1999/345/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 17. Mai 1999 - vom Rat aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend einen Stabilitätspakt für Südosteuropa
Amtsblatt Nr. L 133 vom 28/05/1999 S. 0001 - 0002
GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 17. Mai 1999 - vom Rat aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend einen Stabilitätspakt für Südosteuropa (1999/345/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 8. und am 26. April 1999 Schlußfolgerungen zu Südosteuropa angenommen. (2) Eine politische Lösung für die Kosovo-Krise muß in eine entschlossene Anstrengung zur Stabilisierung der gesamten Region eingebunden sein. (3) Es sollte ein Stabilitätspakt für Südosteuropa vorbereitet werden. (4) Ein derartiger Stabilitätspakt sollte sich auf die Charta der Vereinten Nationen, die Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE und auf die einschlägigen Verträge und Übereinkommen des Europarats, insbesondere auf die Europäische Menschenrechtskonvention, stützen. (5) Die Europäische Union sollte die führende Rolle bei dem Stabilitätspakt spielen; die OSZE hat eine Schlüsselrolle bei der Förderung von Sicherheit und Stabilität; der Stabilitätspakt sollte in engem Benehmen mit der OSZE ausgearbeitet und umgesetzt werden. (6) Die Europäische Union bemüht sich im Rahmen des Regionalkonzepts und darüber hinaus bereits aktiv um die Stärkung demokratischer und wirtschaftspolitischer Institutionen in der Region durch mehrere gut eingeführte Programme. (7) Die Europäische Union wird die Region mittels neuartiger vertraglicher Beziehungen näher an die Perspektive einer vollen Eingliederung dieser Länder in ihre Strukturen heranführen, wobei sie den besonderen Gegebenheiten jedes Landes Rechnung trägt, und zwar im Hinblick auf den Beitritt zur Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrags von Amsterdam und nach Erfuellung der Kopenhagener Kriterien. (8) Die Bundesrepublik Jugoslawien sollte ersucht werden, sich an einem derartigen Stabilitätspakt zu beteiligen, sobald sie die notwendigen Voraussetzungen erfuellt hat - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: Artikel 1 (1) Die Europäische Union übernimmt die Federführung bei der Ausarbeitung eines Stabilitätspakts für Südosteuropa. (2) Mit diesem Stabilitätspakt soll ein Beitrag zur Gewährleistung der Zusammenarbeit seiner Teilnehmer im Hinblick auf umfassende Maßnahmen für die langfristige Stabilisierung, Sicherheit und Demokratisierung, den wirtschaftlichen Wiederaufbau und die wirtschaftliche Entwicklung der Region sowie für die Herstellung von dauerhaften gutnachbarlichen Beziehungen unter- und miteinander und mit der Völkergemeinschaft geleistet werden. (3) Die Europäische Union wird darauf hinarbeiten, daß die Teilnehmer untereinander einen "Regionalen Round-Table für Osteuropa" einrichten, um den Stabilitätspakt voranzubringen. Artikel 2 (1) Zur Förderung der in Artikel 1 genannten Ziele wird die Europäische Union eine Konferenz über Südosteuropa einberufen. (2) Die Konferenz wird auf der Ebene der Außenminister möglichst noch vor Ende Juli 1999 stattfinden. Die Konferenz wird in der Royaumont-Zusammensetzung (unter Ausschluß der Bundesrepublik Jugoslawien, bis diese die Bedingungen der Völkergemeinschaft für ihre Teilnahme erfuellt hat) stattfinden. Darüber hinaus werden auch Vertreter Kanadas, Japans, der EBWE, der EIB, des IWF, der Weltbank, der OECD, der Vereinten Nationen, der NATO, der WEU und des UNHCR sowie Vertreter von regionalen Initiativen an der Konferenz teilnehmen. (3) Die Konferenz wird auf einer Tagung am 27. Mai 1999 in Königswinter (Petersberg) auf der Ebene hoher Beamter in der in Absatz 2 genannten Zusammensetzung vorbereitet. Im Hinblick darauf werden die Vorarbeiten für diese Konferenz zügig durchgeführt. Artikel 3 (1) Die Europäische Union wird die Länder der Region aktiv bei der Erreichung der Ziele des Stabilitätspakts unterstützen. (2) Die Europäische Union übernimmt es, zusammen mit internationalen Gebern eine Geber-/Wiederaufbaukonferenz für Südosteuropa zu veranstalten. Artikel 4 Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt ab dem Tag seiner Annahme. Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER