31998L0040


Titel und Fundstelle

Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/346/EWG des Rates über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 311 - 312
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 311 - 312
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 020 S. 311 - 312
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 311 - 312
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 311 - 312
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 311 - 312
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 311 - 312
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 311 - 312
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 311 - 312
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 23 S. 179 - 180
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 23 S. 179 - 180

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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RICHTLINIE 98/40/EG DER KOMMISSION vom 8. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/346/EWG des Rates über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der immer komplizierter werdenden Aufgaben der Zugmaschinen ist es angebracht, Rückspiegel zu berücksichtigen, die zur Überwachung der Werkzeuge und nicht zur Verwendung auf der Straße bestimmt sind.

Im Interesse einer erhöhten Sicherheit sollten die Bedingungen für die Einstellung der Rückspiegel durch den Fahrer genauer festgelegt werden. Die Richtlinie 74/346/EWG sollte daher geändert werden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG, eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 74/346/EWG wird wie folgt geändert:

1. Unter Nummer 1.1 wird der folgende Satz angefügt:

"Zusätzliche Spiegel und Rückspiegel zur Überwachung der Werkzeuge während der Arbeit auf dem Feld bedürfen nicht unbedingt einer Typgenehmigung. Sie müssen jedoch entsprechend den Montagevorschriften der Punkte 2.3.3 bis 2.3.5 angebracht werden."

2. Unter Nummer 2.4.2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Der Außenspiegel muß vom Fahrer verstellt werden können, ohne den Fahrersitz der Zugmaschine zu verlassen."

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Mai 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch das erstmalige Inverkehrbringen von Zugmaschinen verbieten,

wenn die Zugmaschinen den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entsprechen.

(2) Ab dem 1. Oktober 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

- für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 1.

(2) ABl. L 277 vom 10. 10. 1997, S. 24.

(3) ABl. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

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