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Document 31998R1223

Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

OJ L 168, 13.6.1998, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 003 P. 292 - 304
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 003 P. 292 - 304
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 003 P. 292 - 304
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 003 P. 292 - 304
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 003 P. 292 - 304
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 003 P. 292 - 304
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 003 P. 292 - 304
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 003 P. 292 - 304
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 003 P. 292 - 304
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 005 P. 60 - 72
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 005 P. 60 - 72
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 001 P. 52 - 64

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2010; Teilweises Ende der Gültigkeit Art. 2 Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1223/oj

31998R1223

Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Amtsblatt Nr. L 168 vom 13/06/1998 S. 0001 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/98 DES RATES vom 4. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (5), bedürfen einiger Änderungen. Diese stehen im Zusammenhang mit Änderungen, welche die Mitgliedstaaten an ihren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorgenommen haben.

(2) Infolge der Änderung von Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch die Verordnung (EG) Nr. 3095/95 (6), wobei der pro Familie erstattete Pauschbetrag durch einen pro Person erstatteten Pauschbetrag ersetzt wird, ist es erforderlich, die Artikel 29 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Artikel 29, 30, 31, 93 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern.

(3) In Anhang I Teil I der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind Nummer 1 und 2 im Abschnitt "G. IRLAND" zu ändern, um den Änderungen der irischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe Rechnung zu tragen.

(4) In Anhang II Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist infolge der Änderungen der österreichischen Rechtsvorschriften im Abschnitt "K. ÖSTERREICH" der Verweis auf die Geburtenbeihilfe zu streichen.

(5) In Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist es angebracht, die Abschnitte "G. IRLAND", "H. ITALIEN", "J. NIEDERLANDE" und "M. FINNLAND" anzupassen, um den Änderungen der irischen, italienischen, niederländischen und finnischen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.

(6) In Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind infolge der Änderungen der irischen und niederländischen Rechtsvorschriften die entsprechenden Verweise im Abschnitt "G. IRLAND" von Teil A und im Abschnitt "J. NIEDERLANDE" in Buchstabe b) von Teil A und in Buchstabe f) der Nummer 1 von Teil D zu ändern.

(7) In Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist Nummer 1 von Abschnitt "B. DÄNEMARK" zu streichen, um der Änderung der dänischen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung Rechnung zu tragen.

(8) In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere des Urteils in der Rechtssache C-251/94, Lafuente Nieto) ist es angebracht, Buchstabe d) der Nummer 4 im Abschnitt "D. SPANIEN" von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend den internen Bestimmungen anzupassen, wenn der Grundbetrag der Renten anhand der Bemessungsgrundlagen für die bisher entrichteten Beiträge berechnet wird.

(9) In Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist Nummer 7 im Abschnitt "E. FRANKREICH" durch einen Verweis auf die Familienbeihilfe für die Beschäftigung einer zugelassenen Kinderbetreuerin zu ergänzen.

(10) Nummer 5 im Abschnitt "G. IRLAND" von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist zu ändern, um dem Verfahren bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit Rechnung zu tragen.

(11) Infolge der Änderungen der niederländischen Rechtsvorschriften im Bereich der Hinterbliebenen und der Arbeitsunfähigkeit der Selbständigen ist der Abschnitt "J. NIEDERLANDE" von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend anzupassen.

(12) Hinsichtlich der Anwendung der finnischen Rechtsvorschriften über die staatliche Rente bedarf es einer Klarstellung; daher erschien es erforderlich, im Abschnitt "M. FINNLAND" von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine neue Nummer 4 einzufügen.

(13) Infolge der Neuordnung der Verwaltung in Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, in Österreich und Finnland sind folgende Abschnitte entsprechend anzupassen: Abschnitt "B. DÄNEMARK" der Anhänge 2, 3, 4 und 10, "F. GRIECHENLAND" der Anhänge 1, 2 und 10, "G. IRLAND" der Anhänge 2, 3 und 4, "H. ITALIEN" der Anhänge 2, 3 und 10, "I. LUXEMBURG" des Anhangs 10, "J. NIEDERLANDE" der Anhänge 2, 3, 4 und 10, "K. ÖSTERREICH" der Anhänge 1, 2, 3, 4 und 10 sowie "M. FINNLAND" der Anhänge 2, 3, 4 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

(14) Die Abschnitte "9. BELGIEN-NIEDERLANDE", "77. ITALIEN-NIEDERLANDE", "87. LUXEMBURG-SCHWEDEN", "93. NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" und "103. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" von Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind anzupassen.

(15) In Anhang 9 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist der Abschnitt "K. ÖSTERREICH" zu ändern, um der Änderung der österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Rechnung zu tragen.

(16) Zur Erreichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen im Zusammenhang mit sozialer Sicherheit ist eine Änderung der Regeln zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit durch einen verbindlichen, in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich und zweckmäßig.

(17) Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Artikel 3b Absatz 3 des Vertrages -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmten Trägers; wenn der Wohnort im zuständigen Staat liegt, werden die Sachleistungen vom zuständigen Träger und zu seinen Lasten gewährt;".

2. In Artikel 31 werden am Ende von Buchstabe a) folgende Worte hinzugefügt: "oder der Familienangehörigen;".

3. Anhang I Teil I wird im Abschnitt "G. IRLAND" wie folgt geändert:

a) unter Nummer 1 werden die Worte "gemäß den Abschnitten 5 und 37 des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act 1981)" wie folgt ersetzt: "gemäß den Abschnitten 9, 21 und 49 des konsolidierten Gesetzes von 1993 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act 1993)";

b) unter Nummer 2 werden die Worte "gemäß dem Abschnitt 17 A des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act 1981)" wie folgt ersetzt: "gemäß den Abschnitten 17 und 21 des konsolidierten Gesetzes von 1993 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act 1993)".

4. In Anhang II, Teil II erhält der Abschnitt "K. ÖSTERREICH" folgende Fassung:

"K. ÖSTERREICH

Keine".

5. Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" wird ein neuer Buchstabe mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

"c) Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die 12 Monate lang eine flexible Arbeitstätigkeit ausgeübt haben (ledighedsydelse), Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997."

b) In Abschnitt "F. GRIECHENLAND", erhalten die Buchstaben d) und e) sowie die Buchstaben g), h) und i) folgende Fassung:

"d) Beihilfe bei ererbter hämolitischer Anämie (Gesetz 2362/1995; Ministerialerlaß G4a/F.167/2073/82 und Gemeinsamer Ministerialerlaß P47/F.222/225 oik. 4711/94).

e) Beihilfe für Taubstumme (Ausnahmegesetz 421/37; Gemeinsamer Ministerialerlaß D 8b 423/73, Gemeinsamer Ministerialerlaß G4/F/11.2/oik. 1929/82 und Gemeinsamer Ministerialerlaß G4/F.422/oik. 1142/85).

g) Beihilfe für Spasmophilie (Gesetzeserlaß 162/73; Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F.224/oik. 1434/84).

h) Beihilfe bei schwerer geistiger Zurückgebliebenheit (Gesetzeserlaß 162/73; Gemeinsamer Ministerialerlaß G4/F.12/oik. 1930/82, Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/F.423/oik. 1167/84 und Gemeinsamer Ministerialerlaß G4/F.423/oik.82/oik. 529/85).

i) Beihilfe für Blinde (Gesetz 958/79)."

c) Im Abschnitt "G. IRLAND" erhalten die Buchstaben a) bis g) folgende Fassung:

"a) Arbeitslosenhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act von 1993, Teil III, Kapitel 2).

b) (Beitragsunabhängige) Alters- und Blindenrente (Social Welfare (Consolidation) Act von 1993, Teil III, Kapitel 4 und 5).

c) (Beitragsunabhängige) Witwenrente, (beitragsunabhängige) Witwenrente und (beitragsunabhängige) Waisenrente (Social Welfare (Consolidation) Act von 1993, Teil III, Kapitel 6, geändert durch Teil V des Social Welfare Act von 1997).

d) Beihilfe für Alleinerziehende (Social Welfare (Consolidation) Act von 1993, Teil III, Kapitel 9).

e) Betreuungsbeihilfe (Social Welfare (Consolidation) Act von 1993, Teil III, Kapitel 10).

f) Zuschlag zum Familieneinkommen (Social Welfare (Consolidation) Act von 1993, Teil V).

g) Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Act von 1996, Teil IV)."

d) Im Abschnitt "H. ITALIEN" wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"h) Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995)".

e) Im Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird das Wort "Keine" wie folgt ersetzt:

"Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Gesetz vom 24. April 1997)".

f) Im Abschnitt "M. FINNLAND" erhält Buchstabe d) folgende Fassung:

"d) Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über das Unterstützungssystem des Arbeitsmarktes 1542/93)."

6. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Teil A erhält Nummer "98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN" folgende Fassung:

"98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

Abkommen vom 21. März 1996 über soziale Sicherheit".

b) In Teil B erhält Nummer "98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN" folgende Fassung:

"98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

Artikel 5 des Abkommens vom 21. März 1996 über soziale Sicherheit".

7. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In Teil A erhält Abschnitt "G. IRLAND" folgende Fassung:

"G. IRLAND

Teil II Kapitel 15 des kodifizierten Gesetzes von 1993 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act 1993)".

b) In Teil A erhält Buchstabe b) im Abschnitt "J. NIEDERLANDE" folgende Fassung:

"b) Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen (W.A.Z.), in geänderter Fassung".

c) In Teil C erhält Abschnitt "G. IRLAND" folgende Fassung:

"G. IRLAND

Alle Anträge auf Ruhestandsrenten, (beitragsbedingte) Altersrenten, (beitragsbedingte) Witwenrenten und (beitragsbedingte) Witwenrenten."

d) In Teil D erhält Nummer 1 Buchstabe f) folgende Fassung:

"f) die niederländische Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung."

8. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "B. DÄNEMARK" wird Nummer 1 gestrichen.

b) Im Abschnitt "D. SPANIEN" erhält Nummer 4 Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht."

c) Im Abschnitt "E. FRANKREICH" erhält Nummer 7 folgende Fassung:

"7. Unbeschadet der Artikel 73 und 74 der Verordnung werden Wohnungsbeihilfen, Beihilfen für die häusliche Beaufsichtigung von Kindern, Familienbeihilfen für die Beschäftigung einer zugelassenen Kinderbetreuerin und Erziehungsbeihilfen nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt".

d) Im Abschnitt "G. IRLAND" erhält Nummer 5 folgende Fassung:

"5. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des Bezugszeitraums ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts männlicher bzw. weiblicher Arbeitnehmer angerechnet."

e) Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt geändert:

1) Nummer 2 Buchstabe f) wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"f) In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 AOW und Artikel 63 Absatz 1 ANW (allgemeine Hinterbliebenenversicherung) ist der in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnende Ehegatte eines pflichtversicherten Arbeitnehmers oder Selbständigen berechtigt, sich nur für die Zeiten nach dem 2. August 1989, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den genannten Gesetzen pflichtversichert ist oder gewesen ist, aufgrund eben dieser Gesetze freiwillig zu versichern. Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers oder Selbständigen endet."

ii) In den Unterabsätzen 2, 4 und 5 werden die Worte "Gesetz über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung" durch die Worte "Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung" ersetzt.

2) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i) Folgende Überschrift wird hinzugefügt:

"3. Anwendung des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung".

ii) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Arbeitnehmer oder Selbständige, die den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Hinterbliebenenversicherung nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie gegen diesen Versicherungsfall nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt."

iii) Buchstabe b) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"b) Hat eine Witwe nach Buchstabe a) Anspruch auf eine Witwenrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung, so wird diese Rente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnet."

iv) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden."

3) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

i) Folgende Überschrift wird hinzugefügt:

"4. Anwendung der niederländischen Gesetze über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung".

ii) In Buchstabe a) werden nach den Worten "Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit (AAW)" folgende Worte eingefügt: "und dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen".

iii) In Buchstabe b) Ziffer ii)

- werden die Worte "des vorgenannten Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (AAW)" wie folgt ersetzt: "des Gesetzes vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen";

- wird folgender Satz gestrichen: "Ist der nach Ziffer i) berechnete Leistungsbetrag niedriger als der Betrag, der sich aus der Anwendung der Bestimmungen unter Ziffer ii) ergibt, wird die Leistung in Höhe des letztgenannten Betrages gezahlt."

iv) In Buchstabe c)

- Unterabsatz 1 werden die Worte "dem vorgenannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW)" wie folgt ersetzt: "dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen".

- wird nach dem dritten Gedankenstrich ein vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

"- nach Maßgabe des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige vom 24. April 1997 zurückgelegte Versicherungszeiten."

f) In Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird folgende neue Nummer hinzugefügt:

"5. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung gilt auch für die nach einem österreichischen Versorgungsgesetz in der Krankenversicherung geschützten Personen."

g) In Abschnitt "M. FINNLAND" wird folgende neue Nummer hinzugefügt:

"4. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der nicht mehr im Rahmen der Sozialversicherung versichert ist, wird bei der Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 dieser Verordnung als Versicherter betrachtet, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert war oder, falls dies nicht der Fall war, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in bezug auf das gleiche Risiko Anspruch auf eine Rente hatte. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen" ersetzt durch die Worte "sich und seine im selben Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen".

b) In den Absätzen 2 und 5 werden die Worte "Familienangehörige" ersetzt durch die Worte "im selben Mitgliedstaat wohnende Familienangehörige".

2. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Im Titel werden nach den Worten "ihren Wohnort" folgende Worte eingefügt: "außerhalb des zuständigen Staats".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

- Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Bescheinigung, die von dem oder einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt wird, gilt so lange, bis der Träger der Wohnorts der Familienangehörigen eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat."

- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Wenn die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vorlegen, so wird sie vom Träger des Wohnorts bei dem oder einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls bei dem Träger, der hierzu ermächtigt ist, angefordert."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, unterrichtet den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen von dem Ruhen oder dem Wegfall der Rente. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen kann jederzeit den Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, um Auskünfte über den Anspruch auf Sachleistungen ersuchen".

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(5) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung."

3. In Artikel 31 wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz eingefügt:

"Wenn diese im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner wohnen, wird ihnen die Bescheinigung nach Absatz 1 vom Träger ihres Wohnorts ausgestellt, der hinsichtlich der Anwendung von Absatz 2 als zuständiger Träger gilt."

4. In Artikel 93 Absätze 1 und 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 29 Absatz 1" gestrichen.

5. Artikel 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "und Artikel 28a" die Worte "sowie Artikel 29 Absatz 1" eingefügt.

b) In Absatz 3b werden die Worte "der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung genannten Rentner und deren Familienangehörigen" ersetzt durch die Worte "der in Artikel 28 Absatz 2 oder in Artikel 29 Absatz 1 genannten Rentner und/oder deren Familienangehörigen".

6. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "F. GRIECHENLAND" werden folgende Nummern eingefügt:

"4. Õðïõñãüò ÅèíéêÞò Áìýíçò (Minister der Verteidigung, Athen)

5. Õðïõñãüò ÅèíéêÞò Ðáéäåßáò êáé ÈñçóêåõìÜôùí (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften, Athen)".

b) In Abschnitt "G. IRLAND," erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. Minister für soziale, Gemeinschafts- und Familienangelegenheiten, Dublin".

c) Der Abschnitt "K. ÖSTERREICH" erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

7. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" werden unter Nummer 2 in Buchstabe a) und unter Nummer 3 in Buchstabe a) in der rechten Spalte die Worte "Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung soziale Sicherung), København" wie folgt ersetzt

"Den Sociale Sikringsstyrelse (Sozialversicherungsamt), København".

b) Abschnitt "F. GRIECHENLAND" wird wie folgt geändert:

1) In den Nummern 1 bis 6 werden die Ziffern i), ii) und iii) jeweils in Buchstaben a), b) und c) umbenannt;

2) Unter Nummer 1 werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) In Abschnitt "G. IRLAND" erhält Nummer 2 folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

d) Abschnitt "H. ITALIEN" wird wie folgt geändert:

1) In Nummer 1 Abschnitt A Buchstabe b) Ziffer ii) und Buchstabe c) Ziffer ii) werden in der rechten Spalte die Worte "Cassa marittima (Seekasse, bei der die betreffende Person versichert ist)", wie folgt ersetzt:

"IPSEMA (Istituto di previdenza del settore marittimo - Vorsorgeanstalt für Seeleute)".

2) In Nummer 2 Abschnitt A Buchstabe b) Ziffer ii) und Buchstabe c) Ziffer ii) werden in der rechten Spalte die Worte "Cassa marittima (Seekasse, bei der die betreffende Person versichert ist)" wie folgt ersetzt:

"IPSEMA (Istituto di previdenza del settore marittimo - Vorsorgeanstalt für Seeleute)".

3) Unter Nummer 3 Abschnitt B wird Buchstabe d) gestrichen.

4) Unter Nummer 4 werden in der rechten Spalte die Worte "Cassa marittima (Seekasse, bei der die betreffende Person versichert ist)" wie folgt ersetzt:

"IPSEMA (Istituto di previdenza del settore marittimo - Vorsorgeanstalt für Seeleute)".

e) Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt geändert:

1) Unter Nummer 1 Buchstabe b), Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer i) und Nummer 4 werden die Worte "Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft), der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist" wie folgt ersetzt:

"Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen (Landesinstitut für soziale Sicherheit), über die Einrichtung, der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist".

2) Unter Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer ii) werden die Worte "Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft), der der Versicherte angeschlossen wäre, wenn er Arbeitnehmer beschäftigen würde" wie folgt ersetzt:

"Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen (Landesinstitut für soziale Sicherheit), über die Einrichtung, der der Versicherte angeschlossen wäre, wenn er Arbeitnehmer beschäftigen würde".

3) Unter Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 6 Buchstabe b) werden die Worte "Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam" wie folgt ersetzt:

"Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen (Landesinstitut für soziale Sicherheit), über GAK Nederland bv, Amsterdam".

f) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" Nummer 4 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

g) Abschnitt "M. FINNLAND" wird wie folgt geändert:

1) Nummer 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

i) Folgende neue Ziffer wird eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

;

ii) Die derzeitige Ziffer ii) wird zu Ziffer iii).

2) In Nummer 4 werden in der rechten Spalte die Worte "Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder" gestrichen.

3) In Nummer 5 Buchstabe a) werden in der rechten Spalte zwischen den Worten "Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki" und dem Wort "oder" folgende Worte eingefügt:

"und Ahvenanmaan maakunnan työvoimatoimikunta/Arbetskraftskommissionen i landskapet Åland (Beschäftigungskommission in der Provinz Åland)".

4) Folgende neue Nummer wird eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

8. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK", Teil "1. TRAEGER DES WOHNORTS" werden in den Buchstaben b) und c) in der rechten Spalte die Worte "Direktoratet for Social Sikring og Bistand, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen)" wie folgt ersetzt:

"Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen)".

b) In Abschnitt "G. IRLAND" erhält Nummer 2 folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

c) Abschnitt "H. ITALIEN" wird wie folgt geändert:

1) Unter Nummer 1 Abschnitt A Buchstabe b) Ziffer ii) werden in der rechten Spalte die Worte "Cassa marittima (Die für das Gebiet zuständige Seekasse)" wie folgt ersetzt:

"Ipsema (Istituto di previdenza del settore marittimo - Vorsorgeanstalt für Seeleute)";

2) Nummer 3 Abschnitt B Buchstabe d) wird gestrichen.

d) Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt geändert:

1) Unter Nummer 1 Buchstabe b), Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 4 werden in der rechten Spalte die Worte "Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam" wie folgt ersetzt:

"Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen (Landesinstitut für soziale Sicherheit), über GAK Netherland bv, Amsterdam";

2) unter Nummer 2 Buchstabe a) werden in der rechten Spalte die Worte "Die zuständige Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft)" wie folgt ersetzt:

"Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen (Landesinstitut für soziale Sicherheit) über GAK Netherland bv, Amsterdam".

e) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

2) Unter Nummer 3 Buchstabe a) erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

"Die Gebietskrankenkasse, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständig ist, oder bei Behandlung in einer Krankenanstalt, für die ein Landesfonds zuständig ist, der Landesfonds, der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständig ist, oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann".

3) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

f) Abschnitt "M. FINNLAND" wird wie folgt geändert:

1) Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer i) erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

2) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

3) Unter Nummer 1 Buchstabe a), Nummer 2 Buchstabe a), Nummer 4 Buchstabe a) und Buchstabe b) Ziffer i) sowie unter Nummer 5 wird das Wort "Helsinki" in der rechten Spalte nach dem Namen des Trägers gestrichen.

9. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "B. DÄNEMARK" werden unter Nummer 1 in Buchstabe b) sowie unter Nummern 2, 3 und 5 in der rechten Spalte die Worte "Direktoratet for Social Sikring og Bistand København, (Abteilung soziale Sicherung, Kopenhagen)" wie folgt ersetzt:

"Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen)".

b) In Abschnitt "G. IRLAND" erhält Nummer 2 folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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c) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE" werden unter Nummer 1 Buchstabe b) die Worte "Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam" in der rechten Spalte wie folgt ersetzt:

"Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen (Landesinstitut für soziale Sicherheit) über GAK Nederland bv, Amsterdam".

d) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert:

1) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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2) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

;

e) Abschnitt "M. FINNLAND" wird wie folgt geändert:

1) Unter Nummer 1 in der linken Spalte werden die Worte "Leistungen im Todesfall" durch das Wort "Berufsrenten" ersetzt;

2) Nummer 2 wird gestrichen.

10. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird Buchstabe a) gestrichen, und die Buchstaben b), c) und d) werden entsprechend zu den Buchstaben a), b) und c).

b) In Abschnitt "77. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird der folgende Buchstabe c) hinzugefügt:

"c) Vereinbarung vom 24. Dezember 1996/27. Februar 1997 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung."

c) Abschnitt "87. LUXEMBURG-SCHWEDEN" erhält folgende Fassung:

"87. LUXEMBURG-SCHWEDEN

Vereinbarung vom 27. November 1996 über die Erstattung der Aufwendungen im Bereich der sozialen Sicherheit."

d) In Abschnitt "93. NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" werden die Buchstaben b) und c) gestrichen, und Buchstabe d) wird entsprechend zu Buchstabe b).

e) Abschnitt "103. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" erhält folgende Fassung:

"103. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 15. April 1997 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) sowie Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf die Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)".

11. In Anhang 9 erhält der Abschnitt "K. ÖSTERREICH" folgende Fassung:

"K. ÖSTERREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der Gebietskrankenkassen und der Landesfonds berechnet."

12. Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK"

1. werden unter den Nummern 1, 2 und 3 sowie unter Nummer 7 Buchstabe b) in der rechten Spalte die Worte "Direktoratet for Social Sikring og Bistand, København (Abteilung soziale Sicherung, Kopenhagen)" wie folgt ersetzt:

"Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen)";

2) erhält in Nummer 2 die linke Spalte folgende Fassung:

"2. Bei Anwendung von Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b) und Nummer 2 Buchstabe a), Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Nummern 1 und 2 der Verordnung:";

3) erhält Nummer 5 folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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(b) In Abschnitt "E. FRANKREICH" erhält die Nummer 5 folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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c) In Abschnitt "F. GRIECHENLAND" erhält Nummer 7 Buchstabe c) folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

.

d) In Abschnitt "G. IRLAND" werden unter den Nummern 1 und 2 sowie unter Nummer 3 Buchstabe b) und Nummer 4 Buchstabe a) in der rechten Spalte die Worte "Department of Social Welfare (Ministerium für Sozialordnung), Dublin" wie folgt ersetzt:

"Department of Social, Community and Family Affairs (Ministerium für soziale, Gemeinschafts- und Familienangelegenheiten), Dublin".

e) In Abschnitt "H. ITALIEN" wird unter Nummer 3 in beiden Spalten der Wortlaut des vierten Eintrags "Für Hebammen" gestrichen.

f) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" werden unter Nummer 3 in der rechten Spalte die Worte "Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für soziale Sicherheit), Luxembourg" wie folgt ersetzt:

"Centre commun de la sécurité sociale (Gemeinsame Zentralstelle für die soziale Sicherheit), Luxembourg".

g) Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt geändert:

1) Unter Nummer 3 werden in der rechten Spalte die Worte "Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam" wie folgt ersetzt:

"Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen (Landesinstitut für soziale Sicherheit), über GAK Nederland bv, Amsterdam";

2) unter Nummer 4 Buchstabe b) werden in der rechten Spalte die Worte "Algemeen Werkloosheidsfonds (Allgemeine Arbeitslosenkassen), Zoetermeer" wie folgt ersetzt:

"Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen (Landesinstitut für soziale Sicherheit), via GAK Nederland bv, Amsterdam".

h) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert:

1) Die Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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2) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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i) Abschnitt "M. FINLAND" wird wie folgt geändert:

1) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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2) Nummer 6 wird gestrichen.

13. In Anhang 11 werden in Abschnitt "F. GRIECHENLAND" die Nummern 1, 2, 3 und 4 gestrichen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d), Nummer 8 Buchstabe e) Absatz 1 und Absatz 2 Ziffern i) bis iv) gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1996

(3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e), Nummer 8 Buchstabe d), Nummer 9 Buchstabe c) und Nummer 12 Buchstabe g) gelten mit Wirkung vom 1. März 1997.

(4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e), Nummer 7 Buchstabe b) und Nummer 8 Buchstabe e) Unternummer 3 Ziffern ii) bis vi) gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1998.

(5) Artikel 1 Nummern 1 und 2 sowie Artikel 2 Nummern 1 bis 5 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1998; in den Beziehungen zu der Französischen Republik gelten sie jedoch ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. BLUNKETT

(1) ABl. C 290 vom 24. 9. 1997, S. 28.

(2) ABl. C 152 vom 18. 5. 1998.

(3) ABl. C 73 vom 9. 3. 1998, S. 42.

(4) ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. Verordnung aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/97 (ABl. L 176 vom 4. 7. 1997, S. 1).

(5) ABl. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1. Verordnung aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/97 (ABl. L 176 vom 4. 7. 1997, S. 1).

(6) ABl. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 1.

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