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Document 31998R2819

Verordnung (EG) Nr. 2819/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/1998/16)

OJ L 356, 30.12.1998, p. 7–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32001R2423 und Siehe 32002R0993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2819/oj

31998R2819

Verordnung (EG) Nr. 2819/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/1998/16)

Amtsblatt Nr. L 356 vom 30/12/1998 S. 0007 - 0040


VERORDNUNG (EG) Nr. 2819/98 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/1998/16)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erfuellung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, deren Hauptzweck darin besteht, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklung anhand der aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten der monetären Finanzinstitute (MFI) in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsraum angesehenen Mitgliedstaaten, zu verschaffen.

(2) Gemäß den im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet) und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) festgelegten Bedingungen erläßt die EZB Verordnungen, insoweit dies zur Erfuellung der in der Satzung definierten und der in einigen, in Artikel 106 Absatz 6 des EG-Vertrags in Bezug genommenen Bestimmungen des Rates genannten Aufgaben des ESZB erforderlich ist.

(3) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZB) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Satzung werden die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben soweit wie möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt.

(4) Die nationalen Zentralbanken sind nicht daran gehindert, bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die statistischen Daten, die erforderlich sind, um die statistischen Anforderungen der EZB zu erfuellen, als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens zu erheben. Diesen Berichtsrahmen legen die NZB in eigener Verantwortung in Einklang mit Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis fest. Er kann anderen statistischen Zwecken dienen, sofern die Erfuellung der in dieser Verordnung genannten statistischen Anforderungen dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, daß die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.

(5) Nach Artikel 3 der zuvor genannten Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen von deren statistischen Berichtspflichten ganz oder teilweise zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung kann die EZB Verordnungen erlassen, die die Bedingungen festlegen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten wahrgenommen werden kann.

(6) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ist die EZB ermächtigt, Verordnungen zu erlassen bzw. Entscheidungen zu treffen, um Institute von der Mindestreservepflicht zu befreien, Modalitäten zum Ausschluß bzw. zum Abzug von Verbindlichkeiten, die gegenüber einem anderen Institut bestehen, von der Mindestreservebasis festzulegen und unterschiedliche Mindestreservesätze für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten festzulegen. Nach Artikel 6 der genannten Verordnung hat die EZB das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen sowie das Recht, die Exaktheit und Qualität der Daten zu überprüfen, die die Institute als Nachweis zur Erfuellung der Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung der Berichtslast ist es wünschenswert, daß die Daten der monatlichen Bilanzstatistik für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute, die dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegen, verwendet werden.

(7) Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit der EZB zusammen, um die Erfuellung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.

(8) Zwar wird anerkannt, daß die von der EZB nach Artikel 34 Absatz 1 der Satzung erlassenen Verordnungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen. Artikel 5 der Satzung gilt aber gleichermaßen für die teilnehmenden und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird daran erinnert, daß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrags eine Verpflichtung beinhaltet, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um die zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten werden zu können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe "Berichtspflichtige", "teilnehmender Mitgliedstaat", "Gebietsansässiger" und "gebietsansässig" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den in dem Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen MFI. Für statistische Zwecke umfassen die MFI gebietsansässige Kreditinstitute, wie sie im Gemeinschaftsrecht definiert sind, sowie alle anderen gebietsansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Wirtschaftssubjekten als MFI entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren.

(2) Die NZB können kleinen MFI Ausnahmeregelungen einräumen, wenn auf die MFI, die Daten für die monatliche konsolidierte Bilanz liefern, mindestens 95 % der Gesamtsumme der MFI-Bilanz in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat entfallen. Die NZB prüfen die Erfuellung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

Artikel 3

Liste der MFI für statistische Zwecke

(1) Nach Maßgabe der in Anhang I Teil 1 Absatz 1 genannten Klassifizierungsgrundsätze erstellt und führt die EZB eine Liste der MFI für statistische Zwecke unter Berücksichtigung der Anforderungen in bezug auf die Berichtsfrequenz und die Aktualität, die sich aus ihrer Verwendung im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des ESZB ergeben. Das Direktorium der EZB ist für die Erstellung und Weiterführung der Liste der MFI zuständig.

(2) Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFI und deren aktualisierte Fassungen werden den meldepflichtigen Instituten von den NZB und der EZB in geeigneter Weise übermittelt, und zwar entweder auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder, auf Antrag eines Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.

(3) Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFI hat informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zugängliche Fassung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, soweit ein Institut, das seine Berichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfuellt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 4

Statistische Berichtspflichten

(1) Zur Erstellung der konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen statistische Bilanzdaten an die NZB des Mitgliedstaats, in dem das MFI ansässig ist. Weitere Daten zu bestimmten Bilanzposten sind vierteljährlich zu melden.

(2) Die zu meldenden statistischen Daten werden in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

(3) Die NZB legen die Meldeverfahren fest, die von dem Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind.

(4) Durch die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ausnahmeregelungen verringern sich die statistischen Berichtspflichten der MFI wie folgt:

- die Kreditinstitute, für die derartige Ausnahmeregelungen gelten, unterliegen den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten;

- kleine MFI, die keine Kreditinstitute sind, unterliegen den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten.

Kleine MFI, für die Ausnahmeregelungen gewährt werden, können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und statt dessen der Meldepflicht in vollem Umfang nachzukommen.

(5) Die erforderlichen statistischen Daten sind nach Maßgabe der in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfuellung und Korrekturen zu melden.

Artikel 5

Verwendung der gemäß der Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht gemeldeten statistischen Daten

(1) Die gemäß dieser Verordnung von Kreditinstituten gemeldeten statistischen Daten werden zur Berechnung der Reservebasis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15) (3) genutzt. Insbesondere soll jedes Kreditinstitut diese Angaben zur Prüfung der Erfuellung seiner Mindestreservepflicht während der Erfuellungsperiode verwenden.

(2) Die zum Zweck der Anwendung des Mindestreservesystems des ESZB geltenden Übergangs- und Sonderbestimmungen sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht, statistische Daten, die die Berichtspflichtigen nach Maßgabe der in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten zu liefern haben, zu prüfen oder zwangsweise zu erheben, wird von den NZB wahrgenommen, unbeschadet des Rechts der EZB, dieses Recht selbst wahrzunehmen. Dieses Recht kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfuellung und Korrekturen nicht erfuellt.

Artikel 7

Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 1998.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. DUISENBERG

(1) ABl. L 318 vom 27. 11. 1998, S. 8.

(2) ABl. L 318 vom 27. 11. 1998, S. 1.

(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN UND KLASSIFIZIERUNGSGRUNDSÄTZE

TEIL 1

Einleitung

Es muß regelmäßig eine zweckmäßig gegliederte konsolidierte Bilanz der geldschöpfenden Finanzintermediäre für den Euro-Währungsraum als Ganzes auf der Grundlage eines vollständigen und homogenen monetären Sektors und Berichtskreises erstellt werden.

Das statistische System für den Euro-Währungsraum umfaßt daher hinsichtlich der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) die beiden folgenden Hauptelemente:

- eine für statistische Zwecke erstellte Liste der monetären Finanzinstitute;

- eine Beschreibung der statistischen Daten, die diese monetären Finanzinstitute monatlich und vierteljährlich melden.

Diese statistischen Daten werden von den nationalen Zentralbanken bei den monetären Finanzinstituten nach den nationalen Verfahren unter Beachtung der in diesem Anhang festgelegten harmonisierten Definitionen und Klassifikationen erhoben.

