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Document 31999D0435

1999/435/EG: Beschluß des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluß, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union

OJ L 176, 10.7.1999, p. 1–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 001 P. 136 - 151
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 001 P. 136 - 151
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 001 P. 136 - 151
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 001 P. 136 - 151
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 001 P. 136 - 151
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 001 P. 136 - 151
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 001 P. 136 - 151
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 001 P. 136 - 151
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 001 P. 136 - 151
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 001 P. 91 - 106
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 001 P. 91 - 106
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 008 P. 3 - 18

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/435/oj

31999D0435

1999/435/EG: Beschluß des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluß, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union

Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/07/1999 S. 0001 - 0016


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Mai 1999

zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluß, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union

(1999/435/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

unter Zugrundelegung des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union (im folgenden als "Schengen-Protokoll" bezeichnet),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, den Schengen-Besitzstand zu definieren, damit der Rat Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung des Schengen-Besitzstands gemäß der einschlägigen Bestimmung der Verträge festlegen kann.

(2) Die Festlegung von Rechtsgrundlagen ist nur in bezug auf diejenigen verbindlichen Bestimmungen und Beschlüsse des Schengen-Besitzstands erforderlich, die noch in Kraft sind.

(3) Der Rat muß daher festlegen, für welche Bestimmungen oder Beschlüsse des Schengen-Besitzstands die Festlegung einer Rechtsgrundlage gemäß der einschlägigen Bestimmung der Verträge nicht erforderlich ist.

(4) Die Feststellung, daß für den Rat nicht erforderlich oder nicht passend ist, für bestimmte Bestimmungen des Schengen-Besitzstands Rechtsgrundlagen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge festzulegen, kann durch die folgenden Gründe gerechtfertigt werden:

a) Die Bestimmung ist nicht rechtsverbindlich, und eine vergleichbare Bestimmung kann vom Rat nur aufgrund eines Instruments angenommen werden, das auf keine Rechtsgrundlage in einem der Verträge verweist.

b) Die Bestimmung ist zeit- und/oder ereignisbedingt gegenstandslos geworden.

c) Die Bestimmung betrifft institutionelle Regelungen, die als durch Verfahren der Europäischen Union abgelöst anzusehen sein werden.

d) Der Inhalt der Bestimmung ist von einer Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem von allen Mitgliedstaaten angenommenen Rechtsakt erfaßt und damit gegenstandslos.

e) Die Bestimmung ist durch das gemäß Artikel 6 des Schengen-Protokolls abzuschließende Abkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen gegenstandslos geworden.

f) Die Bestimmung betrifft einen Bereich, der weder in die Tätigkeit der Gemeinschaft fällt noch von den Zielen der Europäischen Union erfaßt ist und daher einen jener Bereiche betrifft, für den sich die Mitgliedstaaten Handlungsfreiheit vorbehalten haben. Dies schließt Bestimmungen ein, die ihre Bedeutung nur für Zwecke der Berechnung finanzieller Ansprüche von oder zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten haben können.

(5) Auch wenn es für den Rat aus einem dieser Gründe nicht erforderlich oder nicht passend ist, für bestimmte Bestimmungen des Schengen-Besitzstands Rechtsgrundlagen festzulegen, so hat dies nicht den Wegfall dieser Bestimmungen oder den Verlust ihrer Rechtsgültigkeit zur Folge. Die Rechtswirkung der aufgrund solcher Bestimmungen angenommenen und noch immer geltenden Rechtsakte bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Rechte und Pflichten Dänemarks werden durch Artikel 3 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und in den Artikeln 1 bis 5 des Protokolls über die Position Dänemarks geregelt.

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Der Schengen-Besitzstand umfaßt gemäß dem Anhang zum Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union alle im Anhang A dieses Beschlusses aufgeführten Rechtsakte.

(2) Der Schengen-Besitzstand gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen, die in Artikel 2 angeführt sind, sowie jener Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses vom Schengen-Exekutivausschuß als "vertraulich" eingestuft sind.

(3) Der Rat behält sich das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt auch andere Teile des Schengen-Besitzstandes im Amtsblatt zu veröffentlichen, und zwar insbesondere Bestimmungen, deren Veröffentlichung im allgemeinen Interesse erforderlich erscheint, oder denen der Rat für die Auslegung des Schengen-Besitzstands Bedeutung zumißt.

