31998Y0604(02)

Schlussfolgerungen des Rates vom 30. April 1998 zu den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE)

Amtsblatt Nr. C 169 vom 04/06/1998 S. 0002 - 0002


SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 30. April 1998 zu den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) (98/C 169/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

UNTER BEZUGNAHME auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 18. Juni 1996 und 12. November 1996 zu den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) (1);

UNTER HINWEIS auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 7. Oktober 1996 zur Erforschung der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) und damit verwandter Krankheiten beim Menschen -

NIMMT KENNTNIS von den Initiativen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit BSE und der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK), insbesondere von der am 19. Februar 1997 angenommenen Entschließung (2);

NIMMT KENNTNIS von den derzeitigen seitens der Mitgliedstaaten bereitgestellten epidemiologischen Daten zur CJK sowie von der Entwicklung, die seit der Verabschiedung der Schlußfolgerungen vom 12. November 1996 im Zusammenhang mit der Beobachtung und Überwachung von CJK in den Mitgliedstaaten sowie auf Gemeinschaftsebene stattgefunden hat;

NIMMT KENNTNIS von den bisherigen Maßnahmen in bezug auf

- den Schutz von Arbeitnehmern gegen Gefährdung durch Krankheitserreger, die für BSE und damit verwandte TSE beim Tier verantwortlich sind;

- die Überprüfung der vom Ausschuß für Arzneispezialitäten verabschiedeten Leitlinien zur Verringerung der Gefahr einer Übertragung der für die TSE verantwortlichen Krankheitserreger über Arzneimittel;

- die Bereitstellung von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt für die TSE-Forschung im Rahmen des durch Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten vierten Rahmenprogramms;

BEGRÜSST die Absicht der Kommission, so rasch wie möglich nach der im Mai 1998 stattfindenden nächsten Tagung des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) einen wissenschaftlich untermauerten Vorschlag zu spezifischem Risikomaterial zu unterbreiten;

MISST einem solchen Vorschlag im Hinblick auf spezifische Probleme, wie beispielsweise Ausschluß spezifischen Risikomaterials aus der Nahrungs- und Futtermittelkette und eigene Risikobewertung für Arzneimittel und Medizinprodukte, besondere Bedeutung bei;

BEKRÄFTIGT, daß es wichtig ist, die epidemiologische Überwachung der CJK unter Verwendung der gleichen Verfahren auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen, die im Rahmen des über das gemeinschaftliche BIOMED-Programm finanzierten Projekts bereits angewandt worden sind, und daß die Mitgliedstaaten Erfahrungen und Fachwissen auf dem Gebiet der Diagnose von TSE-Fällen weiterhin untereinander austauschen;

BEGRÜSST die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Weltgesundheitsorganisation in TSE-Fragen;

KOMMT ÜBEREIN, sich weiterhin mit dieser Angelegenheit zu befassen.

(1) ABl. C 194 vom 5.7.1996, S. 1, und ABl. C 374 vom 11.12.1996, S. 2.

(2) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 61.

(3) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1.


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