31998Q0430

Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0053 - 0070


FINANZREGELUNG vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (98/430/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden "EG-Vertrag" genannt),

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (im folgenden "Abkommen" genannt), geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen,

gestützt auf das am 20. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (1) (im folgenden "Internes Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 32,

gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (2) (im folgenden "Beschluß" genannt),

gestützt auf die vom AKP-EWG-Ministerrat am 29. März 1990 angenommenen Allgemeinen Vorschriften und Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe der vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (3) (im folgenden "Allgemeine Vorschriften und Bedingungen für die Auftragsvergabe" genannt),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank (im folgenden "Bank" genannt),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 1 Absatz 1 des Internen Abkommens einen Achten Europäischen Entwicklungsfonds (im folgenden "EEF" genannt) errichtet.

Nach Artikel 32 des Internen Abkommens werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Internen Abkommen in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 21 Absatz 4 des Internen Abkommens festgelegten Mehrheit erläßt -

HAT FOLGENDE FINANZREGELUNG ERLASSEN:

TITEL I

FINANZIELLE VORAUSSCHAU, ZAHLUNGSMODALITÄTEN FÜR DIE BEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN ZUM EEF UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Der in Artikel 1 des Internen Abkommens für den EEF festgelegte Betrag wird gemäß Anhang I aufgeteilt. Die Aufteilung der Mittelausstattung und die Übertragungsregelungen sind im Abkommen und im Internen Abkommen festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Jahresbeiträge werden in vier Tranchen abgerufen, die zu folgenden Terminen fällig sind:

- 20. Januar,

- 1. April,

- 1. Juli,

- 1. November.

Vom Rat nach Artikel 6 Absatz 3 des Internen Abkommens beschlossene zusätzliche Mittelbereitstellungen im Haushaltsjahr werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt, binnen einer möglichst kurzen Frist, die in dem Beschluß über den Abruf dieser Zahlungen festgelegt wird, jedoch drei Monate nicht überschreiten darf, fällig und zahlbar.

(2) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zu Beginn jedes Haushaltsjahres, auf der Grundlage des Beschlusses des Rates nach Artikel 6 Absatz 1 des Internen Abkommens die Höhe der Beitragstranchen mit, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu zahlen sind. Die Kommission legt die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu leistenden Zahlungen im Verhältnis zu seinem in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens festgelegten Beitrag zum EEF fest.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten jede Änderung der Beitragstranchen, die unter Berücksichtigung des tatsächlichen Kassenmittelbestandes des EEF und ihrer Ausgabenvorausschätzungen für den Rest des Jahres vorgenommen wird, so früh wie möglich vor dem Fälligkeitstermin der betreffenden Beitragstranche mit.

(3) Jedem Mitgliedstaat, der die Zahlungen der nach diesem Artikel zu leistenden Beitragstranchen nicht binnen 15 Tagen nach dem Fälligkeitstermin geleistet hat, werden für die geschuldeten Beträge Zinsen berechnet; der Zinssatz für Verzug liegt um 2 Prozentpunkte über dem Zinssatz für kurzfristige Finanzgeschäfte, der am Tag der Fälligkeit der Tranche auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für Ecu gilt. Dieser Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Monat des Verzugs um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung. Die als Verzugszinsen eingezogenen Beträge werden dem in Artikel 9 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Konto gutgeschrieben.

Artikel 3

(1) Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Ecu ausgedrückt.

(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt seine Beiträge in Ecu. Die Mitgliedstaaten können ihre Beiträge jedoch in der jeweiligen Landeswährung zahlen.

(3) Die Finanzbeiträge werden von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung "Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Europäischer Entwicklungsfonds" eingezahlt, das bei der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder bei dem von ihm bezeichneten Finanzinstitut unterhalten wird. Die Beitragsmittel bleiben auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Deckung des Zahlungsbedarfs nach Artikel 319 des Abkommens erforderlich sind.

(4) Bei Ablauf des Abkommens wird der von den Mitgliedstaaten noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission je nach Bedarf nach Maßgabe dieser Finanzregelung abgerufen.

Artikel 4

(1) Die Ecu setzt sich aus einer Summe von Beträgen von Währungen der Mitgliedstaaten zusammen, die in der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Kodifizierung der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Definition der Ecu nach Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union (5) festgelegt ist.

Jede vom Rat in Anwendung des EG-Vertrags beschlossene Änderung der Definition der Ecu findet automatisch auf diese Bestimmung Anwendung.

(2) Der Wert der Ecu in einer beliebigen Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der die Ecu bildenden Währungsbeträge in dieser Währung.

Er wird von der Kommission auf der Grundlage der auf den Devisenmärkten täglich ermittelten Wechselkurse festgesetzt.

Die Tagesumrechnungskurse der einzelnen Landeswährungen liegen täglich vor; sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die Umrechnung zwischen der Ecu und den Landeswährungen erfolgt grundsätzlich zum Tageskurs; in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen kann von diesem Grundsatz entsprechend den in der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) vorgesehenen Durchführungsbestimmungen abgewichen werden.

Artikel 5

Für die in Artikel 319 Absätze 1 und 4 des Abkommens vorgesehenen Zahlungen eröffnet die Kommission Konten bei Finanzinstituten in den AKP-Staaten und in den ÜLG für die Zahlungen in den Landeswährungen der AKP-Staaten bzw. der ÜLG und in den Mitgliedstaaten für die Zahlungen in Ecu und anderen Währungen. Vorbehaltlich des Artikels 319 Absatz 3 des Abkommens sind die Einlagen auf diesen Konten verzinslich. Vorbehaltlich des Artikels 192 des Abkommens werden derartige Zinsen dem in Artikel 9 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Konto gutgeschrieben.

Artikel 6

(1) Die Kommission überweist von den Sonderkonten nach Artikel 3 Absatz 3 die Beträge, die zur Auffuellung der nach Artikel 5 auf ihren Namen eröffneten Konten erforderlich sind. Derartige Überweisungen richten sich nach dem Bedarf an Kassenmitteln für die Projekte und Programme.

(2) Die Kommission bemüht sich, die Beträge von den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Sonderkonten derart abzurufen, daß der Stand der Guthaben auf diesen Konten den Beiträgen der Mitgliedstaaten zum EEF proportional ist.

Artikel 7

Die Unterschriften der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission, die ermächtigt sind, Geschäftsvorgänge auf den Konten des EEF auszuführen, werden bei Eröffnung der Konten oder, wenn die Beamten oder sonstigen Bediensteten erst später bestellt werden, bei der Bestellung hinterlegt. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Hinterlegung der Unterschriften der nationalen und der regionalen Anweisungsbefugten und ihrer Bevollmächtigten für Geschäftsvorgänge auf den in den AKP-Staaten bzw. in den ÜLG eröffneten Konten der beauftragten Zahlstellen und gegebenenfalls auf den in den Mitgliedstaaten eröffneten Konten.

Artikel 8

(1) Die EEF-Mittel müssen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, vor allem unter dem Gesichtspunkt von Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, verwendet werden. Qualitative und quantitative Ziele müssen ausgewiesen werden; ihre Verwirklichung ist mittels geeigneter Indikatoren zu überwachen.

(2) Zu diesem Zweck ist vor der Verwendung der EEF-Mittel eine Analyse der zu treffenden Maßnahme vorzunehmen, um sicherzustellen, daß die erwarteten Ergebnisse den Einsatz der Mittel rechtfertigen.

(3) Alle Maßnahmen sind einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen, insbesondere im Hinblick auf die Vorausschätzungen für den Abruf der Beiträge nach Artikel 6 Absatz 1 des Internen Abkommens, damit überprüft werden kann, ob diese gerechtfertigt sind.

Artikel 9

(1) In den nach den Artikeln 25 bis 27 des Internen Abkommens gefaßten Finanzierungsbeschlüssen über die von der Kommission verwaltete Hilfe und in den Finanzierungsabkommen wird eine Frist für den Beginn der Durchführung des Projekts gesetzt. Mit Ablauf dieser Frist wird der Beschluß bzw. das Finanzierungsabkommen unwirksam.

