Richtlinie 1999/75/EG der Kommission vom 22. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 206 vom 05/08/1999 S. 0019 - 0021
RICHTLINIE 1999/75/EG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a), nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(3), führt diejenigen Stoffe auf, die als Farbstoffe in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. (2) Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe(4) enthält die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/36/EG aufgeführten Farbstoffe. (3) Angesichts des technischen Fortschritts ist es erforderlich, die in der Richtlinie 95/45/EG enthaltenen Reinheitskriterien für Gemischte Carotine (E 160 a (i)) zu ändern; demzufolge ist es erforderlich, die genannte Richtlinie zu ändern. (4) Dabei sollten die Spezifikationen und Analyseverfahren für Farbstoffe berücksichtigt werden, die im Codex Alimentarius und vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuß für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegt wurden. (5) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 95/45/EG wird wie folgt geändert: In Teil B des Anhangs erhält der Abschnitt "E 160 a (i) Gemischte Carotine" die Fassung im Anhang zur vorliegenden Richtlinie. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. (2) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1. (3) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13. (4) ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1. ANHANG "E 160a (i) Gemischte Carotine 1. PFLANZLICHE CAROTINE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. ALGENCAROTINE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"