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Document 31998Y1229(01)

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Prävention organisierter Kriminalität im Hinblick auf die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zu deren Bekämpfung

OJ C 408, 29.12.1998, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31998Y1229(01)

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Prävention organisierter Kriminalität im Hinblick auf die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zu deren Bekämpfung

Amtsblatt Nr. C 408 vom 29/12/1998 S. 0001 - 0004


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21. Dezember 1998 zur Prävention organisierter Kriminalität im Hinblick auf die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zu deren Bekämpfung (98/C 408/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

eingedenk des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 28. April 1997 ("Aktionsplan") (1),

eingedenk der Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans, insbesondere dessen Empfehlungen 6 bis 12,

angesichts der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 1997 zu dem Aktionsplan (2), in der eine stärkere Berücksichtigung des Präventionsgedankens eingefordert wird,

in Anbetracht der Bedeutung eines stärkeren Bewußtseins der Gefahren organisierter Kriminalität für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, für Freiheit, Menschenrechte und Selbstbestimmung - Werte, die die raison d'être jeden Kampfes gegen organisierte Kriminalität sind,

in dem Bewußtsein, daß diese Entschließung die in dem Aktionsplan vorgesehenen spezifischen Präventionsmaßnahmen nicht ersetzen, sondern die betreffenden Anstrengungen vielmehr ergänzen und unterstützen soll,

in Anbetracht der Ergebnisse des Seminars über Polizei und städtische Kriminalität (Saragossa, Februar 1996), der Konferenz der Europäischen Union zur Verbrechensvorbeugung (Stockholm, Mai 1996), des Seminars über Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung des Drogenproblems (Dublin, November 1996), der Schlußfolgerungen der Konferenz der Europäischen Union über Verbrechensvorbeugung (Noordwijk, Mai 1997) und des Seminars "Partnerships in Reducing Crime" (London, Juni 1998),

in Anbetracht der Schlußfolgerungen der Konferenz "Achieving a corruption-free commercial environment - the EU's contribution" (Brüssel, April 1998),

in Anbetracht der Arbeiten anderer internationaler Organisationen und Foren, insbesondere der Empfehlungen des Europarats Nr. R (81) 12 über Wirtschaftskriminalität und Nr. R (87) 19 über die Organisation der Verbrechensvorbeugung, der Entschließung des Europarats Nr. R (97) 24 über 20 Leitlinien für den Kampf gegen Korruption, der Arbeiten des Programms der Vereinten Nationen zur Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege sowie der Ergebnisse der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen (New York, Juni 1998), vor allem der Deklaration über Leitlinien der Nachfragereduktion,

unter Beachtung und Betonung der Zuständigkeiten der Kommission, die die Förderung wichtiger Präventionsaspekte ermöglicht,

(1) VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß die Bekämpfung internationaler organisierter Kriminalität neben einer wirksamen und nachhaltigen Strafverfolgung auch vielfältige Maßnahmen der Prävention erforderlich macht, die unter gebührender Beachtung der Grundrechte des Menschen zu entwickeln sind;

(2) BETONT die wichtige Rolle, die effiziente und koordinierte nationale kriminalpolizeiliche Meldestellen und Europol - wie besonders in den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts ("Europol-Übereinkommen") (3) niedergelegt - auch bei der Prävention organisierter Kriminalität spielen;

(3) BEKRÄFTIGT, daß den einzelnen Staaten und der Völkergemeinschaft bei der Prävention und der Bekämpfung organisierter Kriminalität eine Schlüsselrolle zufällt; die Prävention organisierter Kriminalität ist gleichwohl nicht nur Aufgabe der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, sondern erfordert die Anstrengungen der gesamten Zivilgesellschaft, die auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung für das Zusammenleben unternommen werden sollten;

(4) BETONT in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Einrichtungen und Personengruppen, die zur Heranbildung des kulturellen Klimas und der Selbstverantwortung in einer Gesellschaft auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beitragen (z. B. Schulen und NGO), indem sie eine umfassende Präventionsarbeit sowohl in konzeptueller Hinsicht als auch bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen leisten;

(5) ERKENNT AN, daß eine effiziente Politik auf dem Gebiet der Prävention organisierter Kriminalität auch von wirksamen und möglichst umfassenden Systemen der sozialen Sicherheit, der Erziehung und Ausbildung und der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Armut sowie von einer kreativen, menschenfreundlichen und präventionspolitisch vorausschauenden Städteplanung einschließlich der Gestaltung des urbanen Umfelds profitieren wird;