(2) In den in Absatz 1 genannten Finanzierungsbeschlüssen sowie in den Finanzierungsabkommen wird ferner eine Frist für den Abschluß der Durchführung des Projekts gesetzt. Die Fortsetzung der Maßnahme nach Ablauf dieser Frist muß vom Zahlungsempfänger vor Ablauf der Frist hinreichend begründet und von der Kommission gebilligt werden.

(3) Zum Abschluß eines Projekts und zur Aufhebung einer gemäß Artikel 20 vorgenommenen Mittelbindung kommt es, wenn die von der Kommission im Rahmen des Projekts gegenüber dem Zahlungsempfänger eingegangene rechtliche Verpflichtung beendet ist und die betreffenden Auszahlungen und Einziehungen buchmäßig erfaßt wurden.

TITEL II

BEWIRTSCHAFTUNG DER FINANZIELL VON DER KOMMISSION VERWALTETEN EEF-MITTEL

Abschnitt I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c) und des Artikels 39 gilt dieser Titel nicht für von der Bank verwaltetes Risikokapital und von ihr verwaltete Zinsvergütungen.

Artikel 11

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt den Anweisungsbefugten, die für die Mittelbindungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanweisungen und Auszahlungsanordnungen allein zuständig sind.

(2) Der Rechnungsführer führt die Einziehungsanweisungen und Auszahlungsanordnungen aus.

(3) Die Tätigkeit des Anweisungsbefugten, die des Finanzkontrolleurs und die des Rechnungsführers sind miteinander nicht vereinbar.

Artikel 12

Werden die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge über integrierte Computersysteme verwaltet, so werden die Bestimmungen der Abschnitte II und III unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Erfordernisse einer computergesteuerten Verwaltung angewendet.

Daher können

- die Belege zu Kontrollzwecken bei dem Hauptanweisungsbefugten, dem Rechnungsführer oder ihren Bevollmächtigten verbleiben,

- Unterschriften und Sichtvermerke in computergerechter Form gegeben werden.

Der Finanzkontrolleur wird zu der Festlegung des EEF-Buchungssystems beteiligt. Er hat Zugang zu dem Datensystem.

Artikel 13

(1) Der Hauptanweisungsbefugte des EEF, dessen Aufgaben in Artikel 311 des Abkommens festgelegt sind, wird von der Kommission ernannt.

(2) Der Hauptanweisungsbefugte des EEF kann Bevollmächtigten, die von ihm vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission bestimmt werden, seine Durchführungsbefugnisse für den EEF übertragen. Die Zuständigkeitsvorschriften dieses Titels finden auf diese Bevollmächtigten im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse Anwendung. In jedem Übertragungsbeschluß sind die Grenzen und gegebenenfalls die Dauer der Übertragung anzugeben.

(3) Die Bevollmächtigten können nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden. Die Übertragungsbeschlüsse werden den Bevollmächtigten, dem Rechnungsführer, dem Finanzkontrolleur, dem Hauptanweisungsbefugten sowie dem Rechnungshof mitgeteilt.

Artikel 14

(1) Finanzkontrolleur des EEF ist der Finanzkontrolleur der Kommission. Er ist für die Kontrolle der Mittelbindungen, die Kontrolle der Anordnung der Ausgaben sowie für die Kontrolle der Feststellung und der Einziehung der Einnahmen und der Forderungen zuständig. Der Finanzkontrolleur kann bei der Erfuellung seiner Aufgabe von einem oder mehreren unterstellten Finanzkontrolleuren unterstützt werden.

(2) Der Finanzkontrolleur nimmt die Kontrolle anhand der Unterlagen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, vor. Hierzu hat er Zugang zu den Unterlagen und zu den Originalbelegen über Mittelbindungen, Ausgaben und Einnahmen sowie gegebenenfalls zu den Unterlagen über Mittelausstattung und delegierte Mittel. Alle auf Magnetträgern erstellten oder gespeicherten Unterlagen und Angaben, die der Finanzkontrolleur zur Erfuellung seiner Aufgabe für notwendig hält, werden diesem auf Anforderung übermittelt.

(3) Als besondere Vorschriften für den Finanzkontrolleur gelten die der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 15

(1) Der Rechnungsführer wird von der Kommission ernannt. Er kann bei der Erfuellung seiner Aufgabe von einem oder mehreren unterstellten Rechnungsführern unterstützt werden, die nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Rechnungsführers unter den gleichen Bedingungen ernannt werden wie dieser.

(2) Der Rechnungsführer ist für die Annahme von Einnahmen und die Zahlung von Ausgaben, die Einziehung von Forderungen sowie die Verwaltung der Kassenmittel zuständig. Vorbehaltlich des Artikels 36 kann nur der Rechnungsführer die Zahlungsmittel und Wertgegenstände verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(3) Der Rechnungsführer ist verantwortlich für die Buchführung über

a) die Mittelausstattung nach Artikel 1,

b) die Mittelbindungen nach Artikel 20,

c) die Beschlüsse über das Risikokapital und die Zinsvergütungen nach Artikel 39,

d) die Zahlungen, Einnahmen und Forderungen.

(4) Der Rechnungsführer ist für die Erstellung der Finanzausweise nach Artikel 66 Absatz 2 verantwortlich.

Artikel 16

Die Ernennung des Hauptanweisungsbefugten, des Rechnungsführers, des unterstellten Rechnungsführers und des in Artikel 36 genannten Zahlstellenverwalters sowie der in Artikel 40 genannte Buchungsplan werden dem Rechnungshof mitgeteilt. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof die Verfahrensregeln, die sie auf finanziellem Gebiet beschließt.

Abschnitt II

EINNAHMEN UND FORDERUNGEN

Artikel 17

(1) Einnahmen des EEF sind die Zahlungen der Mitgliedstaaten nach dem Internen Abkommen und die Einnahmen aus Einlagen und aus jedem anderen Betrag, dessen Annahme der Rat beschließt.

(2) Der Rechnungsführer nimmt die Kontrolle und die buchmäßige Erfassung der Zahlungen und der anderen Einnahmen aus den Mitgliedstaaten vor.

(3) Für jede sonstige Einnahme fertigt der Rechnungsführer eine Annahmeanordnung aus, die dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zugeleitet wird. Mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird folgendes bestätigt:

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Annahmeanordnung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen,

c) die Ordnungsmäßigkeit der Belege,

d) die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung,

e) die Richtigkeit des Betrags und der Währung der Einnahme.

Die buchmäßige Erfassung der Einnahmen wird mit Erteilung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs endgültig.

Artikel 18

(1) Für alle Maßnahmen oder Umstände, die eine Forderung des EEF begründen oder ändern können und von dem nationalen Anweisungsbefugten der Kommission mitgeteilt wurden, stellt der Hauptanweisungsbefugte vorher einen Voranschlag aus. Diese Voranschläge sind dem Finanzkontrolleur zur Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur z. E.-Verbuchung zuzuleiten. Sie müssen insbesondere Angaben über die Art der Forderung, ihre voraussichtliche Höhe und ihre Verbuchungsstelle sowie die Bezeichnung des Schuldners enthalten. Mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird folgendes bestätigt:

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung des Voranschlags im Hinblick auf die für die Verwaltung des EEF geltenden Bestimmungen und alle in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften sowie auf die in Artikel 8 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern, wenn die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a) und b) seiner Ansicht nach nicht gegeben sind.

Die Kommission kann sich durch einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Beschluß auf ihre alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig. Er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof binnen eines Monats über jeden dieser Beschlüsse.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 stellt der Hauptanweisungsbefugte für jede dem EEF im Rahmen der Verwendung der EEF-Mittel zustehende unbedingte, bestimmte und fällige Forderung eine Einziehungsanweisung aus, die zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zugeleitet wird. Die mit dem Sichtvermerk versehene Einziehungsanweisung wird vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen.

