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Document 31999D0217

1999/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 399) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 84, 27.3.1999, p. 1–137 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 023 P. 251 - 253
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 023 P. 251 - 253
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 023 P. 251 - 253
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 023 P. 251 - 253
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 023 P. 251 - 253
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 023 P. 251 - 253
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 023 P. 251 - 253
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 023 P. 251 - 253
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 023 P. 251 - 253
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 026 P. 70 - 72
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 026 P. 70 - 72
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 025 P. 3 - 5

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2013; Aufgehoben durch 32012R0872

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/217/oj

31999D0217

1999/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 399) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 27/03/1999 S. 0001 - 0137


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 399) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/217/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 teilen die Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der genannten Verordnung der Kommission die Liste der Aromastoffe mit, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die auf ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung werden die mitgeteilten Aromastoffe, deren rechtmäßige Verwendung in einem Mitgliedstaat von den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, in einem Verzeichnis aufgenommen, das nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung erstellt wird.

Es wird anerkannt, daß in einigen Mitgliedstaaten die Verwendung bestimmter Aromastoffe derzeit eingeschränkt oder verboten ist.

Es wird anerkannt, daß derartige Einschränkungen oder Verbote, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung in Kraft sind, bis zum Abschluß der Bewertung des betreffenden Stoffes weiter angewandt werden dürfen.

Stellt unabhängig hiervon ein Mitgliedstaat fest, daß ein in dem Verzeichnis enthaltener Aromastoff eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen kann, so kann er das Schutzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 einleiten.

Das Verzeichnis ist die Grundlage für das Bewertungsprogramm gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung, das binnen zehn Monaten nach der Annahme des Verzeichnisses zu beschließen ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der Aromastoffe im Anhang zu dieser Entscheidung wird hiermit angenommen

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 1999.

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1.

Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, mitgeteilten Aromastoffe

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (1), haben die Mitgliedstaaten und bestimmte EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (2), der Kommission Listen der Aromastoffe übermittelt, die gegenwärtig auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind und daher in Anwendung des Vertrages in den freien Warenverkehr übergeführt werden sollten.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung ein binnen eines Jahres nach Abschluß des Mitteilungsverfahrens anzunehmendes Verzeichnis erstellt, in dessen Anhang die mitgeteilten Aromastoffe aufgeführt sind.

Die Hauptliste wurde in drei Abschnitte gegliedert. Diese Gliederung war notwendig, da keines der bestehenden Systeme zur Klassifizierung von Chemikalien alle mitgeteilten Erzeugnisse abdeckt. Ein vierter Abschnitt enthält diejenigen Stoffe, für die ein Mitgliedstaat Vertraulichkeit beantragt hat, um das geistige Eigentum des Herstellers zu schützen.

ABSCHNITT 1

In diesem Hauptteil werden die chemischen Stoffe nach ihrer CAS-Nummer (3) aufgelistet, sofern eine solche vergeben oder mitgeteilt wurde.

ABSCHNITT 2

Für Stoffe ohne CAS-Nummer wird in diesem zweiten Abschnitt auf das CoE (4)-Kodierungssystem zurückgegriffen.

ABSCHNITT 3

Die wenigen verbleibenden Stoffe, die nicht mittels der vorstehenden Kodierungssysteme klassifiziert werden konnten, mußten in diesen Abschnitt aufgenommen werden. Sie wurden zunächst ausgehend von ihrer im Englischen gebräuchlichen Bezeichnung alphabetisch geordnet. Einzig und allein im Hinblick auf die praktische Handhabung nach der Übersetzung der Stoffnamen wurde jedem Stoff eine Nummer zugewiesen.

ABSCHNITT 4

Hier wird eine beschränkte Anzahl von Stoffen aufgelistet, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 letzter Gedankenstrich mitgeteilt wurden, dem zufolge die Stoffe so zu bezeichnen sind, daß das geistige Eigentum ihres Herstellers geschützt ist. Mit anderen Worten, es wurde für diese Aromastoffe Vertraulichkeit beantragt, weswegen sie in kodierter Form aufgeführt sind. Eine Mitteilung (5) und eine Empfehlung (6) der Kommission enthalten Leitlinien für die praktische Anwendung der genannten Bestimmung. Es ist anzumerken, daß nur eine begrenzte Zahl bevollmächtigter Personen Zugang zu den relevanten Informationen haben und daß der Schutz der vertraulichen Daten fünf Jahre nach Erhalt der Mitteilung ausläuft. Diese vertrauliche Behandlung läßt die Erfuellung rechtlicher Pflichten in bezug auf die fraglichen Aromastoffe unberührt. Hervorzuheben ist, daß insbesondere die Pflicht, nur diejenigen Substanzen in den Verkehr zu bringen, die keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, und die obligatorische Sicherheitsbewertung vorzunehmen, unberührt bleiben.