(6) BEFÜRWORTET die Anstrengungen, die soziale Integration von Randgruppen zu unterstützen, damit die mögliche Gefahr verringert wird, daß anfällige Mitglieder dieser Gruppen kriminell werden;

(7) HEBT die besondere Bedeutung HERVOR, die Maßnahmen der sozialen Wiedereingliederung von Straftätern, Maßnahmen der Diversion und dem Strafvollzug im Zusammenhang mit der Verhütung weiterer Straftaten zukommt;

(8) ERMUTIGT unter Betonung der Wichtigkeit von Maßnahmen öffentlicher Stellen die Mitgliedstaaten, zu prüfen, inwieweit Aufgaben der Prävention organisierter Kriminalität im Einklang mit den Grundsätzen ihres Rechtssystems und ihrer Innenpolitik auch von nichtöffentlichen Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ausgeübt werden könnten, die bei Informationssammlung, Programmdefinition, Umsetzung und Aufklärung im Bereich der Prävention hilfreich sein könnten;

(9) IST DER ANSICHT, daß alle Möglichkeiten geprüft und alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, die der Entstehung und Ausbreitung illegaler Märkte entgegenwirken, die organisierter Kriminalität Handlungsspielräume und Betätigungsfelder eröffnen;

(10) ERMUTIGT die Mitgliedstaaten dazu, ihre Anstrengungen und ihre Koordinierungsbemühungen im Bereich aller Aspekte der Drogenprävention im Einklang mit den internationalen Drogenkontrollinstrumenten fortzusetzen und zu vertiefen, um die Nachfrage nach illegalen Drogen, die ein wesentliches Betätigungsfeld organisierter Kriminalität darstellen, zu reduzieren;

(11) RUFT die Mitgliedstaaten dazu AUF, die Entwicklung und Verbreitung technischer Möglichkeiten der Prävention, wie besondere Sicherungsvorkehrungen, in Kriminalitätsbereichen, in denen sich häufig kriminelle Organisationen betätigen, zu prüfen und dabei auch die möglichen Folgewirkungen, wie etwa das Ausweichen in andere Kriminalitätsformen, zu bedenken;

(12) BETONT, daß auch Berufe, die mit der organisierten Kriminalität konfrontiert sein könnten (vor allem die in der Empfehlung 12 des Aktionsplans genannten Berufe), und ihre Interessenvereinigungen Verantwortung bei der Prävention organisierter Kriminalität tragen, besonders im Hinblick auf die Abfassung von Verhaltenskodizes und anderer Maßnahmen, die der Korruption und Infiltration durch organisierte Kriminalität entgegenwirken;

(13) BETONT, daß Transparenz und Kontrolle im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge einen wesentlichen Beitrag zur Prävention von Korruption und organisierter Kriminalität leisten, und appelliert daher an die Mitgliedstaaten, die einschlägigen Richtlinien umzusetzen und deren Ziele mit zweckdienlichen, konkreten Maßnahmen im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und justitiellen Aspekten zu fördern;

(14) BETONT, daß insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Korruption und deren Verbindungen zur organisierten Kriminalität Offenheit und Transparenz in öffentlichen Angelegenheiten, einschließlich der rechtmäßigen und transparenten Finanzierung politischer Parteien und Organisationen, eine wichtige präventive Rolle spielen;

(15) ERINNERT DARAN, wie wichtig es ist, beim Abfassen von Rechtsakten und bei der Überprüfung von bestehenden Gesetzen die Aspekte der Verbrechensverhütung zu berücksichtigen, um sicherzustellen, daß die Regelungen nicht zu Betrug oder anderem Mißbrauch einladen oder ihn erleichtern, und gegebenenfalls während des Gesetzgebungsverfahrens Behörden zu Rate zu ziehen, die auf dem Gebiet der Prävention organisierter Kriminalität Erfahrung haben;

(16) IST DER ÜBERZEUGUNG, daß einer angemessenen Information und Aufklärung über Ursachen, Wirkungsweisen, Gefahren und Konsequenzen des Fortschreitens organisierter Kriminalität besondere präventive Bedeutung zukommt und daß die Massenmedien bei der Informationsarbeit eine wichtige Rolle spielen;