I. Monetäre Finanzinstitute (MFI)

1. Die Europäische Zentralbank (EZB) erstellt die Liste der MFI für statistische Zwecke und aktualisiert diese regelmäßig, wobei sie den im folgenden aufgeführten Klassifizierungskriterien folgt. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist die Fortentwicklung des Finanzwesens, die ihrerseits von der Entwicklung des Einheitlichen Marktes und dem Übergang zur Währungsunion beeinflußt wird, welche wiederum Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Finanzinstrumenten haben und Institute veranlassen, ihren geschäftlichen Schwerpunkt zu verlagern. Die zur Überwachung und kontinuierlichen Überprüfung der Liste angewandten Verfahren sorgen dafür, daß diese stets aktuell, richtig, so homogen wie möglich und für statistische Zwecke ausreichend verläßlich ist. In der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFI wird auch vermerkt, ob die Institute rechtlich der Mindestreservepflicht unterliegen oder nicht.

2. Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung umfaßt der Sektor der MFI also neben den Zentralbanken zwei große Gruppen von gebietsansässigen Finanzinstituten. Es handelt sich hierbei um Kreditinstitute, wie sie im Gemeinschaftsrecht definiert werden ("ein Unternehmen, dessen wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen (einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Bankschuldverschreibungen an das Publikum) und Kredite auf eigene Rechnung zu gewähren" (1) und andere MFI, d. h. andere gebietsansässige Finanzinstitute, die die im vorhergehenden Absatz angeführte MFI-Definition unabhängig von der Art ihrer Geschäftstätigkeit erfuellen. Ihre Zuordnung bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von ihnen emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten plazierten Einlagen, sofern sie die MFI-Definition auch in anderer Hinsicht erfuellen.

3. Inwieweit Einlagen durch Finanzinstrumente, die von Finanzinstituten emittiert werden, die keine Kreditinstitute sind, substituiert werden können, bestimmt sich nach deren Liquidität, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls sind auch die Emissionsbedingungen zu beachten.

4. Zur Definition der Eignung als Einlagensubstitut im vorherigen Absatz:

- "Übertragbarkeit" bezieht sich auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträgen, Lastschriften oder ähnlichem zu mobilisieren;

- "Konvertibilität" bezieht sich auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen bei der Umwandlung kann als eine Art Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert;

- "Sicherheit" bedeutet, daß der Veräußerungswert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im voraus genau bekannt ist;

- regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere gelten als "marktfähig". Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt, und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.

5. Was Investmentfonds anbetrifft, erfuellen Geldmarktfonds die vereinbarten Liquiditätsanforderungen und gehören daher zum MFI-Sektor. Geldmarktfonds werden als Investmentfonds definiert, deren Anteile liquiditätsmäßig enge Einlagensubstitute darstellen und die ihre Mittel hauptsächlich in Geldmarktinstrumenten und/oder sonstigen übertragbaren Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und/oder in Bankeinlagen investieren und/oder die eine Rendite anstreben, die den Zinsen von Geldmarktinstrumenten nahekommt. Die Kriterien, nach denen Geldmarktfonds als solche definiert werden, können dem Verkaufsprospekt, den Vertragsbedingungen der Fonds, den Gründungsurkunden, Statuten oder Satzungen, den Zeichnungsurkunden oder Verwaltungsverträgen, den Marketingunterlagen oder sonstigen, ähnlichen Zwecken dienenden Dokumenten der Investmentfonds entnommen werden.

6. Zu der in Absatz 5 enthaltenen Definition der Geldmarktfonds:

- Als "Investmentfonds" werden Einrichtungen verstanden, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden. Derartige Einrichtungen können auf der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften entweder die Vertragsform (gemeinsame, von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Fonds) oder die Form des Trust ("unit trust") oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

- Als "Bankeinlagen" werden Bareinlagen bei Kreditinstituten bezeichnet, die bei Sicht oder mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten oder nach einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren zurückzuzahlen sind; Beträge, die an Kreditinstitute für Wertpapiertransfers im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Wertpapierleihgeschäften gezahlt wurden, sind hier miteingeschlossen.

- "Enge Einlagensubstitute" bedeutet unter Liquiditätsaspekten, daß Investmentfonds-Zertifikate unter normalen Marktbedingungen auf Verlangen der Anteilseigner dergestalt zurückgekauft, getilgt oder übertragen werden können, daß ihre Liquidität der Liquidität von Einlagen vergleichbar ist.

- "Hauptsächlich" bedeutet mindestens 85 % des Fondsvermögens.

- Als "Geldmarktinstrumente" werden diejenigen Arten übertragbarer Schuldtitel bezeichnet, die üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden (z. B. Depositenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte, Schatzwechsel zentraler und regionaler Regierungsstellen), da sie die folgenden Merkmale aufweisen:

i) "Liquidität" in dem Sinne, daß sie mit begrenztem Kosteneinsatz - niedrige Gebühren, geringe Spanne zwischen Ausgabe- und Rücknahmekurs - und mit einer sehr kurzen Abwicklungszeit zurückgekauft, getilgt oder verkauft werden können;

ii) "Markttiefe" in dem Sinne, daß sie an einem Markt gehandelt werden, der große Transaktionsvolumen aufnehmen kann, wobei das Handeln von Großbeträgen nur eine begrenzte Auswirkung auf ihren Kurs hat;

iii) "Wertsicherheit" in dem Sinne, daß ihr Wert jederzeit bzw. mindestens einmal im Monat genau festgestellt werden kann;

iv) "geringes Zinsrisiko" in dem Sinne, daß sie eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder daß ihre Rendite regelmäßig, und zwar mindestens alle zwölf Monate, an die Entwicklung der Geldmarktzinsen angepaßt wird;

v) "geringes Kreditrisiko" in dem Sinne, daß solche Instrumente

- entweder zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offenstehen

oder

- im Einklang mit Richtlinien für den Anleger- und Einlagenschutz emittiert werden

oder

- emittiert werden von:

- einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstelle bzw. einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, einem Nicht-Mitgliedstaat oder, sofern letzterer ein föderaler Staat ist, von einem zur Föderation gehörenden Staat oder von einer öffentlichen internationalen Institution, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören,

oder

- einer amtlich beaufsichtigten Einrichtung im Einklang mit gemeinschaftsrechtlich festgelegten Kriterien oder von einer Einrichtung, die aufsichtsrechtlichen Regelungen unterliegt und entspricht, die nach Ansicht der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Regelungen, oder von einer solchen Einrichtung garantiert werden,

oder

- einem Unternehmen, dessen Papiere zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offenstehen.

7. Im ESVG 95 werden als MFI klassifizierte Finanzinstitute in zwei weitere Teilsektoren untergliedert, nämlich Zentralbanken (S.121) (2) und andere monetäre Finanzinstitute (S.122).

II. Die monatliche konsolidierte Bilanz

Ziel

1. Ziel ist es, monatliche Daten über die Geschäfte der MFI zur Verfügung zu stellen, die so detailliert sind, daß sie der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen im Euro-Währungsraum als einem einheitlichen Wirtschaftsraum vermitteln und ihr Flexibilität bei der Ermittlung der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten im Euro-Währungsraum bieten. Ferner werden die monatlichen Einzeldaten, die von den dem ESZB-Mindestreservesystem unterliegenden Kreditinstituten gemeldet werden, für die Ermittlung der Mindestreservebasis dieser Kreditinstitute gemäß der EZB-Verordnung über Mindestreserven verwendet. Die Anforderungen für monatliche Meldungen sind aus der nachstehenden Tabelle 1 ersichtlich. Die Daten in den Feldern mit dünner Umrandung (3) müssen nur von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden (wegen der Einzelheiten vgl. Anhang II); die Meldepflicht beginnt mit den Zahlen per Ende Dezember 1999 mit Ausnahme der Meldungen für "Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren", die vorerst freiwillig sind. Eine detaillierte Definition des Instrumentariums ist in Teil 3 dieses Anhangs enthalten.

