß Richtlinie 80/181/EWG gekennzeichnet sind; in diese Länder exportierende Unternehmen, werden benachteiligt, wenn die Verwendung zusätzlicher Angaben nach dem 31. Dezember 1999 nicht mehr gestattet ist; zusätzliche Angaben, bei denen nicht gesetzliche Einheiten verwendet werden, müssen daher für einen weiteren Zeitraum zugelassen werden.

(5) Die Anwendung der Richtlinie 80/181/EWG muß überprüft werden, und geeignete Schritte auf dem Wege zu einer weltumspannenden Regelung sind zu unternehmen; das in Artikel 18 der Richtlinie 71/316/EWG(5) genannte Verfahren sollte dort angewendet werden, wo dies sinnvoll ist -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 80/181/EWG wird die folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 2 wird "31. Dezember 1999" durch "31. Dezember 2009" ersetzt.

2. Der folgende Artikel 6a wird eingefügt: "Artikel 6a

Die Umsetzung der Richtlinie betreffende Themen, insbesondere die Frage der zusätzlichen Angaben, werden weiter untersucht; erforderlichenfalls werden geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 71/316/EWG(6) des Rates ergriffen."

3. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel I erhält der Text unter der Tabelle in Punkt 1.1.1 folgende Fassung: "Die Celsius-Temperatur t ist gleich der Differenz t = T - T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz kann entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin."

b) Die nach der Tabelle in Punkt 1.2.1 aufgeführten Definitionen der zusätzlichen SI-Einheiten erhalten folgende Fassung: "Einheit des ebenen Winkels

Der Radiant ist der Winkel zwischen zwei Radien eines Kreises, die aus dem Kreisumfang einen Bogen der Länge des Radius ausschneiden.

(ISO-Norm 31 - 1:1992)

Einheit des räumlichen Winkels

Der Steradiant ist der räumliche Winkel eines Kegels, dessen Scheitelpunkt im Mittelpunkt einer Kugel liegt und der aus der Kugeloberfläche eine Fläche gleich der eines Quadrats mit den Seitenlängen des Kugelradius ausschneidet.

(ISO-Norm 31 - 1:1992)."

c) Die Tabelle in Punkt 1.3 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

d) Punkt 3 erhält folgende Fassung: "3. EINHEITEN, DIE MIT DEM SI VERWENDET UND DEREN SI-WERTE ÜBER VERSUCHE ERHALTEN WERDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anm.:

Die Vorsätze und Vorsatzzeichen unter Punkt 1.3 gelten auch für diese Einheiten und Einheitenzeichen."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 9. Februar 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Unbeschadet der Richtlinie 80/181/EWG genehmigen die Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 1999 die Verwendung der in Artikel 3 jener Richtlinie genannten zusätzlichen Angaben oder lassen ihren Gebrauch weiterhin zu.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. FONTAINE

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) ABl. C 89 vom 30.3.1999, S. 8.

(2) ABl. C 169 vom 16.6.1999, S. 1.

(3) Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1999.

(4) ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/617/EWG (ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 28).

(5) ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.

(6) ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.

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