Artikel 2

Es ist nicht erforderlich, daß der Rat gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge unter Zugrundelegung des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des Schengen-Protokolls eine Rechtsgrundlage für die nachstehenden zum Schengen-Besitzstand gehörenden Bestimmungen und Beschlüsse festlegt:

a) die Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen mit der dazugehörigen Schlußakte und den dazugehörigen Erklärungen ("Schengener Durchführungsübereinkommen"), die in Teil 1 des Anhangs B aufgeführt sind;

b) die Bestimmungen der Beitrittsübereinkommen und Beitrittsprotokolle zum Übereinkommen von Schengen und zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit der Italienischen Republik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg), die in Teil 2 des Anhangs B aufgeführt sind;

c) die Beschlüsse und Erklärungen des durch das Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses, die in Teil 3 des Anhangs B aufgeführt sind;

d) die Beschlüsse der Zentralen Gruppe, zu denen diese vom Exekutivausschuß ermächtigt worden ist, die in Teil 3 des Anhangs B aufgeführt sind.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird sofort wirksam.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. BULMAHN

ANHANG A

Artikel 1

SCHENGEN-BESITZSTAND

1. Das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

2. Das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit der dazugehörigen Schlußakte und den dazugehörigen gemeinsamen Erklärungen.

3. Die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen zu dem Übereinkommen von 1985 und dem Durchführungsübereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), Griechenland (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) sowie Dänemark, Finnland und Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den dazugehörigen Schlußakten und Erklärungen.

4. Beschlüsse und Erklärungen des Schengen-Exekutivausschusses.

5. Beschlüsse der Zentralen Gruppe, zu denen diese vom Exekutivausschuß ermächtigt worden ist.

Beschlüsse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erklärungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Liste der Rechtsakte, die von den Gremien, denen der Exekutivausschuß Entscheidungsbefugnisse übertragen hat, zwecks Durchführung des Übereinkommens angenommen worden sind.

Beschlüsse der Zentralen Gruppe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

Artikel 2

TEIL 1

Das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen:

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 4, soweit Gepäckkontrollen betroffen sind(1)

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 28 bis 38 und die dazugehörigen Definitionen(2)

Artikel 60

Artikel 70

Artikel 74

Artikel 77 bis 81(3)

Artikel 83 bis 90(4)

Artikel 120 bis 125

Artikel 131 bis 135

Artikel 137

Artikel 139 bis 142

Schlußakte: Erklärung 2

Schlußakte: Erklärungen 4, 5 und 6

Protokoll

Gemeinsame Erklärung

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

TEIL 2

1. Das am 27. November 1990 in Paris unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

2. Die folgenden Bestimmungen des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dessen Schlußakte und die dazugehörigen Erklärungen:

Artikel 1

Artikel 5 und 6

Schlußakte: Teil I

Teil II, Erklärungen 2 und 3

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

3. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik, und die dazugehörigen Erklärungen.

4. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlußakte und die dazugehörigen Erklärungen:

Artikel 1

Artikel 5 und 6

Schlußakte: Teil I

Teil II, Erklärungen 2 und 3

Teil III, Erklärungen 1, 3 und 4

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

5. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik, und die dazugehörigen Erklärungen.

6. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlußakte und die dazugehörigen Erklärungen:

Artikel 1

Artikel 7 und 8

Schlußakte: Teil I

Teil II, Erklärungen 2 und 3

Teil III, Erklärungen 2, 3, 4 und 5

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

7. Das am 6. November 1992 in Madrid unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, sowie die dazugehörige Erklärung.

8. Die folgenden Bestimmungen des am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, dessen Schlußakte und die dazugehörigen Erklärungen:

Artikel 1

Artikel 6 und 7

Schlußakte: Teil I

Teil II, Erklärungen 2, 3, 4 und 5

Teil III, Erklärungen 1 und 3

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

9. Das am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik.

10. Die folgenden Bestimmungen des am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, sowie dessen Schlußakte:

Artikel 1

Artikel 5 und 6

Schlußakte: Teil I

Teil II, Erklärung 2

Teil III

11. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, und die dazugehörige Erklärung.

12. Die folgenden Bestimmungen der am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlußakte und die dazugehörige Erklärung:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 und 8

Schlußakte: Teil I

Teil II, Erklärung 2

Teil III

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

13. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, und die dazugehörige Erklärung.

14. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlußakte und die dazugehörige Erklärung:

Artikel 1

Artikel 6 und 7

Schlußakte: Teil I

Teil II, Erklärung 2

Teil III

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

15. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, und die dazugehörige Erklärung.

16. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlußakte und die dazugehörige Erklärung:

Artikel 1

Artikel 6 und 7

Schlußakte: Teil I

Teil II, Erklärung 2

Teil III

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

TEIL 3

Beschlüsse des Exekutivausschusses

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erklärungen des Exekutivausschusses

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beschlüsse der Zentralen Gruppe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Hinsichtlich der Gepäckkontrollen ist Artikel 4 durch die Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3925/91 vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4) ersetzt worden.

(2) Ersetzt durch das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1).

(3) Artikel 77 bis 81 und Artikel 83 bis 90 SDÜ sind durch die Richtlinie des Rates 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ersetzt worden. Hinsichtlich Kriegswaffen besteht eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) EGV.

(4) Artikel 77 bis 81 und Artikel 83 bis 90 SDÜ sind durch die Richtlinie des Rates 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ersetzt worden. Hinsichtlich Kriegswaffen besteht eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) EGV.

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