31998L0089

Richtlinie 98/89/EG der Kommission vom 20. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/152/EWG des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 322 vom 01/12/1998 S. 0040 - 0041


RICHTLINIE 98/89/EG DER KOMMISSION vom 20. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/152/EWG des Rates über die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der Erhöhung der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit auf 40 km/h sowie der technischen Entwicklung sollte die Anforderung hinsichtlich der Toleranz bei der Messung der Geschwindigkeit gemäß der Nummer 1.5 des Anhangs der Richtlinie 74/152/EWG angepaßt werden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 74/150/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 1.5 des Anhangs der Richtlinie 74/152/EWG erhält folgenden Wortlaut:

"... ist ... ein Meßwert, der die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit um 3 km/h überschreitet, noch zulässig."

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die Erstzulassung von Zugmaschinen verbieten,

wenn die Zugmaschinen den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.

(2) Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten

- für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

(2) ABl. L 277 vom 10. 10. 1997, S. 24.

(3) ABl. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 33.