Mit dem Sichtvermerk wird folgendes bestätigt:

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Einziehungsanweisung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen,

c) die Ordnungsmäßigkeit der Belege,

d) die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners,

e) der Fälligkeitstermin,

f) die Übereinstimmung mit den in Artikel 8 genannten Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung,

g) die Richtigkeit des Betrags und der Währung der Einziehungsanweisung.

Wird der Sichtvermerk verweigert, so findet Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung.

(3) Verzichtet der Hauptanweisungsbefugte auf die Einziehung einer Forderung im Sinne des Absatzes 1, so leitet er vorher dem Finanzkontrolleur zur Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur Kenntnisnahme einen Annullierungsvorschlag zu. Mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs werden die Ordnungsmäßigkeit des Verzichts und seine Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung bestätigt. Der mit dem Sichtvermerk versehene Vorschlag wird vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen.

Wird der Sichtvermerk verweigert, so findet Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung.

(4) Stellt der Finanzkontrolleur fest, daß eine Einziehungsanweisung nicht ausgestellt oder eine Forderung nicht eingezogen worden ist, so unterrichtet er hiervon die Kommission.

Artikel 19

(1) Der Rechnungsführer ist für die Ausführung der ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanweisungen verantwortlich.

(2) Der Rechnungsführer hat dafür zu sorgen, daß die in Artikel 18 genannten Forderungen zu den in den Einziehungsanweisungen vorgesehenen Zeitpunkten eingezogen werden, und sicherzustellen, daß die diesbezüglichen Rechte der Gemeinschaft gewahrt werden.

(3) Der Rechnungsführer unterrichtet den Hauptanweisungsbefugten und den Finanzkontrolleur, wenn die Forderungen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingezogen werden.

(4) Er leitet gegebenenfalls das Beitreibungsverfahren ein.

Abschnitt III

MITTELBINDUNG, FESTSTELLUNG, ANORDNUNG UND ZAHLUNG DER AUSGABEN

1. Mittelbindung

Artikel 20

(1) Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe zu Lasten des EEF führen können, muß der Hauptanweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag stellen; er kann Verbindlichkeiten gegenüber Dritten rechtswirksam erst nach Erteilung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs auf dem Mittelbindungsantrag und nach Annahme des Finanzierungsbeschlusses der Kommission begründen.

(2) Mittelbindungen werden durch Beschlüsse der Kommission nach den Artikeln 25 bis 27 des Internen Abkommens und nach den Bestimmungen, die sie zur Gewährung finanzieller Zuschüsse aus dem EEF ermächtigen, begründet.

Artikel 21

(1) Unbeschadet des Artikels 12 werden die Mittelbindungsanträge zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur zugeleitet. In den Anträgen sind insbesondere der Gegenstand der Ausgabe, die voraussichtliche Ausgabenhöhe, die Verbuchungsstelle sowie der Zahlungsempfänger anzugeben.

(2) Nach Erteilung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs und Annahme des Finanzierungsbeschlusses der Kommission werden die Mittelbindungsanträge vom Rechnungsführer für rechtswirksam erklärt.

Artikel 22

(1) Mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs auf dem Mittelbindungsantrag wird folgendes bestätigt:

a) die Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1,

b) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

c) die Verfügbarkeit der Mittel,

d) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung des Finanzierungsvorschlags im Hinblick auf die für den EEF geltenden Vorschriften,

e) die Einhaltung der in Artikel 8 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

(2) Der Sichtvermerk kann nicht unter Vorbehalt erteilt werden.

Artikel 23

(1) Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 seiner Ansicht nach nicht gegeben sind. Verweigert der Finanzkontrolleur den Sichtvermerk, so hat er dies in einem schriftlichen Vermerk hinreichend zu begründen. Die Verweigerung ist dem Hauptanweisungsbefugten mitzuteilen.

Wird der Sichtvermerk verweigert und hält der Hauptanweisungsbefugte seinen Antrag aufrecht, so wird die Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Abgesehen von den Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht, kann sich die Kommission durch einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Beschluß auf ihre alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof binnen eines Monats über jeden dieser Beschlüsse.

2. Delegierte Mittel

Artikel 24

(1) Die vom Zahlungsempfänger vergebenen Aufträge zur Durchführung eines Projekts oder Programms, das Gegenstand eines Finanzierungsbeschlusses nach Artikel 20 Absatz 2 ist, werden nach Genehmigung durch den Leiter der Delegation vom Hauptanweisungsbefugten im Rechnungsführungssystem verbucht. Diese Verbuchung trägt die Bezeichnung delegierte Mittel. Ebenso wird bei den Aufträgen und Kostenvoranschlägen verfahren, die von der Kommission unmittelbar oder auf Rechnung des Zahlungsempfängers zur Durchführung dieser Projekte oder Programme vergeben werden.

(2) Die verbuchten delegierten Mittel sind für die Mittelbindungen der Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 20 Absatz 2 zu verwenden.

3. Feststellung der Ausgaben

Artikel 25

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der Hauptanweisungsbefugte

a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft,

b) das Bestehen und den Betrag der Forderung bestimmt und prüft,

c) die Bedingungen für die Fälligkeit der Forderung prüft.

Artikel 26

(1) Für die Feststellung einer Ausgabe ist die Vorlage von Belegen erforderlich, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers und gegebenenfalls die Art der von ihm erbrachten Leistungen oder das Vorhandensein eines Nachweises zur Rechtfertigung der Zahlung hervorgeht. Die Belege, die der Auszahlungsanordnung beizufügen sind, müssen nach Art und Inhalt so beschaffen sein, daß die in den Artikeln 25 und 29 vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden können.

(2) Für bestimmte Ausgabenarten können Vorschüsse gewährt werden.

(3) Der für die Feststellung der Ausgaben zuständige Hauptanweisungsbefugte nimmt die Prüfung der Belege selbst vor oder prüft auf eigene Verantwortung nach, ob sie vorgenommen worden ist.

4. Anordnung der Ausgaben

Artikel 27

Durch die Ausstellung der Auszahlungsanordnung weist der Hauptanweisungsbefugte den Rechnungsführer an, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu zahlen.

Artikel 28

Die Auszahlungsanordnung muß enthalten:

a) die Verbuchungsstelle,

b) den zu zahlenden Betrag in Zahlen und in Buchstaben unter Angabe der Währung,

c) den Namen und die Anschrift des Zahlungsempfängers,

d) das Bankkonto,

e) die Zahlungsform,

f) den Gegenstand der Ausgabe.

Die Auszahlungsanordnung ist vom Hauptanweisungsbefugten zu datieren und zu unterzeichnen.

Artikel 29

(1) Der Auszahlungsanordnung sind die Originalbelege beizufügen, die mit einer Bescheinigung, mit der die Richtigkeit der zu zahlenden Beträge und der Eingang der Lieferung oder die Ausführung der Leistungen bestätigt werden, zu versehen sind oder denen eine solche Bescheinigung beizufügen ist. Außerdem sind auf der Auszahlungsanordnung Nummer und Datum der Sichtvermerke für die entsprechenden Mittelbindungen anzugeben.

(2) Anstelle der Originalbelege können in hinreichend begründeten Fällen gegebenenfalls Abschriften verwendet werden, deren Übereinstimmung mit dem Original von dem Hauptanweisungsbefugten oder dem Leiter der Delegation der Kommission zu bescheinigen ist.

Artikel 30

(1) Vorbehaltlich des Artikels 35 werden die Auszahlungsanordnungen dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zugeleitet. Mit dem Sichtvermerk wird folgendes bestätigt:

a) die Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung der Auszahlungsanordnung,

b) die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit dem Anspruch des Zahlungsempfängers,

c) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

d) die Verfügbarkeit der Mittel,

e) die Ordnungsmäßigkeit der Belege,

f) die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

(2) Wird der Sichtvermerk verweigert, so findet Artikel 23 Anwendung.