Anforderungen

2. Die Geldmenge enthält den Bargeldumlauf sowie die monetären Verbindlichkeiten (Einlagen und andere Finanzinstrumente, die Einlagensubstitute im engeren Sinne sind) der MFI. Die Gegenposten der Geldmenge umfassen alle anderen Positionen der MFI-Bilanz. Die EZB errechnet diese Aggregate für den Euro-Währungsraum als Monatsendstände (d. h. Bestandsgrößen) und daraus abgeleitete Veränderungswerte.

3. Die von der EZB benötigten Daten beziehen sich auf die Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner der MFI. Da für Verbindlichkeiten und Forderungen gesonderte Anforderungen gelten, sind die beiden Seiten der Bilanz nacheinander zu betrachten. Sie sind in der nachstehenden Tabelle A dargestellt. Wie bei der Klassifizierung von MFI ist ein wichtiger Gesichtspunkt die Fortentwicklung des Finanzwesens, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Finanzinstrumenten hat.

i) Instrumenten- und Fristenkategorien

a) Passiva

4. Die Berechnung der monetären Aggregate für den Euro-Währungsraum erfordert geeignete Instrumentenkategorien. Es handelt sich hierbei um Bargeldumlauf, Verbindlichkeiten aus Einlagen (4), Verbindlichkeiten von Geldmarktfonds, begebene Schuldverschreibungen, begebene Geldmarktpapiere, Kapital und Rücklagen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Um monetäre und nichtmonetäre Verbindlichkeiten zu trennen, werden die Verbindlichkeiten aus Einlagen wie folgt aufgegliedert: "täglich fällige Einlagen", "Einlagen mit vereinbarter Laufzeit", "Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist" und "Repogeschäfte" (Repos).

5. Fristengliederungen waren in mehreren Mitgliedstaaten ein Merkmal monetärer Statistiken und können in den Fällen, in denen Finanzinstrumente verschiedener Märkte nicht voll vergleichbar sind, als Ersatz für ausführliche Angaben zu diesen Instrumenten dienen. Für die Fristenbänder (oder für Kündigungsfristen) gelten die folgenden Abgrenzungen: Bei "Einlagen mit vereinbarter Laufzeit" ein Jahr und zwei Jahre Ursprungslaufzeit; bei "Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist" eine Kündigungsfrist von drei Monaten und bei "über drei Monaten" eine Kündigungsfrist von zwei Jahren. Nichtübertragbare Sichteinlagen ("Sichtspareinlagen") sind in das Band "bis zu drei Monaten" eingeschlossen. Repos werden nicht nach Fälligkeit gegliedert, da es sich hierbei in der Regel um sehr kurzfristige Instrumente handelt (üblicherweise weniger als drei Monate Ursprungslaufzeit). Von MFI begebene Schuldverschreibungen (ausgenommen Geldmarktpapiere) werden ebenfalls nach Fristigkeiten von einem bzw. zwei Jahren gegliedert. Bei Geldmarktpapieren, die von MFI begeben werden, sowie bei Anteilen, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, ist eine Fristengliederung nicht vorgesehen.

b) Aktiva

6. Die Aktiva der MFI werden aufgegliedert in: Bargeld, Kredite, Wertpapiere außer Aktien, Geldmarktpapiere, Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, Sachanlagen und sonstige Forderungen. Für Bestände der MFI an Schuldverschreibungen, die von anderen im Euro-Währungsraum ansässigen MFI begeben wurden, ist eine Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit erforderlich. Diese Bestände müssen in Laufzeitbänder von einem und zwei Jahren gegliedert werden, was die Saldierung von Inter-MFI-Beständen an diesen Instrumenten und die Schätzung von Nicht-MFI-Beständen, die in ein Geldmengenaggregat einbezogen werden können, als Residualgröße erlaubt.

ii) Währungen

7. Der EZB muß es möglich sein, die Geldmengenaggregate so festzulegen, daß sie auf jegliche Währung oder nur auf Euro lautende Positionen umfassen. Euro-Positionen werden daher im Berichtsschema für diejenigen Bilanzposten, die zur Berechnung der Geldmengenaggregate herangezogen werden können, getrennt aufgeführt.

iii) Geschäftspartner

8. Die Berechnung von Geldmengenaggregaten und Gegenposten für den Euro-Währungsraum erfordert die Abgrenzung derjenigen Geschäftspartner mit Sitz im Währungsraum, die den "geldhaltenden Sektor" bilden. Geschäftspartner im Inland und im übrigen Euro-Währungsraum werden in allen statistischen Aufschlüsselungen in gleicher Weise behandelt und separat ermittelt. Eine geographische Aufschlüsselung der Geschäftspartner außerhalb des Euro-Währungsraums erfolgt in den monatlichen Daten nicht.

9. Die Abgrenzung der Geschäftspartner im Euro-Währungsraum erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFI und dem im geld- und bankenstatistischen Handbuch zur Sektorenklassifizierung enthaltenen Leitfaden für die statistische Zuordnung von Kunden ("Guidance for the statistical classification of customers"), dessen Klassifizierungskriterien so weit wie möglich dem ESVG 95 folgen. Zur Ermittlung des geldhaltenden Sektors wird bei Nicht-MFI-Geschäftspartnern zwischen dem Staat (wobei die Zentralregierung bei dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen gesondert aufgeführt wird) und anderen Gebietsansässigen unterschieden. Bei den gesamten Einlagen und den Einlagenkategorien "Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von mehr als zwei Jahren", "Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren" und "Repos" wird für Zwecke des ESZB-Mindestreservesystems ferner zusätzlich zwischen Kreditinstituten, sonstigen MFI-Geschäftspartnern und der Zentralregierung unterschieden.

iv) Verknüpfung von Instrumenten- und Fristenkategorien mit Währungen und Geschäftspartnern

10. Die Erstellung monetärer Statistiken für den Euro-Währungsraum und die Ermittlung der für die Errechnung der Mindestreservebasis der dem ESZB-Mindestreservesystem unterliegenden Kreditinstitute nötigen Daten erfordern gewisse Überkreuzverknüpfungen zwischen Instrumenten/Fälligkeiten/Währungen und Geschäftspartnern in der Bilanz. Diese Verknüpfungen müssen am detailliertesten bei den Geschäftspartnern sein, die zum geldhaltenden Sektor gehören. Positionen gegenüber sonstigen MFI werden nur insoweit getrennt ausgewiesen, als dies für die Saldierung von Inter-MFI-Guthaben oder die Ermittlung der Mindestreservebasis erforderlich ist. Positionen gegenüber der übrigen Welt sind nur für "Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren", "Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren" und "Repos" (zur Ermittlung der einem positiven Reservesatz unterliegenden Mindestreservebasis) und für den Gesamtbetrag der Einlagen (zur Ermittlung des Auslandssektors) notwendig.

11. Zu Beginn der Stufe 3 der Währungsunion muß mit einigen Übergangslösungen gearbeitet werden. Erstens werden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die nationalen Denominierungen des Euro fortbestehen, bis die Umstellung auf den Euro abgeschlossen ist, und möglicherweise weiterhin in den Bilanzen der berichtenden Institute erscheinen. Um "inländische" Währungsaggregate für den Euro-Währungsraum bereitstellen zu können, rechnen die MFI Guthaben in nationalen Währungen in auf Euro lautende Guthaben um und addieren sie den in Euro denominierten Guthaben hinzu (in den monatlichen Meldungen werden der zusammengefaßte Gesamtbetrag und die Positionen in allen übrigen Währungen gesondert gezeigt).