(17) ERKENNT AN, daß mehrere Mitgliedstaaten - ausgehend von multidisziplinären und umfassenden Analysen spezifischer Situationen - nationale Programme zur Bekämpfung organisierter Kriminalität, wie sie in dem einzelnen Mitgliedstaat aufgetreten ist, entwickelt haben und daß sie die betreffenden Programme auch den sich ändernden Gegebenheiten angepaßt haben; die Mitgliedstaaten werden daher aufgerufen, einander über derartige Programme umfassend auf dem laufenden zu halten, sich an den einschlägigen Beispielen und Erfahrungen zu orientieren und - soweit angebracht und im Einklang mit ihren Rechtsordnungen und Gepflogenheiten - entsprechende nationale Programme zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu entwickeln;

(18) ERKENNT AN, daß mehrere Mitgliedstaaten bei der Problemanalyse und Programmdefinition ebenso wie bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen - im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften - die Möglichkeit vorsehen, daß Strafverfolgungs- und Justizbehörden, betroffene Gesellschaftsgruppen, Wirtschaftstreibende und Einrichtungen der zivilen Verwaltung (auf lokaler und auch regionaler Ebene) auf regelmäßiger Basis Konsultationen pflegen (beispielsweise die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden "Räte für Verbrechensvorbeugung" oder die niederländischen "trilateralen Kommissionen"); die Mitgliedstaaten werden daher aufgerufen - soweit angebracht und im Einklang mit ihren Rechtsordnungen und Gepflogenheiten -, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vergleichbare Strukturen zu schaffen, die Fragen der Prävention, insbesondere der Prävention organisierter Kriminalität, erörtern und prüfen und Vorschläge zur Förderung der Prävention erstellen sollen;

(19) LEGT den Mitgliedstaaten ferner NAHE, dafür zu sorgen, daß die Prävention auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie zwischen den verschiedenen Behörden und Stellen, die eine besondere Rolle in der Prävention organisierten Verbrechens spielen, koordiniert wird;

(20) STELLT in diesem Zusammenhang FEST, daß die Kommission die Absicht hat, auf bereits erfolgten Arbeiten an einem Interface-Inventar von Gemeinschaftsinstrumenten, die zur Prävention von Kriminalität beitragen, aufzubauen und die interne Koordination und den diesbezüglichen Informationsaustausch zu verbessern;

(21) FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, die Kenntnisse über die Möglichkeiten der Prävention organisierter Kriminalität z. B. durch möglichst umfassende und angemessen dotierte multidisziplinär angelegte Forschungsprogramme zu erweitern, die sich auch auf die Forschung im Bereich der Evaluierung spezifischer präventiver Maßnahmen erstrecken sollten;

(22) LEGT den Mitgliedstaaten und einschlägigen Einrichtungen NAHE, geeignete Programme der Gemeinschaft, insbesondere die Gemeinsame Aktion vom 19. März 1998 über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (FALCONE) (4), auch für Aktivitäten im Bereich der Prävention organisierter Kriminalität zu nutzen;

(23) HÄLT es für erforderlich, daß die laufenden Aktivitäten im Präventionsbereich evaluiert werden, wobei insbesondere zu prüfen sein wird, inwieweit die gemachten Erfahrungen verallgemeinert werden können;

(24) LÄDT die Mitgliedstaaten EIN, auf Wunsch der Ratspräsidentschaft eine Zusammenfassung ihrer Erfahrungen - auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene - mit Maßnahmen, die zur Prävention organisierter Kriminalität beigetragen haben, zu erstellen und einander zugänglich zu machen;

(25) LÄDT die Mitgliedstaaten daher EIN, einander über alle neuen Erkenntnisse zur Prävention organisierter Kriminalität - seien sie durch neue wissenschaftliche Arbeiten oder durch praktische Erfahrung und Evaluierung gewonnen - zu informieren und die Möglichkeiten für eine Erleichterung und gegebenenfalls eine Institutionalisierung eines derartigen Austauschs von Informationen - gegebenenfalls auch bilateral oder zwischen Regionen und Kommunen - zu prüfen;

