31998L0085


Titel und Fundstelle

Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 14–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 07 Band 004 S. 183 - 203
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 07 Band 004 S. 183 - 203
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 07 Band 004 S. 183 - 203
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 07 Band 004 S. 183 - 203
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 07 Band 004 S. 183 - 203
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 07 Band 004 S. 183 - 203
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 07 Band 004 S. 183 - 203
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 07 Band 004 S. 183 - 203
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 07 Band 004 S. 183 - 203
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 07 Band 06 S. 180 - 200
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 07 Band 06 S. 180 - 200

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
html html html html html html html html html   html html html html html html html html   html html html html
pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf   pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf
tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff

Verbindliche Sprache

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV

RICHTLINIE 98/85/EG DER KOMMISSION vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (1), insbesondere auf Artikel 17 erster und zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates gelten als relevant die dort genannten internationalen Übereinkommen, einschließlich des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und die Prüfnormen in ihrer, bei Inkrafttreten der Richtlinie gültigen Fassung.

(2) Seit Erlaß der Richtlinie sind Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und anderer internationaler Übereinkommen sowie neue Prüfnormen in Kraft getreten oder werden bald in Kraft treten.

(3) In den genannten Instrumenten wurden neue Regeln für Ausrüstungen, die an Bord genommen werden, festgelegt.

(4) Es empfiehlt sich, die Richtlinie 96/68/EG entsprechend zu ändern.

(5) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/74/EG der Kommission (3), eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/98/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) 'Funkausrüstung' Ausrüstung gemäß Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der am 1. Januar 1999 gültigen Fassung und UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote gemäß Regel III/6.2.1 des genannten Übereinkommens;"

b) In den Buchstaben d) und n) werden die Worte "die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in Kraft sind" durch die Worte "in der am 1. Januar 1999 gültigen Fassung" ersetzt.

2. Anhang A erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. April 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. November 1998

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 46 vom 17. 2. 1997, S. 25.

(2) ABl. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19.

(3) ABl. L 276 vom 13. 10. 1998, S. 7.

ANHANG

"ANHANG A

Anhang A.1: Ausrüstung, für die es bereits genaue Prüfnormen in internationalen Übereinkünften gibt (*)

ZUSÄTZLICH ZU DEN GESONDERT AUFGEFÜHRTEN INTERNATIONALEN PRÜFNORMEN GIBT ES IN DEN EINSCHLAEGIGEN REGELUNGEN DER ÜBEREINKOMMEN VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN, DEREN EINHALTUNG BEI DER BAUMUSTERPRÜFUNG (BAUARTZULASSUNG) ÜBERPRÜFT WERDEN MUSS

1. Rettungsmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Verhütung der Meeresverschmutzung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Brandschutz

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Navigationsausrüstung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Funkausrüstung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage A.2: Ausrüstung, für die es noch keine genauen Prüfnormen in internationalen Instrumenten gibt

1. Rettungsmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Verhütung der Meeresverschmutzung

z. E.

3. Brandschutz

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Navigationsausrüstung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Funkausrüstung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Ausrüstung nach COLREG 72

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Sicherheitsausrüstung für Massengutfrachter

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Erscheint Modell H in Spalte 6, so sind Modul H sowie eine Entwurfsprüfbescheinigung erforderlich.

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen