31998L0039


Titel und Fundstelle

Richtlinie 98/39/EG der Kommission vom 5. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 75/321/EWG des Rates über die Lenkanlage von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 310 - 310
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 310 - 310
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 020 S. 310 - 310
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 310 - 310
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 310 - 310
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 310 - 310
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 310 - 310
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 310 - 310
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 020 S. 310 - 310
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 23 S. 178 - 178
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 23 S. 178 - 178

 DA  DE  EL  EN  ES  FI  FR  IT  NL  PT  SV

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RICHTLINIE 98/39/EG DER KOMMISSION vom 5. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 75/321/EWG des Rates über die Lenkanlage von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es muß heute davon ausgegangen werden, daß auch eine Betriebsstörung des Motors zu einem Ausfall der besonderen Einrichtung führen kann, der ein Blockieren der Lenkung verursachen könnte.

Die Richtlinie 75/321/EWG sollte daher geändert werden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG, eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Richtlinie 75/321/EWG unter Nummer 2.2.4.1.2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Ist die Zugmaschine mit einer Fremdkraft-Lenkanlage nach 1.2.1.3 ausgestattet, die dann zulässig ist, wenn die Übertragung rein hydraulisch erfolgt, so müssen bei Ausfall der besonderen Einrichtung oder des Motors mittels einer zusätzlichen besonderen Einrichtung die beiden Wendemanöver nach 2.2.1.3 möglich sein."

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Mai 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch das erstmalige Inverkehrbringen von Zugmaschinen verbieten,

wenn die Zugmaschinen den Bestimmungen der Richtlinie 75/321/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entsprechen.

(2) Ab dem 1. Oktober 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

- für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 75/321/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 75/321/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 24.

(2) ABl. L 277 vom 10. 10. 1997, S. 24.

(3) ABl. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

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