12. Zweitens werden die Zahlen insofern einen Übergangscharakter haben, als weitere EU-Länder dem Euro-Währungsraum nach Beginn der Stufe 3 beitreten. Die MFI tragen dem Rechnung, indem sie sicherstellen, daß sie nach wie vor in der Lage sind, Positionen gegenüber Gebietsansässigen von EU-Ländern, die nach Beginn der Stufe 3 nicht zum Euro-Währungsraum gehören, nach einzelnen Ländern aufzugliedern. Grundsätzlich müßten diese Guthaben auch nach Währungen aufgeschlüsselt werden. Um den potentiell beträchtlichen Meldeaufwand zu verringern, können alle zurückliegenden Daten für die Periode vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung der Zusammensetzung des Euro-Währungsraums bekannt wird, vorbehaltlich des Einverständnisses der EZB mit einer gewissen Flexibilität ermittelt werden.

Vorlagefrist

13. Die EZB erhält eine aggregierte Monatsbilanz mit den Positionen von MFI in jedem am Euro-Währungsraum teilnehmenden Land bis zum Geschäftsschluß des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen. Die nationalen Zentralbanken entscheiden darüber, wann sie die Daten von den berichtenden Instituten benötigen, um diesen Termin einhalten zu können, wobei sie auch der vorgeschriebenen rechtzeitigen Vorlage für das ESZB-Mindestreservesystem Rechnung tragen müssen.

III. Vierteljährlich erstellte Bilanzstatistik

Ziel

1. Bestimmte Daten sind für die Berechnung von monetären Aggregaten für den Euro-Währungsraum nicht unbedingt erforderlich, werden aber in Stufe 3 für die eingehendere Analyse der monetären Entwicklung oder für sonstige statistische Zwecke, beispielsweise die Finanzierungsrechnung, benötigt. Ziel ist es, für diese Zwecke nähere Angaben zu bestimmten Bilanzposten zu erhalten.

Anforderungen

2. Die vierteljährlichen Daten werden nur für Schlüsselpositionen der aggregierten Bilanz zur Verfügung gestellt (die Hauptpositionen sind in der linken Spalte der Tabelle 1 fett gedruckt). Darüber hinaus bietet sich der EZB eine gewisse Flexibilität bei der Berechnung der Aggregate, wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, daß die betreffenden Daten wahrscheinlich nicht signifikant sind.

a) Fristengliederung der Kreditgewährung an Nicht-MFI im Euro-Währungsraum

3. Um die Fälligkeitsstruktur der gesamten Kreditgewährung (Kredite und Wertpapiere) von MFI überwachen zu können, sind vierteljährlich die Kredite an Nicht-MFI nach ein- und fünfjähriger Ursprungslaufzeit und die Bestände an von Nicht-MFI begebenen Wertpapieren mit einjähriger Laufzeit aufzugliedern.

b) Sektorenuntergliederungen in der konsolidierten Bilanz

4. Die vierteljährliche Sektorenuntergliederung von Aktiv- und Passivpositionen gegenüber Nicht-MFI im Euro-Währungsraum erfolgt (wo möglich) nach Staat (Zentralregierung (S.1311), Länderhaushalte (S.1312), lokale Gebietskörperschaften (S.1313), Sozialversicherung (S.1314)) und sonstigen Gebietsansässigen (sonstige Finanzinstitute (S.123), Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125), nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11), private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck, die privaten Haushalten dienen (S.14 und S.15 zusammengenommen)). Um die sektoralen Komponenten der monetären Aggregate feststellen zu können, wäre es theoretisch notwendig, die Sektorengliederung mit einer detaillierten Untergliederung der Verbindlichkeiten aus Einlagen (nach Instrumenten, Fälligkeit und Euro bzw. sonstigen Währungen) zu verknüpfen. Angesichts des sich daraus ergebenden Berichtsaufwands werden die Datenanforderungen auf bestimmte Hauptpositionen der Bilanz beschränkt (d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-MFI aus Einlagen; Kredite an Nicht-MFI und Bestände an Wertpapieren, die von Nicht-MFI begeben wurden).

c) Untergliederung von Krediten an Nicht-MFI nach Wirtschaftszweigen der Kreditnehmer

5. Die Untergliederung der Kredite an Nicht-MFI im Euro-Währungsraum beschränkt sich auf die Teilsektoren "nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, private Haushalte" sowie "Organisationen ohne Erwerbszweck, die privaten Haushalten dienen". Es werden also unterschieden: Kredite an Unternehmen, an private Haushalte (mit Untergliederung in Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite und sonstige (übrige) Kredite) sowie an Organisationen ohne Erwerbszweck, die privaten Haushalten dienen.

d) Gliederung nach Ländern

6. Es wird zwischen Geschäftspartnern innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsraums unter Berücksichtigung des Datenbedarfs in der Übergangsphase unterschieden.

e) Gliederung nach Währungen

7. Eine Minimal-Aufgliederung der Positionen von MFI in den wichtigsten Nicht-EU-Währungen ist erforderlich, um Geld- und Kreditstatistiken mit um Wechselkursänderungen bereinigten Stromgrößen erstellen zu können, soweit diese Aggregate so definiert sind, daß sie alle Währungen zusammen enthalten. Nur die Schlüsselpositionen der Bilanz werden nach den wichtigsten internationalen Währungen (USD, JPY und CHF) untergliedert.

f) Sektorengliederung von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb des Euro-Währungsraums (sonstige EU-Mitgliedstaaten und übrige Welt)

8. Bei den MFI-Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb des Euro-Währungsraums muß zwischen Positionen gegenüber Banken (oder MFI in EU-Ländern außerhalb des Euro-Währungsraums) und Nicht-Banken unterschieden werden; innerhalb des Nicht-Bankensektors ist eine Unterscheidung zwischen öffentlichen Haushalten und sonstigen Gebietsansässigen erforderlich. Soweit das ESVG 95 nichts anderes vorsieht, greift die Sektorenzuordnung nach den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem "System of National Accounts", SNA 93.

Vorlagefrist

9. Die Daten für die vierteljährlichen Statistiken werden der EZB von den nationalen Zentralbanken bis zum Geschäftsschluß des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Monats übermittelt, auf den sie sich beziehen. Die nationalen Zentralbanken entscheiden darüber, wann sie die Daten von den berichtenden Instituten benötigen, um diesen Termin einhalten zu können.

IV. Erstellung von Stromgrößenstatistiken

Ziel

1. Zur Berechnung von Stromgrößenstatistiken für die monetären Aggregate und ihre Gegenposten müssen die Daten für den Wert der zwischen den beiden Meldestichtagen getätigten Transaktionen rechtzeitig aus der konsolidierten Bilanz abgeleitet werden, die Angaben über ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie weitere statistische Angaben zu Bewertungsänderungen und bestimmte andere Wertanpassungen, z. B. Abschreibungen von Krediten, enthält.

