31998R1638

Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

Amtsblatt Nr. L 210 vom 28/07/1998 S. 0032 - 0037


VERORDNUNG (EG) Nr. 1638/98 DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat im Februar 1997 eine Mitteilung über den Sektor Oliven und Olivenöl vorgelegt, in der sie zu dem Schluß kommt, daß die gegenwärtige gemeinsame Marktorganisation für Fette reformiert werden muß. Diese Mitteilung sowie die darin enthaltenen Alternativen für eine Reform wurden innerhalb der Organe der Gemeinschaft erörtert. Es bestand Einigkeit über die Notwendigkeit einer Reform. Für die Bestimmung der besten Vorgehensweise sind jedoch zuverlässigere Angaben unerläßlich, insbesondere über die Zahl der Ölbäume in der Gemeinschaft, über die Flächen der Olivenhaine und über die Erträge. In Anbetracht des für die Sammlung und Analyse dieser Daten notwendigen Zeitraums hat die Kommission sich verpflichtet, im Laufe des Jahres 2000 einen Vorschlag für eine Reform vorzulegen, die ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 Anwendung finden soll.

(2) Die Erfahrung hat gezeigt, daß kurzfristig bestimmte Anpassungen der gegenwärtigen Marktorganisation erforderlich sind, um die Schwierigkeiten der Marktteilnehmer des Sektors zu verringern, die Kontrollen auf der Ebene der einzelstaatlichen Verwaltungen zu verbessern und einen optimalen Schutz des Gemeinschaftshaushalts sicherzustellen. Daher muß die gegenwärtige gemeinsame Marktorganisation entsprechend angepaßt werden; ferner müssen die betreffenden Preise und Beträge für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 festgesetzt werden.

(3) In Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (4) ist eine pauschal festgesetzte Erzeugungsbeihilfe für diejenigen Erzeuger vorgesehen, deren durchschnittliche Erzeugung 500 kg nicht übersteigt. Mit dieser Maßnahme sollte insbesondere der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Kontrolle des Beihilfeanspruchs verringert werden. Die verschiedenen Änderungen dieser Regelung und insbesondere der Anstieg des an die Kleinerzeuger gezahlten Teils der Ausgaben sowie die Anhebung des Beihilfeniveaus haben die doppelte Beihilfenregelung jedoch zu einer Betrugsquelle werden lassen. Die Bestimmungen, die speziell die Beihilfe für Kleinerzeuger betreffen, sind daher zu streichen.

(4) Der Stabilisierungsmechanismus für die Erzeugungsbeihilfe basiert zur Zeit auf einer garantierten Hoechstmenge für die gesamte Gemeinschaft. Es ist zweckmäßig, diese garantierte Hoechstmenge zu erhöhen, um insbesondere der Entwicklung der Erzeugung Rechnung zu tragen.

(5) Um ein vernünftiges Erzeugungsniveau in allen Erzeugermitgliedstaaten zu fördern, ist die garantierte Hoechstmenge in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen (GEM) auf die Erzeugermitgliedstaaten aufzuteilen. Diese Aufteilung sollte im wesentlichen auf den Erzeugungen in einem repräsentativen Zeitraum basieren, wobei Jahre mit außergewöhnlich hoher oder niedriger Erzeugung außer acht zu lassen sind. Es empfiehlt sich jedoch, die Lage des Sektors in den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere die spezielle Aufteilung der bislang den Kleinerzeugern gewährten Beihilfen und die Erzeugungskapazitäten der Olivenhaine in Spanien und Portugal, zu berücksichtigen.

(6) Um die Auswirkungen der Erzeugungsalternanz zu mindern, kann in Fällen, in denen die tatsächliche Erzeugung eines Mitgliedstaates unter dessen GEM liegt, die GEM dieses Mitgliedstaates für das folgende Wirtschaftsjahr um einen Teil der Differenz aufgestockt werden. Mit dem Rest der Differenz können Überschreitungen der GEM der übrigen Mitgliedstaaten ausgeglichen werden, damit auch künftig eine gewisse Solidarität zwischen den Erzeugern in der Europäischen Union gewahrt wird.

(7) Die Erzeugungsbeihilfe wird an die Ölerzeuger gezahlt. Diese müssen unbeschadet der verschiedenen Kürzungen und Abschläge, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, die gesamte Beihilfe erhalten.