In Abschnitt 1 bis 3 werden, soweit vorhanden, die EINECS (7)- und FEMA (8)-Nummern angegeben.

In der Spalte "Kommentare" werden zusätzliche Informationen in Form von Zahlen gegeben. Sie haben folgende Bedeutung:

1. Stoff, der nicht nur wegen seiner aromatisierenden Eigenschaften, sondern auch aus anderen Gründen auf oder in Lebensmitteln Verwendung findet und deshalb möglicherweise weiteren Rechtsvorschriften unterliegt.

2. Stoff, dessen Verwendung in einigen Mitgliedstaaten eingeschränkt oder verboten ist.

3. Stoff, der vorrangig zu bewerten ist.

4. Stoff, zu dem noch weitere Informationen eingereicht werden müssen.

Die Kommission ist sich dessen bewußt, daß die erforderliche Aufteilung der mitgeteilten Stoffe auf verschiedene Abschnitte Doppeleinträge und Überschneidungen in dem Verzeichnis zur Folge hat. Dies liegt vor allem an der großen Vielzahl der gegenwärtig für ein und denselben Stoff verwendeten Bezeichnungen. Andererseits ist durchaus die Tatsache bekannt, daß selbst innerhalb eines anerkannten Klassifizierungssystems, wie die CAS-Nummern, Inkonsistenz besteht. Eine Feinabstimmung ist nicht nur ein komplexes und zeitaufwendiges Unterfangen, sie wäre zudem auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verfrüht. Es dürfte in der Tat sinnvoller sein, eine korrekte Identifizierung - mit anschließender Streichung von Doppeleinträgen - in der Bewertungsphase (gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96) vorzunehmen, denn erst in diesem Stadium werden sämtliche relevanten Angaben zu den Stoffen verfügbar sein. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt könnte ein angemesseneres und einheitliches Numerierungssystem für Aromastoffe ins Auge gefaßt werden.

Infolgedessen hat man es für angezeigt gehalten, alle denkbaren Doppeleinträge im Verzeichnis zu belassen, um nicht Gefahr zu laufen, Stoffe zu streichen, die auf jeden Fall beizubehalten sind.

Ein besonderes Problem stellt die Behandlung von Salzen und anderen Verbindungen dar, die Abkömmlinge einer "Muttersubstanz" sind. Einige Stoffe wurden äußerst genau mitgeteilt. Ein typisches Beispiel ist Chinin, welches als solches, aber auch als sein Sulfat, Bisulfat, Chlorhydrat, Hydrochlorid und Monohydrochloriddihydrat bezeichnet wurde, wobei diese sämtlich spezifische CAS-Nummern besitzen. Für andere Stoffe liegt eine solche detaillierte Information nicht vor. So wird bei verschiedenen Säuren und Basen nicht angegeben, ob auch ihre Salze gemeint sind. Für die Zwecke dieses Verzeichnisses wird vorläufig angenommen, daß Ammonium-, Natrium-, Kalium- und Calciumsalze sowie -chloride, -carbonate und -sulfate von der jeweiligen "Muttersubstanz" abgedeckt werden, vorausgesetzt, sie besitzen aromatisierende Eigenschaften. Es liegt jedoch auf der Hand, daß ihre Aufnahme letztendlich von den Ergebnissen der Bewertung abhängt, die in diesen Fällen die Korrektheit der Subsumierung sorgfältig zu prüfen hat.

ABSCHNITT 1 AROMASTOFFE (Nach CAS-Nummern geordnet)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT 2 AROMASTOFFE (Nach CoE-Nummern geordnet)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT 3 AROMASTOFFE (Alphabetisch geordnet)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT 4 GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 LETZTER GEDANKENSTRICH NOTIFIZIERTE AROMASTOFFE, FÜR DIE DER SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS DES HERSTELLERS BEANTRAGT WURDE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1.

(2) Norwegen und Island.

(3) Chemical Abstracts Number.

(4) Council of Europe (Europarat).

(5) ABl. C 131 vom 29.4.1998, S. 3.

(6) ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 32.

(7) European Inventory of Existing Chemical Substances (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe).

(8) Flavour and Extract Manufacturers' Association.

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