Anforderungen

2. Die EZB muß Stromgrößenstatistiken für die monetären Aggregate und ihre Gegenposten erstellen, die über die während des Kalendermonats getätigten Finanztransaktionen informieren. Finanztransaktionen werden ermittelt als Unterschied zwischen den an den monatlichen Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen, wobei die Auswirkung von Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, herausgerechnet wird. Zu diesem Zweck benötigt die EZB statistische Daten über diese Einfluesse, die sich auf nahezu alle Posten der MFI-Bilanz beziehen können. Diese Informationen werden als Berichtigungen in Form von "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" und "Neubewertungen und Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten" übermittelt. Ferner benötigt die EZB Erläuterungen zu den in "Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen" enthaltenen Vorgängen. Gesonderte statistische Informationen werden benötigt, soweit nationale Zentralbanken und andere MFI berührt sind.

TEIL 2

VORGESCHRIEBENE GLIEDERUNG

Tabelle A Gliederung der aggregierten Bilanz des MFI-Sektors Instrumente-/Fristenkategorien, Geschäftspartner und Währungen ("Monatliche Daten" sind fett gedruckt und mit * bezeichnet)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 1 Monatlich erforderliche Daten

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Felder mit dünner Umrandung betreffen nur mindestreservepflichtige Kreditinstitute

(7)

A. Inland

B. Sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums

C. Übrige Welt

D. Nicht aufgliederbar

MFI (5)

Nicht-MFI

MFI (5)

Nicht-MFI

darunter: reservepflichtige

KI, EZB, NZB

Öffentliche Haushalte

Sonstige Gebietsansässige

darunter: reservepflichtige

KI, EZB, NZB

Öffentliche Haushalte

Sonstige Gebietsansässige

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g)

(h)

(i)

(j)

(k)

(l)

VERBINDLICHKEITEN

8 Bargeldumlauf

9 Einlagen (alle Währungen)

*

*

*

*

*

*

*

9e Euro

*

*

*

*

9.1e Täglich fällig

*

*

*

*

9.2e Mit vereinbarter Laufzeit

bis zu einem Jahr

*

*

*

*

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

*

*

*

*

über zwei Jahre (1)

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

9.3e Mit vereinbarter Kündigungsfrist

bis zu drei Monaten (2)

*

*

*

*

über drei Monate

*

*

*

*

darunter: über zwei Jahre (6)

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

9.4e Repogeschäfte

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

9x Nicht-WU-Währungen

9.1x Täglich fällig

*

*

*

*

9.2x Mit vereinbarter Laufzeit

bis zu einem Jahr

*

*

*

*

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

*

*

*

*

über zwei Jahre (1)

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

9.3x Mit vereinbarter Kündigungsfrist

bis zu drei Monaten (2)

*

*

*

*

über drei Monate

*

*

*

*

darunter: über zwei Jahre (6)

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

9.4x Repogeschäfte

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

10 Geldmarktfondsanteile

11 Ausgegebene Schuldverschreibungen

11e Euro

bis zu einem Jahr

*

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

*

über zwei Jahre

*

11x Nicht-WU-Währungen

bis zu einem Jahr

*

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

*

über zwei Jahre

*

12. Geldmarktpapiere (3)

Euro

*

Nicht-WU-Währungen

*

13 Eigenkapital

14 Sonstige Passiva

FORDERUNGEN

1 Kassenbestand (alle Währungen)

1e darunter: Euro

2 Kredite

2e darunter: Euro

3 Wertpapiere außer Aktien

3e Euro

bis zu einem Jahr

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

über zwei Jahre

3x Nicht-WU-Währungen

bis zu einem Jahr

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

über zwei Jahre

4 Geldmarktpapiere (4)

Euro

Nicht-WU-Währungen

5 Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

6 Sachanlagen

7 Sonstige Aktiva

Generelle Anmerkung: Mit einem * markierte Felder werden für die Ermittlung der Mindestreservebasis verwendet. Bei Schuldverschreibungen und Geldmarktpapieren werden die KI entweder einen Nachweis über die von der Mindestreservepflicht auszunehmenden Verbindlichkeiten erbringen oder einen einheitlichen, von der EZB in % festgelegten Abzug vornehmen.

(1) Einschließlich administrativ regulierter Einlagen.

(2) Einschließlich nicht übertragbarer Sichteinlagen.

(3) Geldmarktpapiere, die von MFI ausgegeben wurden.

(4) Bestände an Geldmarktpapieren, die von MFI ausgegeben wurden. Geldmarktpapiere umfassen hier auch die von den Geldmarktfonds ausgegebenen Anteile. Bestände an marktfähigen Titeln, die die gleichen Merkmale wie Geldmarktpapiere haben können, aber von Nicht-MFI ausgegeben wurden, sind unter "Wertpapiere außer Aktien" auszuweisen.

(5) Kreditinstitute können auch Positionen gegenüber "MFI außer mindestreservepflichtige KI, EZB und NZB" statt Positionen gegenüber "MFI" und "mindestreservepflichtigen KI, EZB und NZB" melden, sofern keine Einzelheiten außer acht gelassen werden.

(6) Die Meldung dieser Position ist vorerst freiwillig.

(7) Je nach den nationalen Meldesystemen und unbeschadet der Anwendung der Definitionen und Klassifizierungsgrundsätze für die in dieser Verordnung dargestellte MFI-Bilanz können mindestreservepflichtige Kreditinstitute alternativ gemäß nachstehender Tabelle die für die Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (d. h. die mit dem Symbol * markierten Zellen), allerdings mit Ausnahme der Daten über begebene Wertpapiere, sofern keine fett gedruckten Positionen betroffen sind. In dieser Tabelle sollte, wie unten beschrieben, eine strikte Übereinstimmung mit Tabelle 1 gewährleistet sein.

Mindestreservebasis (mit Ausnahme von begebenen Wertpapieren), berechnet als Summe der folgenden Spalten in Tabelle 1:

(a) - (b) + (c) + (d) + (e) + (f) - (g) + (h) + (i) + (j) + (k)

PASSIVA

(Euro und Nicht-WU-Währungen zusammen)

EINLAGEN GESAMT

9.1e + 9.1x

9.2e + 9.2x

9.3e + 9.3x

9.4e + 9.4x

darunter:

9.2e + 9.2x Mit vereinbarter Laufzeit

über 2 Jahre

darunter:

9.3e + 9.3x Mit vereinbarter Kündigungsfrist

über 2 Jahre

Freiwillige Meldung

darunter:

9.4e + 9.4x Repogeschäfte

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Tabelle 2 Sektorengliederung ("Vierteljährliche Daten")

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Vierteljährlich erforderliche Daten

A. Inland

B. Sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums

C. Übrige Welt

Nicht-MFI

Nicht-MFI

Insgesamt

Banken

Nicht-Banken

Öffentliche Haushalte

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte

Sonstige Gebietsansässige

Insgesamt

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte

Insgesamt

Zentralstaat

Sonstige öffentliche Haushalte

Insgesamt

Länderhaushalte

Lokale Gebietskörperschaften

Sozialversicherung

Insgesamt

Sonstige Finanzinstitute

(S.123)

Versicherungsunternehmen und Pensionskassen

(S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaf- ten

(S.11)

Private Haushalte usw. (3)

Insgesamt

Länderhaushalte

Lokale Gebietskörperschaften

Sozialversicherung

Insgesamt

Sonstige Finanzinstitute

(S.123)

Versicherungsunternehmen und Pensionskassen

(S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaf- ten

(S.11)

Private Haushalte usw. (3)

Öffentliche Haushalte

Sonstige Gebietsansässige

VERBINDLICHKEITEN

8 Bargeldumlauf

9 Einlagen (alle Währungen)

M

M

M

9.1 Täglich fällig

M

M

M

M

9.2 Mit vereinbarter Laufzeit (1)

M

M

M

M

9.3

Mit vereinbarter Kündigungsfrist (2)

M

M

M

M

9.4 Repogeschäfte

M

M

M

M

10 Geldmarktfondsanteile

11 Ausgegebene Schuldverschreibungen

12 Geldmarktpapiere

13 Eigenkapital

14 Sonstige Passiva

FORDERUNGEN

1 Kassenbestand

2 Kredite

M

M

M

M

M

bis zu einem Jahr

mehr als ein Jahr bis zu fünf Jahren

über fünf Jahre

3 Wertpapiere außer Aktien

M

M

M

M

M

bis zu einem Jahr

über ein Jahr

4 Geldmarktpapiere

5 Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

M

M

M

6 Sachanlagen

7 Sonstige Aktiva

M

Anforderungen für "Monatlich erforderliche Daten", siehe Tabelle 1.(1) Einschließlich administrativ regulierter Einlagen.

