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Document 31999L0055

Richtlinie 1999/55/EG der Kommission vom 1. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/536/EWG des Rates über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 146, 11.6.1999, p. 28–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 024 P. 36 - 38
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 024 P. 36 - 38
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 024 P. 36 - 38
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 024 P. 36 - 38
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 024 P. 36 - 38
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 024 P. 36 - 38
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 024 P. 36 - 38
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 024 P. 36 - 38
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 024 P. 36 - 38
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 026 P. 232 - 234
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 026 P. 232 - 234

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009L0057

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/55/oj

31999L0055

Richtlinie 1999/55/EG der Kommission vom 1. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/536/EWG des Rates über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 146 vom 11/06/1999 S. 0028 - 0030


RICHTLINIE 1999/55/EG DER KOMMISSION

vom 1. Juni 1999

zur Anpassung der Richtlinie 77/536/EWG des Rates über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Verbesserung der Sicherheit und angesichts der zunehmenden Vielfalt des industriellen Angebots ist nunmehr auch der Fall von Zugmaschinen mit reversiblem Führerstand - reversiblem Sitz und Lenkrad - zu berücksichtigen, die für einen polyvalenteren betrieblichen Einsatz und zur Überwachung der Werkzeuge bestimmt sind.

(2) Die Prüfbedingungen für die Umsturzschutzvorrichtungen sind an die Bedingungen des Kodex 3 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die amtliche Prüfung der Schutzstrukturen für landwirtschaftliche Zugmaschinen (dynamische Prüfungen) anzupassen.

(3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 12 der Richtlinie 74/150/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 77/536/EWG werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Juli 2000 dürfen die Mitgliedstaaten

- für einen Zugmaschinentyp weder die EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogens oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten,

wenn die betreffenden Zugmaschinen die Vorschriften der Richtlinie 77/536/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfuellen.

(2) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten

- den in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogen für einen Zugmaschinentyp nicht mehr ausstellen, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 77/536/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 77/536/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10.

(2) ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24.

(3) ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 1.

ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 77/536/EWG werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I unter Nummer 2.2 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- für Zugmaschinen mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad), oder die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden können, gilt ausschließlich die in Anhang III Teil B beschriebene Prüfmethode."

2. In Anhang II wird folgende Nummer 3.1.1.5 angefügt: "3.1.1.5. Im Fall einer Zugmaschine mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad) wird der erste Schlag in Längsrichtung auf das schwerere Ende (mit über 50 % der Masse der Zugmaschine) aufgebracht, gefolgt von einer Druckprüfung des gleichen Endes. Der zweite Schlag wird auf das leichtere Ende und der dritte Schlag seitlich aufgebracht. Schließlich erfolgt eine Druckprüfung des leichteren Endes."

3. Anhang III, Teil B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.3.1 Absatz 2 wird folgender Text angefügt: "Im Fall einer Zugmaschine mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad) wird der Aufschlagpunkt definiert durch die Schnittstelle der Mittelebene der Zugmaschine mit einer senkrecht dazu verlaufenden Ebene auf einer Geraden, die durch einen von den beiden Bezugspunkten des Sitzes gleich weit entfernten Punkt verläuft."

b) Folgende Nummern 2.2.11, 2.2.12 und 2.2.13 werden angefügt: "2.2.11. Bei einer Zugmaschine mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad) gilt als Freiraumzone die Kombination der beiden Freiraumzonen, die sich aus den beiden unterschiedlichen Positionen des Lenkrads und des Sitzes ergeben.

2.2.12. Bei einer Zugmaschine, die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden kann, wird bei den Prüfungen die Kombination der beiden Freiraumzonen verwendet, die sich aus den Sitzbezugspunkten aller möglichen Sitzpositionen ergibt. Die Schutzvorrichtung darf nicht in das Innere der kombinierten Freiraumzone eindringen, die sich aus diesen unterschiedlichen Sitzbezugspunkten ergibt.

2.2.13. Wird nach stattgefundener Prüfung eine neue Sitzposition vorgeschlagen, ist anhand von Berechnungen zu bestimmen, ob sich die Freiraumzone um den neuen Sitzbezugspunkt innerhalb des vorher festgelegten Raums befindet. Ist dies nicht der Fall, muß eine neue Prüfung durchgeführt werden."

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