(3) Nach Erteilung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs wird das Original der Auszahlungsanordnung zusammen mit den Belegen dem Rechnungsführer zugeleitet.

5. Zahlung der Ausgaben

Artikel 31

(1) Unbeschadet des Artikels 313 und des Artikels 319 Absatz 8 des Abkommens betreffend die Zuständigkeiten des nationalen Anweisungsbefugten bzw. die finanzielle Haftung der Verantwortlichen für die Verwaltung und Ausführung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung erfuellt der EEF durch die Zahlung seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Zahlungsempfänger.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 36 wird die Zahlung vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel bewirkt.

Artikel 32

Liegen sachliche Irrtümer vor oder wird bestritten, daß die Zahlung schuldbefreiende Wirkung hat, oder sind die in dieser Finanzregelung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beachtet worden, so setzt der Rechnungsführer die Zahlung aus.

Artikel 33

(1) Setzt der Rechnungsführer die Zahlung aus, so begründet er dies in einer schriftlichen Erklärung, die er unverzüglich dem Hauptanweisungsbefugten übermittelt und dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme zuleitet.

(2) Außer wenn bestritten wird, daß die Zahlung schuldbefreiende Wirkung hat, kann der Hauptanweisungsbefugte die Kommission mit der Aussetzung der Zahlung befassen. Diese kann schriftlich auf eigene Verantwortung anordnen, daß die Zahlung vorgenommen wird.

Artikel 34

(1) Die Zahlungen sind über die in Artikel 5 genannten Bankkonten zu leisten. Die Verfahren für die Eröffnung, Verwaltung und Führung dieser Konten werden von der Kommission festgelegt.

(2) Zu den Bedingungen gehört insbesondere, daß Schecks und Überweisungen mit zwei Unterschriften versehen sein müssen, von denen eine die des Rechnungsführers, eines unterstellten Rechnungsführers oder eines Zahlstellenverwalters sein muß. Nach diesen Bedingungen ist ferner anzugeben, welche Zahlungen ausschließlich durch Scheck und welche durch Überweisung zu bewirken sind.

6. Zahlungen an Ort und Stelle

Artikel 35

(1) Übt der Leiter der Delegation aufgrund einer Übertragung nach Artikel 13 die Befugnisse des Hauptanweisungsbefugten aus, so können die entsprechenden Zahlungen an Ort und Stelle von einem gemäß Artikel 15 ernannten unterstellten Rechnungsführer ausgeführt werden.

Der unterstellte Rechnungsführer führt Zahlungen in Landeswährung über das Konto der beauftragten Zahlstelle in dem betreffenden AKP-Staat bzw. ÜLG und gegebenenfalls Zahlungen in anderen Währungen über ein oder mehrere Konten beauftragter Zahlstellen in der Gemeinschaft aus.

(2) Die buchmäßige Erfassung der nach Absatz 1 ausgeführten Zahlungen in den Konten des EEF kann ebenfalls dem unterstellten Rechnungsführer übertragen werden.

(3) Für die vom unterstellten Rechnungsführer aufgrund einer Übertragung ausgeführten Zahlungen wird nach ihrer Ausführung oder gegebenenfalls ihrer buchmäßigen Erfassung eine Kontrolle durch den Finanzkontrolleur vorgenommen.

7. Zahlstellen

Artikel 36

(1) Für die Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben können durch Entscheidung des Hauptanweisungsbefugten nach befürwortender Stellungnahme des Rechnungsführers und des Finanzkontrolleurs Zahlstellen errichtet werden.

(2) Nur der Rechnungsführer kann die Zahlstelle mit Mitteln versehen.

(3) In den Vorschriften für die Verwaltung der Zahlstellen ist insbesondere zu regeln:

a) die Bestellung der Zahlstellenverwalter,

b) Art und Hoechstbetrag jeder zu zahlenden Ausgabe,

c) der Hoechstbetrag für Vorschüsse, die gewährt werden können,

d) das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Belege,

e) die Verantwortung der Zahlstellenverwalter.

(4) Der Hauptanweisungsbefugte und der Rechnungsführer treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die genauen Beträge der nach diesem Artikel gewährten Vorschüsse fristgerecht festzustellen.

Abschnitt IV

RECHNUNGSFÜHRUNG

Artikel 37

Die Rechnungsführung ist in Ecu nach Kalenderjahren in Form der "doppelten Buchführung" vorzunehmen.

Die Rechnungsführung muß sämtliche

a) Mittelausstattungen,

b) Mittelbindungen,

c) delegierten Mittel,

d) Einnahmen, Zahlungen, festgestellten Forderungen und eingezogenen Mittel eines Jahres in voller Höhe widerspruchsfrei erfassen.

Sie stützt sich auf Belege.

Das Rechnungsführungssystem muß es erforderlichenfalls gestatten, in Landeswährung ausgedrückte delegierte Mittel, Einnahmen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Verbuchung in Ecu auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.

Artikel 38

(1) Die Mittelbindungen nach Artikel 20 Absatz 2 werden in Ecu in Höhe des Wertes der Finanzierungsbeschlüsse der Kommission verbucht.

(2) Die delegierten Mittel nach Artikel 24 werden in Ecu in Höhe des Gegenwerts der Aufträge und Kostenvoranschläge verbucht, die im Rahmen der Durchführung des Projekts von dem begünstigten AKP-Staat oder ÜLG oder der Kommission vergeben werden. In diesen Gegenwert sind gegebenenfalls einzubeziehen:

a) eine Rückstellung für die Bezahlung der (erstattungsfähigen) Kosten nach der Vorlage der Belege,

b) eine Rückstellung für Preisänderungen und Unvorhergesehenes, wie in den aus dem EEF finanzierten Aufträgen festgelegt,

c) eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen.

(3) Bei der endgültigen Verbuchung der im Rahmen der Projekte oder Programme nach Titel III des Dritten Teils des Abkommens geleisteten Zahlungen sind die Umrechnungskurse des Tages anzuwenden, an dem die Zahlungen tatsächlich geleistet werden. Dies ist der Tag, an dem die Konten der Kommission nach Artikel 5 belastet werden.

(4) Sämtliche Buchungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, werden nach dem Tag des Beschlusses, mit dem nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens die Entlastung zur Ausführung des EEF für das Haushaltsjahr erteilt wird, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde, 5 Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 39

(1) Die Kommission führt Buch über das Risikokapital und die Zinsvergütungen, die die Bank im Namen der Gemeinschaft verwaltet.

(2) Bevor der Verwaltungsrat der Bank nach Artikel 29 Absätze 3 und 4 des Internen Abkommens einen Finanzierungsbeschluß faßt, leitet der Hauptanweisungsbefugte dem Finanzkontrolleur und dem Rechnungsführer einen Antrag auf Registrierung des Beschlusses zu.

(3) In diesem Antrag sind insbesondere der Gegenstand, die voraussichtliche Höhe und die Verbuchungsstelle der Ausgabe sowie der Zahlungsempfänger anzugeben.

Mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird folgendes bestätigt:

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Verfügbarkeit der Mittel.

Der Antrag wird vom Rechnungsführer für rechtswirksam erklärt, nachdem der Verwaltungsrat der Bank den Finanzierungsbeschluß gefaßt hat.

(4) a) Die Beschlüsse der Bank über eine Finanzierung mit Risikokapital werden in Höhe ihres Nominalwerts verbucht.

b) Die Zinsvergütungen werden in Höhe ihres von der Kommission bei Beschlußfassung geschätzten Wertes vorläufig verbucht; die endgültige Verbuchung erfolgt, wenn die Bank den von ihr bei Unterzeichnung des Vertrags ermittelten Betrag der Zinsvergütungen mitteilt. Dieser Betrag wird bei Vertragsschluß abgerechnet.

(5) Der Hauptanweisungsbefugte leitet die Zahlungsanträge nach Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 3 dem Finanzkontrolleur zur Erteilung des Sichtvermerks zu.