(2) Einschließlich nicht übertragbarer Sichteinlagen.

(3) Einschließlich privater Haushalte (S.14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Tabelle 3 Sektorale Gliederung der Kredite an Nicht-MFI ("Vierteljährliche Daten")

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Vierteljährlich erforderliche Daten

A. Inland

B. Sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

und private Haushalte usw. (S.14 + S.15)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

und private Haushalte usw. (S.14 + S.15)

Insgesamt

Nichtfinanzielle Unternehmen

(S.11)

Private Haushalte (S.14)

Organisationen ohne Erwerbszweck

(S.15)

Insgesamt

Nichtfinanzielle Unternehmen

(S.11)

Private Haushalte (S.14)

Organisationen ohne Erwerbszweck

(S.15)

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige (Rest)

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige (Rest)

FORDERUNGEN (alle Währungen)

2 Kredite

bis zu einem Jahr

mehr als ein Jahr und bis zu fünf Jahren

über fünf Jahre

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Tabelle 4 Gliederung nach Ländern ("Vierteljährliche Daten")

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Vierteljährlich erforderliche Daten

B. + Teil von C. Sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums (d. h. ohne den Sektor Inland) und andere EU-Länder (2)

Teil von C. Übrige Welt

(d. h. ohne EU)

BE

DK

DE

GR

ES

FR

IE

IT

LU

NL

AT

PT

FI

SE

UK

Insgesamt (3)

VERBINDLICHKEITEN

8 Bargeldumlauf

9 Einlagen (alle Währungen)

a. MFI

b. Nicht-MFI

10 Geldmarktfondsanteile

11 Ausgegebene Schuldverschreibungen

12 Geldmarktpapiere

13 Eigenkapital

14 Sonstige Passiva

FORDERUNGEN

1 Kassenbestand

2 Kredite (alle Währungen)

a. an MFI

b. an Nicht-MFI

3 Wertpapiere außer Aktien (alle Währungen)

a. von MFI emittiert

b. von Nicht-MFI emittiert

4 Geldmarktpapiere (1)

a. von MFI emittiert

5 Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

6 Sachanlagen

7 Sonstige Aktiva

(1) Bestände an Geldmarktpapieren, die von MFI ausgegeben wurden. Geldmarktpapiere umfassen hier auch die von den Geldmarktfonds ausgegebenen Anteile.

(2) Für die Ermittlung der Aggregate in der konsolidierten Bilanz ist es notwendig, daß eine geographische Aufgliederung nach dem Sitz der MFI-Geschäftspartner in jedem potentiellen Mitgliedstaat der Währungsunion vorgenommen wird.

(3) Bei der "Übrigen Welt" (ohne EU-Länder) wäre eine Gliederung nach einzelnen Ländern informativ, sprengt aber den Rahmen dieser Tabelle.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Tabelle 5 Gliederung nach Währungen ("Vierteljährliche Daten")

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Vierteljährlich erforderliche Daten

Alle Währungen insgesamt

Euro und nationale

Währungen der WU

(3)

Sonstige EU- Währungen (3)

Sonstige Währungen

Insgesamt

USD

JPY

CHF

Übrige Währungen zusammen

VERBINDLICHKEITEN

9 Einlagen

A. Inland

a. MFI

M

M

b. Nicht-MFI

M

B. Sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums

a. MFI

M

M

b. Nicht-MFI

M

C. Übrige Welt

a. Banken

(4)

b. Nicht-Banken

(4)

10 Geldmarktfondsanteile

11 Ausgegebene Schuldverschreibungen

M

M

12 Geldmarktpapiere (1)

M

M

13 + 14 Übrige Passiva

M

FORDERUNGEN

2 Kredite

A. Inland

a. an MFI

M

b. an Nicht-MFI

M

M

B. Sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums

a. an MFI

M

b. an Nicht-MFI

M

M

C. Übrige Welt

a. an Banken

(4)

b. an Nicht-Banken

(4)

3 Wertpapiere außer Aktien

A. Inland

a. von MFI ausgegeben

M

M

b. von Nicht-MFI ausgegeben

M

M

B. Sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums

a. von MFI ausgegeben

M

M

b. von Nicht-MFI ausgegeben

M

M

C. Übrige Welt

a. von Banken ausgegeben

(4)

b. von Nicht-Banken ausgegeben

(4)

4 Geldmarktpapiere (2)

A. Inland

a. von MFI ausgegeben

M

M

B. Sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums

b. von MFI ausgegeben

M

M

5 + 6 + 7 Übrige Aktiva

M

M Anforderungen für "Monatlich erforderliche Daten", siehe Tabelle 1.

(1) Geldmarktpapiere, die von MFI ausgegeben wurden.

(2) Bestände an Geldmarktpapieren, die von MFI ausgegeben wurden. Geldmarktpapiere umfassen hier auch die von den Geldmarktfonds ausgegebenen Anteile. Anteile an marktfähigen Titeln, die dieselben Merkmale wie Geldmarktpapiere haben, aber von Nicht-MFI emittiert wurden, sind unter "Wertpapiere außer Aktien" auszuweisen.

(3) Für die Ermittlung der Aggregate in der konsolidierten Bilanz ist es notwendig, daß eine Aufgliederung der MFI-Kundenkonten nach jeder nationalen Währung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums und nach jeder sonstigen EU-Währung vorgenommen wird.

(4) Auf diese Posten bezogene Daten sollten für Kontrollzwecke gemeldet werden. Da diese Posten in den offiziell bekanntgegebenen Tabellen des Implementation Package nicht enthalten sind, wird davon ausgegangen, daß diese Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie im Rahmen eines umfassenderen Berichtssystems bei den berichtspflichtigen MFI erhoben werden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

TEIL 3

DEFINITION VON BEGRIFFEN DER KONSOLIDIERTEN BILANZ, DIE DER EZB EINZUREICHEN IST - INSTRUMENTENKATEGORIEN VON FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN

Allgemeine Definitionen

Die Gebietsansässigkeit wird wie in der Ratsverordnung über die Erhebung von statistischen Daten durch die Europäische Zentralbank definiert.

Für die Zwecke der Erstellung der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) für den Euro-Währungsraum setzt sich der Berichtskreis aus den MFI, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der monetären Finanzinstitute enthalten und im Gebiet der Mitgliedstaaten des einheitlichen Währungsraums ansässig sind, zusammen. Dies sind:

- Institute, die in dem jeweiligen Gebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich gebietsansässiger Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Gebietes ansässigen Muttergesellschaften;

- Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Gebietes haben.

Tochtergesellschaften sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen eine andere Einrichtung die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt, während Zweigstellen nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Einrichtungen sind, die vollständig zum Unternehmen gehören.