(8) Einen Teil der für die Beihilfe zur Olivenölerzeugung bereitgestellten Mittel müssen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für die Stützung der Tafelolivenerzeugung verwenden können.

(9) Die Verbrauchsbeihilfe kann nicht aufgestockt werden, ohne gleichzeitig das Betrugsrisiko zu erhöhen und ist auf dem gegenwärtigen Niveau praktisch unwirksam. Sie wurde in der Vergangenheit ohne negative Auswirkungen auf den Olivenölverbrauch in der Gemeinschaft bereits erheblich gesenkt. Ihr Wegfall würde es ermöglichen, die Erzeugungsbeihilfenregelung insbesondere durch die in der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (5) vorgesehenen Kontrollstellen strenger zu kontrollieren. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (6) aufzuheben.

(10) Die Bestimmungen zur Förderung des Olivenöl- und des Tafelolivenverbrauchs in den Mitgliedstaaten und in Drittländern sollten beibehalten, präzisiert und verstärkt werden. Da diese Maßnahmen auf ein besseres Marktgleichgewicht abzielen, gelten die mit ihnen verbundenen Ausgaben als Intervention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7). Diese Bestimmungen erfordern gewisse technische Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1970/80 des Rates vom 22. Juli 1980 über allgemeine Anwendungsvorschriften für die Maßnahmen zur Förderung des Olivenölverbrauchs in der Gemeinschaft (8). Jene Verordnung ist aufzuheben, und ihre Bestimmungen sind nach den entsprechenden Änderungen in die Verordnung Nr. 136/66/EWG aufzunehmen.

(11) Die Interventionsregelung stellt einen Erzeugungsanreiz dar, was die Stabilität des Marktes gefährdet. Deshalb sind die Interventionsankäufe einzustellen und Bezugnahmen auf den Interventionspreis zu streichen oder zu ersetzen.

(12) Um im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung das Ziel der Regulierung des Olivenölangebots zu erreichen, sollte eine Beihilferegelung mit Verträgen über private Lagerhaltung vorgesehen werden; in bezug auf diese Verträge sind vorrangig Erzeugerorganisationen und ihre anerkannten Vereinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (9) zu berücksichtigen.

(13) Im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird bei der Definition der Kategorien von nativem Olivenöl auf eine organoleptische Bewertung Bezug genommen, deren Wert auf einer bestimmten Methode basiert. Die Methoden der sensorischen Analyse wurden vor kurzem verbessert, wobei natürlich dennoch weiterhin die Gefahr einer gewissen Subjektivität besteht. Die betreffende Definition ist dahingehend zu ändern, daß gegebenenfalls auf die leistungsfähigsten Analysemethoden Bezug genommen werden kann.

(14) Um die Kenntnisse über die Erzeugung von Olivenöl sowie die Kontrollen bei den Erzeugern zu verbessern, ist in den Wirtschaftsjahren 1998/99 bis 2000/2001 unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen die für andere Kulturen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems angewandte Methodik auch für die Ölkartei anzuwenden. Daher muß die Kommission die zu treffenden Maßnahmen sowie die bei der Einrichtung eines Geographischen Informationssystems einzuhaltenden Modalitäten und Kriterien festlegen. Es sind daher Abweichungen von der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 (10) und von der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 (11) vorzusehen.

(15) Die für die Reform in Betracht gezogenen Alternativen können die Erzeuger zu Neuanpflanzungen von Ölbäumen veranlassen. Diese Neuanpflanzungen würden das künftige Gleichgewicht auf diesem bereits jetzt durch einen Überschuß gekennzeichneten Markt erheblich gefährden. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, müssen Neuanpflanzungen in diesem Stadium von jeder künftigen Beihilferegelung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht Teil eines von der Kommission genehmigten Programms sind. Wegen des Zeitraums zwischen der Vorlage des Kommissionsvorschlags und seiner Genehmigung müssen auch die Anpflanzungen ausgeschlossen werden, die ab dem Monat nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung der Marktteilnehmer über die diesbezüglichen Absichten der Kommission angelegt wurden.