(26) FORDERT die Mitgliedstaaten AUF - soweit sie dies noch nicht getan haben -, nationale Kontakt- und Anlaufstellen für den zwischenstaatlichen Informationsaustausch über alle Aspekte der Prävention organisierter Kriminalität zu benennen und diese Stellen unter Berücksichtigung der Einigung des Rates vom 28. Mai 1998 über Vorkehrungen für einen besseren Informationsaustausch und bewährte Methoden im Bereich der Verbrechensbekämpfung dem Generalsekretariat des Rates mitzuteilen;

(27) HÄLT es für wünschenswert, daß in diesen Informationsaustausch auch Drittstaaten, insbesondere Beitrittsbewerber und Nachbarstaaten, einbezogen werden und daß möglicherweise eine Strategie zur Prävention organisierter Kriminalität auch im Rahmen der Hilfe für Drittländer und der Zusammenarbeit mit ihnen in Betracht gezogen wird;

(28) HÄLT es für wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft mit anderen internationalen Organisationen Informationen über Fragen austauschen, die mit der Prävention organisierter Kriminalität im Zusammenhang stehen;

(29) HÄLT es für erforderlich, daß zukünftige Aktivitäten im Präventionsbereich konkrete Projekte einschließen, die den jeweiligen Akteuren (Gemeinden, Regionen, Mitgliedstaaten, Rat, Kommission) praxisrelevante Kenntnisse vermitteln, um Grundlagen für Kataloge bewährter Praktiken im Hinblick auf die Prävention organisierter Kriminalität in spezifischen Bereichen zu schaffen, die laufend aktualisiert und den anderen Mitgliedstaaten zur Prüfung im Hinblick auf ihre eigenen Initiativen unterbreitet werden sollten;

(30) HÄLT es für wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission sich möglichst weitgehend über gemeinsame Definitionen, Standards und Methoden der Prävention verständigen, um den Austausch und die Anwendbarkeit von gewonnenen Erkenntnissen zu ermöglichen;

(31) LÄDT die Kommission EIN, zu prüfen, welche Beiträge sie im Rahmen und nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten zur Erweiterung des Wissensstands über Möglichkeiten der Prävention organisierter Kriminalität leisten kann;

(32) ERSUCHT die Kommission, ihr Interface-Inventar von Gemeinschaftsinstrumenten, die zur Prävention von Kriminalität beitragen, laufend aktuell zu halten und andere bestehende Gemeinschaftsinstrumente daraufhin zu analysieren und zu evaluieren, inwieweit sie bei der Prävention organisierter Kriminalität behilflich sind;

(33) LÄDT die Mitgliedstaaten, Europol und die Kommission EIN, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Materie und die damit verbundenen Fragen zu prüfen. Danach werden die Kommission und Europol ersucht, bei der Erstellung eines umfassenden Berichts bis Ende 2000 zusammenzuarbeiten, in dem insbesondere

- Vorschläge gemacht werden, wie in der künftigen Arbeit auf europäischer Ebene Präventionsmaßnahmen gefördert und insbesondere im Rechtsetzungsprozeß berücksichtigt werden könnten;

- analysiert wird, welche Maßnahmen zur Prävention organisierter Kriminalität im Hinblick auf größtmögliche Effektivität durch welche Stellen und auf welcher Ebene angezeigt erscheinen;

- Vorschläge für die Förderung der Evaluierung von Maßnahmen zur Prävention organisierter Kriminalität analysiert werden;

- analysiert wird, in welcher Weise auf europäischer Ebene Maßnahmen der Prävention getroffen werden können (vor allem unter Berücksichtigung des Vertrags von Amsterdam);

- Vorschläge gemacht werden, wie ein Repertorium bewährter Praktiken im Bereich der Prävention organisierter Kriminalität erstellt und aktuell gehalten werden könnte;

- analysiert wird, inwieweit den Gedanken und Maßnahmen zur Prävention organisierter Kriminalität im Erweiterungsprozeß und in den Beziehungen zu Drittstaaten Rechnung getragen werden könnte;

(34) FORDERT die Mitgliedstaaten und die Kommission AUF, dem Rat bis Ende 2000 auch über andere Maßnahmen zu berichten, die zur Prävention organisierter Kriminalität getroffen werden;

(35) BESCHLIESST, die Umsetzung dieser Entschließung unter Berücksichtigung dieser Berichte zu prüfen und zu bewerten und über weitere Maßnahmen im Bereich der Prävention organisierter Kriminalität zu entscheiden.

(1) ABl. C 251 vom 15.8.1997, S. 1.

(2) ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 183.

(3) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(4) ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8.

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