MFI konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen nationalen Gebiet ansässigen Niederlassungen (Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Darüber hinaus dürfen die Hauptverwaltungen in ihren statistischen Meldungen die Geschäfte von Tochtergesellschaften konsolidieren, die in dem nationalen Gebiet ansässige MFI sind, wobei sie aber die Geschäfte von Kreditinstituten und sonstigen MFI für die Zwecke des ESZB-Mindestreservesystems getrennt ausweisen müssen. Eine Konsolidierung über nationale Grenzen hinweg ist für Zwecke der statistischen Meldungen nicht zulässig.

In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Gebiete behandelt, in denen sie ansässig sind.

Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, die Anlage zu kündigen, bekanntgibt, und dem Zeitpunkt, an dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann nach der Kündigungsfrist erfaßt, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.

Die Bilanzierungsregeln nach denen die MFI ihre Bilanzen erstellen, stehen mit den in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen der EU-Bankbilanzrichtlinie (86/635/EWG) und sonstigen anwendbaren internationalen Normen in Einklang. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Bilanzierungsverfahren müssen alle Forderungen und Verbindlichkeiten für statistische Zwecke brutto gemeldet werden.

Definition von Sektoren

Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Nähere Informationen zur Sektoreneinteilung von Geschäftspartnern von Nicht-MFI, die nicht im Inland ansässig sind, können dem Handbuch zur Sektorenklassifizierung ("Money and Banking Statistics Sector Manual" der EZB) entnommen werden.

Die Definition von MFI wurde bereits weiter oben erörtert. Bankinstitute außerhalb des Euro-Währungsraums werden als "Banken" und nicht als MFI bezeichnet, weil der Begriff "MFI" nur im Euro-Währungsraum Anwendung findet. Ebenso gilt der Begriff "Nicht-MFI" nur im Euro-Währungsraum; für andere Länder ist die Bezeichnung "Nicht-Banken" richtig. "Nicht-MFI" umfaßt die folgenden Sektoren und Teilsektoren:

- Staat: Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (ESVG 2.68-2.70).

- Bund (Zentralstaat): Er umfaßt alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (ESVG 2.71).

- Länder: Separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaats und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden), die staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (ESVG 2.72).

- Gemeinden: Öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (ESVG 2.73).

- Sozialversicherung: Alle institutionellen Einheiten des Bundes (Zentralstaats), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht (ESVG 2.74).

Sonstige Gebietsansässige, gebietsansässige Nicht-MFI ohne den Teilsektor Staat. Sie umfassen:

- Sonstige Finanzinstitute: Nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen im engeren Sinne haben (ESVG 2.53-2.67).

- Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen: Nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (ESVG 2.60 bis 2.67).

- Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (ESVG 2.21 bis 2.31).

- Private Haushalte: Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (ESVG 2.75 bis 2.88).

Definitionen der Instrumentenkategorien

Die Definitionen der Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, die in der konsolidierten Bilanz ausgewiesen werden, berücksichtigen die Besonderheiten der verschiedenen Finanzsysteme. Fälligkeitsanalysen können vielleicht als Ersatz für die Einheitlichkeit der Definition von Instrumenten dienen, wenn Instrumente in den einzelnen Finanzmärkten nicht voll vergleichbar sind.

Die im folgenden abgedruckten Tabellen enthalten eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken im Einklang mit der vorliegenden Verordnung so verwendet werden, daß sie den nationalen Gegebenheiten entsprechen (5).

Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der monatlichen konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors im Rahmen des Umsetzungsprogramms (Implementation Package - IP)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Bankrechtskoordinierungsrichtlinien (77/780/EWG vom 12. Dezember 1977 und 89/646/EWG vom 30. Dezember 1989), in denen auch die "Ausgenommenen Kreditinstitute" aufgeführt sind.

(2) Dieser und die folgenden Verweise beziehen sich auf Sektoren und Teilsektoren im ESVG 95.

(3) Kreditinstitute können Positionen gegenüber "MFI außer mindestreservepflichtige KI, EZB und NZB" statt gegenüber "MFI" und "mindestreservepflichtigen KI, EZB und NZB" melden, sofern keine Einzelheiten außer acht gelassen und keine fett gedruckten Positionen davon betroffen sind.

(4) Verbindlichkeiten aus von MFI ausgegebenen vorausbezahlten Karten sind den täglich fälligen Einlagen zuzuordnen.

(5) Mit anderen Worten sind diese Tabellen keine Listen einzelner Finanzinstrumente. Ausführlichere Hinweise bieten gegebenenfalls der "Money and Banking Statistics Compilation Guide" und dessen Addenda.

(6) Die Fristengliederung gilt nur für Kredite an Nicht-MFI.

(7) Die monatlich erforderlichen Daten beziehen sich nur auf Bestände von Wertpapieren, die von MFI im Euro-Währungsraum ausgegeben wurden.

Wie bei den vierteljährlichen Daten sind die Bestände an von Nicht-MFI im Euro-Währungsraum ausgegebenen Wertpapieren nach den Kriterien "bis zu einem Jahr" und "über ein Jahr" gegliedert.

(8) Ohne Geldmarktpapiere.

(9) Bestände an Geldmarktpapieren, die von MFI ausgegeben wurden. Geldmarktpapiere umfassen hier auch die von Geldmarktfonds ausgegebenen Anteile. Bestände an marktfähigen Titeln, die die gleichen Merkmale wie Geldmarktpapiere haben können, aber von Nicht-MFI ausgegeben wurden, sind unter "Wertpapiere außer Aktien" auszuweisen.

(10) Einschließlich Interimsguthaben, d. h. Beträge, die auf im Namen von MFI ausgegebenen vorausbezahlten Karten gespeichert sind.

(11) Einschließlich administrativ regulierter Einlagen.

(12) Einschließlich nicht übertragbarer Sichteinlagen.

(13) Von MFI ausgegebene Geldmarktpapiere.

(14) Private Haushalte (S.14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(15) Mitgliedstaaten der Währungsunion, d. h. das Gebiet der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten.

(16) Die Meldung der Position "Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren" ist vorerst freiwillig.

ANHANG II

SONDER- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DES MINDESTRESERVESYSTEMS

TEIL 1

SONDERBESTIMMUNGEN

I. Meldesystem für Kreditinstitute, die in das sogenannte "Cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen sind

1. Kleine Kreditinstitute melden Daten zumindest für Zwecke des Mindestreservesystems des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäß Tabelle IA. Die Mindestreservedaten - für drei (einmonatige) Mindestreserveerfuellungsperioden - der Institute, die in das sogenannte "Cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen sind, beruhen auf den zum Quartalsende von den nationalen Zentralbanken (NZB) innerhalb einer Frist von 28 Arbeitstagen erhobenen Daten.

II. Konsolidierte Meldungen als Gruppe seitens der Kreditinstitute, die dem Mindestreservesystem des ESZB unterliegen

2. Nach Genehmigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) können mindestreservepflichtige Kreditinstitute konsolidierte statistische Meldungen für eine Gruppe von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind, einreichen, sofern alle betreffenden Institute auf den Abzug eines Pauschalbetrags von ihrem Mindestreservesoll verzichtet haben. Das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrags bleibt jedoch für die Gruppe insgesamt bestehen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der Liste der monetären Finanzinstitute (MFI) der EZB aufgenommen.

3. Wenn die Gruppe insgesamt in das "Cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen ist, muß sie lediglich die vereinfachten Meldevorschriften für "Cuting-off-the-tail"-Institute befolgen. Ansonsten gilt die Meldepflicht für in vollem Umfang meldepflichtige Institute.

III. Die Spalte "darunter mindestreservepflichtige KI, EZB und NZB"

4. Die Spalte "darunter mindestreservepflichtige KI, EZB und NZB" schließt nicht die Verbindlichkeiten von meldepflichtigen Instituten gegenüber Instituten ein, die von der Mindestreservepflicht des ESZB befreit sind, d. h. Instituten, die aus Gründen befreit sind, die nicht mit Umstrukturierungsmaßnahmen zusammenhängen.

5. Das Verzeichnis der von der Mindestreservepflicht befreiten Institute enthält nur solche Institute, die aus Gründen befreit sind, die nicht mit Umstrukturierungsmaßnahmen zusammenhängen. Institute, die wegen Umstrukturierungsmaßnahmen vorübergehend von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind, werden als mindestreservepflichtige Institute behandelt; aus diesem Grund werden die gegenüber diesen Instituten bestehenden Verbindlichkeiten in der Spalte "darunter mindestreservepflichtige KI, EZB und NZB" ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die wegen des Abzugs des Pauschalbetrags derzeit keine Mindestreserven im ESZB unterhalten müssen, werden ebenfalls in dieser Spalte aufgeführt.

TEIL 2

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

I. In vollem Umfang meldepflichtige Kreditinstitute

6. Um eine korrekte Berechnung der Mindestreservebasis vornehmen zu können, auf die ein positiver Mindestreservesatz anzuwenden ist, ist eine detaillierte monatliche Aufgliederung der Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren, der Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren und der aus Repogeschäften stammenden Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gegenüber den Sektoren ("Inland" und "Sonstige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums") "MFI", "mindestreservepflichtige KI, EZB und NZB" dem "Zentralstaat" und gegenüber der "Übrigen Welt" erforderlich. Statt ihrer Positionen gegenüber "MFI" und "mindestreservepflichtige KI, EZB und NZB" können die Kreditinstitute auch ihre Positionen gegenüber "MFI außer mindestreservepflichtige KI, EZB und NZB" melden, sofern dadurch keine Einzelheiten außer acht bleiben und keine fettgedruckten Positionen davon betroffen sind. Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten (mit Ausnahme der Daten über begebene Wertpapiere) gemäß Anhang I Tabelle 1 Fußnote 7 melden, sofern davon keine fettgedruckten Positionen betroffen sind.

7. Diese Angaben werden mit der Meldung per Ende Dezember 1999 obligatorisch sein (mit Ausnahme der Meldungen für "Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über zwei Jahren", die vorerst freiwillig sind). Bis zu diesem Zeitpunkt können meldepflichtige Institute ihrer Berichtspflicht durch freiwillige Meldungen nachkommen, d. h. für eine Übergangszeit von einem Jahr, beginnend ab 1. Januar 1999, können sie entweder richtige Zahlen (inklusive Null-Positionen) oder "fehlende Zahlen" (unter Verwendung des entsprechenden Symbols) melden.

8. Meldepflichtige Institute müssen sich entscheiden, ob sie während der Übergangszeit richtige Zahlen oder "fehlende Zahlen" melden möchten. Wenn sie sich einmal für die Meldung von richtigen Zahlen entschieden haben, können sie nicht mehr "fehlende Zahlen" melden.

9. Die Kreditinstitute müssen die Reservebasis für die erste Mindestreserveerfuellungsperiode in der Stufe 3 auf der Grundlage der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1999 berechnen (1).

II. Kreditinstitute, die in das sogenannte "Cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen sind

10. Institute, die in das sogenannte "Cutting-off-the-tail"-Verfahren einbezogen sind, müssen ebenfalls die Reservebasis für die erste Mindestreserveerfuellungsperiode in der Stufe 3 auf der Grundlage der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1999 berechnen, allerdings mit einer Meldefrist bis zum 10. Februar 1999.

11. Kleine berichtspflichtige Kreditinstitute müssen vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten (in Tabelle 1 des Anhangs I mit * gekennzeichnete Zellen) gemäß nachstehender Tabelle melden. Bei dieser Tabelle ist eine strikte Übereinstimmung mit Tabelle 1 wie nachstehend beschrieben zu gewährleisten.

Tabelle 1A Von kleinen KI vierteljährlich im Hinblick auf die Mindestreserveanforderungen zu liefernde Daten

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Als Summe der nachstehenden Spalten in Tabelle 1 berechnete Mindestreservebasis:

(a) - (b) + (c) + (d) + (e) + (f) - (g) + (h) + (i) + (j) + (k)

VERBINDLICHKEITEN AUS EINLAGEN

(Euro und Währungen von Nicht-WU-Ländern zusammen)

9 EINLAGEN GESAMT

9.1e + 9.1x

9.2e + 9.2x

9.3e + 9.3x

9.4e + 9.4x

darunter:

9.2e + 9.2x Mit vereinbarter Laufzeit

über zwei Jahre

darunter:

9.3e + 9.3x Mit vereinbarter Kündigungsfrist

über zwei Jahre

Freiwillige Meldung

darunter:

9.4e + 9.4x Repogeschäfte

Wertpapieremissionen Spalte (l) in Tabelle 1

BEGEBENE WERTPAPIERE

(Euro und Währungen von Nicht-WU-Ländern zusammen)

11 AUSGEGEBENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

11e + 11x Mit vereinbarter Laufzeit

bis zu zwei Jahre

11 AUSGEGEBENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

11e + 11x Mit vereinbarter Laufzeit

über zwei Jahre

12 GELDMARKTPAPIERE

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung ist die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1999 identisch mit der Bilanz zum Jahresende 1998.

ANHANG III

STATISTISCHE ANFORDERUNGEN FÜR KLEINE MONETÄRE FINANZINSTITUTE, DIE KEINE KREDITINSTITUTE SIND

Wenn nationale Zentralbanken entscheiden, kleinen monetären Finanzinstituten (MFI), die keine Kreditinstitute sind, Meldeerleichterungen zu gewähren, sollten sie die betroffenen Institute davon in Kenntnis setzen, aber zumindest die Einreichung von jährlichen Bilanzzahlen verlangen, damit der Umfang des abgeschnittenen Meldevolumens überwacht werden kann.

ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die folgenden Mindestanforderungen sind von den Berichtspflichtigen bei der Erfuellung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) einzuhalten:

1. Mindestanforderungen für die Übermittlung

a) Die Meldungen an die nationalen Zentralbanken müssen rechtzeitig und innerhalb der von den nationalen Zentralbanken gesetzten Fristen erfolgen.

b) Statistische Meldungen sind in der Form und dem Format abzufassen, die den technischen Meldeanforderungen der nationalen Zentralbanken entsprechen.

c) Ansprechpartner müssen benannt werden.

d) Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zu den nationalen Zentralbanken müssen beachtet werden.

2. Mindestanforderungen für die Exaktheit

e) Die statistischen Informationen müssen korrekt sein:

- Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Salden der Bilanzen übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muß die jeweilige Gesamtsumme ergeben);

- die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein.

f) Die Meldepflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

g) Die statistischen Informationen müssen vollständig sein; bestehende Lücken sollten erwähnt und den nationalen Zentralbanken erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

h) Die statistischen Informationen dürfen keine Lücken in bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen.

i) Die Meldepflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den nationalen Zentralbanken für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

j) Die Meldepflichtigen müssen die von den nationalen Zentralbanken für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3. Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfuellung

k) Die statistischen Informationen müssen den Definitionen und Klassifizierungen der EZB-Verordnung entsprechen.

l) Sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Meldepflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in der EZB-Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.

m) Die Meldepflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4. Mindestanforderungen für Korrekturen

n) Die von den nationalen Zentralbanken vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.

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