In den Anträgen sind insbesondere anzugeben:

a) die Verbuchungsstelle,

b) der zu zahlende Betrag in Zahlen und in Buchstaben unter Angabe der Währung,

c) Name und Anschrift des Begünstigten,

d) das Bankkonto und die Zahlungsform,

e) der Gegenstand der Ausgabe,

f) der Wertstellungstag.

(6) Die Zahlung wird vom Rechnungsführer ausgeführt und buchmäßig erfaßt.

(7) Der Abschluß des Finanzierungsbeschlusses und die Rückzahlung der im Rahmen der betreffenden Mittelausstattung verfügbaren Restmittel werden auf Antrag der Bank vorgenommen.

Artikel 40

(1) Die Buchungen im Rahmen der Rechnungsführung sind nach einem in Kontengruppen unterteilten Buchungsplan unter genauer Trennung der Konten vorzunehmen, die für die Erstellung der Finanzausweise einerseits und der Haushaltsrechnung andererseits maßgebend sind.

(2) Die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Buchungsplans werden auf Vorschlag des Rechnungsführers von der Kommission festgelegt.

Artikel 41

Die Bücher werden bei Ablauf des Finanzjahres abgeschlossen, damit die Finanzausweise und die Haushaltsrechnung des EEF aufgestellt werden können. Diese werden dem Finanzkontrolleur zur Stellungnahme vorgelegt.

Abschnitt V

VERANTWORTUNG DER ANWEISUNGSBEFUGTEN, DER FINANZKONTROLLEURE, DER RECHNUNGSFÜHRER UND DER ZAHLSTELLENVERWALTER

Artikel 42

Unbeschadet des Artikels 313 Absatz 1 Buchstabe f) und des Artikels 319 Absatz 8 des Abkommens sind die Anweisungsbefugten disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, wenn sie Forderungen des EEF feststellen, Mittelbindungen vornehmen, Auszahlungsanordnungen unterzeichnen oder Einziehungsanweisungen erteilen, ohne diese Finanzregelung zu beachten. Dies gilt auch, wenn sie eine Auszahlungsanordnung oder Einziehungsanweisung ohne Begründung nicht oder verspätet erteilen und dies zur Folge hat, daß die Kommission gegenüber Dritten zivilrechtlich haftet.

Artikel 43

Die Finanzkontrolleure sind für die Handlungen, die sie in Erfuellung ihrer Aufgaben vornehmen, insbesondere wenn sie ihren Sichtvermerk trotz Mittelüberschreitung erteilen, disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.

Artikel 44

(1) Die Rechnungsführer und die unterstellten Rechnungsführer sind für die von ihnen geleisteten Zahlungen disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, wenn sie dabei Artikel 32 nicht beachten.

Sie sind für den Verlust oder die Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Unter den gleichen Bedingungen sind sie für die ordnungsgemäße Ausführung der Anordnungen und Anweisungen verantwortlich, die sie hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung der bei anerkannten Finanzinstituten geführten Bankkonten erhalten, insbesondere

a) wenn die von ihnen vorgenommenen Einziehungen oder Zahlungen nicht den auf den Einziehungsanweisungen bzw. den Auszahlungsanordnungen angegebenen Beträgen entsprechen,

b) wenn sie Zahlungen an andere Personen als die Anspruchsberechtigten leisten.

(2) Die Zahlstellenverwalter sind disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig,

a) wenn sie die von ihnen geleisteten Zahlungen nicht durch ordnungsgemäße Belege nachweisen können,

b) wenn sie Zahlungen an andere Personen als die Anspruchsberechtigten leisten.

Sie sind für den Verlust oder die Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

(3) Die Rechnungsführer, die unterstellten Rechnungsführer und die Zahlstellenverwalter versichern sich gegen die Risiken, denen sie aufgrund dieses Artikels ausgesetzt sind und die nicht durch den in Absatz 4 vorgesehenen Garantiefonds gedeckt werden können. Die Kommission übernimmt die betreffenden Versicherungskosten.

(4) Den Rechnungsführern, den unterstellten Rechnungsführern und den Zahlstellenverwaltern werden Entschädigungen gewährt. Die Höhe dieser Entschädigungen wird von der Kommission festgelegt. Die betreffenden Beträge werden monatlich einem von der Kommission auf den Namen jedes dieser Bediensteten eröffneten Konto gutgeschrieben, so daß ein Garantiefonds für die Deckung des etwaigen Kassen- oder Bankdefizits geschaffen wird, für das der Betreffende verantwortlich ist.

Das Guthaben auf diesen Garantiekonten wird den Betreffenden bei Beendigung ihrer Tätigkeit als Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter ausgezahlt; dem Rechnungsführer muß zuvor die Entlastung nach Artikel 46 erteilt worden sein.

Artikel 45

Der Hauptanweisungsbefugte und seine Bevollmächtigten, die Finanzkontrolleure, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter sind nach den Artikeln 22 und 86 bis 89 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften schadenersatzpflichtig und disziplinarisch verantwortlich.

Artikel 46

Die Kommission verfügt von dem Zeitpunkt an, zu dem die Finanzausweise dem Rat vorgelegt werden, über eine Frist von zwei Jahren, um über die Entlastung zu beschließen, die dem Rechnungsführer für die entsprechenden Rechnungsvorgänge zu erteilen ist.

TITEL III

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Abschnitt I

VON DER KOMMISSION VERWALTETE FINANZGESCHÄFTE DES EEF

1. Allgemeines

Artikel 47

Wird die gewährte Hilfe nach Artikel 219 Absatz 5, Artikel 233 Absatz 3 und Artikel 266 des Abkommens an den Enddarlehensnehmer weitervergeben, so enthält das Finanzierungsabkommen die diesbezüglichen Darlehensbedingungen, unter anderem Zinssätze, Laufzeit des Darlehens, tilgungsfreie Zeit und Vereinbarungen für die Verwendung der durch Tilgungs- und Zinszahlungen anfallenden Mittel. Bei der Festlegung dieser Bedingungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, insbesondere Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b), Artikel 240 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 291 zu berücksichtigen.

Artikel 48

Forderungen aufgrund eines Zahlungsverzugs, für den die Kommission nach Artikel 319 des Abkommens verantwortlich ist, werden von dieser aus dem in Artikel 9 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Konto beglichen.

2. Ausschreibungen und Aufträge

Artikel 49

(1) Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine effiziente Information der betroffenen Wirtschaftskreise zu ermöglichen, insbesondere durch regelmäßige Veröffentlichung der Planung für die aus Mitteln des EEF zu finanzierenden Aufträge.

(2) Die Kommission sorgt dafür, daß auf geeignetstem Wege folgendes veröffentlicht wird:

a) unter Angabe von Gegenstand, Inhalt und Umfang der geplanten Aufträge

- einmal jährlich die Planung für die Dienstleistungsaufträge und die Maßnahmen im Rahmen der technischen Zusammenarbeit, die in dem auf die Veröffentlichung folgenden 12-Monats-Zeitraum nach Ausschreibung zu vergeben sind;

- einmal vierteljährlich die Änderungen dieser Planung;

b) möglichst rasch die Ergebnisse der Ausschreibungen.

(3) Bei der Bekanntmachung von Beschlüssen betreffend Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen und der Erbringung von technischer Hilfe wird entsprechend verfahren.

Artikel 50

Die Kommission teilt dem Rat jährlich mit, welche Aufträge im Laufe des jeweiligen Jahres vergeben wurden. Sie teilt ihm mit, welche Maßnahmen sie treffen mußte oder zu treffen beabsichtigt, um die Wettbewerbsbedingungen für die Beteiligung an den Ausschreibungen für die aus dem EEF finanzierten Aufträge zu verbessern.

In ihrem Bericht übermittelt die Kommission dem Rat alle erforderlichen Informationen, damit dieser beurteilen kann, ob die von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Folge hatten, daß sämtlichen Unternehmen der Mitgliedstaaten, der AKP-Staaten und der assoziierten Länder und Gebiete gleiche Möglichkeiten für den Zugang zu den aus dem EEF finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen geboten wurden.