(16) Die Reform des Olivenölsektors ist notwendig, weil es nicht möglich ist, bestimmte Maßnahmen der Verordnung Nr. 136/66/EWG langfristig beizubehalten. Trotz der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind diese Maßnahmen mit Wirkung vom 1. November 2001 aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2a Absatz 2 wird der Begriff "Interventionspreis" durch folgende Formulierung ersetzt:

"Erzeugerrichtpreis, vermindert um die Erzeugungsbeihilfe und einen Betrag, der unter Berücksichtigung der Marktschwankungen und der Kosten für die Verbringung des Olivenöls von der Erzeugergebieten in die Verbrauchsgebiete festgesetzt wird,".

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Es wird ein Erzeugerrichtpreis für die Gemeinschaft eingeführt.

Dieser Preis wird auf der Großhandelsstufe für gewöhnliches natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von 3,3 g je 100 g festgesetzt.

(2) Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 wird der Erzeugerrichtpreis gemäß Absatz 1 auf 383,77 ECU/100 kg festgesetzt.

(3) Sofern der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit nichts anderes beschließt, läuft das Wirtschaftsjahr für Olivenöl vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des Folgejahres."

3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Es wird eine Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl eingeführt. Diese Beihilfe soll dazu beitragen, den Erzeugern ein angemessenes Einkommen zu sichern.

Die Beihilfe wird Olivenölerzeugern je nach der tatsächlich erzeugten Menge Olivenöl gewährt.

Unbeschadet der verschiedenen Kürzungen, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, ist die gesamte Beihilfe an die Olivenölerzeuger zu zahlen.

(2) Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 wird der Einheitsbetrag der Erzeugungsbeihilfe gemäß Absatz 1 auf 132,25 ECU/100 kg festgesetzt.

(3) Die Hoechstmenge Olivenöl, für die die Beihilfe gemäß Absatz 1 gewährt wird, beträgt 1 777 261 Tonnen je Wirtschaftsjahr. Diese garantierte Hoechstmenge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen - GEM):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Unter den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 festzulegenden Bedingungen kann jeder Mitgliedstaat einen Teil seiner GEM und seiner Beihilfe zur Olivenölerzeugung für die Stützung der Tafelolivenerzeugung verwenden.

In diesem Falle ist die für die Anwendung der Absätze 5 und 6 berücksichtigte GEM gleich der GEM nach Absatz 3 abzüglich einer Menge, die den für Tafeloliven gewährten Beihilfen entspricht.

(5) Liegt in einem Wirtschaftsjahr die tatsächliche Erzeugung in einem Mitgliedstaat unter seiner GEM, so werden

a) 20 % der nicht ausgeschöpften Menge auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die ihre GEM in demselben Wirtschaftsjahr überschritten haben; die Aufteilung erfolgt proportional zu den GEM der Empfängerstaaten;

b) 80 % der nicht ausgeschöpften Menge für das folgende Wirtschaftsjahr - und beschränkt auf dieses folgende Wirtschaftsjahr - zu der GEM des betreffenden Mitgliedstaats hinzugerechnet.

Die Restmengen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 aufgeteilt.

(6) Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 2 wird in den Mitgliedstaaten gewährt, in denen die tatsächliche beihilfeberechtigte Erzeugung höchstens der - gegenbenenfalls gemäß Absatz 5 erhöhten - GEM entspricht.

In den übrigen Mitgliedstaaten entspricht der zu gewährende Beihilfeeinheitsbetrag dem Betrag gemäß Absatz 2, auf den ein Koeffizient angewandt wird. Dieser Koeffizient wird bestimmt, indem die - gegebenenfalls gemäß Absatz 5 erhöhte - GEM des betreffenden Mitgliedstaats durch die tatsächliche beihilfeberechtigte Erzeugung dividiert wird.

(7) Im Hinblick auf die Kontrollen zur Bestimmung der beihilfefähigen Mengen werden die Oliven- und Olivenölerträge für jedes Wirtschaftsjahr nach homogenen Erzeugungsgebieten festgesetzt.

(8) Die anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihre anerkannten Vereinigungen können an den Arbeiten zur Bestimmung der tatsächlichen Erzeugung gemäß Absatz 5 sowie zur Festsetzung der Erträge gemäß Absatz 7 beteiligt werden.

(9) Ein bestimmter Prozentsatz der allen oder einem Teil der Erzeuger gewährten Erzeugungsbeihilfe wird für die Finanzierung von Aktionen auf regionaler Ebene zur Verbesserung der Qualität der Ölerzeugung und zur Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt in den Erzeugermitgliedstaaten verwendet.

Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 wird der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 auf 1,4 % der den Olivenölerzeugern gewährten Erzeugungsbeihilfe festgesetzt.

(10) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.

(11) Die Erträge gemäß Absatz 7 und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 dieser Verordnung und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (*) festgelegt.

(*) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1)."

4. Die Artikel 5a, 7 und 8 werden aufgehoben.

5. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Die Gemeinschaft kann direkt oder indirekt Informationsmaßnahmen sowie andere Maßnahmen durchführen, um den Verbrauch von in der Gemeinschaft erzeugtem Olivenöl und in der Gemeinschaft erzeugten Tafeloliven in den Mitgliedstaaten und in Drittländern zu fördern.

Zu den Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gehören:

a) Verbreitung der vorhandenen Kenntnisse, insbesondere über den Nährwert von Olivenöl;

b) Marktstudien, mit dem Ziel, einen größeren Markt für Olivenöl zu erschließen;

c) Werbe, PR- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für Olivenöl, mit besonderem Hinweis auf seine Qualität, sowie für Erzeugnisse, die mit Olivenöl zubereitet werden;

d) Forschungsarbeiten, insbesondere zur wissenschaftlichen Untersuchung der Ernährungseigenschaften von Olivenöl;

e) Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Verkaufsförderungskampagnen.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat das Aktionsprogramm, das sie im Laufe des oder der kommenden Wirtschaftsjahre durchzuführen beabsichtigt. Bei der Aufstellung dieses Programms kann die Kommission insbesondere auf Marktforschung und Werbung spezialisierte Stellen sowie Forschungsinstitute zu Rate ziehen.

(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen werden von der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für Fette nach dem Verfahren des Artikels 39 beschlossen.

(4) Die Ausgaben für die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen können zu 100 % von der Gemeinschaft finanziert werden und gelten als Interventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen."

6. Artikel 11a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit sie betroffen sind, die notwendigen Maßnahmen, um Verstöße gegen die Beihilferegelung gemäß Artikel 5 zu ahnden. Melden die in der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (*) vorgesehenen Kontrollstellen einen Verstoß, so beschließen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten nach der Meldung über die weitere Vorgehensweise.

(*) ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2599/97 (ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 17)."

7. Artikel 12 wird aufgehoben.

8. Artikel 12a erhält folgende Fassung:

"Artikel 12a

Im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren des Artikels 38 zur Marktsteuerung beschlossen werden, von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zum Abschluß von Verträgen über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu ermächtigen. Unter den betreffenden Einrichtungen wird den anerkannten Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 (*) Vorrang eingeräumt.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können unter anderem durchgeführt werden, wenn der durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger als 95 % des Interventionspreises für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 beträgt.

Der Betrag der für die Durchführung der Verträge bewilligten Beihilfe sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, und dabei insbesondere die Mengen, Güteklassen und Lagerzeiten der betroffenen Öle, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 so festgelegt, daß der Markt dadurch deutlich beeinflußt wird. Die Beihilfe kann im Wege der Ausschreibung gewährt werden.

(*) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 30."

9. Artikel 20 Absatz 2 wird gestrichen.

10. In Artikel 20a werden der letzte Unterabsatz von Absatz 2 sowie Absatz 4 gestrichen.

11. Artikel 20d Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ein bestimmter Prozentsatz des Betrags der Erzeugungsbeihilfe, die den anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen gemäß dieser Verordnung gezahlt wird, wird einbehalten. Der diesem Prozentsatz entsprechende Betrag soll zur Finanzierung der Kosten von Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 20c beitragen.

Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 wird der Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe gemäß Unterabsatz 1 auf 0,8 % festgesetzt."

12. Artikel 20d Absatz 3 wird gestrichen.

13. Nummer 1 des Anhangs erhält folgende Fassung:

"1. Native Olivenöle:

Öle, die aus der Frucht des Ölbaums ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, insbesondere unter Temperaturbedingungen gewonnen werden, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschung, Dekantierung, Zentrifugierung und Filtrierung, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen werden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Diese Ölivenöle werden in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a) natives Olivenöl extra:

natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

b) natives Olivenöl (die Bezeichnung 'fein' ist auf der Erzeugungs- und Großhandelsstufe zulässig):

natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

c) gewöhnliches natives Olivenöl:

natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 3,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen;

d) Lampantöl:

natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 3,3 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen."

Artikel 2

(1) Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 sind die Arbeiten an der Ölkartei auf die Einrichtung, die Aktualisierung und die Anwendung eines Geographischen Informationssystems (GIS) in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 bis 2000/2001 ausgerichtet.

Das GIS wird auf der Grundlage der Daten der Ölkartei eingerichtet. Die ergänzenden Daten werden den mit den Beihilfeanträgen eingereichten Anbaumeldungen entnommen. Die Informationen des GIS werden auf der Grundlage von informatisierten Luftaufnahmen geographisch lokalisiert.

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Informationen, die aus den Anbaumeldungen hervorgehen, mit den im GIS enthaltenen Informationen übereinstimmen. Sollte keine Übereinstimmung bestehen, so führt der Mitgliedstaat Überprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durch.

Die Kommission legt die Modalitäten und die Kriterien für die Übereinstimmung gemäß Unterabsatz 1 sowie die zulässigen Toleranzmargen fest. Sie legt außerdem die Modalitäten und die Intensität der Überprüfungen und der Vor-Ort-Kontrollen fest, die in den drei Wirtschaftsjahren von 1998/99 bis 2000/2001 durchzuführen sind.

(3) Sollten sich bei den Überprüfungen und Kontrollen gemäß Absatz 2 die Daten in den Anbaumeldungen insbesondere hinsichtlich der Zahl der Ölbäume als unrichtig erweisen, so wendet der Mitgliedstaat gemäß den von der Kommission festzulegenden Modalitäten und Kriterien je nach Größenordnung der festgestellten Unterschiede für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre folgende Maßnahmen an:

- eine Verringerung der beihilfefähigen Olivenölmenge oder

- den Ausschluß der betreffenden Ölbäume von der Beihilfegewährung.

(4) Die Kommission erläßt die gemäß diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen und festzulegenden Modalitäten, Kriterien oder Intensitätsgrade für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001 nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten abweichend von denen der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 in bezug auf die Anbauanmeldungen und ihren Zusammenhang mit der Beihilfe.

Artikel 3

(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung 136/66/EWG die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen reibungslosen Übergang von der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 geltenden Regelung auf die Regelung sicherzustellen, die sich aus den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen ergibt.

(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission, der im Laufe des Jahres 2000 vorzulegen ist, über die gemeinsame Marktorganisation für Fette, um ab dem 1. November 2001 die durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG errichtete Marktorganisation abzulösen.

Artikel 4

Für zusätzliche Ölbäume und die entsprechenden Flächen, die nach dem 1. Mai 1998 bepflanzt wurden oder deren Anbau zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt nicht gemeldet war, wird im Rahmen der ab dem 1. November 2001 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette keine Erzeugungsbeihilfe gezahlt.

Jedoch können

- im Rahmen der Umstellung eines bereits bestehenden Olivenhains angepflanzte zusätzliche Ölbäume oder

- Neuanpflanzungen

auf Flächen, die in einem von der Kommission genehmigten Programm vorgesehen sind, in noch zu bestimmenden Grenzen berücksichtigt werden. Die Flächen, die in den von der Kommission bis zum 1. November 2001 zu genehmigenden Programmen vorgesehen sind, belaufen sich für Griechenland auf 3 500 ha, für Frankreich auf 3 500 ha und für Portugal auf 30 000 ha.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

Artikel 5

Die Artikel 5, 11a, 12a, 13 und 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG werden mit Wirkung vom 1. November 2001 aufgehoben.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3089/78 und (EWG) Nr. 1970/80 werden aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 136 vom 1. 5. 1998, S. 20.

(2) ABl. C 210 vom 6. 7. 1998.

(3) ABl. C 235 vom 27. 7. 1998.

(4) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11).

(5) ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2599/97 (ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 17).

(6) ABl. L 369 vom 29. 12. 1978, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 13).

(7) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(8) ABl. L 192 vom 26. 7. 1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1651/86 (ABl. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 10).

(9) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 30.

(10) Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19 vom 24. 1. 1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3788/85 (ABl. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 1).

(11) Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/95 (ABl. L 67 vom 25. 3. 1995, S. 1).


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