31999L0058


Titel und Fundstelle

Richtlinie 1999/58/EG der Kommission vom 7. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 79/533/EWG des Rates über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 24 S. 43 - 44
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 24 S. 43 - 44
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 24 S. 43 - 44
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 24 S. 43 - 44
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 24 S. 43 - 44
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 24 S. 43 - 44
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 24 S. 43 - 44
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 24 S. 43 - 44
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 24 S. 43 - 44
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 26 S. 239 - 240
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 26 S. 239 - 240

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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RICHTLINIE 1999/58/EG DER KOMMISSION

vom 7. Juni 1999

zur Anpassung der Richtlinie 79/533/EWG des Rates über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Verbesserung der Sicherheit sind nunmehr die Anforderungen für den Anbau der Abschleppeinrichtung genauer festzulegen.

(2) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 12 der Richtlinie 74/150/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 79/533/EWG wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Einrichtung muß fangmaulartig ausgebildet sein. Die Öffnung in der Mitte des Vorsteckbolzens muß 60 mm +0,5/-1,5 mm und die Tiefe des Fangmauls ab Mitte des Bolzens 62+/-0,5 mm betragen."

2. Die Abbildung wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Juli 2000 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogens oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

- noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten,

wenn die betreffenden Zugmaschinen die Vorschriften der Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfuellen.

(2) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten

- den in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogen nicht mehr ausstellen, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Vorschriften der Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Vorschriften der Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10.

(2) ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24.

(3) ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 20.

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