Artikel 51

In dem für den Rat bestimmten Jahresbericht nach Artikel 50 werden Informationen über die Vergabe der Aufträge aufgenommen, die freihändig oder nach beschränkter Ausschreibung erteilt werden können, wenn es sich um Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge handelt, oder sich in staatlicher Regie durchführen lassen.

Artikel 52

(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe c) des Internen Abkommens gelten die Allgemeinen Vorschriften und Bedingungen für die Auftragsvergabe für alle aus dem EEF finanzierten Ausschreibungen und Aufträge. Die Zahlungsmodalitäten und die Währung sowie die Währungen, in denen die Zahlung geleistet wird, werden in den betreffenden Verträgen festgelegt.

(2) Bei der Kalkulation der Angebotspreise für die aus dem EEF finanzierten Aufträge sind die Steuer- und Abgabenregelungen nach den Artikeln 308, 309 und 310 des Abkommens zu berücksichtigen.

(3) Wird die Zahlung in der Landeswährung eines AKP-Staates geleistet, so ist sie über eine in diesem Staat oder im Staat des Geschäftssitzes des Auftragnehmers niedergelassene Bank vorzunehmen.

Wird die Zahlung in Ecu oder in einer ausländischen Währung geleistet, so ist sie über eine in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat oder im Staat des Geschäftssitzes des Auftragnehmers niedergelassene Bank oder Agentur vorzunehmen.

3. Strukturanpassungshilfe

Artikel 53

(1) Die Hilfe für die im Abkommen vorgesehenen Strukturanpassungsprogramme wird nach den Artikeln 243 bis 248 des Abkommens durchgeführt.

(2) Aufträge, für die im Rahmen von Einfuhrprogrammen die Bereitstellung von Devisen beschlossen wurde, können auf andere Währungen als Währungen der AKP-Staaten oder Ecu lauten; zu solchen anderen Währungen gehören auch die Währungen von Ländern, die dem Abkommen nicht beigetreten sind.

(3) Bei jeder Vorauszahlung von Mitteln für Strukturanpassungsprogramme prüft die Kommission die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung hinsichtlich der Begründung der Mittelverwendung und der nach den Artikeln 246 und 248 und nach Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe b) des Abkommens sowie nach Artikel 20 des Internen Abkommens anwendbaren Bestimmungen.

4. Verwaltung des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse (STABEX)

Artikel 54

Die Mittel, die nach Artikel 191 des Abkommens jährlich für das STABEX-System zur Verfügung stehen, werden von der Kommission wie folgt verwaltet:

a) Die Hälfte jeder Jahrestranche wird dem System am 1. April bzw. am 1. Juli gutgeschrieben und auf ein STABEX-Sonderkonto überwiesen. Die erste Hälfte der Jahrestranche wird jedoch gegebenenfalls um den Betrag des im Vorjahr nach Artikel 194 Absatz 1 des Abkommens vorgenommenen Vorgriffs gekürzt. Die zweite Hälfte der Jahrestranche wird gegebenenfalls um den Betrag des nach Artikel 194 Absatz 1 des Abkommens vorgenommenen Vorgriffs auf die Tranche des folgenden Jahres erhöht. Alle Beträge, die in dem Kalenderjahr, in dem das Abkommen in Kraft trat, an STABEX abzuführen sind, sind an das System an dem Tag, an dem diese Finanzregelung in Kraft tritt, mit Wertstellung zu den obengenannten Fälligkeitsterminen zu überweisen. Der von jedem Mitgliedstaat zu leistende Beitrag kann jedoch von dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Anhang II niedergelegten Modalitäten in eine offene Forderung umgewandelt werden, die für das System zu verzinsen ist.

b) Die Beträge der dem STABEX-System gutgeschriebenen Jahrestranchen werden wie folgt verzinst:

- ab 1. April jedes Jahres für die erste Hälfte jeder Jahrestranche abzüglich der aus den STABEX-Mitteln getätigten Vorauszahlungen und Transfers;

- in gleicher Weise ab 1. Juli jedes Jahres für die zweite Hälfte jeder Jahrestranche.

c) Jeder nicht in Form von Vorauszahlungen oder Transfers ausgezahlte Teilbetrag einer Jahrestranche trägt bis zu seiner Verwendung im Folgejahr weiter Zinsen, die den Mitteln des Systems zufließen.

d) Die in Artikel 211 des Abkommens genannten Transfers werden in Ecu auf ein von dem AKP-Staat und der Kommission einvernehmlich gewähltes zinstragendes Bankkonto, das in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft eröffnet wird, eingezahlt. Alle fällig werdenden Zinsen werden diesem Konto gutgeschrieben. Für alle Abhebungen von diesem Konto sind zwei Unterschriften erforderlich, und zwar die des von dem betreffenden AKP-Staat bestellten Verantwortlichen und die des Leiters der Delegation der Kommission. Die Mittel dieses Kontos, einschließlich der Zinsen, werden nach Artikel 186 Absatz 2 des Abkommens bereitgestellt.

Artikel 55

Bei einem Vorgriff auf die Tranche des folgenden Jahres nach Artikel 194 des Abkommens werden die Vorauszahlungen nach Artikel 206 des Abkommens anteilig gekürzt.

Artikel 56

Der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene Vierteljahresbericht an die Mitgliedstaaten über die Kassenlage des EEF-Guthabens enthält auch spezifische Informationen über die Finanzlage des STABEX-Systems.

Artikel 57

Wenn die Berechnung der Höhe eines Transfers oder einer Vorauszahlung es erforderlich macht, daß in der Landeswährung des betreffenden AKP-Staats oder in einer anderen Währung ausgedrückte statistische Angaben in Ecu umgerechnet werden, wird als Wechselkurs der Durchschnittskurs des Kalenderjahres, auf das sich die Statistik bezieht, zugrunde gelegt.

Abschnitt II

VON DER BANK VERWALTETE HILFE

Artikel 58

Zu Beginn jedes Vierteljahres übermittelt die Bank der Kommission Vorausschätzungen aller Beträge, die vom EEF in dem Vierteljahr voraussichtlich in Form von Risikokapital und Zinsvergütungen gefordert werden, die von ihr nach Artikel 10 des Internen Abkommens verwaltet werden.

1. Risikokapital

Artikel 59

(1) In dem Beschluß über die Gewährung von Risikokapital wird festgelegt, bis zu welchem Hoechstbetrag die Gemeinschaft Mittelbindungen vornehmen kann und wieweit sie haftet; bei Beteiligungen wird ferner der Umfang der mit diesen Geschäften verbundenen Gesellschafterrechte festgelegt. Ferner wird in dem Beschluß Artikel 234 Absatz 2 des Abkommens berücksichtigt, der die Haftung für die Wechselkursrisiken regelt.

Die Risikokapitalgeschäfte werden durch die Bank als Beauftragte der Kommission geschlossen.

(2) Bei jeder Auszahlung fordert die Bank bei der Kommission den als Risikokapital zu zahlenden Betrag in Ecu an. Die Kommission zahlt diesen Betrag spätestens einundzwanzig Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung: Wertstellungstag ist der Tag der Auszahlung durch die Bank.

(3) Erfolgt die Auszahlung in anderen Währungen als Ecu, so werden bei der Festsetzung der auszuzahlenden Beträge die Wechselkurse verwendet, die die Bank bei der Korrespondenzbank erhält, die mit dem Devisengeschäft beauftragt ist.

Bei der Berechnung der als Erlöse, Erträge und Rückzahlungen aus Risikokapitalgeschäften geschuldeten Beträge verwendet der Darlehensnehmer die einen Monat vor dem Zeitpunkt der Zahlung geltenden Umrechnungskurse für die Ecu.

(4) Als Erlöse, Erträge und Rückzahlungen aus Risikokapitalgeschäften geschuldete Beträge werden von der Bank im Namen der Gemeinschaft nach Artikel 60 eingezogen.

Artikel 60

Einnahmen der Bank in Form von Erlösen, Erträgen oder Rückzahlungen aus Risikokapitalgeschäften werden einem auf den Namen der Gemeinschaft für Rechnung der Mitgliedstaaten eröffneten Sonderkonto entsprechend ihren Beiträgen zum EEF gutgeschrieben. Dieses Konto lautet auf Ecu und wird von der Bank nach Artikel 9 Absatz 1 des Internen Abkommens verwaltet. Die Bank vereinbart mit den Mitgliedstaaten, welche Angaben über dieses Konto zu machen sind.

Die technischen Bestimmungen für die Verwaltung dieses Kontos einschließlich der Festsetzung seiner Verzinsung werden zwischen dem Rat und der Bank im Einvernehmen mit der Kommission vereinbart.

2. Darlehen mit Zinsvergütungen

Artikel 61

(1) Der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen für ein Darlehen der Bank wird nach Artikel 235 des Abkommens unter Anwendung des nach dem Verfahren des Absatzes 3 Buchstabe c) festzusetzenden Abzinsungsfaktors in Ecu berechnet.

(2) Bei Unterzeichnung eines Darlehensvertrags mit Zinsvergütung teilt die Bank der Kommission den voraussichtlichen Gesamtbetrag der Zinsvergütung in Ecu mit.

(3) Bei jeder Auszahlung einer Darlehenstranche verlangt die Bank von der Kommission die Zahlung der betreffenden Zinsvergütung, die wie nachstehend angegeben berechnet wird:

a) Gegenwert in Ecu der Beträge in den Währungen, in denen die Darlehenstranche ausgezahlt wurde, unter Anwendung des Umrechnungskurses zwischen den betreffenden Währungen und der Ecu, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde und für den Tag gilt, an dem der auszuzahlende Währungsbetrag bestimmt wird und der der Kommission mitzuteilen ist;

b) Anwendung des Zinsvergütungssatzes auf den bei jedem Rückzahlungstermin jährlich noch verbleibenden Kapitalbetrag;

c) Zeitwert der Zinsvergütungen der Darlehensauszahlung; bei der Berechnung des Zeitwerts wird ein Abzinsungsfaktor berücksichtigt, der dem tatsächlichen Jahreszinssatz entspricht, den die Bank in der Währung oder den Währungen der betreffenden Auszahlung erhalten würde, falls für das Darlehen keine Zinsvergütung gewährt würde. Bei der Berechnung des Zeitwerts wird der genannte Abzinsungsfaktor um vier zehntel Prozentpunkte verringert.

(4) Die Kommission überweist binnen einundzwanzig Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung die gemäß Absatz 3 berechnete Zinsvergütung in Ecu; Wertstellungstag ist der Tag der Auszahlung der betreffenden Darlehenstranche.

(5) Wird ein Darlehen mit Zinsvergütung gänzlich vorzeitig zurückgezahlt, so überweist die Bank der Kommission am ersten auf die vorzeitige Zahlung folgenden vertraglichen Rückzahlungstermin den gesamten, für die Zeit zwischen Eingang und Auszahlung bei der Bank berichtigten Saldo der abgezinsten Zinsvergütung. Wird ein derartiges Darlehen lediglich teilweise vorzeitig zurückgezahlt, so erstreckt sich die Zahlung der Bank an die Kommission nur auf den vorzeitig zurückgezahlten Darlehensteil.

(6) Die Rücküberweisungen zugunsten der Kommission werden zu den Mitteln hinzugerechnet, die zur Finanzierung der Zinsvergütungen nach Artikel 4 des Internen Abkommens zur Verfügung stehen.

(7) Alle in diesem Artikel genannten Zahlungen werden in Ecu geleistet.

TITEL IV

AUSFÜHRENDE ORGANE

1. Der Hauptanweisungsbefugte

Artikel 62

Der in Artikel 311 des Abkommens genannte Hauptanweisungsbefugte des EEF trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 294 bis 307 des Abkommens.

Artikel 63

(1) Der Hauptanweisungsbefugte vergewissert sich, daß die nationalen und die regionalen Anweisungsbefugten die ihnen nach dem Abkommen, insbesondere nach den Artikeln 312 bis 315 obliegenden Aufgaben erfuellen.

(2) Erhält der Hauptanweisungsbefugte Kenntnis von Problemen beim Ablauf der Verfahren für die Verwaltung der Mittel des EEF, so unternimmt er zusammen mit dem nationalen oder dem regionalen Anweisungsbefugten alle geeigneten Schritte, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen, und trifft gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen; dazu gehört auch die vorübergehende Ersetzung durch den Hauptanweisungsbefugten, falls der nationale oder der regionale Anweisungsbefugte die ihm nach dem Abkommen obliegenden Aufgaben nicht erfuellt oder nicht zu erfuellen vermag.

Artikel 64

Die Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten werden von dem nationalen oder dem regionalen Anweisungsbefugten in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation gemäß den Artikeln 313 und 317 des Abkommens abgewickelt.

Der Leiter der Delegation muß bei der Erfuellung seiner in Artikel 316 festgelegten Aufgaben die vorliegende Finanzregelung einhalten.

2. Die beauftragte Zahlstelle

Artikel 65

Die Beziehungen zwischen der Kommission und den in Artikel 319 des Abkommens vorgesehenen beauftragten Zahlstellen werden in Verträgen geregelt, für die der Finanzkontrolleur vorher seinen Sichtvermerk erteilen muß. Diese Verträge sind nach ihrer Unterzeichnung dem Rechnungshof zu übermitteln.

TITEL V

RECHNUNGSLEGUNG UND -PRÜFUNG

Artikel 66

(1) Die Kommission erstellt spätestens zum 1. Mai jedes Jahres die Finanzausweise und die Haushaltsrechnung des EEF, die die Haushaltssituation am 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres beschreiben.

(2) Die Finanzausweise werden vom Rechnungsführer erstellt; sie enthalten:

a) eine Übersicht über die Vermögenslage des EEF zum Abschlußzeitpunkt des abgelaufenen Haushaltsjahres;

b) einen Ausweis über die Herkunft und die Verwendung der Mittel im abgelaufenen Haushaltsjahr;

c) die Einnahmen- und Ausgabenansätze für das abgelaufene Haushaltsjahr;

d) eine Tabelle der Einnahmen mit:

- den Einnahmenansätzen des Kalenderjahres,

- den Änderungen der Einnahmenansätze,

- den im Kalenderjahr festgestellten Forderungen,

- den am Ende des Kalenderjahres noch nicht eingenommenen Beträgen,

- den zusätzlichen Einnahmen;

e) eine Tabelle der Forderungen mit:

- den zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht eingezogenen Forderungen,

- den im Kalenderjahr festgestellten Forderungen,

- den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen,

- den Annullierungen von festgestellten Forderungen,

- den am Ende des Kalenderjahres noch nicht eingezogenen Forderungen;

f) Anmerkungen zu den bei der Erstellung und Gestaltung der Abschlußrechnung angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen und gegebenenfalls zusätzliche Erläuterungen zu bestimmten Rubriken der unter den Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Tabellen.

Artikel 67

(1) Die in Artikel 68 genannte Haushaltsrechnung wird vom Hauptanweisungsbefugten in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer erstellt; sie enthält:

a) eine Tabelle, aus der die Entwicklung bei den in Artikel 1 genannten Mittelausstattungen im abgelaufenen Haushaltsjahr ersichtlich ist;

b) eine Tabelle, aus der für jede Mittelausstattung der Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im Haushaltsjahr und der entsprechende kumulierte Betrag seit Errichtung des EEF zu ersehen sind;

c) Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im Haushaltsjahr und der entsprechende kumulierte Betrag seit Errichtung des EEF ersichtlich sind.

(2) Der Haushaltsrechnung ist eine Analyse der Rechnungsführung im abgelaufenen Jahr voranzustellen.

Artikel 68

Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 5 des Internen Abkommens übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens am 1. Mai des folgenden Haushaltsjahres die Finanzausweise und die Haushaltsrechnung.

Artikel 69

Der Rechnungshof und seine Mitglieder können im Rahmen ihres Auftrags von Bediensteten des Rechnungshofs unterstützt werden.

Die Aufgaben, die diesen Bediensteten übertragen werden, müssen den Behörden, bei denen der beauftragte Bedienstete tätig ist, vom Rechnungshof selbst oder von einem seiner Mitglieder mitgeteilt werden.

Artikel 70

(1) Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 5 des Internen Abkommens erfolgt die Prüfung durch den Rechnungshof anhand der Rechnungsunterlagen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle. Der Rechnungshof stellt auf diese Weise die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und der Ausgaben im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Absatzes 6 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen Kenntnis nehmen; er ist befugt, alle Bediensteten zu hören, die für die Ausgaben- oder Einnahmenvorgänge verantwortlich sind, und von allen Prüfungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die diesen Stellen eingeräumt sind.

(3) Der Rechnungshof achtet darauf, daß alle Depot- und Kassenbestände in Wertpapieren und Mitteln anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Stellen unterzeichnet sind, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken für den Kassen- und Wertpapierbestand geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen selbst vornehmen.

(4) Auf Antrag des Rechnungshofs ermächtigt die Kommission die Finanzinstitute, bei denen Guthaben des EEF gehalten werden, den Rechnungshof in die Lage zu versetzen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit dem Stand der Rechnungsführung zu überzeugen.

(5) Die Kommission gewährt dem Rechnungshof jede Unterstützung und erteilt alle Auskünfte, die er zur Erfuellung seiner Aufgaben für erforderlich hält, insbesondere alle Auskünfte, über die die Kommission aufgrund der Kontrollen verfügt, die sie nach den geltenden Vorschriften bei den Dienststellen durchgeführt hat, die an der Haushaltsführung des EEF beteiligt sind und im Namen der Gemeinschaft Ausgaben leisten. Sie stellt dem Rechnungshof insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen, alle Kassen- und Sachbücher sowie Buchungsunterlagen, Belege, sich hierauf beziehende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und die Ausgaben, alle Inventaraufstellungen und Stellenpläne der Dienststellen sowie sämtliche EDV-gespeicherten Unterlagen und Daten zur Verfügung.

Zu diesem Zweck sind die den Prüfungen des Rechnungshofs unterliegenden Bediensteten insbesondere verpflichtet,

a) ihre Kassen zu öffnen sowie die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie die Bücher und Register und alle anderen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;

b) die Korrespondenz und alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die vollständige Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 notwendig sind.

Die Übermittlung der Informationen nach Unterabsatz 2 Buchstabe b) kann nur der Rechnungshof verlangen.

Der Rechnungshof ist zur Prüfung der Dokumente über die Einnahmen und die Ausgaben des EEF befugt, die sich bei den Dienststellen der Kommission, insbesondere bei den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, befinden.

(6) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und der Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln durch Stellen außerhalb der Kommission, die diese Mittel erhalten. Die Gewährung von Zuschüssen des EEF an Empfänger außerhalb der Kommission hängt davon ab, daß sich diese schriftlich mit der Überprüfung der Verwendung der gewährten Beträge durch den Rechnungshof einverstanden erklären.

Artikel 71

(1) Der Rechnungshof erstellt nach Abschluß jedes Haushaltsjahres einen Jahresbericht.

(2) Ferner kann der Rechnungshof jederzeit insbesondere in Form von Sonderberichten Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaften Stellungnahmen abgeben.

(3) Die Sonderberichte werden dem betreffenden Organ oder Gremium übermittelt.

Dem betreffenden Organ stehen zweieinhalb Monate zur Verfügung, um dem Rechnungshof etwaige Bemerkungen zu diesen Sonderberichten zu übermitteln.

Beschließt der Rechnungshof, einen seiner Berichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so muß die Veröffentlichung die Antworten der betreffenden Organe einschließen.

Die Sonderberichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die jeweils für sich, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Kommission, entscheiden, welche Maßnahmen daraufhin zu treffen sind.

Artikel 72

(1) Für den in Artikel 188c EG-Vertrag vorgesehenen Jahresbericht des Rechnungshofs gelten folgende Bestimmungen:

a) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens am 15. Juli die Bemerkungen, die seines Erachtens in den Jahresbericht aufgenommen werden müssen. Diese Bemerkungen bleiben vertraulich. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 31. Oktober.

b) Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Der Rechnungshof übermittelt den für die Entlastung nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens zuständigen Behörden und der Kommission spätestens am 30. November seinen Jahresbericht mit den dazugehörigen Antworten der Kommission und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 73

Zusammen mit dem in Artikel 71 genannten Jahresbericht übermittelt der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung, in der er die Zuverlässigkeit der Rechnung und die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge zusichert.

Artikel 74

(1) Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilt das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, der Kommission nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens die Entlastung für die Haushaltsführung des EEF im abgelaufenen Haushaltsjahr. Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub dieser Entscheidung mit. Vertagt das Europäische Parlament den Beschluß zur Erteilung der Entlastung, so bemüht sich die Kommission, so schnell wie möglich die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Hindernisse für diesen Beschluß auszuräumen.

(2) Der Entlastungsbeschluß bewertet die Verantwortung der Kommission bei der Verwaltung der EEF-Mittel im abgelaufenen Haushaltsjahr.

(3) Der Finanzkontrolleur berücksichtigt die in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen.

(4) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten.

(5) Auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Weisungen, die sie an ihre mit der Verwaltung des EEF betrauten Dienststellen gerichtet hat. Dieser Bericht wird auch dem Rechnungshof übermittelt.

(6) Die Finanzausweise und die Haushaltsrechnung für jedes Haushaltsjahr sowie der Entlastungsbeschluß werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

TITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 75

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Finanzregelung enthaltenen Bezugnahmen auf Bestimmungen des Abkommens als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 91/482/EWG.

Artikel 76

Diese Finanzregelung gilt für die Hilfe nach dem Finanzprotokoll zum Abkommen. Diese Finanzregelung tritt am Tag nach ihrer Annahme in Kraft und gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MEACHER

(1) ABl. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 288.

(2) ABl. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1. Beschluß geändert durch den Beschluß 97/803/EG (ABl. L 329 vom 29. 11. 1997, S. 50).

(3) ABl. L 382 vom 31. 12. 1990, S. 3.

(4) ABl. C 223 vom 22. 7. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 27.

(6) ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/97 (ABl. L 340 vom 11. 12. 1997, S. 1).

ANHANG I

Nach Artikel 1 des Internen Abkommens wird der achte EEF mit einem Betrag von 13 132 Mio. ECU ausgestattet.

Von diesem Betrag wird

1. ein für die AKP-Staaten bestimmter Betrag in Höhe von 12 967 Mio. ECU wie folgt aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. ein für die ÜLG bestimmter Betrag in Höhe von 165 Mio. ECU wie folgt aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Gemäß Artikel 54 Buchstabe a) kann der von jedem Mitgliedstaat zur Finanzierung der Jahrestranchen gemäß Artikel 191 des Abkommens zu erbringende Beitrag von dem betreffenden Mitgliedstaat in eine offene Forderung umgewandelt werden, die für das Stabex-System zu verzinsen ist; dieser Betrag wird auf den Konten der Staatskasse dieses Mitgliedstaats, der dieses System anwenden möchte, entsprechend dem in dem Internen Abkommen festgelegten Aufteilungsschlüssel für den 8. EEF verbucht.

Die von dem betreffenden Mitgliedstaat auf die Forderung zu zahlenden Zinseszinsen werden von dem Rechnungsführer des EEF anhand des bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich geltenden jährlichen Durchschnittssatzes, zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet.

Die Forderungen werden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf mobilisiert.

Im einzelnen haben die Mitgliedstaaten für das Stabex auf der Grundlage dieses Vorschlags folgende Beträge zu leisten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen